Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-8489/2010

Urteil vom 1. März 2012

Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

C._______,geboren am (...),

Parteien Serbien,

alle vertreten durch Michael Pfeiffer,

(...)

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des BFM vom 3. November 2010 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gemeinsam mit seinen Eltern (N (...) / E-970/2007) in den Jahren 2003 und 2004 - unter weitgehender Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (Beschwerde, Wiedererwägungsgesuch, Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) - erstmals erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz durchlief,

dass er gemeinsam mit seiner zwischenzeitlich angetrauten Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie der gemeinsamen Tochter C._______ (nachfolgend: Kind) am 4. Januar 2007 weitere Asylgesuche einreichte, auf welche das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,

dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Februar 2007 mit Urteil E-1069/2007 vom 23. Ju-li 2010 abwies,

dass die Beschwerdeführenden (gemeinsam mit den Eltern des Beschwerdeführers [E-816/2011]) mit Eingabe vom 9. August 2010 unter anderem die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Juli 2010 (recte: 2. Februar 2007) beantragten,

dass das BFM das vorgenannte Wiedererwägungsgesuch - soweit die Beschwerdeführenden betreffend - mit Verfügung vom 3. November 2010 abwies, die Verfügung vom 2. Februar 2007 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass die Beschwerdeführenden am 9. Dezember 2010 durch ihren damaligen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, es sei der Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 3. Novem-ber 2010 aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,

dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs unter entsprechender Anweisung der Vollzugsbehörden, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2010 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung aussetzte,

dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2011 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung - unter Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2010 - abwies,

dass sie mit gleicher Verfügung die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines solchen ansetzte,

dass der Kostenvorschuss am 4. März 2011 fristgerecht bezahlt wurde,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 12. Mai 2011 unter Hinweis auf zwei neu eingereichte, die (...)-beschwerden des (...) des Beschwerdeführers betreffende Beweismittel beantragen liessen, in Wiedererwägung der Dispositivziffer 1 der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2011 sei der Vollzug der Wegweisung vorläufig auszusetzen,

dass das Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzuges mit prozessleitender Verfügung vom 19. Mai 2011 abgewiesen wurde,

dass der neu mandatierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. Juli 2011 das vorliegende Vertretungsverhältnis zur Kenntnis brachte,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. respektive 8. August 2011 unter Hinweis auf ein neu eingereichtes, das Kind C._______ betreffendes ärztliches Zeugnis beantragen liessen, in Wiedererwägung der Dispositivziffer 1 der Zwischenverfügung vom 17. Feb-ruar 2011 sei der Vollzug der Wegweisung vorläufig auszusetzen,

dass dieses erneute Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzuges mit prozessleitender Verfügung vom 5. Okto-ber 2011 abgewiesen wurde,

dass die Beschwerdeführenden mit neuerlicher Eingabe vom 2. respektive 5. Dezember 2011 unter Hinweis auf teilweise bereits aktenkundige sowie zwei neu eingereichte, die volljährigen Beschwerdeführenden betreffende ärztliche Zeugnisse beantragen liessen, in Wiedererwägung der Dispositivziffer 1 der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2011 sei der Vollzug der Wegweisung vorläufig auszusetzen,

dass mit prozessleitender Verfügung vom 9. Dezember 2011 auch dieses dritte Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzuges abgewiesen wurde,

und zieht in Erwägung,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,

dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat,

dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenom-men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen können (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind,

dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,

dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),

dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde insbesondere dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird,

dass im vorliegenden Fall das Wiedererwägungsgesuch einerseits mit psychischen Problemen der volljährigen Beschwerdeführenden, konkret mit dem Vorliegen einer (...) und einer (...) beim Beschwerdeführer sowie einer (...) bei der Beschwerdeführerin, dem schlechten Gesundheitszustand von deren (...), der Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Serbien sowie ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der (...) begründeten,

dass in der Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2010 zusätzlich somatische Beschwerden (...) und (...) beim Beschwerdeführer sowie (...) des Kindes C._______ geltend gemacht wurden,

dass die Beschwerdebegründung - jeweils nach Abweisung der nachfolgenden Gesuche um (wiedererwägungsweise) Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - um eine Vielzahl von zuvor ungenannten Aspekten ergänzt wurde,

dass im weiteren Verlauf des Verfahrens namentlich vorgetragen wurde, der (...) des Beschwerdeführers habe sich einer (...) zu unterziehen (Eingabe vom 12. Mai 2011), das Kind C._______ benötige zwingend eine (...) Behandlung (Eingabe vom 5. Respektive 8. August 2011) und die Beschwerdeführerin sei in der Heimat Opfer einer Vergewaltigung geworden, zudem leide sie an (...) sowie (...) (Eingabe vom 2. Dezember 2011),

dass das BFM den Prozessgegenstand - angesichts des ausschliesslich mit gesundheitlichen Problemen und der allgemeinen Situation im Heimatstaat begründeten Wiedererwägungsgesuchs - in der angefochtenen Verfügung auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird,

dass die Beschwerdeführenden aus den gesundheitlichen Problemen der (...) nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da diese nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind und ihnen mit Urteil E-970/2007 vom 1. Dezember 2010 respektive E-816/2011 vom 14. Februar 2011 die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz letztinstanzlich und rechtskräftig verweigert wurde,

dass es sich bei den psychischen Erkrankungen der volljährigen Beschwerdeführenden klarerweise um vorbestehende Tatsachen handelt, welche bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bestanden, zumal den eingereichten ärztlichen Zeugnissen zu entnehmen ist, dass sie beide sich bereits seit dem Jahr (...) in Behandlung befanden (vgl. Zeugnisse vom 14. September 2010, vom 1. Dezember 2010 und vom 23. November 2011 betreffend den Beschwerdeführer sowie Zeugnisse vom 6. August 2010, vom 17. November 2010 und vom 14. Oktober 2011 betreffend die Beschwerdeführerin),

dass deshalb festzustellen ist, dass die nunmehr vorgetragenen psychischen Probleme trotz ihres langjährigen Vorbestehens während des - mit Urteil vom 23. Juli 2010 abgeschlossenen und damit über drei Jahre andauernden - ordentlichen Verfahrens kaum dokumentiert wurden, mit Bezug auf die Beschwerdeführerin gar erstmals mit Eingabe vom 9. De-zember 2010 ein Zeugnis zu den Akten gereicht wurde,

dass Asyl suchende Personen verpflichtet sind, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) und dieselben auch die Substanziierungslast (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG) tragen, es mithin an den Beschwerdeführenden gewesen wäre, allfällige gesundheitliche Probleme bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend zu machen und mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2),

dass mit dem grundsätzlichen Bestehen von psychischen Problemen seitens der Beschwerdeführenden damit keine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht wird, sondern vielmehr Beweismittel beigebracht werden, welche im ordentlichen Verfahren zu ihrem Nachteil unbewiesen gebliebene respektive gar nie substanziiert geltend gemachte Tatsachen belegen sollen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199),

dass die genannten Zeugnisse demnach vorwiegend im Rahmen einer revisionsrechtlichen Überprüfung des Urteils E-1069/2007 vom 23. Ju-li 2010 bedeutsam sein könnten (Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
BGG), sie einer wiedererwägungsweisen Berücksichtigung demgegenüber grundsätzlich entzogen sind,

dass indessen bereits im Rahmen einer Beurteilung prima facie festgestellt werden kann, dass die Durchführung eines Revisionsverfahrens den Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht umzustürzen vermöchte, da sich die Beweismittel als in verschuldeter Weise verspätet und zudem unerheblich erweisen dürften,

dass die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzunehmende Prüfung primär entlang der Frage zu verlaufen hat, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden seit Erlass der - die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 2. Februar 2007 besiegelnden - Urteils vom 23. Juli 2010 eine Änderung eingetreten ist und - bejahendenfalls - diese Änderung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen,

dass hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers die mit der - einer Woche nach Ergehen des vorgenannten Urteils erfolgten - Gesuchseingabe vom 30. Juli 2010 eingereichten Zeugnisse, wonach dieser an (...) und (...) leide, als Ausgangslage herbeizuziehen sind,

dass den nachfolgend eingereichten Zeugnissen im Vergleich mit jenen keine oder zumindest keine stichhaltigen Ausführungen zu einer allfälligen Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu entnehmen sind,

dass etwa der Aussagegehalt des Zeugnisses von Dr. D._______, Universitätsspital E._______ vom 6. Mai 2011 darauf beschränkt bleibt, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2010 nicht erheblich verbessert habe (...),

dass im aktuellsten Zeugnis der behandelnden Ärztin vom 29. Novem-ber 2011 weitgehend auf vorherige Berichte von Dezember 2010 und Mai 2011 Bezug genommen wird,

dass zudem die behandelnde Ärztin die festgestellte Intensivierung der Symptome seit Juli 2011 in einen direkten Zusammenhang mit der drohenden Ausweisung stellt (...),

dass nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, diesem aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in aller Regel keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das vorliegend klar zu verneinende Bestehen einer konkreten Gefährdung im Heimat- respektive Herkunftsland bildet,

dass die geltend gemachten somatische Beschwerden (...) und (...) des Beschwerdeführers an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,

dass im Hinblick auf die Beschwerdeführerin im Rahmen des ordentlichen Verfahrens überhaupt kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht wurde und eine Akzentuierung ihrer psychischen Erkrankung offensichtlich nicht erst nach Ergehen des Urteils vom 23. Juli 2010 erfolgt ist (vgl. Zeugnis Dr. F._______, Universitätsspital E._______ vom 6. August 2010: "(...),

dass die mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 geltend gemachten (...); vgl. ärztliches Zeugnis vom 23. November 2010) offensichtlich kein Vollzugshindernis darstellen,

dass unter Hinweis auf neu beigebrachte Zeugnisse vom 14. Okto-ber 2011 und vom 23. November 2011 neu geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei in der Heimat Opfer einer Vergewaltigung geworden, worüber sie sich erst jetzt - angesichts der drohenden Wegweisung - zu sprechen gewagt habe,

dass dieses Vorbringen grundsätzlich als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu betrachten ist, zumal ein entsprechender Vorfall im Rahmen des mehrere Jahre andauernden Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt wurde,

dass indes zu berücksichtigen ist, dass der Umstand, dass eine Vergewaltigung erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens vorgebracht wird, sich durch Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen erklären lässt (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.dd S. 8; EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b. S. 105 ff.),

dass in einem solchen Fall, sofern der Sachverhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint, ein Wiedererwägungsgesuch nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden darf, dass dieses Vorbringen im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a-c. S. 105 ff.),

dass vorliegend - unter Hinweis auf die ausführliche Darstellung in der prozessleitenden Verfügung vom 9. Dezember 2011 - festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens eine derartige Vielzahl an neuen und stetig wechselnden Vollzugshindernissen vorgetragen haben, dass der Eindruck entsteht, sie versuchten eine zwangsweise Rückkehr in die Heimat mit allen Mitteln zu verhindern,

dass vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden kann, das nach (...) Jahren erstmals geltend gemachte Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin (...) Opfer sexueller Gewalt geworden sei, erscheine insgesamt als glaubhaft,

dass schliesslich auch die Zeugnisse betreffend das Kind C._______ keinem wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalt zugeordnet werden können, da die Feststellung, wonach (...) (vgl. Zeugnis von Dr. G._______, Universitätsspital E._______, vom 28. Juli 2011), nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht,

dass insgesamt im Wiedererwägungsgesuch, in der Beschwerdeeingabe und in den vorgenannten Zeugnissen nicht aufgezeigt wird, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden von derjenigen bei Erlass des Urteils vom 23. Juli 2010 in einem entscheidwesentlichen Ausmass unterscheiden sollte,

dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist,

dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),

dass sich die psychiatrische Versorgung in Serbien gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in den letzten Jahren an westeuropäische Standards angenähert hat,

dass in Serbien grundsätzlich alle psychischen Probleme mit modernen Methoden behandelt werden können und gängige Behandlungen praktisch flächendeckend angeboten werden,

dass Antidepressiva und Neuroleptika verfügbar sind, wenn auch nicht in der in der Schweiz bekannten Vielfalt,

dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass die medizinische Grundversorgung der Beschwerdeführenden in seiner Heimat gewährleistet ist,

dass zur in mehreren ärztlichen Zeugnissen geäusserten Befürchtung, wonach sich der Gesundheitszustand der volljährigen Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Serbien verschlechtern werde, festzuhalten ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Personen nicht selten zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann, dieser Belastung jedoch im Rahmen einer entsprechenden Vorbereitung Rechnung zu tragen ist,

dass unter Berücksichtigung der eingereichten Arztberichte bei einer Rückführung nicht von einer konkreten Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AuG auszugehen ist,

dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen freisteht, sich um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG i.V.m. Art. 75
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zu bemühen, um die benötigte medizinische Behandlung in der ersten Zeit nach der Rückkehr mit finanzieller oder materieller Unterstützung durch die Schweiz sicherstellen zu können,

dass nach dem Gesagten nicht von einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden seit Erlass des Urteils vom 23. Juli 2010 auszugehen ist,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Serbien auf die Ausführungen im vorgenannten, das ordentliche Verfahren abschliessende Urteil vom 23. Juli 2010 verwiesen werden kann, zumal nicht einzusehen ist, inwieweit sich die dortige Situation in den letzten zwei Monaten verändert haben sollte,

dass im Hinblick auf die geübte Urteilskritik im Sinne einer Klarstellung festzuhalten ist, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),

dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Presseberichte an der nach wie vor gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarerweise nichts zu ändern vermögen,

dass zusammenfassend die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen in der Gesuchseingabe und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweismitteln keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in Bezug auf die Aspekte der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun vermögen,

dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 9. August 2010 zu Recht abgewiesen hat,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass mit vorliegendem Direktentscheid der Antrag um Gewährung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM gegenstandslos wird,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens deren Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG) und mit dem am 4. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 4. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-8489/2010
Datum : 01. März 2012
Publiziert : 09. März 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. November 2010


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
32  93 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylV 2: 75
AuG: 83
BGG: 83  123
BV: 29
VGG: 31  32  33  45
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  48  52  63  65
BGE Register
127-I-133
Stichwortregister
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bundesverwaltungsgericht • ordentliches verfahren • sachverhalt • kostenvorschuss • opfer • gesundheitszustand • beweismittel • vergewaltigung • frage • asylgesetz • bundesgesetz über das bundesgericht • asylverfahren • verfassung • unentgeltliche rechtspflege • tag • gerichtsschreiber • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • entscheid • rechtsmittel • kenntnis
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BVGE
2009/50 • 2009/2 • 2007/31
BVGer
E-1069/2007 • E-816/2011 • E-8489/2010 • E-970/2007
EMARK
1994/27 S.199 • 2003/17 • 2003/17 S.104 • 2003/24 S.157 • 2004/1 • 2004/7 S.50