Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-970/2007
{T 0/2}

Urteil vom 1. Dezember 2010

Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.

Parteien
A._______,
A._______,
Serbien,
beide vertreten durch Dieter Roth, (...),
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2007 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

A.
Die Beschwerdeführenden, Romas aus (...) (Vojvodina), stellten am 25. Juli 2003 erste Asylgesuche in der Schweiz. Zu deren Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, ihre Tochter C._______ (N (...), E-976/2007) sei von Angehörigen der Mafia bedroht, verletzt und zur Zahlung von 5'000 Euro bis zum 25. Juni 2003 aufgefordert worden. Da ihre Tochter jedoch mit ihrer Familie vor dem Zahlungszeitpunkt ausgereist sei, hätten sich die Mafiosi zu den Beschwerdeführenden nach Hause begeben und Informationen über den Verbleib ihrer Tochter und des Schwiegersohnes respektive die Zahlung der Geldsumme verlangt. Dabei seien ihr Sohn D._______ (N (...), E-1069/2007) bedroht und der Beschwerdeführerin die Kleider vom Leib gerissen worden. Da der Beschwerdeführer dies nicht habe mit ansehen können, habe er sich auf die Angreifer gestürzt, jedoch einen Schlag mit einer Pistole erhalten, worauf er ohnmächtig geworden und erst nach zwei Stunden wieder zu sich gekommen sei. Von der Beschwerdeführerin, welche den Angreifern die 5'000 Euro bezahlt habe, habe er danach erfahren, dass sie von den Mafiosi aufgefordert worden seien, bis zum 25. Juli 2003 eine weitere Summe von 10'000 Euro zu bezahlen. Da sie dieses Geld nicht hätten aufbringen können, seien sie ausgereist.

B.
Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 8. Januar 2004 ab, ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2004 ab.

C.
Am 4. Mai 2004 stellten die Beschwerdeführenden ein erstes Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme, welches von der Vorinstanz mit Verfügungen vom 14. Mai 2004 abgewiesen wurde. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 21. Juli 2004 nicht ein.

D.
Die Beschwerdeführenden stellten am 5. Oktober 2004 ein zweites Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 abgewiesen wurde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der ARK mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Beschwerdeführenden seit dem 5. November 2004 unbekannten Aufenthalts waren und die Beschwerde von ihrer Rechtsvertreterin am 26. November 2004 zurückgezogen worden war.

E.
Am 22. Dezember 2006 stellten die Beschwerdeführenden zweite Asylgesuche in der Schweiz. Am 5. Januar 2007 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt und am 26. Januar 2007 erfolgte eine direkte Anhörung durch das BFM.

F.
Das BFM trat mit Verfügung vom 30. Januar 2007 - eröffnet am 31. Januar 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an.

G.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und auf die Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sie auf die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu verzichten. Auf die Begründung der gestellten Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichten sie ein ärztliches Zeugnis vom 2. Februar 2007 betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben ihres Rechtsvertreters an die behandelnde Ärztin vom 5. Februar 2007 zu den Akten.

Am 8. Februar 2007 brachten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis vom 7. Februar 2007 bei.

H.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen.

I.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 1. März 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2010 den Beschwerdeführenden zu, gewährte ihnen Frist zur Stellungnahme und ergänzenden Beweismitteleinreichung. Weiter wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Erklärung über die Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht aufgefordert.

K.
Die Beschwerdeführenden gelangten - zusammen mit ihrem Sohn D._______ und dessen Familie (N (...)) - mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 9. August 2010 an das BFM und beantragten unter anderem die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2007.

L.
Das BFM überwies dem Bundesverwaltungsgericht am 9. September 2010 eine Kopie der Eingabe vom 9. August 2010 (inklusive Beweismitteln). Der Eingabe lag eine von den Beschwerdeführenden am 3. August 2010 unterzeichnete Vollmacht betreffend den neu mandatierten Rechtsvertreter bei.

M.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2010, die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 9. August 2010 werde - soweit sie das Beschwerdeverfahren E- 970/2007 betreffe - zu den vorliegenden Akten genommen.

N.
Mit Schreiben vom 23. September 2010 legte der vormalige Rechtsvertreter sein Mandat nieder und teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er die Instruktionsverfügung des Gerichts vom 17. September 2010 dem neu mandatierten Rechtsvertreter zugestellt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
, 50
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung einzutreten.

1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.

Auf den mit Eingabe vom 9. August 2010 gestellten Antrag um Gewährung des Asyls kann daher nicht eingetreten werden.

3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

3.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. zum Ganzen Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/53 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.
Im vorliegenden Fall steht fest und ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz erfolglos Asylverfahren durchlaufen haben, welche rechtskräftig abgeschlossen wurden. Die vorliegend zur Beurteilung stehenden Asylgesuche sind demnach als neue Asylgesuche im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten.

5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machten in den durchgeführten Anhörungen zur Begründung ihrer zweiten Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien nach der Abweisung ihrer ersten Asylgesuche im November 2004 in ihr Heimatland nach (...) zurückgekehrt, wo sie indessen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit immer wieder Probleme gehabt hätten. So seien sie auf dem Markt von Personen aus dem Umfeld der radikalen Partei bedrängt, beschimpft und verprügelt worden, und es seien ihnen die Waren abgenommen worden. Am 9. oder 10. Dezember 2006 seien sie zu Hause von drei Polizisten aufgesucht worden, welche ihnen Wahlzettel zum Verteilen gebracht hätten. Nachdem sich die Beschwerdeführenden geweigert hätten, diese zu verteilen, seien sie am 17. oder 18. Dezember 2006 zusammen mit ihrem Sohn D._______, ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkelkind (N (...), E-1069/2007) auf den Polizeiposten von (...) mitgenommen worden. Dort sei der Beschwerdeführer etwa vier Stunden lang festgehalten, beschimpft und zusammengeschlagen worden, wobei er sich am Bein verletzt habe. Weil er Angst gehabt habe, getötet zu werden, habe er der Verteilung der Wahlzettel zugestimmt, worauf er freigelassen worden sei. Dabei sei ihm gedroht worden, dass er umgebracht werde, wenn er die Wahlzettel nicht verteile. Wegen seiner Verletzungen habe der Beschwerdeführer nach der Freilassung nicht mehr stehen können. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Beschwerdeführer freigelassen worden, nachdem sie ebenfalls malträtiert, bedroht und beschimpft worden sei. Wegen dieser Ereignisse hätten die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrem Sohn D._______ und dessen Ehefrau ihr Heimatland am 20. Dezember 2006 erneut verlassen und seien durch ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gereist.

Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis vom 22. Januar 2004 sowie ärztliche Berichte aus dem Jahre 2003 zu den Akten.

5.2 Das BFM machte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids geltend, die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden für den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend machen würden, seien weder geeignet, die Flüchtlingseingenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant. Namentlich seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme vor Dezember 2006 nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage weder den letzten Vorfall habe schildern noch angeben können, wann sich dieser zugetragen habe. Auch die Beschwerdeführerin sei - ebenfalls trotz mehrfacher Nachfrage - nicht in der Lage gewesen darzulegen, welche persönlichen Benachteiligungen sie erlebt habe. Die angeblichen Probleme vom Dezember 2006 wegen den Flugblättern und der serbischen Polizei seien wegen widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht glaubhaft. Weiter führte das BFM aus, dass die Folge des Nichteintretensentscheids in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und die in diesem Zusammenhang abgegebenen medizinischen Dokumente seien im Rahmen der ersten Asylverfahren in der Schweiz und den zwei Wiedererwägungsverfahren (inklusive dem Urteil der ARK vom 24. Januar 2004) geprüft und abschlägig beurteilt worden.

5.3 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, entgegen der Ansicht des BFM seien ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Zwar würden gewisse Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht bestritten. Diese seien indessen entweder nicht relevant oder liessen sich erklären. Bestritten werde, dass der Beschwerdeführer den letzten Vorfall vor demjenigen vom 9./10. Dezember 2006 nicht habe schildern können. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 9. oder 10. Dezember 2006 seien zwar im Wortlaut nicht identisch, hätten indessen die gleiche Bedeutung. Ein Widerspruch sei darin nicht ersichtlich. Übereinstimmend habe der Beschwerdeführer sodann auch die Daten der Ereignisse vom Dezember 2006 genannt. Aus unerklärlichen Gründen behaupte die Vorinstanz, dass er nicht habe sagen können, wann sich diese zugetragen hätten. Es sei eindeutig, dass die Behauptung der Vorinstanz auf einer falschen Annahme beruhe, so dass sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich einer ausführlichen Stellungnahme enthalten könnten. Haltlos sei sodann der Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Probleme nicht habe darlegen können, was sich aus dem Protokoll der Anhörung ergebe. Die darin enthaltenen Ungenauigkeiten und Widersprüche in ihren Aussagen liessen sich durch ihren schlechten gesundheitlichen Zustand erklären. So hätten sie die Schikanen und Misshandlungen durch die Polizeibeamten traumatisiert und dauerhafte Spuren in ihrer Psyche hinterlassen. Am 2. Februar 2007 habe die Beschwerdeführerin (...) werden müssen. Ihre verworrenen Aussagen anlässlich der Anhörung von 26. Januar 2007 könnten demnach nicht überraschen. Aus diesen Gründen erweise sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als voreilig und unbegründet, weshalb er aufzuheben sei.

Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend machten die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, dass die Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis nicht reisefähig sei und bei ihr eine Suizidalität festgestellt worden sei.

5.4 Das BFM stellte sich seiner Vernehmlassung vom 1. März 2007 in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass es nichts aussergewöhnliches sei, wenn Asylsuchende, deren Asylgesuche abgelehnt worden seien, Zukunftsängste entwickelten oder gar in Depressionen verfallen würden, zumal mit einer Anordnung des Vollzugs der Wegweisung der in der Regel vorhandene Traum des Aufbaus einer Existenz in der Schweiz beendet sei. Sollte die Beschwerdeführerin wegen gesundheitlicher oder psychischer Probleme Hilfe benötigen, sei diese in Serbien erhältlich. Überdies könne die Beschwerdeführerin mittels Rückkehrberatung und - sofern erforderlich - medizinischer Betreuung auf die Rückreise vorbereitet werden. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass sich die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht auf die Probleme im, sondern auf jene vor Dezember 2006 beziehen würden (vgl. vorinstanzliche Akten D 16 S. 3 2. Abschnitt). Soweit die geltend gemachte Verworrenheit der Beschwerdeführerin betreffend, stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass sich die Beschwerdeführenden weder vor, noch während oder nach der Anhörung dahingehend geäussert hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht einvernahmefähig gewesen sei. Ausserdem seien nicht nur die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sondern auch jene des Beschwerdeführers unglaubhaft.

5.5 Die Beschwerdeführenden enthielten sich einer konkreten Stellungnahme zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung. In ihrer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 9. August 2010 machten sie geltend, bereits aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sei ihnen Asyl zu gewähren. Weiter seien sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichten sie mehrere ärztliche Zeugnisse zu den Akten.

6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung des zweiten Asylgesuchs neue (im Sinne von nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz eingetretene) Verfolgungsgründe geltend (private Benachteiligungen durch Rechtsradikale und Benachteiligungen durch die Polizei). Diese stellen grundsätzlich Ereignisse dar, welche - soweit die Benachteiligungen durch private Dritte unter Berücksichtigung der geltenden Schutztheorie - grundsätzlich geeignet sein könnten, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG setzt eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.).

6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als haltlos zu bezeichnen sind und demnach seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse vorliegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden insbesondere nicht gelungen ist, konkrete und substanziierte Angaben zu den angeblichen wiederholten Benachteiligungen zu machen, welchen sie nach ihrer Rückreise in ihr Heimatland und vor den Ereignissen vom 9. oder 10. Dezember 2006 ausgesetzt gewesen seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Mit ihrem blossen Hinweis auf die Akten vermögen die Beschwerdeführenden an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist weiter festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden aufgrund widersprüchlicher Angaben auch nicht gelungen ist, die geltend gemachten Vorfälle vom 9./10. sowie vom 18. Dezember 2010 glaubhaft zu machen. Der Hinweis der Beschwerdeführenden, wonach ihre entsprechenden Vorbringen zwar im Wortlaut nicht identisch seien, indessen die gleiche Bedeutung hätten, und daher als glaubhaft zu erachten seien, vermag nicht zu überzeugen, sondern ist vielmehr als Versuch der Anpassung der eigenen Angaben an die zutreffenden vorinstanzlichen Vorhalte zu qualifizieren. Unbehelflich ist auch der Hinweis auf den schlechten gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin, welcher ihre ungenauen und widersprüchlichen Aussagen erkläre. Zwar kann aufgrund der Akten als erstellt erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2007 (...) werden musste, was jedoch ihre Aussagen bei den Anhörungen vom 5. und 26. Januar 2007 nicht als glaubhaft erscheinen lässt, zumal sich aus den entsprechenden Protokollen keine Hinweise auf Aussageschwierigkeiten oder darauf entnehmen lassen, dass sie nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Schliesslich kann festgehalten werden, dass sich aus der allgemeinen Situation, wie sie sich für die Ethnie der Roma in Serbien präsentiert, keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben.

6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass den Akten keine glaubhaften, in der Zwischenzeit eingetretenen Ereignisse zu entnehmen sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes erheblich wären. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.

7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5
8.5.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführenden grundsätzlich zumutbar.
8.5.2 Vorliegend sind auch in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten. Sie verbrachten gemäss eigenen Angaben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien und sind somit mit diesem Land verwurzelt. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass sie bei einer Rückkehr mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden können, ist festzustellen, dass sie in ihrem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügen (vgl. vorinstanzliche Akten D 1 S. 2, D 9 S. 10 unten sowie D 11 S. 4 f.)

Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen zudem keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführenden dem Vollzug nicht entgegenstehen.
8.5.3 In Ihrer Beschwerde - wie auch in der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 9. August 2010 - berufen sich die Beschwerdeführenden auf gesundheitliche Probleme und machen zudem geltend, dass die Beschwerdeführerin nicht reisefähig und dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Zum Beweis reichen sie mehrere ärztliche Zeugnisse zu den Akten:

In Bezug auf den Beschwerdeführer ergibt sich, dass er wegen einer (...) seit März 2007 in ärztlicher Behandlung sei. Eine Operation mit (...) sei angezeigt, wobei der Beschwerdeführer damit bisher noch habe zuwarten wollen. Wegen chronischer Beschwerden brauche er regelmässig schmerzstillende Medikamente und ärztliche Behandlung (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 3. August 2010).

Bezüglich der Beschwerdeführerin ist einem Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 2. Februar 2006 zu entnehmen, dass sie aufgrund einer akuten Belastungsreaktion derzeit nicht reisefähig sei und wegen bestehender (...) in die (...) verlegt werde. Gemäss dem Zeugnis von Dr. med. (...) der (...) vom 7. Februar 2007 zeige die Beschwerdeführerin ein komplexes Krankheitsbild; eine konklusive Interpretation der vielfältige Symptomatik sei aufgrund des sehr kurzen Beobachtungszeitraumes schwierig. Aktuell bestehe ein (...) als Reaktion auf den Erhalt des abschlägigen Aufenthaltsbescheids. Zudem bestehe hochgradiger Verdacht auf eine (...) als Reaktion auf eine im Jahre 2003 im Heimatland stattgefundene Traumatisierung. Differenzialdiagnostisch sei auch eine anhaltende (...) nicht auszuschliessen. Ferner bestehe eine Gangstörung. Eine akute Suizidalität bestehe nicht. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin oder ihre erwachsenen Kinder ohne sie nach Serbien zurückkehren müssten, gebe sie an, (...). Aufgrund der vielschichtigen Symptomatik sei die Beschwerdeführerin alleine nicht reisefähig; sie bedürfe einer schützenden Begleitung. Falls sie in ihr Heimatland reisen müsse, sei (...) zur dortigen Weiterbehandlung indiziert. Aus dem am 9. August 2010 eingereichten ärztlichen Zeugnis ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin "aktuell aus medizinischen Gründen nicht reisefähig" sei (vgl. Zeugnis von Dr. med. (...) vom 2. August 2010). Den Zeugnissen von Dr. med. (...) vom 9. August 2007 (unterzeichnet am 9. August 2010) und vom 27. September 2007 ergibt sich dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Juni 2007 in seiner Behandlung sei, dass sie wegen Krankheit mindestens seit 4. Juni 2007 bis auf weiteres 100% arbeitsunfähig und bis auf weiteres behandlungsbedürftig sei. Aus medizinischen Gründen sei eine ruhige Umgebung für die Beschwerdeführerin wichtig, weshalb er eine Umplatzierung in eine ruhige Wohnung begrüssen würde. Diagnostisch geht Dr. med. D. N. von einer (...) gemäss (...) aus.

Soweit sich die Beschwerdeführenden auf gesundheitliche Probleme berufen, welche nach ihrer Ansicht einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, ist festzustellen, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten auch in Serbien als gewährleistet erachtet werden können, was denn von den Beschwerdeführenden - weder in ihrer Beschwerdeeingabe noch in der Eingabe vom 9. August 2010 - grundsätzlich bestritten wird. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 1. März 2007 verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst.

Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene auf den Standpunkt stellen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht reisefähig, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 7. Februar 2007 nicht alleine reisefähig sei und einer schützenden Begleitung bedürfe. Dazu kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz nicht unbegleitet, sondern zusammen mit dem Beschwerdeführer, ihrem Ehemann, verlassen muss. Ebenso muss gestützt auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2010 ihr Sohn zusammen mit seiner Familie die Schweiz verlassen. Vor dem Hintergrund, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin offenbar nach beziehungsweise infolge der Eröffnung der angefochtenen Verfügung verschlimmert haben, sind die zuständigen Behörden im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung gehalten, allenfalls notwendige und geeignete Massnahmen in die Wege zu leiten.

Aus dem Arztzeugnis vom 2. August 2010, welches der Beschwerdeführerin pauschal eine Reiseunfähigkeit "aus medizinischen Gründen" attestiert, vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, kann dieses doch in seiner Knappheit als weder schlüssig noch nachvollziehbar bezeichnet werden. Ferner steht es in seiner Absolutheit auch im Widerspruch zum vorstehend erwähnten ausführlicheren Zeugnis von Dr. med. (...) vom 7. Februar 2007. Schliesslich sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit der bei der Vorinstanz zu beantragenden Rückkehrhilfe aufmerksam zu machen (vgl. Art. 74 und 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV2, SR 142.312]).

8.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien ist damit als zumutbar zu qualifizieren.

8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
und 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Rudolf Raemy

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-970/2007
Datum : 01. Dezember 2010
Publiziert : 13. Dezember 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2007 / N


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
32  44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  48  50  52  63
Stichwortregister
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2009/53
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E-1069/2007 • E-970/2007 • E-976/2007
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2000/14 • 2001/21 • 2004/34 • 2005/24
BBl
2002/3818