116 IV 371
67. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. August 1990 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen X. und vice versa (Nichtigkeitsbeschwerden)
Regeste (de):
- Art. 13 Abs. 1
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. 1bis ...52 2 Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise - 1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: a er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich); b er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder c andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). 2 Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.61 3 Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten. 4 Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. 5 Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten - 1 Wer vorsätzlich:
1 Wer vorsätzlich: a die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt; b den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt; c in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18); d die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt; e den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt, 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.
1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. 2 Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. 3 Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). 4 Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: a das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; b die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; c die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes - 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. 2 Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: a Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; b Messung und Erkundung; c Führungsunterstützung; d Kommunikation. 3 Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 25 Systeme des BABS - 1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall:
1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: a das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen; b die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen; c die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall; d das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender; e das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien; f das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle; g das Notfallradio. 2 Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft. SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 25
- Anzeige einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung von Orientteppichen in Zeitungsinseraten mit Angaben über die bisherigen Ladenpreise und die Ausrufpreise.
- 1. Die Angabe von Ausrufpreisen in Zeitungsinseraten betreffend Versteigerungen verstösst nicht gegen Art. 13 Abs. 1
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. 1bis ...52 2 Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise - 1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: a er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich); b er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder c andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). 2 Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.61 3 Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten. 4 Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. 5 Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. - 2. Werden dem Käufer in einer öffentlichen Ankündigung einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung nach dem massgebenden Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers besondere, wenn auch im Ausmass noch nicht feststehende Vergünstigungen in Aussicht gestellt, die vorübergehender Natur sind (hier mit Angaben über die bisherigen Ladenpreise und die Ausrufpreise sowie den Umfang der Versteigerungsmasse), liegt ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf vor (E. 5c-d).
Regeste (fr):
- Art. 13 al. 1, art. 16 al. 2 let. a, art. 21 O sur l'indication des prix (OIP; RS 942.211), art. 24 LCD; art. 2, art. 4, art. 25 let. a OL, art. 25 LCD.
- Annonce dans un journal de la mise aux enchères publiques volontaires de tapis d'Orient, dans laquelle sont indiqués les prix en magasin et les prix de départ des enchères.
- 1. L'indication dans le journal des prix de départ des enchères ne viole pas l'art. 13 al. 1 OIP, selon lequel, lorsque dans la publicité des prix sont mentionnés, il y a lieu d'indiquer les prix à payer effectivement (consid. 2a-c). La mise en regard des prix en magasin et des prix de départ des enchères, nettement moins élevés comparativement, constitue un prix comparatif trompeur au regard de l'art. 16 al. 2 let. a OIP (consid. 2d).
- 2. Il y a liquidation soumise à autorisation lorsque, dans l'annonce de la mise aux enchères publiques volontaires, il est offert aux acheteurs, conformément à l'impression ressentie par le lecteur moyen non prévenu, un avantage temporaire (résultant ici de la comparaison des prix en magasin et des prix de départ des enchères, ainsi que de l'importance de la vente), même si l'importance de cet avantage n'est pas encore déterminée (consid. 5c-d).
Regesto (it):
- Art. 13 cpv. 1, art. 16 cpv. 2 lett. a, art. 21 dell'ordinanza sull'indicazione dei prezzi, dell'11 dicembre 1978 (OIP; RS 942.211), art. 24 LCSl; art. 2, art. 4, art. 25 lett. a OL, art. 25 LCSl.
- Annuncio in un giornale di una vendita pubblica volontaria all'incanto di tappeti orientali, nel quale sono indicati i prezzi di vendita nel negozio e quelli di partenza nell'incanto.
- 1. L'indicazione nel giornale dei prezzi di partenza nell'incanto non viola l'art 13 cpv. 1 OIP, secondo cui, se nella pubblicità sono menzionati prezzi, devono essere indicati quelli pagabili effettivamente (consid. 2a-c). Il confronto tra i prezzi di vendita nel negozio e quelli di partenza nell'incanto, ad essi nettamente inferiori, dà luogo a una comparazione di prezzi fallace secondo l'art. 16 cpv. 2 lett. a OIP (consid. 2d).
- 2. È data una liquidazione soggetta ad autorizzazione quando, nell'annuncio dell'incanto pubblico volontario, sia offerto agli acquirenti, secondo l'impressione tratta dal lettore medio non prevenuto, un vantaggio temporaneo (risultante dal confronto tra i prezzi di vendita nel negozio e quelli di partenza nell'incanto, come pure dall'importanza della vendita), anche se la quantificazione di tale vantaggio non sia ancora determinata (consid. 5c-d).
Sachverhalt ab Seite 372
BGE 116 IV 371 S. 372
A.- Die Handels- und Gewerbepolizei des Kantons Luzern erteilte der Fa. Orientteppich Z., Zürich, am 19. Dezember 1988 eine sog. Auktionsbewilligung für eine freiwillige öffentliche Versteigerung von Orient- und Perserteppichen für den 14. Januar 1989 im Seehotel Sternen in Horw. Die Fa. Z. liess in Zeitungsinseraten und in einem Flugblatt die folgende Anzeige erscheinen (siehe gegenüberliegende Seite).
B.- Der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt verurteilte den für diese Inserate verantwortlichen X. am 9. Mai 1989 wegen Widerhandlung gegen Art. 4
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes - 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
|
1 | Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
2 | Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: |
a | Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; |
b | Messung und Erkundung; |
c | Führungsunterstützung; |
d | Kommunikation. |
3 | Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
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1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 25 Systeme des BABS - 1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
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1 | Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
a | das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen; |
b | die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen; |
c | die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall; |
d | das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender; |
e | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien; |
f | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle; |
g | das Notfallradio. |
2 | Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft. |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 21 - Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes - 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
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1 | Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
2 | Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: |
a | Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; |
b | Messung und Erkundung; |
c | Führungsunterstützung; |
d | Kommunikation. |
3 | Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 25 Systeme des BABS - 1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
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1 | Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
a | das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen; |
b | die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen; |
c | die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall; |
d | das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender; |
e | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien; |
f | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle; |
g | das Notfallradio. |
2 | Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
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1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
C.- Gegen den Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 19. Oktober 1989 haben sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern als auch der Gebüsste eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. X. stellt den Antrag, der angefochtene
BGE 116 IV 371 S. 373
(Graphik nicht erfasst) Entscheid sei, soweit er darin verurteilt worden ist, aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Ausverkaufsverordnung (Art. 4
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes - 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
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1 | Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
2 | Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: |
a | Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; |
b | Messung und Erkundung; |
c | Führungsunterstützung; |
d | Kommunikation. |
3 | Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 25 Systeme des BABS - 1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
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1 | Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
a | das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen; |
b | die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen; |
c | die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall; |
d | das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender; |
e | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien; |
f | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle; |
g | das Notfallradio. |
2 | Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |
BGE 116 IV 371 S. 374
aufzuheben, als X. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 13
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
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1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
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1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 21 - Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten - 1 Wer vorsätzlich: |
|
1 | Wer vorsätzlich: |
a | die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt; |
b | den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt; |
c | in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18); |
d | die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt; |
e | den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
1. Gemäss Art. 3
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 3 Bekanntgabepflicht - 1 Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden.8 |
|
1 | Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden.8 |
2 | Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte. |
3 | Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden. |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
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1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 3 Bekanntgabepflicht - 1 Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden.8 |
|
1 | Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden.8 |
2 | Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte. |
3 | Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden. |
BGE 116 IV 371 S. 375
genannten Schreiben des BIGA vom 17. August 1988 ist die Bekanntgabe von sog. Ausrufpreisen in der Werbung für Versteigerungen mit Art. 13
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
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1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
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1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
BGE 116 IV 371 S. 376
Abs. 1 PBV; das ergibt sich für die Staatsanwaltschaft insbesondere auch aus Art. 16
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise - 1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
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1 | Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
a | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich); |
b | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder |
c | andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). |
2 | Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.61 |
3 | Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten. |
4 | Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. |
5 | Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. |
2. a) Art. 3 Abs. 3
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 3 Bekanntgabepflicht - 1 Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden.8 |
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1 | Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden.8 |
2 | Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte. |
3 | Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden. |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
|
1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 15 Irreführende Preisbekanntgabe - Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16-18) gelten auch für die Werbung. |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise - 1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
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1 | Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
a | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich); |
b | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder |
c | andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). |
2 | Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.61 |
3 | Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten. |
4 | Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. |
5 | Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 18 Hersteller, Importeure und Grossisten - 1 Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten. |
|
1 | Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten. |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumentinnen und Konsumenten Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen. Sofern es sich um unverbindlich empfohlene Preise handelt, muss darauf deutlich hingewiesen werden. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung des Bundes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen.66 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise - 1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
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1 | Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
a | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich); |
b | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder |
c | andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). |
2 | Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.61 |
3 | Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten. |
4 | Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. |
5 | Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
|
1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 16 Pflicht zur Preisbekanntgabe - 1 Für Waren, die dem Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht. Ausnahmen sind insbesondere aus technischen oder Sicherheitsgründen zulässig. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. |
|
1 | Für Waren, die dem Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht. Ausnahmen sind insbesondere aus technischen oder Sicherheitsgründen zulässig. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. |
2 | Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern. |
3 | ...40 |
BGE 116 IV 371 S. 377
mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zur teilweisen Revision des UWG, BBl 1978 I 166 und 172). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass jedenfalls eine irreführende Preisbekanntgabe auch im Zusammenhang mit Versteigerungen und der Werbung hiefür verboten und strafbar ist. c) Die vom BIGA im genannten Schreiben vom 17. August 1988 vertretene Auffassung, dass im Falle der Angabe von Preisen in der Werbung für Versteigerungen Art. 13 Abs. 1
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
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1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
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1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
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1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
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1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 15 Irreführende Preisbekanntgabe - Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16-18) gelten auch für die Werbung. |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise - 1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
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1 | Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
a | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich); |
b | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder |
c | andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). |
2 | Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.61 |
3 | Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten. |
4 | Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. |
5 | Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 18 Hersteller, Importeure und Grossisten - 1 Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten. |
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1 | Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten. |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumentinnen und Konsumenten Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen. Sofern es sich um unverbindlich empfohlene Preise handelt, muss darauf deutlich hingewiesen werden. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung des Bundes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen.66 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 15 Irreführende Preisbekanntgabe - Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16-18) gelten auch für die Werbung. |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise - 1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
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1 | Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
a | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich); |
b | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder |
c | andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). |
2 | Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.61 |
3 | Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten. |
4 | Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. |
5 | Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise - 1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
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1 | Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
a | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich); |
b | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder |
c | andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). |
2 | Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.61 |
3 | Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten. |
4 | Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. |
5 | Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. |
BGE 116 IV 371 S. 378
unmittelbar vorher tatsächlich handhabte. Vorausgesetzt, die von X. genannten bisherigen Ladenpreise seien zutreffend, war also der Hinweis auf die bisherigen Ladenpreise unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Preisbekanntgabe unbedenklich. Anders verhält es sich jedoch mit dem Ausrufpreis. Dieser wird vom Versteigerer willkürlich festgesetzt. Er kann, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, gerade in der Gegenüberstellung mit dem bisherigen Ladenpreis als irreführend angesehen werden. Denn der flüchtige Leser wird sich keine Gedanken über die Bedeutung des "Ausrufpreises" machen, insbesondere wenn er über keine Erfahrungen mit Versteigerungen verfügt. Er realisiert nicht, dass der Ausrufpreis in der Regel eine sehr unrealistische Preisangabe ist, der vor allem aus steigerungstaktischen Überlegungen angesetzt wird (vgl. RETO THOMAS RUOSS, Scheingebote an Kunstauktionen, Zürich 1984, S. 59). Die im Inserat enthaltene kleingedruckte Erläuterung der Bedeutung des Ausrufpreises ändert nichts an der Irreführung. e) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie X. vom Vorwurf der Verletzung von Art. 13
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
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1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise - 1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
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1 | Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
a | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich); |
b | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder |
c | andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). |
2 | Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.61 |
3 | Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten. |
4 | Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. |
5 | Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. |
3. Die inkriminierte Steigerungsanzeige erweckte nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil beim unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck, es werde die Räumung aller Warenbestände wegen vollständiger Geschäftsaufgabe, also ein Totalausverkauf, angekündigt. Der Fa. Z. war aber von der Handels- und Gewerbepolizei des Kantons Luzern lediglich eine sog. Auktionsbewilligung für eine freiwillige öffentliche Versteigerung am Nachmittag des 14. Januar 1989 erteilt worden. Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer X. daher gestützt auf Art. 25
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes - 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
|
1 | Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
2 | Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: |
a | Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; |
b | Messung und Erkundung; |
c | Führungsunterstützung; |
d | Kommunikation. |
3 | Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 25 Systeme des BABS - 1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
|
1 | Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
a | das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen; |
b | die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen; |
c | die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall; |
d | das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender; |
e | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien; |
f | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle; |
g | das Notfallradio. |
2 | Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
|
1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
BGE 116 IV 371 S. 379
Abs. 1 AV) vorübergehend besondere Vergünstigungen in Aussicht gestellt worden seien.
4. Gemäss Art. 25
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes - 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
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1 | Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
2 | Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: |
a | Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; |
b | Messung und Erkundung; |
c | Führungsunterstützung; |
d | Kommunikation. |
3 | Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
|
1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes - 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
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1 | Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
2 | Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: |
a | Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; |
b | Messung und Erkundung; |
c | Führungsunterstützung; |
d | Kommunikation. |
3 | Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes - 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
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1 | Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
2 | Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: |
a | Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; |
b | Messung und Erkundung; |
c | Führungsunterstützung; |
d | Kommunikation. |
3 | Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 25 Systeme des BABS - 1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
|
1 | Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
a | das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen; |
b | die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen; |
c | die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall; |
d | das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender; |
e | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien; |
f | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle; |
g | das Notfallradio. |
2 | Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
|
1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 25 Systeme des BABS - 1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
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1 | Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
a | das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen; |
b | die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen; |
c | die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall; |
d | das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender; |
e | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien; |
f | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle; |
g | das Notfallradio. |
2 | Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes - 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
|
1 | Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
2 | Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: |
a | Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; |
b | Messung und Erkundung; |
c | Führungsunterstützung; |
d | Kommunikation. |
3 | Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
b) Der weitere Einwand des Beschwerdeführers X., es gehe nicht an, dass die in Art. 229 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 229 - 1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt. |
|
1 | Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt. |
2 | Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt. |
3 | Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes - 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
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1 | Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
2 | Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: |
a | Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; |
b | Messung und Erkundung; |
c | Führungsunterstützung; |
d | Kommunikation. |
3 | Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
BGE 116 IV 371 S. 380
Abs. 1 UWG) statuiert. Zweitens und insbesondere besteht diese Bewilligungspflicht erst im Falle der öffentlichen Ankündigung der Versteigerung unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass diese öffentliche Ankündigung vom unbefangenen Durchschnittsleser in dem Sinne verstanden wird, dass ihm vorübergehend besondere Vergünstigungen gewährt werden. c) Der Beschwerdeführer X. bestreitet mit Recht nicht, dass die fragliche Versteigerung öffentlich angekündigt wurde und dass sie eine Veranstaltung des Detailverkaufs darstellte. Umstritten ist aber, ob durch die inkriminierte Steigerungsanzeige dem Käufer im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
|
1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
5. a) Der Beschwerdeführer X. macht unter Hinweis auf ein Privatgutachten geltend, dass in der inkriminierten Steigerungsanzeige auch nach dem massgebenden Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers dem Käufer nicht eine besondere Vergünstigung in Aussicht gestellt worden sei. Es habe grundsätzlich jede Versteigerung zum Ziel, die höchstmöglichen Preise für das Steigerungsgut zu realisieren; aber es liege trotzdem in der Natur des Steigerungsverkaufs im Sinne von Art. 229 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 229 - 1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt. |
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1 | Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt. |
2 | Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt. |
3 | Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären. |
BGE 116 IV 371 S. 381
Ausrufpreis jener Preis ist, mit dem die Versteigerung beginnt, und dass dieser Preis je nach dem Interesse der Käuferschaft überboten werden kann. b) In der schweizerischen Literatur wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die freiwillige öffentliche Versteigerung nicht unter die Ausverkaufsverordnung falle. Dies ergibt sich für BRUNO VON BÜREN aus der "Sinngebung" der Ausverkaufsordnung (Kommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, Zürich 1957, S. 234, Fn. 1). Nach den Ausführungen von RUDOLF FLÜELER fallen die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen nicht unter die Ausverkaufsordnung, weil bei der Versteigerung "nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis der Ware bestimmt" und somit naturgemäss dem Käufer keine besonderen, sonst nicht gewährten Vergünstigungen in Aussicht gestellt werden können (Die rechtliche Regelung des Ausverkaufswesens, Diss. Bern 1957, S. 82). Der gleichen Auffassung ist DANIEL LEHMANN (Die schweizerische Ausverkaufsordnung, Diss. Zürich 1981, S. 174). Nach der Ansicht von H. GIGER erfüllen die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen regelmässig die Voraussetzungen der Ausverkaufsordnung nicht (ZBl 50/1949 S. 239). Art. 3 ("Nichtunterstellte Veranstaltungen") der alten Ausverkaufsordnung vom 16. April 1947 bestimmte in Abs. 2, dass die gewerbe- und handelspolizeilichen Vorschriften der Kantone über den Markt- und Hausierverkehr, die Wanderlager und die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vorbehalten bleiben. Im Kreisschreiben des EVD vom 16. April 1947 zu dieser Ausverkaufsordnung (wiedergegeben in BBl 1947 II 73 ff.) wird dazu folgendes festgehalten: "Überdies wird durch einen Vorbehalt der einschlägigen kantonalen Vorschriften ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Anwendung findet auf Veranstaltungen von Marktfahrern und Hausierern, auf Wanderlager sowie auf freiwillige öffentliche Versteigerungen" (S. 83). Zur Begründung wird hinsichtlich der freiwilligen öffentlichen Versteigerungen unter anderem folgendes ausgeführt: "Abgesehen davon, dass die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen kaum als ausverkaufsähnliche Veranstaltungen im Sinne des Wettbewerbsgesetzes betrachtet werden können, besteht nicht in gleicher Weise Anlass zu behördlichen Eingriffen wie bei den Ausverkäufen und ähnlichen Veranstaltungen. Es ist zwar zuzugeben, dass teilweise versucht wird, die Ausverkaufsvorschriften mittels der Versteigerungen zu umgehen. Doch sind diese Fälle praktisch von geringer Bedeutung
BGE 116 IV 371 S. 382
(....) Im Detailhandel werden meist Kunstgegenstände, Bücher, Briefmarken, Antiquitäten und ähnliche Waren sowie etwa Brennholz auf dem Wege der freiwilligen öffentlichen Versteigerung abgesetzt. Diese Veranstaltungen wenden sich an ein besonderes Publikum, das vor allfälligen Machenschaften der Versteigerer nicht besonders geschützt zu werden braucht; ebensowenig besteht ein Anlass, die in Betracht fallenden Konkurrenzgeschäfte durch die Anwendung der Ausverkaufsvorschriften zu schützen (...) Aus diesen Gründen gilt nach der Verordnung für die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen nach wie vor das kantonale Recht ..." (S. 84 f.).
In der heute geltenden, vorliegend anwendbaren Ausverkaufsverordnung vom 14. Dezember 1987 fehlt eine dem Art. 3 Abs. 2 der alten Verordnung entsprechende Bestimmung betreffend den Vorbehalt des kantonalen Rechts unter anderem für freiwillige öffentliche Versteigerungen. Nach wie vor sind aber nicht der Ausverkaufsverordnung unterstellt die Verwertungen, die behördlich angeordnet und überwacht werden, insbesondere im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren oder bei amtlichen Erbschaftsliquidationen (Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 1 - 1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: |
|
1 | Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: |
a | die behördenübergreifenden Fachgremien; |
b | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes; |
c | die Nationale Alarmzentrale (NAZ); |
d | die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten; |
e | das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen; |
f | die Ausbildung. |
2 | Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BGE 116 IV 371 S. 383
Kreisschreiben des EVD vom 16. April 1947 noch als von geringer Bedeutung eingestuft worden waren. c) Wohl trifft es zu, dass bei einer Versteigerung der schliesslich zu bezahlende Preis nicht von vornherein feststeht, da er wesentlich auch vom Interesse der Käuferschaft an der Versteigerungsmasse abhängt, und dass daher auch die Vergünstigung sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe vorerst ungewiss ist. Die öffentliche Anzeige einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung kann daher nicht eo ipso als Ausverkauf oder ähnliche Veranstaltung im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
BGE 116 IV 371 S. 384
bezahlenden Preise, je nach dem Interesse der Käuferschaft, auch höher liegen können. Im inkriminierten Inserat werden somit dem Käufer nach dem massgebenden Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers besondere, im Ausmass allerdings noch nicht feststehende Vergünstigungen in Aussicht gestellt. d) Diese in der Steigerungsanzeige nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers in Aussicht gestellten Vergünstigungen waren im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
e) Der Beschwerdeführer X. hat somit nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung des Obergerichts ohne die hiefür erforderliche Bewilligung der zuständigen Behörde des Kantons Luzern einen Ausverkauf öffentlich angekündigt.
6. (Rechtsirrtum verneint) III.
7. Der Beschwerdeführer X. machte sich durch die inkriminierte Steigerungsanzeige, die er in verschiedenen Zeitungsinseraten und in einem Flugblatt erscheinen liess, nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz der öffentlichen Ankündigung eines Ausverkaufs ohne die hiefür nach Art. 21 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
|
1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes - 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
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1 | Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
2 | Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: |
a | Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; |
b | Messung und Erkundung; |
c | Führungsunterstützung; |
d | Kommunikation. |
3 | Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 13 - 1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
|
1 | Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. |
1bis | ...52 |
2 | Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53 |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 21 - Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten - 1 Wer vorsätzlich: |
|
1 | Wer vorsätzlich: |
a | die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt; |
b | den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt; |
c | in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18); |
d | die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt; |
e | den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise - 1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
|
1 | Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: |
a | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich); |
b | er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder |
c | andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). |
2 | Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.61 |
3 | Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten. |
4 | Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. |
5 | Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. |
BGE 116 IV 371 S. 385
UWG. Ist eine Verurteilung des Beschwerdeführers X. insoweit gemäss dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig, stellt sich die Frage der Konkurrenz. Auch wenn sowohl Art. 24
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten - 1 Wer vorsätzlich: |
|
1 | Wer vorsätzlich: |
a | die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt; |
b | den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt; |
c | in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18); |
d | die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt; |
e | den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. |
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung PBV Art. 19 |