Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-3468/2010
{T 0/2}

Urteil vom 30. Juli 2010

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.

Gegenstand
Radioempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
Am 15. Mai 2003 meldete A._______ rückwirkend auf den 1. September 2002 je ein betriebsbereites Radio- und Fernsehgerät für den privaten Empfang an. Entsprechend stellte ihm die Billag AG ab diesem Datum Rechnung.

Gesuche von A._______ vom 31. Mai und 10. November 2004 um Gebührenbefreiung lehnte die Billag AG durch Verfügung vom 28. August 2004 ab, bzw. trat darauf mit Verfügung vom 28. Juni 2005 nicht ein. Diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.

Da A._______ in einem Schreiben vom 18. Juli 2005 dem Bundesamt für Kommunikation BAKOM mitteilte, er besitze kein Fernsehgerät, hob die Billag AG die Gebührenpflicht für den Fernsehempfang mit Verfügung vom 1. September 2005 rückwirkend auf den 31. Juli 2005 auf. Auch diese Verfügung blieb unangefochten.

Ungeachtet dessen blieb A._______ alle Gebühren an die Billag AG schuldig. Am 28. November 2007 verfügte die Billag AG unter anderem, A._______ habe die Empfangsgebühren vom 1. Juli 2006 bis 31. März 2007 zu bezahlen. Auch diese Verfügung erlangte Rechtskraft, da A._______ dagegen erst am 4. Februar 2008 Einsprache erhob.

B.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 teilte A._______ der Billag AG mit, er sei seit dem 1. Mai 2008 mit B._______ zusammengezogen; diese habe sich entschieden, die Radio- und Fernsehgebühren offiziell anzumelden. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 hob deshalb die Billag AG die Gebührenpflicht von A._______ für den Radioempfang auf den 30. Juni 2008 auf und wies ihn darüber hinaus auf die gesetzlichen Voraussetzungen über die Gebührenbefreiung hin.

Gegen diese Verfügung reichte A._______ am 28. Juli 2008 beim BAKOM Beschwerde ein mit der Begründung, er habe sich seit Jahren bei der Billag AG abgemeldet.

Am 9. April 2010 wies das BAKOM die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, A._______ habe erstmals am 26. Juni 2008 rechtsgenüglich die Betriebseinstellung seines Empfangsgeräts bzw. den Zusammenzug mit einer bereits gemeldeten Person mitgeteilt.

C.
A._______ (Beschwerdeführer) erhebt gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 9. April 2010 am 12. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt im Wesentlichen, von allen Gebührenlasten befreit zu werden; er begründet dies, er habe an seinem früheren Wohnort kein betriebsbereites Fernsehgerät besessen, und er wohne ab 2008 in einem Untermietverhältnis, wo allfällig der Hauptmieter gebührenpflichtig wäre. Am 4. Juni 2010 reicht der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss das ausgefüllte "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein.

D.
In der Vernehmlassung vom 6. Juli 2010 beantragt die Billag AG (Erst-instanz), die Beschwerde abzuweisen; die Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang habe vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2005 und für den privaten Radioempfang vom 1. Oktober 2002 bis 30. Juni 2008 ununterbrochen bestanden. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn der Gebührenpflicht keine einzige Rechnung beglichen. Erstmals mit Schreiben vom 26. Juni 2008 sei sie darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer in einem Haushalt lebe, in dem bereits eine Drittperson die Empfangsgebühren bezahle.

E.
Auch die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die begründete angefochtene Verfügung vom 9. April 2010, falls überhaupt darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer rüge in seiner Beschwerde einzig die Gebühren für den Fernsehempfang. Anfechtungsobjekt bilde aber die Verfügung der Erstinstanz vom 9. Juli 2008 betreffend die Radioempfangsgebühren.

F.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.

1.2 Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 9. April 2010 stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid vom 9. April 2010; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Frühere Verfügungen der Erstinstanz über die Gebührenpflicht bzw. die Befreiung von der Gebührenpflicht für ein Fernsehgerät des Beschwerdeführers sind unangefochten geblieben (vgl. oben A.). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung sämtlicher Verfügungen der Erstinstanz und der Vorinstanz über seine Gebührenpflicht verlangt, kann daher auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

Im Streit liegen hier damit lediglich seine Radioempfangsgebühren für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008; über die Fernseh- und die Radioempfangsgebühren vor dem 1. April 2007 hat die Billag AG rechtskräftig verfügt; darauf ist - wie gesagt - nicht zurückzukommen.

1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 9. April 2010. Er ist folglich beschwerdelegitimiert.

1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.3 hiervor - einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

4.
4.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Diese stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts eine Regalabgabe dar, welche für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet ist, und zwar unabhängig davon, welche und wie viele Personen in einem Haushalt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden oder ob die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; BVGE 2007/15 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.1, A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 5.1, A-893/2010 vom 2. Juni 2010 E. 4.1).

4.2 Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies zudem der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden; ebenso zu melden sind - in schriftlicher Form - Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte (Art. 68 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG sowie Art. 60 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle schriftlich gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
und Abs. 5 RTVG).
Eine einmal bestehende Gebührenpflicht kann damit ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe Abmeldung seitens des Gebührenpflichtigen beendet werden. Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare Anforderungen an die Melde- bzw. Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder den Empfang einstellen wollen. So hält die Rechtsprechung fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgericht A-4466/2008 vom 3. Februar 2009, A-2348/2006 vom 14. August 2007, A-2276/2006 vom 1. März 2007, A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 5.2).

Eine Beendigung ist zeitlich erst nach Eingang der Meldung möglich. Wird das Gesuch gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 64 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVV). Eine rückwirkende Beendigung ist somit unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1). Anders ausgedrückt kann eine Person, die sich einmal für den Radio- und Fernsehempfang angemeldet hat, selbst dann der Gebührenpflicht unterliegen, wenn sie tatsächlich gar keine (betriebsbereiten) Empfangsgeräte mehr zum Betrieb bereit hält oder betreibt. Der Grund für eine solche Regelung besteht im Wesen der Empfangsgebühr als Regalabgabe. Solange der Gebührenpflichtige angemeldet ist, hat er das Recht, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen. Allein für dieses Recht, und nicht für das tatsächliche Empfangen, ist die Empfangsgebühr geschuldet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 5.3).

5.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2002 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet war. Aus den soeben gemachten Erwägungen geht hervor, dass die Auffassung, wonach es auf das tatsächliche Vorhandensein bzw. das Betreiben von Empfangsgeräten ankomme, nicht mit der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren ist. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer zur Beendigung seiner Gebührenpflicht die Änderung des Sachverhalts, d.h. das Nicht-Mehr-Vorhandensein von betriebsbereiten Empfangsgeräten, der Erstinstanz schriftlich melden müssen (Art. 60 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
i.V.m. Art. 64 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVV). Er hat dies für sein Radioempfangsgerät - wie den beim Verfahren liegenden Akten der Erstinstanz entnommen werden kann - erstmals am 26. Juni 2008 in Bezug auf seinen Wohnortswechsel getan, weshalb er für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008 für den Radioempfang gebührenpflichtig ist. Der Beschwerdeführer hat keine Kopie eines früheren Schreibens an die Erstinstanz seiner Beschwerde beigelegt. Ebensowenig belegt ist seine blosse Behauptung, er habe sich schon früher abgemeldet; telefonische Meldungen sind nach dem Gesagten ohnehin unbeachtlich. Seine Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer an sich die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
VwVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
VwVG bewilligt werden kann, ist er von der Übernahme der Verfahrenskosten befreit. Dem nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seinem Antrag, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben, kann nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG offensichtlich nicht erfüllt sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird weder eine Parteientschädigung zuge-sprochen noch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Energie und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Yvonne Wampfler Rohrer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3468/2010
Datum : 30. Juli 2010
Publiziert : 06. August 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Radio und Fernsehen
Gegenstand : Radio und Fernsehempfangsgebühren


Gesetzesregister
BGG: 42  82
RTVG: 68
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVV: 60 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
64
VGG: 31  32  33  34
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  49  50  52  61  62  63  64  65
BGE Register
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