Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-4466/2008
{T 0/2}

Urteil vom 3. Februar 2009

Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Jana Mäder.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Billag SA,
avenue de Tivoli 3, case postale, 1701 Fribourg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.

Gegenstand
Billag-Gebühren.

Sachverhalt:

A.
Am 30. Oktober 2007 drohte die Billag SA A._______ die Betreibung an, da er die privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 nicht bezahlt habe. Daraufhin wurde mit Betreibungsbegehren der Billag SA vom 7. November 2007 die Betreibung gegen A._______ aufgrund der oben genannten Forderung eingeleitet.

B.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 teilte A._______ der Billag SA mit, dass er seit dem 1. Mai 2006 an der _______strasse __ in B._______ wohne und weder ein Fernseh- noch ein Radiogerät besitze.

C.
Am 29. Januar 2008 wurde A._______ ein Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 für die Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 zugestellt. A._______ erhob dagegen Rechtsvorschlag.

D.
In der Verfügung vom 7. Februar 2008 hielt die Billag SA an ihrer Forderung betreffend die Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 fest.

E.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 verlangte A._______ von der Billag SA den Rückzug der Betreibung und die Stornierung der zweiten Mahnung. Dieses Schreiben wurde von der Billag SA als Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) weitergeleitet. A._______ bestätigte am 7. März 2008, dass es sich bei seinem Schreiben vom 19. Februar 2008 um eine Beschwerde handle.

F.
In einem Schreiben vom 11. April 2008 stellte die Billag SA fest, dass sich A._______ mit Schreiben vom 28. Januar 2008 rechtsgenüglich abgemeldet habe. Die Erhebung der Gebühren wurde dementsprechend per Ende Januar 2008 eingestellt.

G.
Am 30. Mai 2008 wies das BAKOM die Beschwerde von A._______ ab. Zur Begründung führte es aus, dass A._______ der Billag SA erst mit Schreiben vom 28. Januar 2008 die Einstellung des Betriebes der Empfangsgeräte mitgeteilt habe.

H.
Am 2. Juli 2008 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des BAKOM vom 30. Mai 2008 vorsorglich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bringt vor, dass ihm bis heute kein korrekter Kontoauszug zugestellt worden sei und er deshalb die Verfügung des BAKOM nicht akzeptieren könne. Sollte sich keine akzeptable Lösung mit dem BAKOM resp. der Billag AG ergeben, stelle er Antrag auf Beurteilung des formellen Tatbestandes und Aufhebung der Verfahrenskosten.

I.
Mit Schreiben vom 27. August 2008 reicht der Beschwerdeführer die Korrespondenz zwischen der Billag SA und ihm seit dem 30. Juli 2008 ein.

J.
Das BAKOM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2008 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. Es verweist hierfür auf seinen Entscheid vom 30. Mai 2008. Zudem hält es fest, dass Gegenstand der Verfügung der Billag SA wie auch des Verfahrens vor dem BAKOM, nur der private Fernseh- und Radioempfang für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Nichterhalt der Mahnungen und die Einleitung der Betreibung bilde nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

K.
Am 22. September 2008 reicht der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Schlussbemerkungen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Da im Bereich Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG ist, befindet das Bundesverwaltungsgericht über entsprechende Beschwerden.

2.
Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und wird durch diesen beschwert. Er ist damit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgrund des sog. Devolutiveffekts nur die Verfügung der Vorinstanz überprüfen, nicht auch jene der Erstinstanz. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann zudem nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Im Verfahren vor dem BAKOM war die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 strittig (vgl. Verfügung des BAKOM vom 30. Mai 2008, Ziff. 4 Bst. a unter "Materielles"). Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kann deshalb einzig die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum sein.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2008 die Nichtzustellung der Mahnungen, den Nichterhalt eines korrekten Kontoauszuges und die Einleitung der Betreibung. Da das Bundesverwaltungsgericht keine hohen Anforderungen an Laienbeschwerden stellt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die vom BAKOM festgelegte Gebührenpflicht für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 beanstandet. Auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Nichtzustellung der Mahnungen, den Nichterhalt eines korrekten Kontoauszuges oder die Einleitung der Betreibung kann dagegen nicht eingetreten werden.

4.
Per 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio- und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt abschliessend unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio- und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen), ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen noch das alte Recht anwendbar (vgl. MOSER, BEUSCH, KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 91 Rz. 2.202 mit Hinweisen).

5.
Personen, welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollen, müssen dies der zuständigen Behörde vorgängig melden (Art. 55 Abs. 1 aRTVG). Art. 55 Abs. 1 aRTVG sieht zudem vor, dass der Betrieb von Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist (Empfangsgebühr). Die Empfangsgebühren werden in Art. 55 Abs. 2 und 3 aRTVG weiter ausgeführt und sind vom Bundesrat in Art. 44 ff. aRTVV konkret festgelegt worden.

5.1 Art. 41 Abs. 2 aRTVV (in der Fassung des aRTVV, welche am 1. August 2001 in Kraft gesetzt wurde; AS 2001 1680) legt hinsichtlich Empfangsgebühr eine Mitwirkungs- und Meldepflicht fest: Änderungen des meldepflichtigen Sachverhalts müssen in schriftlicher Form ergehen. Art. 44 Abs. 2 aRTVV bestimmt weiter, dass bei der Einstellung des Betriebes von Empfangsgeräten die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats endet, in dem die Einstellung mitgeteilt wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C.629/2007 E. 2.1 vom 13. März 2008). Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare Anforderungen an die Melde- bzw. Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder den Empfang einstellen wollen. So hält die Rechtsprechung fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Billag SA diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.621/2004 E. 2.2 vom 3. November 2004).

5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Februar 2000 bei der Billag SA für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet ist (damals an der Adresse _______strasse __, ____ B._______). Aufgrund eines Umzugs des Beschwerdeführers konnten diesem die Rechnungen für den in Frage stehenden Zeitraum nicht mehr zugestellt werden. Die Billag SA wurde erst im November 2007 durch das Betreibungsamt Zürich 2 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer an die _______strasse __ umgezogen war. Erst mit Schreiben vom 28. Januar 2008 meldete der Beschwerdeführer der Billag SA, dass er seit 1. Mai 2006 an der _______strasse __ wohne und dort über keinen Radio oder Fernseher verfüge.

5.3 Aufgrund der streng zu handhabenden Mitwirkungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 aRTVG (vgl. E. 5.1) ist der Beschwerdeführer verpflichtet, bis zu seiner ersten schriftlichen Abmeldung die Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer an eine andere Adresse gezogen ist und dort über keinen Radio oder Fernseher verfügt. Für die Beendigung der Gebührenpflicht im Sinne von Art. 44 Abs. 2 aRTVG zu beachten ist somit im vorliegenden Fall einzig die schriftliche Abmeldung des Beschwerdeführers bei der Billag SA mit Datum vom 28. Januar 2008. Da die Gebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 vor dieser Mitteilung angefallen sind, sind sie vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der angefochtene Entscheid verstösst damit nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Ihm sind deshalb die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Billag SA (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000231535; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Jana Mäder

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4466/2008
Datum : 03. Februar 2009
Publiziert : 12. Februar 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Radio und Fernsehen
Gegenstand : Billag-Gebühren


Gesetzesregister
BGG: 42  82
VGG: 31  32  33  34
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  63  64
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