Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5168/2013

Urteil vom 9. Dezember 2013

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech,

Gerichtsschreiber Beat Lenel.

A._______,
vertreten durch Patentanwalt Beat Stump,
Parteien
Stump und Partner Patentanwälte AG, Dufourstrasse 116, 8008 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Wiedereinsetzung in den früheren Stand EP (...).

Sachverhalt:

A.
Die Vorinstanz verfügte am 31. Oktober 2012 das Erlöschen des Europäischen Patents EP (...) mangels Bezahlung der Jahresgebühr.

B.
Die Verfügung ging an die immer noch als Vertreterin eingetragene, frühere Schweizer Vertreterin der Beschwerdeführerin, welche sie nach Darstellung der Beschwerdeführerin am 6. November 2012 an den deutschen Vertreter der Beschwerdeführerin weiterleitete.

C.
Am 21. Dezember 2012 soll sich der deutsche Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch nach den Öffnungszeiten der Schweizer Vertreterin über die Festtage erkundigt und erfahren haben, dass deren Büros vom 27. bis zum 31. Dezember geöffnet seien.

D.
Über die Weihnachtstage will der deutsche Vertreter der Beschwerdeführerin von zu Hause aus gearbeitet und am 26. Dezember 2012 eine Nachricht auf dem Telefonbeantworter der Schweizer Vertreterin hinterlassen haben. Darin beauftragte er diese irrtümlich, die Jahresgebühr für eine andere Patentnummer statt für das Patent EP (...) bis Ende Jahr zu überweisen.

E.
Die Schweizer Vertreterin der Beschwerdeführerin hörte diese Nachricht am 27. Dezember 2012 ab und stellte fest, dass die Frist zur Zahlung der anderen Patentnummer später ablaufen werde, weshalb kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestehe.

F.
Am 31. Dezember 2012 lief die Frist zur Weiterbehandlung des EP (...) unbenützt ab.

G.
Der deutsche Vertreter der Beschwerdeführerin wurde von der Schweizer Vertreterin der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2013 darüber informiert, dass die Zahlungsfrist für die andere Patentnummer erst Ende Februar ablaufe. Dabei stellte dieser fest, dass er der Schweizer Vertreterin eine falsche Patentnummer genannt hatte.

H.
Am 4. März 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand betreffend die Zahlungs-, hilfsweise die Weiterbehandlungsfrist für das Patent EP (...). Sie begründete dies damit, dass der deutsche Vertreter irrtümlich eine falsche Patentnummer genannt habe, weil die Aufklebezettel auf den Dossiers unbemerkt von ihm vertauscht worden seien.

I.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. Sie führte aus, da die Beschwerdeführerin erst am 4. März 2013 auf die Löschungsanzeige vom 31. Oktober 2012 reagiert habe, sei die Frist sowohl zur Wiedereinsetzung wie auch zu einer allfälligen Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlung abgelaufen. Ob eine Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist überhaupt zulässig sei, liess sie offen.

J.
Zwischen dem 15. und 17. Juli 2013 entwickelte sich ein reger Mailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, welchen die Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch interpretierte.

K.
Die Vorinstanz widerrief mit Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juli 2013 ihren früheren Entscheid, wies das Gesuch aber ab und trat erneut auf das Begehren nicht ein. Sie führte aus, dass der Beginn der Frist um eine Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist zu beantragen nicht auf den 4. Januar 2013, sondern spätestens auf den 31. Dezember 2012 anzusetzen sei, bis zu welchem Datum hätte kontrolliert werden müssen, ob die Jahresgebühr tatsächlich überwiesen worden sei. Auch der Antrag auf eine Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist sei am 4. März 2013 also verspätet erfolgt.

L.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. September 2013 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Instituts vom 23. Juli 2013 aufzuheben und der schweizerische Teil des Europäischen Patents (...) gegen die Bezahlung der Jahresgebühr 2012, der Wiedereinsetzungsgebühr und der Weiterbehandlungsgebühr an das Institut in den vorherigen Stand wieder einzusetzen.

2. Eventuell sei die Verfügung des Instituts im Verfahren um die Wiedereinsetzung des schweizerischen Teils des Europäischen Patents (...) vom 23. Juli 2013 aufzuheben und das Institut anzuweisen, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. März 2013 einzutreten.

3. Eventuell sei die Verfügung des Instituts vom 23. Juli 2013 aufzuheben und das Institut anzuweisen, auf das Gesuch betreffend Wiedereinsetzung vom 4. März der Beschwerdeführerin einzutreten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Instituts.

M.
Mit Vernehmlassung vom 15. November 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie erläuterte, die gesetzliche Frist sei bei Einreichung des Gesuchs bereits abgelaufen gewesen. Ursächlich für das Verpassen der Frist sei die ungenügende Organisation der Beschwerdeführerin. Vorliegend laufe die Frist für das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand bereits ab dem Zeitpunkt der möglichen Entdeckung des Irrtums bei geeigneter Organisation.

N.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.

O.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde ist u.a. nach Art. 33 Bst. e VGG zulässig gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. e VGG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff . VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Vorliegend ist eine Wiedererwägungsverfügung zu beurteilen. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nur bei einer veränderten Sachlage oder dem Vorliegen von Revisionsgründen (Art. 58 VwVG; BGE 124 II 6 E. 3a; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1307 ff.; vgl. August Mächler in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 58 Rz. 9).

1.4 Bei abweisenden Wiederwägungsverfügungen, welche gleichwohl auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sind, ist sich die Literatur, ausgehend von der sozialversicherungsrechtlichen Bundesgerichtspraxis zu dieser Frage im Rahmen von Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), uneins, ob die Beschwerdemöglichkeiten eingeschränkt seien (BGE 117 V 13 E. 2a; BGE 116 V 63 E. 3a; vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren im Sozialversicherungsrecht, Zürich 1999, Rz. 629; Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012 §17 Rz. 135 Fn. 158; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 653 f.); kritisch Isabelle Häner in Alfred Kölz/Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 748, 756). Nachdem die Verfügung vom 4. Juli 2013 widerrufen und mit Verfügung vom 23. Juli 2013 im Vergleich zum ursprünglichen Entscheid unterschiedlich begründet worden ist, ist vorliegend von einer unbeschränkten Überprüfbarkeit der strittigen Eintretensfrage auszugehen.

1.5 Damit ist aber nur noch die Verfügung vom 23. Juli 2013 und somit alleine der ursprüngliche Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung des Weiterbehandlungsantrags zu prüfen, da die Beschwerdeführerin mit ihrem sinngemässen Wiedererwägungsbegehren zurecht nicht geltend gemacht hat, dass auch die ursprünglich im Hauptpunkt erheischte Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist erneut zu prüfen sei.

2.

2.1 Nach Art. 1 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 1
1    Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.
2    Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.7
3    Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8
des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 (PatG, SR 232.14) werden für neue gewerblich anwendbare Erfindungen Erfindungspatente erteilt. Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen (Art. 8 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 8
1    Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.
2    Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
3    Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.
PatG). Die Bestimmungen des PatG gelten nach Massgabe der Bestimmungen des fünften Titels auch für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind, soweit sich aus dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; 0.232.142.2), nichts anderes ergibt (Art. 109 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 109
1    Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.
2    Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973209 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und diesem Titel nichts anderes ergibt.
3    Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Europäischen Patentübereinkommens geht diesem Gesetz vor.
und 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 109
1    Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.
2    Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973209 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und diesem Titel nichts anderes ergibt.
3    Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Europäischen Patentübereinkommens geht diesem Gesetz vor.
PatG).

2.2 Das Aufrechterhalten eines Patents setzt die Bezahlung der in der Verordnung über die Erfindungspatente vom 19. Oktober 1977 (Patentverordnung, PatV; SR 232.141) vorgesehenen Gebühren voraus (Art. 41
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 41 - Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.
PatG). Werden diese nicht rechtzeitig entrichtet, erlischt das Patent (Art. 15 Abs. 1 Bst. b
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
PatG). Die Jahresgebühren sind für jedes Patent ab Beginn des fünften Jahres nach der Anmeldung jährlich im Voraus zu bezahlen (Art. 18 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
PatV). Sie werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem das Anmeldedatum liegt, und sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu zahlen, ansonsten ein Zuschlag zu entrichten ist (Art. 18 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
und 3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
PatV). Ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird im Register gelöscht und die Löschung dem Patentinhaber angezeigt (Art. 18b Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
und 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
PatV). Die Vorinstanz hat den Patentinhaber auf die Fälligkeit der Jahresgebühr und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hinzuweisen, wobei auch die Mitteilung an Dritte, die regelmässig für den Patentinhaber Zahlungen leisten, verlangt werden kann. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt (Art. 18d
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
PatV). Für das europäische Patent sind alljährlich im Voraus Jahresgebühren an das Institut zu zahlen, erstmals für das Patentjahr, welches dem Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt folgt, frühestens jedoch ab Beginn des fünften Jahres nach der Anmeldung (Art. 118a
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
PatV). 2.3 In Analogie zu Art. 20 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
VwVG, der nur für nach Tagen zu berechnende Fristen gilt, sowie Art. 44 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR. 173.110) beginnen behördliche Fristen an dem auf die Mitteilung oder das Ereignis folgenden Tag zu laufen. Für die Berechnung gesetzlich festgelegter Fristen des Verwaltungsrechts, die in Monaten ausgedrückt werden, gelten das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Fristberechnungsabkommen, SR 0.221.122.3) sowie Art. 77
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht [OR], SR 220) analog (Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 902). Demzufolge endet die Frist mit dem Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht (Art. 4 Abs. 2 Fristberechnungsabkommen). Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist auf den nächstfolgenden Werktag verlängert (Art. 5 Fristberechnungsabkommen).

2.4 Hat der Patentinhaber eine gesetzliche oder von der Vorinstanz angesetzte Frist versäumt, so kann er bei der Vorinstanz die Weiterbehandlung beantragen (Art. 46a Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 46a
1    Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen.103
2    Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.104 Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.
3    Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.
4    Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:
a  der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind;
b  der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
c  der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);
d  der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);
e  ...
f  der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1);
g  ...
h  von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3) oder um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 140o Abs. 1) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140v Abs. 1);
i  der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.
PatG). Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des Instituts über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen (Art. 46a Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 46a
1    Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen.103
2    Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.104 Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.
3    Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.
4    Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:
a  der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind;
b  der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
c  der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);
d  der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);
e  ...
f  der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1);
g  ...
h  von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3) oder um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 140o Abs. 1) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140v Abs. 1);
i  der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.
PatG). Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre, unter Vorbehalt der Rechte Dritter (Art. 46a Abs. 3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 46a
1    Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen.103
2    Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.104 Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.
3    Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.
4    Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:
a  der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind;
b  der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
c  der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);
d  der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);
e  ...
f  der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1);
g  ...
h  von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3) oder um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 140o Abs. 1) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140v Abs. 1);
i  der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.
PatG). Die Weiterbehandlung ist unter anderem beim Versäumnis der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags oder des Wiedereinsetzungsgesuchs ausgeschlossen (Art. 46a Abs. 4 Bst. b
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 46a
1    Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen.103
2    Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.104 Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.
3    Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.
4    Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:
a  der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind;
b  der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
c  der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);
d  der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);
e  ...
f  der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1);
g  ...
h  von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3) oder um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 140o Abs. 1) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140v Abs. 1);
i  der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.
und c PatG).

2.5 Vermag der Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das PatG oder die PatV vorgeschriebenen oder von der Vorinstanz angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren (Art. 47 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG). Die Wiedereinsetzung ist für Fälle relevant, in welchem die Weiterbehandlung gesetzlich ganz ausgeschlossen oder die Frist für die Weiterbehandlung bereits verstrichen ist und der Patentinhaber erst dann bemerkt, dass eine Handlung irrtümlich unterblieb (Mario M. Pedrazzini/Christian Hilti Europäisches und schweizerisches Patent- und Patentprozessrecht, 3. Aufl, Bern 2008, S. 266). Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war. Gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen (Art. 47 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG). Eine Wiedereinsetzung in die Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht möglich (Art. 47 Abs. 3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG; Lukas Bühler/Sonia Blind Buri in von Büren/David [Hrsg.], Patentrecht und Know-How, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. IV, Basel 2006 [zit. SIWR IV], S. 229). Das Hindernis entfällt mit der Kenntnisnahme des Versäumnisses durch den Patentinhaber oder seinen Vertreter. Von der Kenntnis des Versäumnisses ist in aller Regel spätestens mit Erhalt der Löschungsanzeige auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1; 4A.11/1995 vom 16. April 1996, E. 2b; Bühler/Blind Buri, SIWR IV, S. 234; Peter Heinrich, PatG/EPÜ, Kommentar in synoptischer Darstellung, 2. Aufl., Bern 2010, PatG 47 Rz. 18). Solange der Patentinhaber einen Vertreter bestellt hat, werden Mitteilungen ausschliesslich an diesen zugestellt (Art. 8 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatV). Gemäss konstanter Praxis kommt dabei die Zustellung einer Löschungsanzeige an den zuständigen Vertreter der Zustellung an den Patentinhaber selbst gleich (Urteile des Bundesgerichts 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1; A.501/1983 vom 21. März 1983, E. 2a; Heinrich, a.a.O., PatG 47 Rz. 12). Als weggefallen gilt das Hindernis auch, wenn es nicht mehr als unverschuldet gelten kann (Bühler/Blind Buri, SIWR IV, S. 234). Wird dem Gesuch um Wiedereinsetzung entsprochen, wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre, unter Vorbehalt der Rechte Dritter (Art. 47 Abs. 4
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG).

2.6 Nach Rechtsprechung und Lehre stehen die Rechtsbehelfe der Weiterbehandlung nach Art. 46a
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 46a
1    Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen.103
2    Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.104 Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.
3    Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.
4    Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:
a  der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind;
b  der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
c  der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);
d  der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);
e  ...
f  der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1);
g  ...
h  von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3) oder um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 140o Abs. 1) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140v Abs. 1);
i  der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.
PatG und der Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Art. 47
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG parallel, aber nicht kumulativ zur Verfügung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_149/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3.3, 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-730/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2; RKGE in sic! 2005 S. 37 E. 5; Heinrich, a.a.O., PatG 47 Rz. 1; Stefan Luginbühl in SIWR IV, S. 333). Nicht wiedereinsetzungsfähig ist die absolute Frist von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist gemäss Art. 46a Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 46a
1    Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen.103
2    Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.104 Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.
3    Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.
4    Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:
a  der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind;
b  der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
c  der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);
d  der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);
e  ...
f  der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1);
g  ...
h  von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3) oder um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 140o Abs. 1) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140v Abs. 1);
i  der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.
PatG, während dies bezüglich der zweimonatigen relativen Frist offen gelassen wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-730/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2, 5.4). Auch zu dieser Frage dürften die in jenem Entscheid erwähnten Gründe gegen die Kumulierung der beiden Rechtswohltaten zwar grundsätzlich angeführt werden können. Wie sich nachfolgend ergibt (E. 3.3), kann diese Frage jedoch auch vorliegend offen bleiben.

3.

3.1 Die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2013 begründete die Vorinstanz damit, dass die Frist von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses bei Einreichung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den früheren Stand bereits verstrichen gewesen sei. Als Weggefallen gelte das Hindernis auch dann, wenn es nicht mehr unverschuldet fortbestehe. Mit Hinsicht auf ein irrtümliches Fristversäumnis bedeute das, dass die Frist bereits dann zu laufen beginne, wenn die Beschwerdeführerin bei der gebotenen Aufmerksamkeit den Irrtum hätte erkennen können. Deshalb habe die Frist am 31. Dezember 2012 zu laufen begonnen, weil spätestens dann die Kontrolle, ob die fraglichen Gebühren tatsächlich überwiesen worden sind, unterlassen worden sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihren E-Mails an die Vorinstanz, die sinngemäss als Wiedererwägungsgesuch interpretiert wurden, die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung des Weiterbehandlungsantrags beantragt. Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass das Hindernis mit Eingang der Löschungsanzeige weggefallen und die Frist zur Einreichung des Weiterbehandlungsgesuchs ungenutzt verstrichen sei. In der Tat hätte die Beschwerdeführerin während zweier Monate nach Erhalt der Löschungsanzeige bei der Vorinstanz sowohl ein Wiedereinsetzungsgesuch als auch einen Weiterbehandlungsantrag einreichen können. Wie die Beschwerdeführerin jedoch selbst darlegt, hat sie die Löschanzeige zwar erhalten, mit der Bezahlung der Patentgebühr aber zugewartet, da sie aufgrund eines vor dem deutschen Bundesgerichtshof laufenden Verfahrens damit rechnen musste, dass ihr Patent wertlos würde. Allerdings hat dieses absichtliche Zuwarten zur Folge, dass damit kein Hindernis im Sinne von Art. 47
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG (mehr) vorgelegen hat, weil die Frist bewusst überschritten worden ist (Bühler/Blind Buri, SIWR IV, S. 230; Heinrich, a.a.O., Rz. 16). Nach diesem unbestrittenen Sachverhalt sind gemäss Rechtsprechung und Lehre als relevanter Zeitpunkt für den Fristenlauf nicht die Vorgänge zwischen Weihnachten und Neujahr 2012, sondern bereits die Löschungsanzeige vom 31. Oktober 2012 massgeblich. Zum Zeitpunkt des Gesuchs vom 4. März 2013 war somit die Frist für die Wiedereinsetzung bereits verstrichen.

3.3 Das gleiche Ergebnis erhielte man, wenn man davon ausginge, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Irrtümer ursächlich für das Verpassen der Frist gewesen wären. Der deutsche Vertreter der Beschwerdeführerin wusste nämlich aufgrund seines vorgängigen Telefonats, dass das Büro der Schweizer Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 27. bis zum 31. Dezember 2012 geöffnet war. Bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt hätte er sich dort bereits am 27. Dezember 2012 nach dem Stand der Dinge erkundigen müssen, worauf sein Irrtum rechtzeitig erkannt worden wäre. Das Hindernis kann somit von diesem Tag an nicht mehr als unverschuldet gelten, so dass die Frist am darauf folgenden Tag zu laufen begonnen hat. Das bedeutet, dass die zweimonatige Frist für die Wiedereinsetzung am Donnerstag, dem 28. März 2013 unbenutzt endete. Mit dem Gesuch vom 4. März 2013 ist die zweimonatige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand klar verpasst worden.

4.

Damit ist die Vorinstanz zurecht auch nicht auf das Gesuch um Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlung eingetreten. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2013 ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bisVwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In den patentrechtlichen Verfahren der Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung ist dafür das Interesse des beschwerdeführenden Patentbewerbers oder -inhabers an der Erlangung oder Aufrechterhaltung des Patentschutzes zu veranschlagen (vgl. Pedrazzini/ Hilti, a.a.O., S. 265). Die Beschwerdeführerin hat dieses mit Fr. 30'000.- veranschlagt. Die Gerichtsgebühr wird daher im vorliegenden Verfahren auf Fr. 2'500.- festgesetzt. Sie ist mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu verrechnen.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Beat Lenel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
BGG).

Versand: 10. Dezember 2013
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5168/2013
Datum : 25. November 2013
Publiziert : 17. Dezember 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erfindungspatente
Gegenstand : Wiedereinsetzung in den früheren Stand EP (...)


Gesetzesregister
ATSG: 53
BGG: 42  44  72
OR: 77
Pat V (2): 118a
PatG: 1 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 1
1    Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.
2    Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.7
3    Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8
8 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 8
1    Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.
2    Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
3    Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.
15 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 15
1    Das Patent erlischt:
a  wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
b  wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.46
2    ...47
41 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 41 - Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.
46a 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 46a
1    Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen.103
2    Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.104 Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.
3    Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.
4    Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:
a  der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind;
b  der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
c  der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);
d  der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);
e  ...
f  der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1);
g  ...
h  von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3) oder um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 140o Abs. 1) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140v Abs. 1);
i  der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.
47 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
109
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 109
1    Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.
2    Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973209 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und diesem Titel nichts anderes ergibt.
3    Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Europäischen Patentübereinkommens geht diesem Gesetz vor.
PatV (1): 8  18  18b  18d
VGG: 31  32  33
VGKE: 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VwVG: 5  11  20  46  48  50  52  58  63  64
BGE Register
116-V-62 • 117-V-8 • 124-II-1
Weitere Urteile ab 2000
4A.11/1995 • 4A.5/2002 • 4A_149/2008
Stichwortregister
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BVGer
B-5168/2013 • B-730/2011
sic!
2005 S.37