Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7843/2010

Urteil vom 22. Juli 2011

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.

X._______,...,
Parteien vertreten durch ...,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST (1/95 - 1/97); Nichtigkeit; Verjährung.

Sachverhalt:

A.
Die inzwischen aufgelöste einfache Gesellschaft Y._______ war vom 1. Juni 1995 bis 31. Januar 1997 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Gesellschafter war (u.a.) X._______.

B.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Juli 2008 entschied das Bundesverwaltungsgericht, X._______ - als solidarisch haftender Gesellschafter der aufgelösten einfachen Gesellschaft Y._______- habe der ESTV Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 29'176.60 nebst Verzugszins von 5% ab 15. Juli 1996 sowie Verzugszins von Fr. 84.- zu entrichten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1370/2006 vom 8. Juli 2008).

C.

C.a Nachdem die ESTV die genannte Mehrwertsteuerforderung gegen X._______ am 8. März 2010 in Betreibung gesetzt hatte, erhob dieser gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag.

C.b Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 hielt die ESTV fest, (1.) X._______ habe als solidarisch haftender Gesellschafter der aufgelösten einfachen Gesellschaft Y._______ an die ESTV für "die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997" noch Fr. 29'176.60 Mehrwertsteuer nebst 4.5% Verzugszins ab dem 1. Januar 2010 sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 19'633.- und Fr. 84.- zu zahlen und (2.) es werde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _______ vom 8. März 2010 des Betreibungsamtes A._______ in diesem Umfang aufgehoben.

C.c X._______ erhob gegen die Verfügung der ESTV vom 27. Mai 2010 mit Schreiben vom 25. Juni 2010 Einsprache. Darin verlangte er im Wesentlichen, (1.) es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Steuerforderung nicht längst verjährt sei, (2.) es sei festzustellen, dass gar keine Mehrwertsteuer geschuldet sei, (3.) es sei eine Rückwirkung des neuen Mehrwertsteuergesetzes anzunehmen und deshalb der baugewerbliche Eigenverbrauch nicht zu besteuern, (4.) auf den Einzug der Steuer sei zu verzichten, (5.) die Steuer sei zu erlassen und (6.) eventualiter sei die Mehrwertsteuer gemäss seiner damals neu erstellten Berechnung festzusetzen.

C.d Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 wies die ESTV die Einsprache ab, soweit die darauf eintrat (1.). Zudem erkannte sie (2.), Ziffer 1 der Verfügung der ESTV vom 27. Mai 2010 sei nichtig, (3.) der in Betreibung gesetzte Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 29'176.60 zuzüglich Verzugszins von 5% ab 15. Juli 1996 bis 31. Dezember 2009 bzw. 4.5% seit 1. Januar 2010 beruhe auf einem rechtskräftigen vollstreckbaren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (A 1370/2006 vom 8. Juli 2008) und (4.) der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _______ vom 8. März 2010 des Betreibungsamtes A._______ werde vollumfänglich aufgehoben.

Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, auf die Anträge 2, 3 und 6 der Einsprache vom 25. Juni 2010 könne nicht weiter eingegangen werden, da sie sich auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2008 beziehen würden. Ziffer 1 der Verfügung der ESTV vom 27. Mai 2010 sei überdies nichtig, da diese Forderung bereits rechtskräftig festgesetzt worden sei und daher später nicht mehr darüber verfügt werden könne. Betreffend die geltend gemachte Verjährung (Antrag 1 der Einsprache vom 25. Juni 2010) sei die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) anwendbar, welche für Steuerforderungen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsehe, wobei die Verjährung durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen werde. Solche Unterbrechungshandlungen durch die zuständige Behörde seien am 9. November 1999, 15. Mai 2000, 29. Juni 2004, 8. Juli 2008, 8. März 2010 und 27. Mai 2010 erfolgt, weshalb die Verjährung für diese Forderung frühestens am 27. Mai 2010 eintreten könne. Der geforderte Verzicht auf den Einzug der Steuer (Antrag 4) könne vom Steuerpflichtigen sodann nicht geltend gemacht werden und das in Antrag 5 enthaltene Steuererlassgesuch werde zwar als solches entgegengenommen, sei jedoch vorliegend nicht Verfahrensgegenstand.

D.
Gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 7. Oktober 2010 erhebt X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, (1.) die ESTV sei darauf zu behaften, dass sie in ihrer Verfügung vom 27. Mai 2010 trotz des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts die Steuerforderung als solche noch einmal als Gegenstand behandelt habe, und es sei demzufolge auf die Angelegenheit noch einmal materiell einzutreten, und (2.) die ESTV sei darauf zu behaften, dass sie in Ziffer 14 ihrer Verfügung vom 27. Mai 2010 (recte: ihres Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2010) das Eintreten der Verjährung für die in Frage stehende Forderung (frühestens) auf den 27. Mai 2010 festgesetzt habe.

Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Begehren aus, es treffe zwar möglicherweise zu, dass über eine in Rechtskraft erwachsene Forderung nicht mehr verfügt werden könne, doch müsse der Steuerpflichtige - wenn dies trotzdem geschehe - dennoch die Möglichkeit haben, darauf zu "reagieren". Auch mit Bezug auf die Festsetzung der Verjährung sei entsprechend den Ausführungen der ESTV davon auszugehen, dass die Forderung bereits am 27. Mai 2010 verjährt sei. Es könne bei einer derart wichtigen Frage nicht einfach davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Angabe des Datums um ein redaktionelles Versehen handle.

E.
In der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2010 hält die ESTV am Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 fest und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Verjährung führt sie aus, es werde aus den Ausführungen im Einspracheentscheid klar ersichtlich, dass es sich beim genannten Datum um einen offensichtlichen Schreibfehler handle. Ein solcher könne keinen Einfluss auf den tatsächlichen Ablauf der Verjährungsfrist haben. Richtigerweise trete die Verjährung frühestens am 27. Mai 2015 ein.

F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Die Zuständigkeit bestimmt sich jeweils entsprechend dem Grundsatz der Unabänderlichkeit des Gerichtsstands (perpetuatio fori) nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (BGE 130 V 90 E. 3.2).

1.2. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 3.2.2).

1.3. Auf den 1. Januar 2010 wurde das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft gesetzt. Es trat an die Stelle des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300), in Kraft seit 1. Januar 2001, welches seinerseits die aMWSTV ersetzte. Auf die vor dem 1. Januar 2010 resp. vor dem 1. Januar 2001 eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG, Art. 93 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 1995 bis 1997 verwirklicht, weshalb in materieller Hinsicht noch die aMWSTV zur Anwendung gelangt. Namentlich die Verjährung ist ein materiell-rechtliches Institut (vgl. dazu BGE 126 II 1 E. 2a, mit weiteren Hinweisen). Die Frage nach der Verjährung der bis Ende des Jahres 2000 geschuldeten Steuer wird deshalb nach den Bestimmungen der aMWSTV beurteilt (Art. 112 Abs. 1 letzter Satz MWSTG i.V.m. Art. 93 aMWSTG; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3817/2008 vom 20. Juli 2010 E. 1.4, A 4360/2008 und A-4415/2008 vom 4. März 2010 E. 1.2).

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3.3.2, E. 1.3.4 und E. 1.3.5).

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.149; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1758 ff.).

1.5. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinweisen). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124 I 49 E. 3c; BVGE 2007/41 E. 2).

1.6. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.4).

1.7.

1.7.1. Eine Verfügung (bzw. ein Beschwerdeentscheid) wird formell rechtskräftig, wenn sie (bzw. er) endgültig ist. Das heisst, wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen ist, wenn die Parteien rechtsgültig darauf verzichtet haben, ein solches einzulegen, oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen haben. Mit der formellen Rechtskraft wird der Entscheid vollstreckbar (Art. 39 VwVG; BVGE 2009/11 E. 2.1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.7.2. Die materielle Rechtskraft einer Verfügung bedeutet, dass die Verfügung unabänderlich ist, also auch von Seiten der Verwaltungsbehörden nicht mehr widerrufen werden kann. Die materielle Rechtskraft setzt voraus, dass die Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen sind jedoch formelle und materielle Rechtskraft streng auseinanderzuhalten. Die materielle Rechtskraft beschlägt die Frage der Bindung der Behörden an eine Verfügung, d.h. die Frage der Widerrufbarkeit einer Verfügung; bei der formellen Rechtskraft hingegen geht es um die Anfechtbarkeit der Verfügung seitens der Betroffenen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2302/2011 vom 15. Juni 2011 E. 4.1.2). Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern. In diesem Sinne werden die Verfügungen in der Regel nicht materiell rechtskräftig (BVGE 2009/11 E. 2.1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 992 f.).

1.7.3. Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sind dagegen in dem Sinne materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht wieder aufgenommen werden kann. Der Widerruf von Verfügungen, über welche ein Gericht entschieden hat, ist deshalb unzulässig (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1025, unter Verweis auf BGE 120 Ib 42).

1.8.

1.8.1. In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit. Die Anfechtbarkeit bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig ist, aber vom Betroffenen innerhalb der Frist des ordentlichen Rechtsmittels angefochten werden kann. Erfolgt dies nicht, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft (vgl. E. 1.7.1; BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.124/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 4.1). Nichtigkeit einer Verfügung wird dagegen nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1, 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen). So führt etwa die sachliche Unzuständigkeit praxisgemäss zur Nichtigkeit des betreffenden Entscheides, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 129 V 485 E. 2.3, mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 961 ff.). Inhaltliche Mängel haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge. In seltenen Ausnahmefällen führt aber auch ein ausserordentlich schwer wiegender inhaltlicher Mangel zur Nichtigkeit (BGE 132 II 21 E. 3.1).

1.8.2. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Sie sind vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6639/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 955).

2.

2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 MWSTG hat die ESTV die Betreibung einzuleiten und alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen zu treffen, falls der Anspruch auf Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt wird. Die Verpflichtung zur Einleitung der Betreibung war bereits in Art. 69 Abs. 1 aMWSTG und ebenso in Art. 57 Abs. 1 aMWSTV vorgesehen. Wird in der Betreibung Recht vorgeschlagen, ist grundsätzlich die ESTV für die Beseitigung des Rechtsvorschlages zuständig (Art. 89 Abs. 3 MWSTG, Art. 69 Abs. 3 aMWSTG, Art. 57 Abs. 3 aMWSTV). Liegt allerdings bereits eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid vor, der als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gilt, obliegt die Rechtsöffnung den zuständigen Rechtsöffnungsgerichten (so ausdrücklich Art. 69 Abs. 3 aMWSTG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1369/2006 vom 26. November 2007 E. 2.4, mit Hinweisen; zum neuen Mehrwertsteuergesetz: Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 7009]; Ivo Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue Mehrwertsteuerordnung, Langenthal 2010, N 142 zu § 10; ferner Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, unter Einbezug der Nebenerlasse, Basel/Genf/München 1998, Band 1, N 16 zu Art. 79 und N 1 zu Art. 80 ). Obwohl der Wortlaut von Art. 89 Abs. 4 MWSTG gegenüber Art. 69 Abs. 3 aMWSTG etwas abgeändert wurde und die Zuständigkeit des kantonalen Rechtsöffnungsrichters nicht mehr ausdrücklich nennt, bezweckt der Gesetzgeber offensichtlich keine Änderung der bisherigen Rechtslage. Vielmehr ist er der bundesrätlichen Vorlage gefolgt und betrachtet bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids den kantonalen Rechtsöffnungsrichter zur Beseitigung des Rechtsvorschlags als zuständig (vgl. Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 7009]).

2.2. Die Mehrwertsteuerforderung verjährt gemäss Art. 40 Abs. 1 aMWSTV fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde gegenüber allen Zahlungspflichtigen unterbrochen (Art. 40 Abs. 2 und 3 aMWSTV). Die Einforderungshandlung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an keine besondere Form gebunden. So fallen unter den Begriff der Einforderungshandlung nicht nur die eigentlichen Steuerbezugshandlungen; jede dem Mehrwertsteuerpflichtigen zur Kenntnis gebrachte, auf Einforderung oder Feststellung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung genügt, um die Verjährung zu unterbrechen. Als verjährungsunterbrechende Einforderungshandlung gilt namentlich die Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchungen, die Zustellung einer Ergänzungsabrechnung bzw. einer Gutschrift oder die Aufforderung bzw. Mahnung zur Zahlung (vgl. BGE 126 II 1 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.4, 2A.546/2001 vom 1. Mai 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 237 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 568/2009 vom 17. Juli 2010 E. 2.2, A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 2.7).

Die aMWSTV kennt im Gegensatz zu Art. 49 Abs. 4 aMWSTG sowie Art. 42 Abs. 6 und Art. 91 Abs. 5 MWSTG keine absolute Verjährungsfrist von fünfzehn bzw. zehn Jahren.

Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BVGE 2009/12 E. 6.3.1, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.

3.1. Vorliegend hob die ESTV den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _______ vom 8. März 2010 des Betreibungsamtes A._______ betreffend die Mehrwertsteuerforderung für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997 in der Höhe von Fr. 29'176.60 Mehrwertsteuer nebst 4.5% Verzugszins ab dem 1. Januar 2010, zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 19'633.- und Fr. 84.-, in Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 27. Mai 2010 und erneut in Ziffer 4 des Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2010 auf. Die betreffende Forderung von Fr. 29'176.60 Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins, wurde bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2008 (A 1370/2006) rechtskräftig festgesetzt (vgl. E. B). Im vorliegenden Fall war die ESTV folglich nicht berechtigt, den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag selber aufzuheben. Vielmehr wäre in dieser Konstellation (bei der Anhebung der Betreibung war die Mehrwertsteuerforderung bereits rechtskräftig festgesetzt) gemäss Art. 89 Abs. 4 MWSTG der Rechtsöffnungsrichter für die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig gewesen (vgl. E. 1.1 und E. 2.1). Die ESTV verkannte, dass Art. 89 Abs. 2 MWSTG, auf welchen sie sich zur Begründung ihrer Zuständigkeit berief, gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung lediglich zur Anwendung gelangt, wenn die Steuerforderung eben noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden ist. Demgemäss erfolgte die Aufhebung des Rechtsvorschlages durch eine sachlich unzuständige Behörde. Dieser schwerwiegende Zuständigkeitsfehler führt ohne Weiteres zur Nichtigkeit der entsprechenden Ziffer der fraglichen Verfügung; der Mangel war leicht erkennbar und die Rechtssicherheit wird durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet (vgl. E. 1.8.1). Damit ist festzustellen, dass bereits Ziffer 2 der Verfügung vom 27. Mai 2010 und entsprechend auch Ziffer 4 des Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2010 nichtig sind (vgl. E. 1.8.2).

3.2.

3.2.1. Ziffer 1 der Verfügung vom 27. Mai 2010 hält ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer als solidarisch haftender Gesellschafter der aufgelösten einfachen Gesellschaft Y._______, an die ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997 Fr. 29'176.60 Mehrwertsteuer nebst 4.5% Verzugszins ab dem 1. Januar 2010 und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 19'633.- und Fr. 84.- zu zahlen habe. Da das Bundesverwaltungsgericht über diese Steuerforderung bereits mit Urteil vom 8. Juli 2008 rechtskräftig entschieden hat (vgl. E. B. und E. 3.1), war die ESTV offensichtlich nicht befugt, darüber erneut zu befinden. Die einzige Möglichkeit, die rechtskräftige Mehrwertsteuerforderung nochmals zu beurteilen, wäre eine Revision des entsprechenden Bundesverwaltungsgerichtsurteils (vgl. E. 1.7.3), welche jedoch - auf entsprechenden Antrag hin - vom Bundesverwaltungsgericht selber und nicht von der ESTV vorgenommen werden müsste (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff . BGG). Die erneute Beurteilung durch die ESTV stellt dementsprechend einen schweren Verfahrensfehler dar und ist daher - obwohl sie vorliegend dem erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil grundsätzlich entspricht - unwirksam (res iudicata [vgl. E. 1.7.3 und E. 1.8]). Die ESTV stellte demgemäss in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 zu Recht fest, Ziffer 1 ihrer Verfügung vom 27. Mai 2010 sei nichtig.

3.2.2. Unklar bleibt, inwieweit sich der Beschwerdeführer überhaupt gegen die von der ESTV festgestellte Nichtigkeit wehrt. Zumindest macht er keine Gründe ausdrücklich geltend, die gegen die Nichtigkeit der betreffenden Ziffer sprechen würden. Vielmehr führt er diesbezüglich lediglich aus, es treffe zwar möglicherweise zu, dass über eine in Rechtskraft erwachsene Forderung nicht mehr verfügt werden könne, doch müsse der Steuerpflichtige trotzdem die Möglichkeit haben, darauf zu "reagieren". Dies umso mehr, als die heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend den "baugewerblichen Eigenbedarf" wohl zu einem ganz anderen, für ihn günstigeren Resultat führen würden. Es werde diesbezüglich auf die Ausführungen in der Einsprache vom 25. Juni 2010 verwiesen und es sei entsprechend festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine Mehrwertsteuer geschuldet sei.

Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die im vorliegenden Fall eine abermalige Beurteilung der fraglichen Forderung erlauben würde. Eine Revision verlangt der Beschwerdeführer nicht; eine solche wäre ohnehin nicht auf dem vorliegend eingeschlagenen Beschwerdeweg zu fordern (vgl. E. 1.7.3 und E. 3.2.1). Auch aus dem allenfalls sinngemäss geltend gemachten Grundsatz von Treu und Glauben liesse sich keineswegs eine Grundlage für eine erneute Beurteilung der fraglichen Forderung im vorliegenden Verfahren ableiten. Auf das Begehren Ziffer 1 ist folglich nicht einzutreten. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass aufgrund der vorzunehmenden neuen materiellen Beurteilung keine Mehrwertsteuer geschuldet sei, wäre sodann ohnehin nicht einzutreten, da diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden könnte (vgl. E. 1.6).

3.3. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Einsprache vom 25. Juni 2010 den Antrag, die ESTV habe von Amtes wegen zu prüfen, ob die Mehrwertsteuerforderung nicht längst verjährt sei. Entsprechend hielt die ESTV im Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 in Erwägung Ziffer 14 fest, dass die Verjährung der fraglichen Steuerforderung durch Einforderungshandlungen vom 9. November 1999, 15. Mai 2000, 29. Juni 2004, 8. Juli 2008, 8. März 2010 und 27. Mai 2010 unterbrochen worden sei, "weshalb die Verjährung für diese Forderung frühestens am 27. Mai 2010 eintreten" könne. Vor Bundesverwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer diesbezüglich nun geltend, dass "der Rechtsschutz des Steuerpflichtigen höher als eine juristisch tatsächlich richtige Festsetzung der Verjährung einzustufen" und entsprechend die fragliche Forderung als verjährt zu betrachten sei.

Die aufgeführten Daten der Einforderungshandlungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten; sie ergeben sich denn auch allesamt aus den vorliegenden Akten bzw. aus dem im Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 8. Juli 2008 festgestellten Sachverhalt. Dass es sich bei der Ausführung der ESTV, die Forderung verjähre frühestens am 27. Mai 2010, um ein redaktionelles Versehen handelt, ist aufgrund der Ausführungen im Einspracheentscheid, wonach die Steuerforderung nach Ablauf von fünf Jahren verjähre und die Verjährung (u.a.) durch den Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2010 unterbrochen worden sei, geradezu offensichtlich. Es liegt demzufolge auf der Hand, dass der Beschwerdeführer aus diesem augenfälligen Versehen unter keinem Titel etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Zu Recht nicht geltend macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sodann, dass die fragliche Forderung tatsächlich bereits verjährt sei (vgl. dazu E. 2.2). In diesem Punkt ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

4.
Folglich ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der formell und materiell unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese können jedoch ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die ESTV durch den Erlass der nichtigen Verfügung vom 27. Mai 2010 und des teilweise nichtigen Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2010 das vorliegende Verfahren überhaupt erst veranlasste und es dieses Verfahrens bedurfte, um die Nichtigkeit festzustellen, wäre es unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten von Fr. 3'000.- (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE) aufzuerlegen. Demgemäss sind die Kosten teilweise zu erlassen und auf Fr. 1'500.- festzusetzen sowie im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es wird festgestellt, dass Ziffer 4 des Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2010 nichtig ist.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Claudia Zulauf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-7843/2010
Datum : 22. Juli 2011
Publiziert : 16. August 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : MWST (1/95 - 1/97); Nichtigkeit; Verjährung


Gesetzesregister
BGG: 42  82  121
MWSTG: 42  49  79  80  89  91  112  113
SchKG: 80
VGG: 32e  33  37  45
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG: 5  39  48  49  62  63  64
BGE Register
119-V-347 • 120-IB-42 • 124-I-49 • 126-II-1 • 129-V-485 • 130-V-90 • 132-II-21 • 132-II-342 • 133-II-35
Weitere Urteile ab 2000
1C_280/2010 • 2A.124/2007 • 2A.546/2001 • 2C_806/2008 • 8C_1065/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • nichtigkeit • mehrwertsteuer • einspracheentscheid • rechtsvorschlag • verzugszins • von amtes wegen • bundesgericht • sachverhalt • frage • 1995 • formelle rechtskraft • materielle rechtskraft • erwachsener • einfache gesellschaft • streitgegenstand • zahl • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • rechtskraft • treffen
... Alle anzeigen
BVGE
2009/12 • 2009/11 • 2007/41
BVGer
A-1113/2009 • A-1369/2006 • A-1370/2006 • A-1562/2006 • A-1625/2006 • A-2302/2011 • A-3817/2008 • A-4360/2008 • A-4415/2008 • A-568/2009 • A-6639/2010 • A-7604/2008 • A-7843/2010
AS
AS 2000/1300 • AS 1994/1464
BBl
2008/7009