Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-102/2010
{T 0/2}

Urteil vom 20. April 2010

Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist als Sicherungssoldat bei den (...) Truppen der Schweizer Armee eingeteilt und hat als solcher Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen und zu militärischen Anlagen mit Schutzzone 2. Am 10. Juni 2009 ermächtigte er die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS; nachfolgend: Fachstelle), im Rahmen der im Auftrag der Stelle B._______ eingeleiteten Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über ihn zu erheben. Aufgrund eines Berichtes der Kantonspolizei C._______ vom 1. Juli 2009, wonach A._______ der rechten Szene zugeordnet werde, ordnete die Fachstelle noch vor Abschluss der Sicherheitsprüfung mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 an, die B._______ über das Resultat der bisherigen Datenerhebung zu informieren. Zudem gab sie die Empfehlungen ab, A._______ ab sofort zu keiner Dienstleistung mehr aufzubieten, ihm die Armeewaffe zu entziehen und ihm bis zum Abschluss der Sicherheitsprüfung keinen Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen, Materialien und militärischen Anlagen mit Schutzzone 2 zu gewähren.

B.
Am 5. Januar 2010 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2009 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Der Bericht der Kantonspolizei C._______ vom 1. Juli 2009 beruhe auf Vermutungen, welche auf sein früheres Erscheinungsbild zurückzuführen seien. Bereits seit geraumer Zeit habe bei ihm ein Umdenken stattgefunden und er habe auch sein Äusseres entsprechend angepasst. Die Anschuldigungen der Fachstelle seien einer erneuten Prüfung zu unterziehen und es seien - um alle Zweifel zu beseitigen - allenfalls von der Kantonspolizei C._______ fundierte Beweise einzuholen. Er sehe den Militärdienst als möglichen Grundstein für eine berufliche Laufbahn im Personenschutz; das Schutzinteresse des Staates sei ihm bekannt und liege auch in seinem Interesse.

C.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 beantragt die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss Strafregister ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung hängig gewesen sei; zudem gehe aus dem Bericht der Kantonspolizei C._______ vom 1. Juli 2009 sowie dem Amtsbericht des Dienstes für Analyse und Prävention vom 7. September 2009 hervor, dass der Beschwerdeführer der rechten Szene zugeordnet werden dürfte. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Absolvierung seiner Rekrutenschule Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen, Materialien und militärische Anlagen mit Schutzzone 2 sowie zu Munition, Explosivstoffen und Korpswaffen der Schweizer Armee erhalten und mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet werde, sich aber bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der vorhandenen Akten ein Sicherheitsrisiko abzeichne und sie (die Vorinstanz) nicht in der Lage sei, innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten eine Endverfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung zu erlassen, sei sie nicht umhin gekommen, zum Schutz der betroffenen Institution und der öffentlichen Sicherheit vorsorgliche Massnahmen im Sinne der angefochtenen Verfügung zu erlassen.

D.
Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, zur Vernehmlassung der Vorinstanz allfällige Schlussbemerkungen einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch die Vorinstanz, welche eine (Zwischen-) Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt. Da die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache gegeben ist (vgl. Art. 31 f . des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 33 Bst. d VGG), ist sie es auch hinsichtlich der Überprüfung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen. Dies gilt umso mehr, als die zur selbständigen Anfechtung einer Zwischenverfügung erforderliche Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG vorliegend erfüllt ist, kann doch der Beschwerdeführer aufgrund der vorsorglichen Massnahmen allenfalls die Rekrutenschule im Sommer 2010 nicht antreten.

1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist daher ohne weiteres beschwerdebefugt.

1.3 Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3.
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der Bericht der Kantonspolizei C._______ vom 1. Juli 2009 beruhe einzig auf Vermutungen, und er stellt den Antrag, die Anschuldigungen der Fachstelle einer erneuten Prüfung zu unterziehen und allenfalls von der Kantonspolizei C._______ fundierte Beweise einzuholen. Obwohl von ihm nicht gerügt, ist aus den Vorakten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihn vor Erlass der Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 angehört hätte.

3.1 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Gestützt auf das Rügeprinzip ist die Beschwerdeinstanz jedoch nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich auch hier mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 21 f. Rz. 1.54 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst das Recht der Parteien, sich vor Erlass einer Verfügung zu äussern (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Vor der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen darf zwar von einer umfassenden Anhörung der Beteiligten oder von einem zweiten Schriftenwechsel in der Regel abgesehen werden (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 116 Rz. 3.18), dennoch ist den Parteien auch diesfalls das rechtliche Gehör zu gewähren (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 56 N 64; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 122 f. Rz. 3.35).

3.2 Damit der Zweck der vorgesehenen Massnahmen nicht vereitelt werden kann, können ausnahmsweise ohne vorgängige Anhörung superprovisorische Massnahmen angeordnet werden (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG), worauf aber den Parteien das rechtliche Gehör nachträglich zu gewähren und danach die superprovisorische Massnahme durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme zu ersetzen ist (SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 56 N 65). Selbst wenn die Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 als superprovisorische Massnahme anzusehen wäre, hat es die Vorinstanz - zumindest soweit ersichtlich - vorliegend versäumt, dem Beschwerdeführer nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend eine ordentliche vorsorgliche Massnahme zu erlassen. Kommt hinzu, dass ohnehin fraglich ist, ob - zumindest was das Aufgebot des Beschwerdeführers in die Sommerrekrutenschule 2010 anbelangt - überhaupt eine besondere Gefahrensituation mit zeitlicher Dringlichkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG vorlag. Bejaht man eine solche zumindest mit Blick auf die persönliche Armeewaffe und den Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen, Materialien und militärische Anlagen, hätte die Vorinstanz dem Gebot der Eile ohne weiteres auch dadurch nachkommen können, dass sie dem Beschwerdeführer gegenüber als mildere Massnahme eine kurze Vernehmlassungsfrist von wenigen Tagen angesetzt und nach Eingang seiner Stellungnahme die vorsorgliche Massnahme verfügt hätte (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 30 N 76; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-7391/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 4).

3.3 Wird, wie im vorliegenden Fall, der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, muss die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich aufheben, und zwar ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache. Eine Heilung des Mangels ist jedoch möglich, wenn die unterlassene Anhörung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und die Beschwerdeinstanz die gleiche umfassende Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz hat. Sie kommt aber nur bei nicht besonders schwerwiegenden Mängeln in Frage und soll die Ausnahme bleiben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1709 f. mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 153 ff. Rz. 3.110 ff.).
Vorliegend handelt es sich bei der nicht erfolgten Anhörung zwar nicht um einen leichten, aber auch nicht um einen besonders schwerwiegenden Mangel; zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht (vgl. bereits E. 2 hiervor) Gelegenheit erhalten, sich zu den angeordneten vorsorglichen Massnahmen zu äussern. Aber selbst wenn ein qualifizierter Mangel zu bejahen wäre, würde dieser einer Heilung im Rechtsmittelverfahren nicht entgegenstehen: Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Sache erneut gleich entscheiden würde. Eine Rückweisung der Streitsache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde folglich bloss zu einem formalistischen Leerlauf sowie einer weiteren unnötigen Verlängerung des Verfahrens in der Hauptsache führen und den Interessen des Beschwerdeführers entgegenstehen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1710 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 154 Rz. 3.112). Unter diesen Voraussetzungen hat der Mangel als im Beschwerdeverfahren geheilt zu gelten. Es ist ihm aber bei der Verlegung der Kosten entsprechend Rechnung zu tragen (vgl. E. 6 nachfolgend).

4.
4.1 Gemäss Art. 56 VwVG kann nach Einreichung der Beschwerde die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Obwohl gesetzlich nicht vorgesehen, sind nach Rechtsprechung und Lehre auch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren in analoger Anwendung von Art. 56 VwVG vorsorgliche Massnahmen zulässig (SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 56 N 17). Ihr Wesensmerkmal besteht darin, dass sie bloss vorläufig gelten und die Regelungswirkung nur temporär eintritt; sie sind zum Endentscheid grundsätzlich akzessorisch und fallen mit dem Erlass oder der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache dahin (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 115 f., Rz. 3.18).

4.2 Ist über Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG zu befinden, so können die Grundsätze, die zum Entscheid über den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entwickelt worden sind, sinngemäss angewandt werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 121, Rz. 3.32). Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermögen. Immerhin muss die verfügende Behörde als Anordnungsgrund für diese Massnahme überzeugende Gründe dartun können. Es ist abzuwägen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für eine gegenteilige Lösung aufgeführt werden können (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 119, Rz. 3.24). Die Behörde stützt sich auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhandenen Akten ergeht und trifft ohne zeitraubende Abklärungen bloss aufgrund einer summarischen Prüfung einen prima facie-Entscheid. Dabei können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache (sog. Erfolgsprognose) ins Gewicht fallen (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 119 f., Rz. 3.27). Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich indessen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2).

4.3 Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht vorsorgliche Massnahmen in Form einer Information der B._______ über das Resultat der bisherigen Datenerhebung sowie von Empfehlungen, den Beschwerdeführer ab sofort zu keiner Dienstleistung mehr aufzubieten, ihm die Armeewaffe zu entziehen und bis zum Abschluss der Sicherheitsprüfung kein Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen, Materialien und militärische Anlagen mit Schutzzone 2 zu gewähren, angeordnet hat. Dem Bundesverwaltungsgericht steht diesbezüglich - entsprechend seiner Kognition - auch eine Angemessenheitsprüfung zu (Art. 49 Bst. c VwVG). Insgesamt ist folgende Entscheidsystematik zu beachten: Zuerst bedarf es einer Entscheidprognose, dann ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen und schliesslich muss die angeordnete Massnahme auf deren Verhältnismässigkeit hin geprüft werden. Dieser letzte Schritt erfordert insbesondere eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-6043/2007 vom 8. Oktober 2007 E. 5; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 116/1997 II, S. 322 ff. Rz. 90 ff.).

4.4 Die Entscheidprognose vermindert die Gefahr, eine dem Endergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung zu treffen (Häner, a.a.O., S. 322 f. Rz. 90).
4.4.1 Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung des Beschwerdeführers erhoben, insbesondere über seine engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, seine finanzielle Lage, seine Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere und äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, beim Beschwerdeführer, welcher eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BWIS sensible Arbeit verrichten würde, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Als Sicherheitsrisiken gelten nach der Praxis der Vorinstanz insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 2.2 mit Hinweisen sowie A-3627/2009 vom 21. August 2009 E. 2.2). Die Vorinstanz unterbreitet ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos schriftlich der Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung der Funktion zuständig ist (Art. 21 Abs. 4 Satz 1 BWIS). Dazu erlässt sie eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung. Sie kann eine positive Risikoverfügung, eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine Feststellungsverfügung erlassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a -d der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen [PSPV, SR 120.4]). Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Vorinstanz gebunden (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 bzw. Art. 24 Abs. 1 PSPV).
4.4.2 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht zur Zeit vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer der rechten Szene angehört und von September 2005 bis November 2008 wiederholt anlässlich von Aktivitäten rechtsextremer Gruppierungen polizeilich kontrolliert wurde; zudem kam er mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt und wurde in den Jahren 2004, 2005 und 2007 wegen (geringfügigen) Delikten strafrechtlich verurteilt. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung wurde er mit Urteil des Kantonsgerichtes D._______ vom 2. April 2009 freigesprochen; nach wie vor hängig ist jedoch gemäss Strafregisterauszug vom 22. Oktober 2009 ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung. Die Vorinstanz durfte daher gestützt auf diese Erkenntnisse - angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner militärischen Funktion als Sicherungssoldat Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen, Materialien und militärischen Anlagen mit Schutzzone 2, zu Munition, Explosivstoffen und Korpswaffen der Schweizer Armee hat und mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet ist - noch vor Abschluss der Sicherheitsprüfung im Rahmen einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangen, dass von ihm ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgeht, ohne sich dem Vorwurf der Berücksichtigung sachfremder Gesichtspunkte oder unsachgemässer Ermessensausübung auszusetzen. Daran vermögen auch die entgegengesetzten (nicht näher belegten) Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe sich vom rechten Gedankengut losgesagt, nichts zu ändern. Die Vorinstanz durfte folglich mit Recht von einer eher negativen Erfolgsprognose hinsichtlich der Hauptsache ausgehen. Ob die Beschaffung weiterer Entscheidgrundlagen, insbesondere aber eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und allenfalls seines Beistandes im Rahmen des Hauptverfahrens, an dieser ersten Einschätzung etwas ändern und zu einem anderen Ergebnis führen wird, wird sich in der Endverfügung weisen.

4.5 Weiter ist zu prüfen, ob für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ein Anordnungsgrund besteht. Dabei müssen gemäss Praxis der Bundesbehörden für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zumindest überzeugende Gründe gegeben sein. Dies ist zu bejahen, wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht, würde die Massnahme nicht angeordnet (BGE 129 II 286 E. 3.1; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 232 f.). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar aufgezeigt, dass es ihr nicht möglich ist, zeitgerecht (d.h. innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 PSPV festgelegten dreimonatigen Bearbeitungsfrist) eine Endverfügung zu erlassen. Angesichts der momentanen Aktenlage kann ein vom Beschwerdeführer ausgehendes Sicherheitsrisiko aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Würde die Vorinstanz die B._______ nicht bereits jetzt über den begründeten Verdacht seiner Zugehörigkeit zur rechten Szene informieren und keine entsprechenden Empfehlungen abgeben, würde ihm allenfalls der Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen, Materialien und militärischen Anlagen sowie das Tragen einer Armeewaffe ermöglicht, obwohl dies momentan angesichts des unmittelbar drohenden Sicherheitsrisikos nicht zu verantworten wäre.

4.6 Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie zur Beseitigung des Nachteils nicht bloss geeignet, sondern vor allem in sachlicher Hinsicht auch erforderlich ist, d.h. wenn das Erforderliche nicht mit milderen (vorsorglichen) Massnahmen erreicht werden kann; insbesondere sind die sich gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen (Häner, a.a.O., S. 343 f. Rz. 115 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 233; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 119, Rz. 3.24 und S. 120, Rz. 3.28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-6043/2007 vom 8. Oktober 2007 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat das Interesse des Beschwerdeführers, insbesondere an einem (baldigen) Aufgebot für die Rekrutenschule sowie am Belassen seiner Armeewaffe, gegenüber dem Schutzinteresse des Staates zurückzutreten. Mildere Massnahmen als eine blosse Information der B._______ über das Resultat der bisherigen Datenerhebung und eine Abgabe von Empfehlungen, welche ebenfalls einen zureichenden Schutz der öffentlichen Sicherheit garantieren, sind vorderhand keine ersichtlich.

5.
Die Beschwerde ist aus vorerwähnten Gründen folglich abzuweisen.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (vgl. E. 3 ff. hiervor) die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 350.-, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 350.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet und die Differenz von Fr. 350.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontonummer bekannt zu geben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-102/2010
Date : 20. April 2010
Published : 28. April 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Personensicherheitsprüfung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
BWIS: 19  20  21
PSPV: 21  24
VGG: 31  33
VwVG: 5  30  46  48  49  50  52  55  56  62  63  64
BGE-register
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