Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3480/2012

Urteil vom 10. Dezember 2012

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.

A.________,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Mehrwertsteuer (Umsatzermittlung; 1. Semester 2005 bis
Gegenstand
2. Semester 2009).

Sachverhalt:

A.

A.a Am 1. Februar 2003 wurde A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) als Einzelunternehmer ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Bereits vor Aufnahme ins Register ersuchte er am 7. Januar 2003 mit Unterstellungserklärung um Bewilligung, die durch seine Geschäftstätigkeit erzielten Umsätze mittels Saldosteuersatz von 2.3% abrechnen zu dürfen. Als Geschäftstätigkeit gab er den "Handel mit Werkzeugen und Klebstoffen für Bodenleger" an. Das Gesuch um Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode wurde am 4. Februar 2003 durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bewilligt.

A.b Mit Schreiben vom 3. August 2007 teilte die ESTV dem Steuerpflichtigen mit, dass sie in Anwendung des Art. 29 des zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (altes Mehrwertsteuergesetz, aMWSTG, AS 2000 1300) seine Eintragung im Mehrwertsteuerregister per 30. September 2007 lösche. Gleichzeitig machte die ESTV ihn darauf aufmerksam, dass er ab diesem Datum seine Mehrwertsteuernummer auf den Geschäftspapieren nicht mehr verwenden und in seinen Fakturen keine Mehrwertsteuer mehr ausweisen dürfe.

A.c Anlässlich einer Kontrolle einer Gesellschaft, mit welcher der Steuerpflichtige in Geschäftskontakt stand, stellte die ESTV fest, dass der Steuerpflichtige - entgegen den Anweisungen im Schreiben vom 3. August 2007 - auch nach dem 30. September 2007 Rechnungen mit offenem Mehrwertsteuerausweis ausgestellt habe und darüber nicht mit der ESTV abgerechnet worden sei. Deshalb habe sie den Steuerpflichtigen per 1. Oktober 2007 wiederum ins Mehrwertsteuerregister eintragen lassen.

A.d Im Juli 2009 und im Oktober 2010 führte die ESTV beim Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Untersucht wurden die Steuerperioden vom 1. Semester 2005 bis zum 2. Semester 2009 (Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009). Die ESTV konstatierte dabei das Fehlen einer Buchhaltung. Diese sei - so die Aussagen des Beschwerdeführers - ursprünglich auf einem Laptop abgespeichert gewesen, welcher gestohlen worden sei. Ausdrucke hätten nicht vorgelegen. Die ESTV kam bei alledem zum Schluss, dass die dem am 4. Februar 2003 bewilligten Saldosteuersatz von 2.3% zugrunde liegenden Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden und der Steuerpflichtige für den kontrollierten Zeitraum vielmehr in die Branche "Baugeschäfte" einzuteilen und der hierfür geltende Saldosteuersatz von 4.6% anzuwenden sei. Auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen vorgelegten "Bankumsätze" belastete die ESTV mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. 106'461 / Verfügung vom 17. Dezember 2010 für die fraglichen Steuerperioden einen Steuerbetrag von Fr. 53'623.-- zuzüglich Verzugszins von 5% ab 30. April 2008 (mittlerer Verfall) bis 31. Dezember 2009 bzw. 4.5% ab dem 1. Januar 2010 nach.

B.

B.a Mit einem als "Einsprache" bezeichneten Schreiben vom 17. Januar 2011 teilte der Steuerpflichtige der ESTV sinngemäss mit, dass die Einschätzungsmitteilung nicht korrekt sei. Insbesondere seien zwei Darlehen, welche ihm von privaten Dritten zur Verfügung gestellt worden seien, ebenfalls "angerechnet" worden. Zudem sei der von der ESTV angewendete Saldosteuersatz doppelt so hoch gegenüber dem ursprünglich mitgeteilten Satz. Im Übrigen bat er um die Zustellung der Originalbankauszüge zur Ergänzung seiner "Einsprache".

B.b Nachdem die ESTV dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 26. April 2011 eine Nachfrist gesetzt hatte, ergänzte dieser mit Schreiben vom 17. Mai 2011 seine Vorbringen. Sinngemäss machte er zunächst geltend, dass er einen grossen Teil der von ihm vereinnahmten Gelder an seine Auftraggeber direkt habe weiterleiten müssen, da es sich um reine Vermittlungstätigkeit gehandelt habe. Seine eigentlichen Umsätze seien dagegen lediglich in der Höhe von ca. 10 bis 15% der weitergeleiteten Beträge zu beziffern. Zudem seien fälschlicherweise Privatkredite in die Umsatzschätzung einbezogen worden.

B.c Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 teilte die ESTV dem Steuerpflichtigen mit, dass sie von seinen Vorbringen Kenntnis genommen habe. Es seien aber keine Beweismittel beigelegt worden, welche die Vorbringen belegen würden. Die ESTV gewährte ihm deshalb eine Frist bis zum 15. Juli 2011 um die entsprechenden Beweismittel beizubringen.

B.d Mit Schreiben vom 30. August 2011 liess der Steuerpflichtige der ESTV innert erstreckter Frist eine Liste mit Debitorenrechnungen der B.________ GmbH und handschriftlichen Vermerken zukommen. Er machte sinngemäss wiederum geltend, dass die eingenommenen Entgelte aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit nur zu 14 bis 20% ihm zuzurechnen seien. Die beiden Darlehensverträge in der Höhe von Fr. 25'000.-- bzw. Fr. 30'000.-- könne er nicht beibringen, weil er diese einer Steuererklärung beigelegt habe. Einer seiner Darleiher weile für zwei Monate in Frankreich, daher könne er diesen Vertrag erst nach dessen Rückkehr einreichen. Ein anderer lebe zwar in Italien, habe ihm aber die Zusendung einer Kopie des Darlehensvertrags telefonisch zugesagt.

B.e Nach weiterer Korrespondenz mit der ESTV reichte der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 31. Dezember 2011 eine Aufstellung seiner "Mehrwertsteuerumsätze" vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 ein. Beigelegt waren die Bankauszüge, welche seine Einnahmen und Ausgaben belegen sollten. Im Wesentlichen machte er weiterhin geltend, dass von den ausgewiesenen Einnahmen lediglich ein Bruchteil ihm verblieben sei, da es sich um Umsätze aus Vermittlungstätigkeit gehandelt habe. Bezüglich der Darlehensverträge brachte er vor, dass entweder gar keine schriftlichen Verträge bestehen würden oder er diese aufgrund der Nichterreichbarkeit eines Darleihers erst Ende Januar 2012 nachsenden könne.

B.f Auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen eingereichten Bankunterlagen stellte die ESTV eine Erhöhung der in der EM Nr. 106'461 festgesetzten Steuerschuld um Fr. 7'708.-- auf Fr. 61'331.-- in Aussicht und räumte dem Steuerpflichtigen eine Frist bis zum 23. März 2012 ein, um hierzu Stellung zu nehmen. Zur Begründung führte die ESTV an, dass bei der Überprüfung der Bankunterlagen festgestellt worden sei, dass gewisse Umsätze in der Aufstellung des Steuerpflichtigen, welche der EM Nr. 106'461 zu Grunde gelegen habe, nicht berücksichtigt und damit zu Unrecht nicht aufgerechnet worden seien.

B.g Mit Schreiben vom 23. März 2012 bezog der Steuerpflichtige Stellung zur in Aussicht gestellten Korrektur der Umsatzschätzung. Im Wesentlichen führte er an, dass die Verkäufe aus dem Privatbesitz, wie "Goldvreneli, Rolexuhr und Wein" nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Zudem legte er dem Schreiben die Rechnungen des Bodenlegers bei, welcher von ihm bezahlt worden sei, damit ersichtlich werde, dass die Schätzung der ESTV sich zu Unrecht auf den Gesamtumsatz beziehe, welchen er als Generalunternehmer erzielt habe. Des Weiteren zeigte er sich - ohne Angabe von Gründen - nicht einverstanden mit der Höhe des Saldosteuersatzes von 4.6%. Am 5. April 2012 liess er der ESTV sodann eine Kopie eines Darlehensvertrages, welcher von ihm - aber nicht vom Darleiher - unterzeichnet worden war, über ein Darlehen von 25'000.-- zukommen.

C.
Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 31. Mai 2012 wies die ESTV die "Einsprache" des Steuerpflichtigen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sie zur Ermessenseinschätzung des Steuerpflichtigen aufgrund der fehlenden Buchhaltung berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Eine Korrektur im Sinne der Vorbringen des Steuerpflichtigen sei aufgrund des Mangels an geeigneten Beweismitteln abzulehnen. Auch seien die Behauptungen des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Höhe der ihm verbliebenen Umsätze irreführend. Immerhin gelinge ihm mit der beigebrachten Kopie des Darlehensvertrages der Nachweis, dass es sich bei der im Kontoauszug per 31. Dezember 2006 ausgewiesenen Gutschrift vom 27. Dezember 2006 über Fr. 25'000.-- nicht um einen steuerbaren Umsatz handle, womit dieser Betrag in der EM Nr. 106'461 abzuziehen sei. Gesamthaft schulde der Steuerpflichtige für die Steuerperioden vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 Fr. 60'182.--.

D.

Am 28. Juni 2012 erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den "Einspracheentscheid" der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Generalunternehmer seine Leistungen in der Regel nur 14 bis 17% des vereinnahmten Entgelts betragen habe. Den Rest habe er jeweils an den eigentlichen Unternehmer weitergeleitet. Auf seinen Rechnungen habe er immer noch die Mehrwertsteuernummer aufgeführt, weil er schlicht vergessen habe, diese zu entfernen. Seines Erachtens sei er aber nur für sein tatsächliches Honorar im Umfang der erwähnten 14 bis 17% steuerpflichtig. Als Einzelunternehmung sei er nicht buchhaltungspflichtig gewesen. Dass nur Bankbelege vorhanden seien, sei dem Diebstahl seines Computers zuzuschreiben, auf welchem die Rechnungen seiner Kunden abgespeichert gewesen seien. Die ESTV wolle zudem diverse Einnahmen - aus Darlehen, Wein-, Gold- und Silberverkäufen - besteuern, welche seinem Privatbereich zuzuordnen sei. Im Übrigen werde ihm der von der ESTV angewandte Saldosteuersatz nicht gerecht.

Mit Schreiben vom 15. August 2012 verzichtet die ESTV auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Sie weist lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nicht zu belegen vermöge.

Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

1.2

1.2.1 Hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit ist Folgendes zu bemerken: Im vorliegenden Fall wurde eine als "Einspracheentscheid" bezeichnete Verfügung der Vorinstanz angefochten.

1.2.2

1.2.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1.1).

1.2.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG).

1.2.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung erging, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz erblickt diese Verfügung in der Einschätzungsmitteilung vom 9. September 2011. Das Gesetz nennt die Einschätzungsmitteilung u.a. im Zusammenhang mit Kontrollen durch die ESTV bei der steuerpflichtigen Person. Eine solche Kontrolle wird mit einer Einschätzungsmitteilung abgeschlossen (vgl. Art. 78 Abs. 5 MWSTG). Dasselbe gilt für die Festsetzung der Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 79 Abs. 1 MWSTG. Auch deren Abschluss erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung (Art. 79 Abs. 2 MWSTG). In der Lehre wird die Auffassung, die Einschätzungsmitteilung stelle eine Verfügung dar, wiederholt als unzutreffend kritisiert (vgl. Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue Mehrwertsteuerordnung, Langenthal 2010, § 8 N. 39, § 10 N. 83 ff., die Autoren bezeichnen die Einschätzungsmitteilung als "Verfügungssurrogat"; Michael Beusch, in: MWSTG Kommentar, Schweizerisches Mehrwertsteuergesetz mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Regine Schluckebier/Felix Geiger [Hrsg.], Zürich 2012 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], N. 18 zu Art. 42; Beatrice Blum, Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts für die steuerpflichtigen Personen, in: Schweizer Treuhänder [ST] 2010, S. 289, 291 f.; dieselbe, in: zsis) 2010 Best Case Nr. 7, Ziff. 3.3; dieselbe, in: MWSTG Kommentar, N. 35 zu Art. 78; Felix Geiger, in: MWSTG Kommentar, N. 5 zu Art. 82; vgl. etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 1.2.2; der Auffassung der ESTV wohl zustimmend dagegen Alois Camenzind/Niklaus Honauer/ Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeon L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N 2261).

1.2.4 Ob es sich bei der Einschätzungsmitteilung um eine Verfügung handelt oder nicht, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Unbestrittenermassen handelt es sich beim "Einspracheentscheid" um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Indem der Beschwerdeführer gegen den "Einspracheentscheid" beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, hat er einen allfälligen Verlust des Einspracheverfahrens (vgl. E. 1.2.2.1) zumindest in Kauf genommen. Seine vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen - in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG - als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde (vgl. E. 1.2.2.2) zu werten, zumal der "Einspracheentscheid" einlässlich begründet ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5154/2011 vom 24. August 2012 E. 1.2, A-5105/2011 vom 19. Juli 2012 E. 1.2.4, A 4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.

1.2.5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt, d.h. vorliegend der "Einspracheentscheid" der ESTV vom 31. Mai 2012. Soweit der Beschwerdeführer nicht nur materiell die Nachforderung gemäss dem "Einspracheentscheid" anficht, sondern formell die Aufhebung der Einschätzungsmitteilung beantragt, ist deshalb - unabhängig davon, ob es sich bei dieser um eine Verfügung handelt - darauf nicht einzutreten. Mit dieser Einschränkung ist auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2005 bis 2009 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347).

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, sodass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise die Art. 70 , 71 , 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 1.3).

2.

2.1

2.1.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sach-verhalt von sich aus abklären. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht. Nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG findet der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung. Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren aber dadurch relativiert, dass dem Steuerpflichtigen spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu beachten, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer das Selbstveranlagungsprinzip gilt (vgl. unten E. 2.3).

2.1.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Beweisführungslast (subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle) Beweislast ist - mangels spezialgesetzlicher Regelung - Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin verankerten Rechtsprinzip trägt derjenige den Nachteil der "Nichtnachweislichkeit" einer Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten wollte. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.2.2; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).

2.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG).

2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 421 ff.). Die leistungserbringende Person ist für die Feststellung ihrer Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich und hat sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1).

Bei festgestellter Steuerpflicht hat die steuerpflichtige Person sodann selbst und unaufgefordert über ihre Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (Art. 46 aMWSTG). Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (BGE 137 II 136 E. 6.3; vgl. auch statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.4).

2.4

2.4.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die mehrwertsteuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. In der von der ESTV herausgegebenen Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer (später herausgegeben per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer) sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (je Rz. 878 ff.; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2).

2.4.2 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 60 aMWSTG). Diese Bestimmung unterscheidet zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxation führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn - bei feststehender Steuerpflicht - die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3678/2007 und A 3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.1). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.5.2, A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.5.2).

2.5

2.5.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt (E. 2.4.2), ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1017/2012 vom 18. September 2012 E. 2.4.1).

2.5.2 Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt. In Betracht kommen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.6.2; A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3 f.; A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.6.2).

2.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation - als Rechtsfrage - uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung grössere Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.9.2, A 6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.5 f.). Diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mehrfach höchstrichterlich bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).

2.5.4 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die ESTV beweisbelastet. Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten Konstellationen von Art. 60 aMWSTG habe sich verwirklicht, so ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu entscheiden. Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall erfüllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Ermessen durchgeführt, obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislastregeln - der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Sie kann sich gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vieler: : Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis auf Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.8.3, A 5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.7.2).

2.6 Art. 11 aMWSTG unterscheidet hinsichtlich der Steuerfolgen zwischen direkter und indirekter Stellvertretung: Tritt der Vertreter als blosser Vermittler von Leistungen auf, so dass das Austauschverhältnis direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten entsteht, kommt es zwischen diesen beiden zu einem steuerbaren Umsatz (Art. 11 Abs. 1 aMWSTG). In diesem Fall liegt direkte Stellvertretung vor. Daneben gilt die vom Vermittler erbrachte Leistung als Dienstleistung, die grundsätzlich im Rahmen von Art. 7 aMWSTG steuerbar ist. Voraussetzung für eine solche direkte Stellvertretung ist ein ausdrückliches Handeln des Vertreters im Namen und auf Rechnung des Vertretenen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4). Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine mehrwertsteuerliche Leistung vor (Art. 11 Abs. 2 aMWSTG). In diesem Fall spricht man von indirekter Stellvertretung (vgl. Ralf Imstepf, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in: ASA 78 S. 761 ff.). Ergänzt wird Art. 11 Abs. 2 aMWSTG durch Art 6 Abs. 4 aMWSTG. Diese (rein deklaratorische) Bestimmung hält fest, dass in Fällen, in denen Arbeiten an einem Gegenstand nicht vom eigentlichen Leistungserbringer vorgenommen werden, sondern durch einen von ihm beauftragten Dritten (Unterakkordanten), sowohl zwischen diesem Dritten und dem Leistungserbringer als auch zwischen dem Leistungserbringer und seinem Besteller (Auftraggeber, Bauherr) Lieferungen vorliegen.

2.7 Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG).

2.8 Wer als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als Fr. 3 Mio. steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 60'000.-- Mehrwertsteuer - berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz - zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 59 Abs. 1 aMWSTG nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Diese Abrechnungsart muss während fünf Jahren beibehalten und kann bei Verzicht auf die Anwendung frühestens nach fünf Jahren wieder gewählt werden (Art. 59 Abs. 3 aMWSTG). Mit der Anwendung der Saldosteuersätze soll nur der administrative Aufwand der steuerpflichtigen Person hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung vereinfacht werden. Die Steuerleistung soll mit oder ohne Erleichterung prinzipiell die gleiche sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1427/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3). Die Abrechnung nach den Saldosteuersätzen ist bei der ESTV zu beantragen und trotz Wahlrecht der steuerpflichtigen Person muss der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz von der ESTV vorgängig bewilligt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 4.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1372/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.1).

2.9 Bei verspäteter Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den Steuerpflichtigen oder diejenigen Personen, welche aus der Steuerforderung mithaften, ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 47 Abs. 2 aMWSTG). Dieser ist selbst dann geschuldet, wenn die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4136/2009 vom 18. März 2011 E. 2.2). Der Verzugszinssatz beläuft sich gemäss den entsprechenden Verordnungen des EFD für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 auf 5%, vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 auf 4.5% und seit dem 1. Januar 2012 auf 4% (Art. 90 Abs. 3 Bst. b aMWSTG sowie Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze [SR 641.207.1]).

3.

3.1

3.1.1 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er in den fraglichen Steuerperioden vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 steuerpflichtig war. Er rügt auch nicht, dass die Ermessenseinschätzung der ESTV in Folge ungenügender Aufzeichnungen (Konstellation 1; E. 2.4.2) zu Unrecht erfolgt wäre. Tatsächlich ist keine Buchhaltung ins Recht gelegt worden, anhand welcher der zu besteuernde Umsatz festgestellt hätte werden können. Die ESTV war dementsprechend nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Umsatzschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (E. 2.5.1).

3.1.2 Grundsätzliche Voraussetzung für eine zulässige Ermessenseinschätzung ist, dass die ESTV ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (E. 2.1). Die ESTV nahm vorliegend eine Kontrolle vor Ort vor und versuchte die Umsatzzahlen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu rekonstruieren. Sie verlangte diesbezüglich wiederholt zusätzliche Unterlagen ein und gab dem Beschwerdeführer genügend Zeit, diese beizubringen. Die ESTV ist dementsprechend ihrer Untersuchungspflicht genügend nachgekommen.

3.1.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Richtigkeit der von der ESTV gewählten Schätzungsmethode anhand der vorhanden Bankbelege, Rechnungen und Darlehensverträge. Anderweitige Unterlagen, welche eine Rekonstruktion der Umsätze ermöglichen würden, sind offenbar nicht vorhanden. Die Ermittlung des steuerbaren Umsatzes für die Steuerperioden vom 1. Januar 2005 bis zum 31. September 2009 anhand der vorhandenen Unterlagen scheint denn auch vorliegend diejenige Schätzungsmethode zu sein, welche im Ergebnis der wirklichen Situation sehr nahe kommt, und ist daher nicht zu beanstanden (E. 2.5.2).

3.1.4 Umstritten bleibt vorliegend die Höhe des durch die ESTV ermittelten Umsatzes. Es muss daher geklärt werden, ob der vom Beschwerdeführer gerügte Einbezug verschiedener von ihm als "privat" bezeichneter Umsätze rechtens war (E. 3.2). Weiter stellt sich die Frage, ob er bezüglich eines Grossteils der von ihm erzielten Umsätze nur als direkter Stellvertreter zu gelten hat, was dann mangels Leistungsverhältnis zwischen ihm und dem Leistungsempfänger zu keinen von ihm zu versteuernden Umsätzen führen würde (E. 3.3). In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob der von der ESTV angewendete Saldosteuersatz sich in seiner Höhe als korrekt erweist (E. 3.4). Bei alledem ist zu beachten, dass angesichts der zulässigerweise erfolgten Ermessenseinschätzung (E. 3.1.1 ff.) der Beschwerdeführer die Beweislast dafür trägt, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist (E. 2.5.4).

3.2 Die ESTV listet in ihrem "Einspracheentscheid" vom 31. Mai 2012 diverse Umsätze des Beschwerdeführers auf, welche sie in die vorliegend beanstandete Umsatzschätzung miteinbezieht. Der Beschwerdeführer rügt, folgende Umsätze seien zu Unrecht in die Liste aufgenommen worden:

Bei der Zahlung von C.________ an ihn (den Beschwerdeführer) vom 6. April 2005 in der Höhe von CHF 29'810.-- handle es sich um ein privates Darlehen, welches daher nicht in die Umsatzschätzung einbezogen werden dürfe. Tatsächlich bestehen aber bezüglich des Zahlungsgrunds des erhaltenen Betrages keine Belege. Als Nachweis liegt einzig die den Eingang der Zahlung bestätigende Gutschriftsanzeige der Bank des Beschwerdeführers vor, aus welcher der Zahlungsgrund aber nicht ersichtlich ist. Den ihm obliegenden Beweis des unzulässigen Einbezugs in die Umsatzschätzung hat der Beschwerdeführer damit nicht erbracht.

Weiter will der Beschwerdeführer den Umsatz aus angeblichem Verkauf von Wein an "D._______" nicht in die Umsatzschätzung miteinbezogen wissen. Es handle sich hierbei um Umsatz aus der Veräusserung von privat gekauftem Wein zur Begleichung von Rechnungen seiner Unternehmung. Wiederum liegen mit Ausnahme der Gutschriftsanzeige der Bank vom 16. Juni 2005 keine Belege vor, die sich zur Einordnung des Umsatzes heranziehen liessen. Dieser Gutschriftsanzeige ist nämlich lediglich zu entnehmen, dass die Zahlung im Auftrag des Baukonsortiums E.________ c/o D._______ AG ausgelöst worden sei. Ebenfalls nicht als private Weinverkäufe erkennbar sind die anderen von der ESTV in ihrer Umsatzschätzung berücksichtigten Umsätze vom 15. und 16. November 2006 und vom 5. Dezember 2006 in Höhe von je Fr. 3'000.-- und derjenige vom 17. Juli 2006 in der Höhe von Fr. 694.--. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis des unzulässigen Einbezugs in die Umsatzschätzung damit nicht erbracht.

Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass es sich bei der erhaltenen Zahlung vom 2. Mai 2006 im Umfang von Fr. 30'000.-- um ein Darlehen von "F.________" gehandelt habe. Dem ins Recht gelegten Kontoauszug per 30. Juni 2006 seines Kontos ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung um eine Vergütung der F.________ & Co. AG, in G.________, gehandelt hat. Ob dagegen besagte Zahlung als Darlehen zu qualifizieren ist, ist nicht ersichtlich. Erneut misslingt dem Beschwerdeführer der ihm obliegende Beweis des unzulässigen Einbezugs in die Umsatzschätzung.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Zahlungseingänge vom 22. November 2007 und vom 27. August 2008 aus einem "privaten" Verkauf von einem oder mehreren Silberbarren im Umfang von Fr. 1'449. und dem Verkauf von Goldvreneli im Umfang von Fr. 3'000.-- stammen würden und daher ebenfalls nicht in die Schätzung einbezogen werden dürften. Die Goldvreneli habe er von seinem Vater geerbt. Zwar lässt sich dem Kontoauszug der Bank des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2007 tatsächlich entnehmen, dass Silberbarren am 22. November 2007 verkauft wurden, doch lässt sich allein mit dem Kontoauszug nicht rechtsgenügend nachweisen, dass es sich lediglich um eine private, nicht geschäftsmässig begründete Einnahme gehandelt hat. Insbesondere misslingt dem beweisbelasteten Beschwerdeführer der Nachweis, dass er das fragliche Edelmetall nicht etwa seinem Geschäftsvermögen entnommen hat. Bezüglich des Umsatzes vom 27. August 2008 findet sich in den eingereichten Bankauszügen kein Hinweis, dass dieser aus dem Verkauf von Goldvreneli herrührt. Der dem Beschwerdeführer obliegende Beweis des unzulässigen Einbezugs in die Umsatzschätzung scheitert so auch hier.

Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Aufrechnung des Umsatzes vom 26. November 2007 in der Höhe von Fr. 433.--. Dahinter verberge sich die Bezahlung einer Rechnung bezüglich der Reparatur eines Garagentors, welche er an Dr. med. H.________ gestellt habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte die Reparaturkosten dieses Tors vollständig beglichen und anschliessend hätten die anderen Hauseigentümer - darunter Dr. med. H.________ - ihm ihre Anteile entweder per Banküberweisung oder in bar vergütet. Auch diesbezüglich lassen sich aus den Bankbelegen mit Ausnahme der Tatsache, dass die Zahlung von Dr. med. H.________ stammt, keine weiteren Schlüsse ziehen und misslingt der dem Beschwerdeführer obliegende Beweis des unzulässigen Einbezugs in die Umsatzschätzung erneut.

Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer bei allen von ihm beanstandeten Umsätzen den Nachweis nicht zu erbringen, dass es sich um private Einnahmen oder Darlehen handelte, welche nicht steuerbar wären. Damit hat der Beschwerdeführer - der im Übrigen im Verfahren vor der Vorinstanz mehrmals darauf hingewiesen worden ist, dass er seine Behauptungen nachweisen müsse und dennoch weder im Verfahren vor der ESTV noch im vorliegenden Verfahren geeignete Beweismittel (wie beispielsweise Kaufverträge, Bestätigungen der involvierten Parteien oder Darlehensverträge u.s.w.) beigebracht hat - die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Ermesseneinschätzung der ESTV ist in Bezug auf die Berücksichtigung der genannten Umsätze - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Höhe der vorgenommenen Umsatzschätzung. Er bringt vor, dass ihm als Generalunternehmer nicht das gesamte vereinnahmte Entgelt zugestanden habe, sondern lediglich rund 14 bis 17% als Bauleistung bzw. Vermittlungsprovision. Den Rest habe er jeweils an seine Auftraggeber weitergeleitet. Sinngemäss macht er damit geltend, er sei jeweils direkter Stellvertreter seiner Auftraggeber gewesen, womit zwischen ihm und den von ihm beauftragten Subunternehmen bzw. zwischen ihm und seinen Auftraggebern kein steuerbares Leistungsverhältnis bestanden habe. Ein direktes Stellvertretungsverhältnis setzt gemäss Art. 11 Abs. 1 aMWSTG voraus, dass der Stellvertreter ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätig wird (E. 2.6). Weder den beigelegten Rechnungen der I.________ AG an den Beschwerdeführer, noch den Bankbelegen lässt sich ein solches direktes Stellvertreterverhältnis entnehmen. Auch diesbezüglich vermag er aber den Nachweis seiner Behauptungen mit den eingereichten Unterlagen nicht zu erbringen. Angesichts der Beweislastverteilung (E. 2.5.4) führt dies dazu, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung in der Gesamthöhe des vom Beschwerdeführer vereinnahmten Entgelts auch diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die ESTV hätte bei der Berechnung der Steuerschuld einen zu hohen Saldosteuersatz angewendet. Die ESTV führt diesbezüglich aus, dass - nicht wie in der Unterstellungserklärung vom 7. Januar 2003 angegeben sei - einen Handel mit Werkzeugen und Klebstoffen für Bodenleger betrieben, sondern nebst der Materiallieferung auch Bauleitungsleistungen angeboten worden seien. Diesem Vorbringen der ESTV ist zu folgen. Der Beschwerdeführer selbst führt in der Beschwerdeschrift aus, dass er "für diverse verwaltete Wohnungen die Bodenbeläge organisiert, überwacht und terminiert" habe. Er sei bezahlt worden für die "Bauleitung". Dasselbe ergibt sich aus seiner Aufstellung, die der Eingabe vom 31. Dezember 2011 betreffend Art und Höhe seines Umsatzes in den Jahren 2005 bis 2009 beigelegt war, in welcher er verschiedene Bauleitungshonorare aufführt. Gemäss Ziff. 15.1.5 der Spezialbroschüre Nr. 03a der ESTV, gültig vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2007, und der Spezialbroschüre Nr. 03 der ESTV, gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009, gilt für Baugeschäfte ein Saldosteuersatz von 4.6%. Die Anwendung dieses Satzes auf den geschätzten Umsatz des Beschwerdeführers durch die ESTV ist somit rechtens.

3.5 Abschliessend sei angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht von den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Bestrebungen, nach dem Konkurs seiner Unternehmung wirtschaftlich aktiv zu sein, um "einigermassen zu überleben ohne dem Staat zur Last zu fallen", durchaus Kenntnis genommen hat. Gleiches gilt auch für die geäusserte Hoffnung, dass ihm die ESTV "mit einer Abzahlungsmöglichkeit entgegenkommen wird". An den einzig gestützt auf die einschlägigen Gesetzesnormen vorzunehmenden rechtlichen Erwägungen vermag dies allerdings nichts zu ändern.

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Ralf Imstepf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3480/2012
Datum : 10. Dezember 2012
Publiziert : 19. Dezember 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuer (Umsatzermittlung; 1. Semester 2005 bis 2. Semester 2009)


Gesetzesregister
BGG: 42  82
MWSTG: 20  70  71  72  78  79  81  83  90  108  112  113
VGG: 31  32  33
VwVG: 2  5  63
ZGB: 8
BGE Register
105-IB-181 • 131-V-407 • 132-V-368 • 137-II-136
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2A.109/2005 • 2A.437/2005 • 2C_206/2012 • 2C_356/2008 • 2C_426/2007 • 2C_653/2008 • 2C_979/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • mehrwertsteuer • umsatz • einspracheentscheid • bundesgericht • vorinstanz • darlehen • ermessen • beweislast • sachverhalt • stelle • beweismittel • obliegenheit • frist • leistungserbringer • wein • berechnung • ermessensveranlagung • generalunternehmer • kopie
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BVGE
2009/60
BVGer
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AS
AS 2000/1347 • AS 2000/1300
Zeitschrift ASA
ASA 78,761