Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 216/2014

Urteil vom 1. September 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführerin,

gegen

CPV/CAP Pensionskasse Coop,
vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1959 geborene A.________ verletzte sich am 28. Mai 1999 am rechten Fuss. Für die erwerblichen Folgen bezog sie Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und der Invalidenversicherung. Ebenfalls richtete die CPV/CAP Coop Personalversicherung (heute: CPV/CAP Pensionskasse Coop) rückwirkend ab 1. November 2002 Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge aus. Zuvor hatte sich A.________ verpflichtet, zuviel bezahlte Leistungen zurückzuvergüten, wenn sich nach Vorliegen der Einspracheentscheide in Sachen Invalidenversicherung und obligatorische Unfallversicherung nach dem Reglement eine Überentschädigung ergeben sollte (Vereinbarung vom 24. März 2003). Nach rechtskräftiger Festsetzung der Leistungsansprüche gegenüber der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung (Verfügung vom 26. November 2008) nahm die CPV/CAP Pensionskasse Coop eine (neue) Überentschädigungsberechnung vor. Diese ergab bis 31. Mai 2009 eine Differenz von Fr. 56'592.90 zu ihren Gunsten. Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 teilte sie A.________ mit, sie werde ab diesem Monat ihre Rentenzahlungen einstellen; gleichzeitig ersuchte sie unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 24. März 2003 um Rückerstattung der zuviel ausgerichteten Leistungen. Nachdem
der Rechtsvertreter von A.________ mit Schreiben vom 6. Januar 2010 den Verzicht seiner Mandantin auf die Einrede der Verjährung gegenüber allfälligen Rückforderungen wegen gesetzlicher oder statutarischer Überentschädigung erklärt hatte, setzte sie mit Zahlungsbefehl vom ........ die Forderung in Betreibung. Dagegen erhob A.________ Rechtsvorschlag.

A.b. Am 21. März 2011 reichte die CPV/CAP Pensionskasse Coop beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein. A.________ erhob in ihrer Klageantwort Widerklage. Mit Entscheid vom 28. August 2012 hiess das kantonale Gericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte und Widerklägerin, der Klägerin den Betrag von Fr. 54'574.75 inklusive Zins von 5 % ab 22. März 2011 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter hob das Gericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ........ des Betreibungsamtes B.________ im Umfang von Fr. 54'574.75 auf (Dispositiv-Ziffer 2). Die Widerklage wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 3).

Mit Urteil 9C 854/2012 vom 30. Januar 2013 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.________ in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (Durchführung einer öffentlichen Verhandlung) und über die Klage und die Widerklage neu entscheide.

B.
Am 28. Mai 2013 führte das kantonale Sozialversicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung durch. Dabei stellte der Vorsitzende unter Hinweis auf das laufende IV-Revisionsverfahren fest, dass ab 1. August 2008 "alles wieder offen" sei. Weiter nahm er von der Bereitschaft der Parteien zu Vergleichsgesprächen Kenntnis und setzte Frist zu diesbezüglicher Mitteilung. Ein Vergleich kam nicht zustande. In der Folge trennte das kantonale Gericht das Klageverfahren für die Zeit ab 1. August 2008 und das Widerklageverfahren vom Prozess ab. Mit Entscheid vom 30. Januar 2014 hiess es die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis 31. Juli 2008 den Betrag von Fr. 48'451.30 inklusive Zins von 5 % ab 22. März 2011 zu bezahlen; im Mehrbetrag für den beurteilten Zeitraum wies es die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter hob es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ........ des Betreibungsamtes B.________ im Umfang von Fr. 48'451.30 auf (Dispositiv-Ziffer 2).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 30. Januar 2014 sei aufzuheben; die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Widerklage gutzuheissen; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung einzuräumen.

Die CPV/CAP Pensionskasse Coop ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

A.________ hat im Rahmen des Replikrechts Bemerkungen zur Vernehmlassung der Gegenpartei gemacht (Eingabe vom 2. Juni 2014 [Poststempel]).

Erwägungen:

1.
Die der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz zugesprochene Summe von Fr. 48'451.30 stützt sich auf Art. 35a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
Satz 1 BVG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen (auch der weiter gehenden Vorsorge; Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG) zurückzuerstatten sind, sowie auf die Vereinbarung vom 24. März 2003, worin sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, allfällig zuviel bezahlte Leistungen zurückzuvergüten, sollte sich nach Abschluss der IV- und UV-Verfahren eine Überentschädigung nach Versicherungsreglement (und Art. 24
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
BVV 2 in Verbindung mit Art. 34a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34a Koordination und Vorleistung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
2    Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG119 Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992120 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
3    Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
4    Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des Referenzalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.121
5    Der Bundesrat regelt:
a  die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
b  die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c  die Koordination mit Krankentaggeldern.122
BVG) ergeben (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids).

2.
Die Vorinstanz hat die Widerklage mangels Spruchreife vom Klageverfahren abgetrennt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens sistiert. Diese Beschlüsse wurden nicht selbständig eröffnet, sondern finden sich im angefochtenen Entscheid und sind somit mit der Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass über die Widerklage entschieden werden müsse, allenfalls ablehnend, aber anfechtbar; deren Beurteilung in Bezug auf das darin gestellte Feststellungsbegehren sei vorliegend von besonderer Bedeutung.

Die Vorinstanz hat sich mit der Abtrennung der Widerklage und deren Sistierung nicht einem Entscheid entzogen. Vielmehr hat sie diesen (vorerst) aus sachlichen Gründen (präjudizielle Wirkung des iv-rechtlichen Revisionsverfahrens für das Widerklageverfahren) aufgeschoben (Urteil 2A.276/2006 vom 12. Juli 2006 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Vor allem legt sie nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich gehandelt haben soll. In diesem Punkt ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Im Übrigen hat die Vorinstanz in ihrer E. 7 wohl ein Feststellungsinteresse verneint. Die Erwägungen nehmen jedoch an der Rechtskraft des Dispositivs nur teil, wenn darin auf sie verwiesen wird (Urteil 9C 58/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 138 V 298; BGE 121 III 472 E. 4a S. 477 f. mit Hinweisen). Nachdem dies hier nicht der Fall ist, ist auch aus diesem Grund nicht weiter auf die Widerklage einzugehen.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Berufsvorsorgegericht Parteilichkeit vor, indem es an die Behauptungs- und Beweislast der Beschwerdegegnerin bedeutend weniger hohe Anforderungen gestellt habe als an ihre Bestreitungslast (vgl. Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG und BGE 138 V 86 E. 5.3.2 S. 97). Im Urteil 9C 854/2012 vom 30. Januar 2013 E. 1.3 hat das Bundesgericht die nämliche Rüge als unbegründet bezeichnet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass (zur Verbindlichkeit von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden vgl. Urteil 5A 488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.1).

3.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die vom Bundesgericht verlangte "öffentliche Hauptverhandlung" nicht durchgeführt. Trotz entsprechender Zusicherung habe der Vorsitzende nach dem unerwarteten Scheitern der Vergleichsbemühungen die unterbrochene Verhandlung nicht mit den offerierten Befragungen u.a. von ihr als beklagte Partei fortgesetzt. Die Vorinstanz hat in E. 4.3 ihres Entscheids die Gründe dargelegt, weshalb sie die beantragten Beweismassnahmen und auch eine Referentenaudienz nicht als erforderlich erachtete und daher davon absah. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die betreffenden Erwägungen Recht verletzen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Im Übrigen finden sich im Protokoll der Hauptverhandlung keine Hinweise, dass für den Fall des Nichtzustandekommens eines Vergleichs vom Gericht die Fortsetzung der Verhandlung mit Durchführung der offerierten Befragungen in Aussicht gestellt worden wäre. Ausserdem fallen Beweismassnahmen nicht unter den Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (Urteil 8C 72/ 2014 vom 28. April 2014 E. 5).

3.3. Schliesslich hat das Bundesgericht, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, im Urteil 9C 854/2012 vom 30. Januar 2013 E. 1.2 nicht im Sinne einer verbindlichen Anordnung mit Auswirkungen auf die Beweislastverteilung festgestellt, die Vorinstanz habe insbesondere die Frage der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit sowie des Verhältnisses von Überentschädigung und rechtsverfolgendem Anwaltshonorar zu prüfen. Es hat nur, aber immerhin, der Beschwerdeführerin das Recht zugestanden, den grundsätzlich ihr obliegenden Nachweis, ihre Restarbeitsfähigkeit nicht oder lediglich in einem geringeren Umfang verwerten zu können als das im IV-Verfahren ermittelte Invalideneinkommen (vgl. BGE 140 I 50 E. 3.2 S. 52 f. und Urteil 9C 824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.1), im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erbringen, wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält.

4.

4.1. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt betreffend Anwaltshonorar und dessen überentschädigungsrechtliche Bedeutung sowie die Unverwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit ungeprüft gelassen. Ebenfalls habe sie die Überentschädigungsberechnung der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geschützt ohne inhaltliche Erklärung der konkreten Zahlen insbesondere zum hypothetischen Validen- und dem entsprechenden Invalideneinkommen. Diese Kritik ist unbegründet. Es kann ohne weiteres auf E. 4.1-3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Abgesehen davon wird nicht geltend gemacht, das kantonale Berufsvorsorgegericht habe ihre Aussagen im Rahmen der Befragung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unrichtig oder unvollständig wiedergegeben noch zeigt die Beschwerdeführerin auf, inwiefern die daraus gezogenen Schlüsse etwa in Bezug auf Arbeitsbemühungen und Deutschkenntnisse (vgl. auch Urteil 9C_ 275/2013 vom 5. November 2013 E. 4.1-3, in: SVR 2014 BVG Nr. 19 S. 68) rechtsfehlerhaft sind. Die Vorbringen in der Beschwerde und in den Bemerkungen zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zur Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit
und zur Validenkarriere sind weitgehend appellatorischer Natur (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und im Übrigen nicht stichhaltig. Eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer; LS 212.81]; Urteil 4A 444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.2, in: sic! 6/2014 S. 367) ist nicht ersichtlich. Schliesslich hat die Vorinstanz die Gründe dargelegt, weshalb allfällige Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sozialversicherungsansprüchen im Rahmen der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung nicht zu berücksichtigen sind. In der Beschwerde wird dazu nichts gesagt.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Rückforderungsanspruch sei in Bezug auf den gesamten relevanten Zeitraum (bis 31. Juli 2008) verwirkt.

4.2.1. Nach Art. 35a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
Satz 1 BVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (zur Rechtslage bis 31. Dezember 2004: Art. 67 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR und Urteil 9C 79/2011 vom 24. August 2011 E. 2.2, in: SVR 2012 BVG Nr. 2 S. 7). Die Rechtsprechung hat bisher nicht entscheiden müssen, ob es sich dabei um Verwirkungsfristen handelt (vgl. Urteil 9C 399/2013 vom 30. November 2013 E. 3, in: SVR 2014 BVG Nr. 22 S. 79). Die Frage kann auch hier offen bleiben.

4.2.2. Die Beschwerdegegnerin richtete auf Ersuchen der Beschwerdeführerin im Sinne einer gegenseitigen Übereinkunft unter dem Vorbehalt der Rückerstattungspflicht bei einer allfälligen Überversicherung nach Gesetz und Reglement (vorne E. 1) rückwirkend ab 1. November 2002 Invalidenleistungen aus, welche sich später als zu hoch erwiesen (zur Vorleistungspflicht der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG gegenüber der Unfallversicherung BGE 127 V 373 sowie Art. 34a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34a Koordination und Vorleistung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
2    Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG119 Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992120 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
3    Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
4    Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des Referenzalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.121
5    Der Bundesrat regelt:
a  die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
b  die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c  die Koordination mit Krankentaggeldern.122
und 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34a Koordination und Vorleistung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
2    Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG119 Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992120 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
3    Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
4    Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des Referenzalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.121
5    Der Bundesrat regelt:
a  die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
b  die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c  die Koordination mit Krankentaggeldern.122
BVG i. V. m. Art. 66 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 66 Renten und Hilflosenentschädigungen - 1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt.
1    Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt.
2    Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt:
a  von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;
b  von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
c  von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198251 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
3    Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt:
a  von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
b  von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
und Art. 70 f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 70 Vorleistung - 1 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen.
1    Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen.
2    Vorleistungspflichtig sind:
a  die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;
b  die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;
c  die Unfallversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung oder die Militärversicherung umstritten ist;
d  die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG54 für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist.
3    Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden.
. ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003). Wenn sich die Beschwerdeführerin nun auf (absolute) Verwirkung des Rückforderungsanspruchs beruft, verhält sie sich treuwidrig, was keinen Rechtsschutz verdient (vgl. BGE 130 V 414 E. 4 S. 414 ff. und BGE 115 V 115 E. 3d S. 120; vgl. auch Urteil 9C 999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 6.2, in: SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21).

Unbestritten ist, dass die Rückforderung rechtzeitig geltend gemacht wurde (Zahlungsbefehl vom ........ bzw. Klage vom 21. März 2011). Der Verzicht auf die Verjährungseinrede vom 6. Januar 2010 als Erklärung des unbedingten Willens zur gemeinsamen sachlichen Abklärung, wie die Beschwerdeführerin festhält, wurde vor Ablauf der relativen einjährigen Frist nach Art. 35a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG erklärt, die mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des obligatorischen Unfallversicherers vom 26. November 2009 (Art. 52 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG i. V. m. Art. 38 Abs. 4 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG) zu laufen begann (vgl. erwähntes Urteil 9C_ 399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.2).

4.3. Die Beschwerde, soweit zulässig, ist somit unbegründet.

5.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 9C 767/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4, in: SVR 2013 BVG Nr. 46 S. 197).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_216/2014
Date : 01. September 2014
Published : 19. September 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge (Rückerstattung)


Legislation register
ATSG: 38  52  66  70
BGG: 42  66  68
BVG: 34a  35a  49  73
BVV 2: 24
OR: 67
ZPO: 56
BGE-register
115-V-115 • 121-III-467 • 127-V-373 • 130-V-414 • 137-II-353 • 138-V-298 • 138-V-86 • 140-I-50
Weitere Urteile ab 2000
2A.276/2006 • 4A_444/2013 • 5A_488/2013 • 9C_216/2014 • 9C_399/2013 • 9C_58/2012 • 9C_767/2012 • 9C_79/2011 • 9C_824/2013 • 9C_854/2012 • 9C_999/2009
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6/2014 S.367