Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 854/2012

Urteil vom 30. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführerin,

gegen

CPV/CAP Pensionskasse Coop, Dornacherstrasse 156, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene K.________ zog sich am 28. Mai 1999 bei einem Unfall Verletzungen am rechten Fuss zu. Für die erwerblichen Folgen bezog sie Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (bis 31. Mai 2005 Taggelder, ab 1. Juni 2005 eine Invalidenrente) und der Invalidenversicherung (vom 1. Mai 2000 bis 31. Mai 2006 eine ganze, ab 1. Juni 2006 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für den Ehegatten und zwei bzw. eine Kinderrente bis Ende Mai 2006). Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche musste sie mehrmals den Gerichtsweg beschreiten (u.a. Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2008 betreffend Invalidenrente der Unfallversicherung). Ebenfalls richtete die CPV/CAP Coop Personalversicherung (heute: CPV/CAP Pensionskasse Coop) Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Invalidenrente, Kinderrenten) aus. Mit Schreiben vom 10. März 2008 teilte sie dem Rechtsvertreter von K.________ mit, die Überentschädigungsberechnung für die Zeit ab 1. November 2002 habe unter Berücksichtigung der Zahlungen bis 29. Februar 2008 eine Differenz von Fr. 8'044.10 zu Gunsten seiner Mandantin ergeben. Weiter wies die Vorsorgeeinrichtung auf die Vereinbarung vom 24. März 2003 hin, worin sich die Rentenbezügerin
verpflichtet habe, allenfalls bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens zuviel überwiesene Leistungen zurückzuerstatten.
Nach rechtskräftiger Festsetzung der Leistungsansprüche gegenüber der Unfallversicherung (Verfügung vom 26. November 2008) und der Invalidenversicherung nahm die CPV/CAP Pensionskasse Coop eine neue Überentschädigungsberechnung vor. Diese ergab unter Berücksichtigung ihrer Zahlungen bis 31. Mai 2009 eine Differenz von Fr. 56'592.90 zu ihren Gunsten. Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 teilte sie K.________ mit, sie werde ab diesem Monat ihre Rentenzahlungen einstellen: gleichzeitig ersuchte sie unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 24. März 2003 um Rückerstattung der zuviel ausgerichteten Leistungen. Schliesslich setzte sie die Forderung in Betreibung. Auf den Zahlungsbefehl vom 8. November 2010 erhob die Betriebene Rechtsvorschlag.

B.
B.a Am 21. März 2011 erhob die CPV/CAP Pensionskasse Coop beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen K.________ mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 56'592.90 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.- zu bezahlen, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes X.________ sei zu beseitigen und ihr für die eingeklagte Summe die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Auf Aufforderung des Gerichts reichte die Vorsorgeeinrichtung am 29. März 2011 eine neu unterzeichnete Klageschrift ein.
In ihrer Klageantwort beantragte K.________, auf das Rechtsmittel sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen; gleichzeitig erhob sie Widerklage mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente habe, und die Widerbeklagte sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen (Nachzahlung der ab Juni 2009 zu Unrecht zurückbehaltenen Rentenleistungen zuzüglich Zins von 5 %) zu verpflichten; weiter seien eine Referentenaudienz und eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels präzisierte die Beklagte ihre Anträge dahingehend, die Klägerin sei zu verpflichten, die grundsätzlich anerkannten, aber ab Juni 2009 zurückbehaltenen Renten nachzuzahlen.
B.b Am 19. Januar 2012 erliess das kantonale Gericht eine Verfügung, in der sie auf der Grundlage der Überentschädigungsberechnung der Vorsorgeeinrichtung vom 5. Juni 2009 und ihres Entscheids vom 23. September 2008 eine Liste der massgeblichen "Eckdaten" erstellte. Es gab der Klägerin und Widerbeklagten auf, Belege für die Zahlung der provisorischen Rentenbetreffnisse einzureichen. Weiter hielt es fest, die Parteien seien im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, Einwendungen gegen die Annahme des Gerichts nachvollziehbar darzulegen und insbesondere zu substantiieren. Dieser Aufforderung kamen Klägerin und Beklagte bzw. Widerbeklagte und Widerklägerin nach, wobei sie zu den gegnerischen Eingaben jeweils Stellung nehmen konnten.
Mit Entscheid vom 28. August 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte und Widerklägerin, der Klägerin den Betrag von Fr. 54'574.75 inklusive Zins von 5 % ab 22. März 2011 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter hob das Gericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes X.________ im Umfang von Fr. 54'574.75 auf (Dispositiv-Ziffer 2). Die Widerklage wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
K.________ hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 28. August 2012 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen.
Die CPV/CAP Pensionskasse Coop beantragt, die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und das Gesuch um Einräumung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin rügt wie schon in der Klageantwort, die Klage sei ohne rechtsgültige Unterschrift eingereicht bzw. von Personen unterschrieben worden, die nicht Mitglieder des Stiftungsrates und damit nicht zur Vertretung im Prozess berechtigt gewesen seien. Die Unterschriftsberechtigung sei zweifelhaft und unbelegt. Ebenfalls sei die Klage unzureichend begründet und die von der Vorinstanz in unzulässiger Weise selber verfasste Begründung stütze sich auf fremde (UV- und IV-)Verfahrensakten. Auf die Klage hätte nicht eintreten werden dürfen bzw. das Rechtsmittel ohne materielle Prüfung der Begehren zurückgewiesen werden müssen.

1.1 Die Vorinstanz hat die Prozessfähigkeit der Unterzeichnenden in der zweiten diesbezüglich verbesserten Klageschrift vom 29. März 2011 als hinreichend belegt bezeichnet. Dem vermag die Beschwerdeführerin nichts entgegenzuhalten. Gemäss Art. 18 des mit Replik und Widerklageantwort eingereichten Organisationsreglements (in der ab 17. September 2009 gültigen Fassung) hat die Geschäftsleitung alle Aufgaben und Kompetenzen, die nicht dem Stiftungsrat, dessen Präsidenten oder den Ausschüssen vorbehalten sind. Daraus leitete die Klägerin auch die Befugnis der Geschäftsleitung zur Aufnahme und/ oder Einstellung von Prozessen ab. Die Beschwerdeführerin nennt keine Bestimmung des Organisationsreglements, die diese Kompetenz allenfalls einem anderen Organ, namentlich dem Stiftungsrat, zuordnen könnte. Unbestritten ist, dass die beiden Personen, welche die Eingabe vom 29. März 2011 unterzeichnet hatten, der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin angehörten.

1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung zuviel ausgerichteter Leistungen mit der Überentschädigungsberechnung vom 5. Juni 2009, welche zwar nicht in der Klageschrift enthalten war, jedoch in den aufgelegten Akten. Belege für ihre Zahlungen fehlten. Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern es ihr mit zumutbarem Aufwand nicht möglich gewesen sein soll, die fragliche Berechnung etwa durch Vorlage eigener Belege über die erhaltenen Zahlungen substanziiert zu bestreiten (vgl. SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42, 9C 325/2010 E. 7.1.1; Urteil 9C 314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2). Abgesehen davon betrafen ihre Haupteinwendungen nicht in erster Linie die angerechneten Beträge als solche, sondern ob diese überhaupt berücksichtigt werden durften, was sie insbesondere in Bezug auf das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen bestritt. Was schliesslich die Bezifferung der "Eckdaten" der Überentschädigungsberechnung in der Verfügung vom 19. Januar 2012 anbetrifft, bewegte sich die Vorinstanz damit durchaus im Rahmen von Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG, wonach im erstinstanzlichen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, eingeschränkt durch eine verstärkte
Mitwirkungspflicht der Parteien (Urteil 9C 140/2012 vom 12. April 2012 E. 3.2.2.).

1.3 Schliesslich befanden sich - mit Ausnahme der Belege für die eigenen Zahlungen - die wesentlichen Unterlagen für die Überentschädigungsberechnung, die der Rückforderung zugrundeliegen, bei den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten, wie sich auch der vorinstanzlichen Begründung entnehmen lässt. Jedenfalls nennt die Beschwerdeführerin kein einziges Dokument, welches das kantonale Berufsvorsorgegericht aus einem fremden Verfahren beigezogen haben soll, ohne dass sie dazu Stellung nehmen konnte.
Es verletzt somit kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz auf die Klage eingetreten ist. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Parteilichkeit des Berufsvorsorgegerichts ist unbegründet.

2.
Die Beschwerdeführerin beantragte in der Klageantwort eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung (mindestens Parteiöffentlichkeit). In der Duplik hielt sie an diesem Begehren fest. Die Vorinstanz hat von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen mit der Begründung bei der im Streite stehenden Frage der Überentschädigung handle es sich um eine rein rechnerische Frage von hoher Technizität. Es sei schlicht undenkbar, dass eine mündliche Verhandlung für die Falllösung erhebliche Informationen liefern könnte. Im Übrigen lasse das Verhalten der Beklagten auf eine Verzögerungstaktik schliessen, weshalb auch aus diesem Grund von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen sei. Die Beschwerdeführerin rügt diese Rechtsauffassung zu Recht als bundesrechtswidrig.

2.1 Aufgrund des klaren und unmissverständlichen Antrags der Beklagten war nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Satz 1 EMRK grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (vgl. auch Art. 61 lit. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG, wonach das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten in der Regel öffentlich ist; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 453/04 vom 21. Juli 2005 E. 2.2.2). Da sie zudem auch eine Referentenaudienz verlangte, ging ihr Begehren über eine bloss persönliche Anhörung oder Befragung hinaus (Urteil 8C 390/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.1 und 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann zwar von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen werden bei hoher Technizität der zur Diskussion stehenden Materie, worunter etwa rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zu verstehen sind (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; Urteil 8C 106/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.1). Wie die Beschwerdeführerin indessen richtig vorbringt, sind die rechnerischen Operationen im Rahmen der Überentschädigungsberechnung einfach. Die allenfalls zu berücksichtigenden Faktoren sind von Gesetz (Art. 24
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
BVV 2 in Verbindung mit Art. 34a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34a Koordination und Vorleistung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
2    Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG119 Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992120 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
3    Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
4    Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des Referenzalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.121
5    Der Bundesrat regelt:
a  die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
b  die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c  die Koordination mit Krankentaggeldern.122
BVG) und Vorsorgereglement (hier: Art. 24 Versicherungsreglement 2005)
vorgegeben. Im Vordergrund stehen dagegen etwa die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes oder ob und in welcher Höhe ein zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Es kann diesbezüglich nicht ohne weiteres auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkommen abgestellt werden (BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23).

2.2 Auch die weiteren Tatbestände, die das Absehen von einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigen können, sind zu verneinen. Vorab hat die Vorinstanz nicht näher begründet, weshalb der bereits in der Klageantwort gestellte diesbezügliche Antrag als schikanös zu betrachten war und auf eine Verzögerungstaktik schliessen liess. Ebenfalls kann nicht gesagt werden, auch ohne öffentliche Verhandlung sei der Ausgang des Verfahrens prozessual oder materiell offensichtlich gewesen (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281).

2.3 Der Verzicht der Vorinstanz auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verletzt Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Der angefochtenen Entscheid ist somit aufzuheben, ohne dass auf die materiellen Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften einzugehen wäre. Die Sache geht an die Vorinstanz zurück, damit sie eine öffentliche Verhandlung durchführe und danach über die Klage und die Widerklage neu entscheide.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

4.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2012 aufgehoben und Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Klage und die Widerklage neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_854/2012
Datum : 30. Januar 2013
Publiziert : 17. Februar 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge


Gesetzesregister
ATSG: 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BVG: 34a 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34a Koordination und Vorleistung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
2    Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG119 Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992120 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
3    Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
4    Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des Referenzalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.121
5    Der Bundesrat regelt:
a  die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
b  die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c  die Koordination mit Krankentaggeldern.122
73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVV 2: 24
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BGE Register
136-I-279 • 137-V-20
Weitere Urteile ab 2000
8C_106/2011 • 8C_390/2012 • 9C_140/2012 • 9C_314/2008 • 9C_325/2010 • 9C_854/2012 • I_453/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beklagter • klageantwort • widerklage • vorsorgeeinrichtung • bundesgericht • klageschrift • rechtsbegehren • stiftungsrat • frage • aufschiebende wirkung • invalidenrente • zins • rechtsvorschlag • gerichtsverhandlung • mitwirkungspflicht • uv • gerichtskosten • rechtsmittel • wiese
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