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SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 8 [1] Filmförderung [2] |
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| Die Finanzhilfen werden zugesprochen: | ||||||
| nach Qualitätskriterien (selektive Förderung); | ||||||
| nach Erfolgskriterien (erfolgsabhängige Filmförderung); | ||||||
| nach standortbezogenen Kriterien (Standortförderung); oder | ||||||
| nach Massgabe des geleisteten Beitrags zur Vielfalt und Qualität des Filmangebots in allen Landesteilen (Vielfaltsförderung). [3] | ||||||
| Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Voraussetzungen, insbesondere die Reinvestitionsverpflichtungen, und das Verfahren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 5637; BBl 2015 497). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 8 [1] Filmförderung [2] |
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| Die Finanzhilfen werden zugesprochen: | ||||||
| nach Qualitätskriterien (selektive Förderung); | ||||||
| nach Erfolgskriterien (erfolgsabhängige Filmförderung); | ||||||
| nach standortbezogenen Kriterien (Standortförderung); oder | ||||||
| nach Massgabe des geleisteten Beitrags zur Vielfalt und Qualität des Filmangebots in allen Landesteilen (Vielfaltsförderung). [3] | ||||||
| Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Voraussetzungen, insbesondere die Reinvestitionsverpflichtungen, und das Verfahren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 5637; BBl 2015 497). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
||||||
| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 21 Kunstfreiheit |
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| Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 21 Kunstfreiheit |
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| Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet. | ||||||
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SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 13 Prioritätenordnung |
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| Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. | ||||||
| Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden. | ||||||
| Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden. | ||||||
| Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben. | ||||||
| Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab. | ||||||
| Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird. | ||||||
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SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 15 Bereitstellung und Verteilung der Mittel |
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| Die Finanzierung der Filmförderung richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 [1]. [2] | ||||||
| Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von Fernsehveranstaltern und Online-Filmanbietern sowie allfällige Leistungen und Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt. Die Verwendungszwecke sind: | ||||||
| Aufgaben nach den Artikeln 3-6; | ||||||
| Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe; | ||||||
| Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des 3a. Kapitels. [3] | ||||||
| Das BAK teilt die zur Verfügung stehenden Mittel jährlich den Förderungsbereichen nach den Artikeln 3-6 zu. Dabei berücksichtigt es die Förderungskonzepte und legt in den jeweiligen Förderungsbereichen die Höchstbeiträge fest, die den einzelnen Projekten zugesprochen werden können. | ||||||
| [1] SR 442.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6127; BBl 2007 48194857). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen |
||||||
| Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von: | ||||||
| Schweizer Filmen; | ||||||
| zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen. | ||||||
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SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 7 Auszeichnungen |
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| Der Bund kann herausragende Leistungen in der Filmproduktion und Filmkultur mit Preisen und auf andere Weise auszeichnen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 72 [1] |
||||||
| Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 74 [1] |
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| Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen |
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| Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von: | ||||||
| Schweizer Filmen; | ||||||
| zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen. | ||||||
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SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 6 [1] Weiterbildung |
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| Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). | ||||||
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SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen |
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| Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von: | ||||||
| Schweizer Filmen; | ||||||
| zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen. | ||||||
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SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 4 Vielfalt und Qualität des Filmangebots |
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| Der Bund kann zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und der Qualität des Filmangebots Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten, insbesondere an den Verleih, die öffentliche Vorführung und den Vertrieb. | ||||||
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SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 5 Filmkultur |
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| Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: | ||||||
| die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; | ||||||
| Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; | ||||||
| die Archivierung und Restaurierung von Filmen; | ||||||
| die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; | ||||||
| weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; | ||||||
| die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. | ||||||
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SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 7 Auszeichnungen |
||||||
| Der Bund kann herausragende Leistungen in der Filmproduktion und Filmkultur mit Preisen und auf andere Weise auszeichnen. | ||||||
|
SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 8 [1] Filmförderung [2] |
||||||
| Die Finanzhilfen werden zugesprochen: | ||||||
| nach Qualitätskriterien (selektive Förderung); | ||||||
| nach Erfolgskriterien (erfolgsabhängige Filmförderung); | ||||||
| nach standortbezogenen Kriterien (Standortförderung); oder | ||||||
| nach Massgabe des geleisteten Beitrags zur Vielfalt und Qualität des Filmangebots in allen Landesteilen (Vielfaltsförderung). [3] | ||||||
| Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Voraussetzungen, insbesondere die Reinvestitionsverpflichtungen, und das Verfahren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 5637; BBl 2015 497). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 443.113 FiFV Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) Art. 53 [1] Erneute Einreichung abgelehnter Herstellungsgesuche |
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| Abgelehnte Gesuche um eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung an die Herstellung eines Schweizer Films oder einer Koproduktion mit verantwortlicher Schweizer Produktion können ein zweites Mal eingereicht werden, wenn das Filmprojekt: | ||||||
| im Ausschuss stark umstritten war und die Förderung mit einem knappen Stimmenverhältnis oder mangels verfügbarer Mittel nicht empfohlen wurde; oder | ||||||
| nach seiner ersten Ablehnung durch das BAK einen namhaften selektiven Förderbeitrag einer regionalen Filmförderungsinstitution erhalten hat und zusammen mit dem beim BAK beantragten Beitrag ausfinanziert wäre. | ||||||
| In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a wird bei der Mitteilung des ablehnenden Entscheids auf die Möglichkeit der erneuten Gesuchseinreichung hingewiesen. Das Gesuch muss innert 12 Monaten nach Mitteilung der Ablehnung erneut eingereicht werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAK die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. | ||||||
| In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das BAK in der Regel ohne erneute Begutachtung, es sei denn, dass ihm die nötige Sachkenntnis fehlt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). | ||||||
|
SR 443.113 FiFV Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) Art. 54 Information der Öffentlichkeit |
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| Das BAK informiert die Öffentlichkeit periodisch darüber, welchen Personen für welche Projekte, Tätigkeiten und Aufgaben Finanzhilfen des Bundes in Aussicht gestellt oder ausgezahlt wurden. | ||||||
| Ist die dem Entscheid des BAK zugrundeliegende Begutachtung anhand eines Punktesystems (Art. 46a) erfolgt, so sind die von den geförderten Projekten, Tätigkeiten und Aufgaben erzielten Punkte zu veröffentlichen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4323). | ||||||
|
SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 14 Entscheide über Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung |
||||||
| Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom Bundesamt für Kultur (BAK) [1] zugesprochen. | ||||||
| Wenn es dem BAK an Sachkenntnis mangelt, lässt es die Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). Die Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt. [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 41 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 14 Entscheide über Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung |
||||||
| Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom Bundesamt für Kultur (BAK) [1] zugesprochen. | ||||||
| Wenn es dem BAK an Sachkenntnis mangelt, lässt es die Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). Die Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt. [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 41 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 26 [1] Fachkommissionen |
||||||
| Zur Begutachtung von Förderungsgesuchen werden Fachkommissionen eingesetzt. | ||||||
| Das EDI regelt Organisation und Verfahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2.3 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
||||||
| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
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| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 21 Kunstfreiheit |
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| Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
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| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 21 Kunstfreiheit |
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| Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet. | ||||||