|
SR 443.113 FiFV Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) Art. 8 Förderbare Filme: Ursprung |
||||||
| Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert. | ||||||
| Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 71 Film |
||||||
| Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern. | ||||||
| Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen. | ||||||
|
SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen |
||||||
| Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von: | ||||||
| Schweizer Filmen; | ||||||
| zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen. | ||||||
|
SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen |
||||||
| Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von: | ||||||
| Schweizer Filmen; | ||||||
| zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen. | ||||||
|
SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 4 Vielfalt und Qualität des Filmangebots |
||||||
| Der Bund kann zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und der Qualität des Filmangebots Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten, insbesondere an den Verleih, die öffentliche Vorführung und den Vertrieb. | ||||||
|
SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 15 Bereitstellung und Verteilung der Mittel |
||||||
| Die Finanzierung der Filmförderung richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 [1]. [2] | ||||||
| Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von Fernsehveranstaltern und Online-Filmanbietern sowie allfällige Leistungen und Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt. Die Verwendungszwecke sind: | ||||||
| Aufgaben nach den Artikeln 3-6; | ||||||
| Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe; | ||||||
| Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des 3a. Kapitels. [3] | ||||||
| Das BAK teilt die zur Verfügung stehenden Mittel jährlich den Förderungsbereichen nach den Artikeln 3-6 zu. Dabei berücksichtigt es die Förderungskonzepte und legt in den jeweiligen Förderungsbereichen die Höchstbeiträge fest, die den einzelnen Projekten zugesprochen werden können. | ||||||
| [1] SR 442.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6127; BBl 2007 48194857). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 15 Bereitstellung und Verteilung der Mittel |
||||||
| Die Finanzierung der Filmförderung richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 [1]. [2] | ||||||
| Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von Fernsehveranstaltern und Online-Filmanbietern sowie allfällige Leistungen und Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt. Die Verwendungszwecke sind: | ||||||
| Aufgaben nach den Artikeln 3-6; | ||||||
| Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe; | ||||||
| Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des 3a. Kapitels. [3] | ||||||
| Das BAK teilt die zur Verfügung stehenden Mittel jährlich den Förderungsbereichen nach den Artikeln 3-6 zu. Dabei berücksichtigt es die Förderungskonzepte und legt in den jeweiligen Förderungsbereichen die Höchstbeiträge fest, die den einzelnen Projekten zugesprochen werden können. | ||||||
| [1] SR 442.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6127; BBl 2007 48194857). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 72 [1] |
||||||
| Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen |
||||||
| Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von: | ||||||
| Schweizer Filmen; | ||||||
| zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen. | ||||||
|
SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 33 Internationale Zusammenarbeit |
||||||
| Zur Förderung der internationalen Beziehungen auf dem Gebiet des Films kann der Bundesrat völkerrechtliche und privatrechtliche Verträge abschliessen, namentlich über: | ||||||
| Koproduktionen; | ||||||
| die finanzielle Beteiligung an internationalen Produktionen; | ||||||
| die Promotion von Filmen; | ||||||
| kulturelle Bestrebungen im Bereich des Films; | ||||||
| die finanzielle Beteiligung an internationalen Förderungsmassnahmen; | ||||||
| die behördliche Zusammenarbeit, den Datenschutz und die Anrechenbarkeit von finanziellen Beiträgen und Abgaben im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 443.113 FiFV Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) Art. 8 Förderbare Filme: Ursprung |
||||||
| Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert. | ||||||
| Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden. | ||||||
|
SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 15 Bereitstellung und Verteilung der Mittel |
||||||
| Die Finanzierung der Filmförderung richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 [1]. [2] | ||||||
| Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von Fernsehveranstaltern und Online-Filmanbietern sowie allfällige Leistungen und Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt. Die Verwendungszwecke sind: | ||||||
| Aufgaben nach den Artikeln 3-6; | ||||||
| Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe; | ||||||
| Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des 3a. Kapitels. [3] | ||||||
| Das BAK teilt die zur Verfügung stehenden Mittel jährlich den Förderungsbereichen nach den Artikeln 3-6 zu. Dabei berücksichtigt es die Förderungskonzepte und legt in den jeweiligen Förderungsbereichen die Höchstbeiträge fest, die den einzelnen Projekten zugesprochen werden können. | ||||||
| [1] SR 442.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6127; BBl 2007 48194857). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 443.113 FiFV Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) Art. 7 Förderungsinstrumente |
||||||
| Der Bund fördert das Schweizer Filmschaffen durch selektive, erfolgsabhängige und standortbezogene Finanzhilfen an die Entwicklung und Herstellung von Filmprojekten sowie an die Auswertung von Filmen. | ||||||
| Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente: | ||||||
| Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens; | ||||||
| Förderung der Projektentwicklung und Drehvorbereitung; | ||||||
| Herstellungsförderung; | ||||||
| Förderung der Postproduktion; | ||||||
| Verleih- und Vertriebsförderung; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 2 Ziffer 1 festgehalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). | ||||||
|
SR 443.1 FiG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz Art. 2 Begriffe |
||||||
| Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren. | ||||||
| Als Schweizer Film gilt ein Film, der: | ||||||
| zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde; | ||||||
| von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und | ||||||
| soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde. | ||||||