VPB 69.26

(Entscheid des Bundesrates vom 22. Dezember 2004 betreffend Verwaltungsbeschwerde von L. gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements betreffend befristete Einreisesperre [exe 2004.2162])

Befristete Einreisesperre. Rechtsschutzinteresse. Ausstand des Gesamtbundesrates.

Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Rechtsschutzinteresse.

Ein öffentliches Interesse besteht daran, die Rechtmässigkeit der vom Bundesamt für Polizei verhängten befristeten, kurzen Einreisesperre in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu überprüfen, insbesondere auch im Hinblick auf künftige Anlässe des World Economic Forum (II, E. 2).

Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG. Ausstand des Gesamtbundesrates.

Die Voraussetzungen für eine «Selbstbeurteilung» des Ausstandsbegehrens gegen eine ganze Behörde sind insbesondere dann gegeben, wenn keine andere ordentliche, d. h. nicht ad hoc bestellte Instanz die Funktion dieser Behörde übernehmen könnte (III, E. 1 und 2).

Art. 15 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
BWIS. Erheblichkeitsbewertung von Informationen ausländischer Behörden.

Die schweizerischen Staatsschutzorgane sind gehalten, die von ausländischen Behörden erhaltenen Informationen nach Richtigkeit und Erheblichkeit zu bewerten. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie in jedem Einzelfall (in concreto ging es um eine befristete Einreisesperre) sämtliche bei den ausländischen Behörden allenfalls vorhandenen Akten einverlangen oder dass sie kontrollieren müssen, ob deren Aussagen zutreffen oder nicht (IV, E. 3).

Interdiction d'entrée en Suisse de durée limitée. Intérêt digne de protection. Récusation du Conseil fédéral in corpore.

Art. 48 let. a PA. Intérêt à recourir.

Il est d'intérêt public de contrôler dans le cadre d'un recours ordinaire la légalité d'une interdiction d'entrée de courte durée prononcée par l'Office fédéral de la police, en particulier en prévision des futures manifestations du Forum économique mondial (II, consid. 2).

Art. 10 PA. Récusation du Conseil fédéral in corpore.

Les conditions pour qu'une autorité statue elle-même sur une demande de récusation de l'ensemble de ses membres sont remplies, notamment, lorsqu'aucune autre autorité ordinaire, c.-à.-d. qui n'est pas nommée ad hoc, ne peut assumer la fonction de cette autorité (III, consid. 1 et 2).

Art. 15 al. 1 LMSI. Evaluation de l'importance des informations d'autorités étrangères.

Les services suisses de protection de l'Etat sont tenus d'évaluer l'exactitude et l'importance des informations reçues d'autorités étrangères. Cela ne signifie toutefois pas qu'ils doivent, dans chaque cas concret (en l'espèce: interdiction temporaire d'entrée en Suisse), demander tous les dossiers éventuellement en possession de l'autorité étrangère, ou contrôler si le contenu de leurs informations est exact (IV, consid. 3).

Divieto d'entrata limitato nel tempo. Interesse degno di protezione. Ricusa del Consiglio federale in corpore.

Art. 48 lett. a PA. Interesse degno di protezione.

Nel quadro di una procedura di ricorso ordinaria, vi è un interesse pubblico a controllare la legalità di un divieto d'entrata breve e limitato nel tempo ordinato dall'Ufficio federale di polizia, in particolare anche in vista di futuri eventi del World Economic Forum (II, consid. 2).

Art. 10 PA. Ricusa del Consiglio federale in corpore.

Le condizioni affinché un'autorità possa essa stessa statuire su una domanda di ricusa in corpore dei suoi membri sono in particolare realizzate se nessun'altra istanza ordinaria, cioé un'istanza non creata ad hoc, è in grado di esercitare la funzione di tale autorità (III, consid. 1 e 2).

Art. 15 cpv. 1 LMSI. Valutazione della rilevanza di informazioni di autorità estere.

Gli organi svizzeri di protezione dello Stato sono tenuti a valutare l'esattezza e la rilevanza di informazioni ricevute da autorità estere. Ciò non significa però che debbano in ogni singolo caso (in concreto si trattava di un divieto d'entrata di durata limitata) richiedere tutti gli atti eventualmente a disposizione delle autorità estere oppure che siano obbligate a controllare se il contenuto delle loro informazioni sia esatto (IV, consid. 3).

Aus den Erwägungen:

II.

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 21. März 2003. Gemäss Art. 72 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
in Verbindung mit Art. 74 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 74 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 100 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 74 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR. 173.110) unterliegt der Entscheid des EJPD nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Beschwerdeinstanz ist somit der Bundesrat.

2. Die angeordnete und angefochtene Einreisesperre war bis am 31. Januar 2001 befristet und besteht mittlerweile längst nicht mehr. Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Vom Erfordernis eines aktuellen Interesses kann abgewichen werden, wenn sich die mittels Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, wenn an der Beantwortung dieser Frage aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich sein wird (BGE 127 I 164 E. 1a, BGE 125 I 394 E. 4b, BGE 124 I 231 E. 1b; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 154; A. Kölz/ I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 540). Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es besteht namentlich ein öffentliches Interesse daran, dass die Rechtmässigkeit der vom Bundesamt für Polizei (fedpol) verhängten befristeten, kurzen Einreisesperren in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren überprüft wird, dies insbesondere auch im Hinblick auf
künftige Anlässe des World Economic Forum (WEF) in der Schweiz.

3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des rechtzeitig angefochtenen Entscheids formell beschwert und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Dies gilt indessen nicht für das Feststellungsbegehren der widerrechtlichen Datenbearbeitung durch das fedpol (was für die Beschwerdeführerin gleichbedeutend mit einer Verletzung der Privatsphäre ist). Für ein solches Feststellungsinteresse ist nach Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse vonnöten. Gemäss Rechtsprechung ist ein solches gegeben, wenn der Gesuchsteller ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung seines Rechts hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Das Feststellungsinteresse muss konkrete Rechtsfolgen und nicht nur theoretische Rechtsfragen oder bloss tatbeständliche Feststellungen zum Gegenstand haben. Es ist nur gegeben, wenn der Private bei Verweigerung der nachgesuchten Feststellungsverfügung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen, aus denen ihm konkrete Nachteile entstehen könnten (VPB
60.56
mit zahlreichen Verweisungen).

Mit der begehrten Feststellung der widerrechtlichen Datenbearbeitung vermöchte die Beschwerdeführerin nichts für sich zu gewinnen. Tatsache ist, dass ihr die Einreise in die Schweiz aufgrund der erhobenen Daten während einer beschränkten Zeit untersagt wurde. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten Einreisesperre ist Thema der vorliegenden Beschwerde. Es besteht kein eigenständiges Interesse an der Feststellung der widerrechtlichen Datenerhebung, da diese Teilfrage von der Hauptfrage konsumiert wird. Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.

4. In einem weiteren Punkt beantragt die Beschwerdeführerin erneut Einsicht in die vollständigen Vorakten (fedpol/EJPD) und erklärt die gegen die Akteneinsichtsbeschränkung erhobene Beschwerde zum integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde. Der Bundesrat hat sich in seinem Zwischenentscheid vom 14. Juni 2002 (veröffentlicht in VPB 66.78) zum Umfang der Akteneinsicht geäussert. Es besteht kein Anlass, diese Frage heute anders zu beurteilen.

III.

1. Die Beschwerdeführerin beantragt den Ausstand des Gesamtbundesrats. Grundsätzlich kann nur der Ausstand einzelner Mitglieder eines Spruchkollegiums, nicht aber einer ganzen Behörde verlangt werden (VPB 66.87 E. III/1; BGE 105 Ib 301 ff.; VPB 53.12; R. A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 302, RN 90 B I). Eine Gesamtbehörde hat nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände in den Ausstand zu treten. Es stellt sich die Frage, wer über das Ausstandsbegehren gegen eine Gesamtbehörde entscheidet. In der Regel soll niemand, gegen den ein Ausstandsbegehren gerichtet ist, selber darüber entscheiden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos (BGE 122 II 476, BGE 114 Ia 278, BGE 105 IB 304 E. 1c). Richtet sich ein Ausstandsbegehren gegen eine ganze Behörde und wird es einzig damit begründet, dass eine Behörde in früheren Verfahren gegen dieselbe Person mitwirkte, kann die Behörde unter Umständen selber über das Ausstandsbegehren entscheiden. Die Voraussetzungen für eine solche «Selbstbeurteilung» sind insbesondere dann gegeben, wenn keine andere ordentliche, d. h. nicht ad hoc bestellte Instanz die Funktion dieser Behörde übernehmen könnte
(BGE 122 II 471). Das Bundesgericht ist wiederholt auf Ausstandsbegehren nicht eingetreten, die sich gegen das ganze Bundesgericht oder einzelne Abteilungen richteten (BGE 114 Ia 278, BGE 105 Ib 304 E. 1c).

In Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidet der Bundesrat selbst über das Ausstandsbegehren, da keine ordentliche, nicht ad hoc bestellte Instanz die Funktion dieser Behörde übernehmen könnte (BGE 122 II 471). Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Im Übrigen müsste das Ausstandsbegehren auch aus folgenden Gründen abgewiesen werden: Im vorliegenden Fall bringt der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, Prozessthema sowohl des Akteneinsichts-, wie auch des Hauptverfahrens bilde die Frage, ob seine Mandantin eine Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz darstelle. Diese Frage sei vom Bundesrat bereits im Akteneinsichtsverfahren (und damit noch vor dem Entscheid des EJPD) eindeutig beantwortet worden. Er könne sich daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr unbefangen dazu äussern.

Wie gesehen, vermag die Tatsache, dass der Bundesrat bereits einmal gegen die Beschwerdeführerin entschieden hat, keinen Ausstandsgrund zu begründen. Im Rahmen des ersten Verfahrens hat der Bundesrat klar zum Ausdruck gebracht, dass es einzig um die Frage der Akteneinsicht gehe. Auf sämtliche Aspekte zur verhängten Einreisesperre ist er nicht eingetreten und hat sie ins Hauptverfahren verwiesen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat sich der Bundesrat nicht dazu geäussert, ob er sie zum gewaltbereiten Personenkreis zähle oder nicht. Im Zwischenentscheid vom 14. Juni 2002 hat er einzig dargelegt, im Rahmen von Aktionen von Globalisierungsgegnern im Umfeld internationaler Tagungen sei teilweise auch Gewalt angewendet worden, worüber ausländische Behörden Daten erhoben hätten, und dass aufgrund des Quellenschutzes im Verkehr mit dem Ausland die daraus resultierenden Akten einer gewissen Beschränkung hinsichtlich ihrer Einsehbarkeit unterliegen. Damit hat der Bundesrat jedoch noch nicht gesagt, dass sämtliche in diesen Akten erwähnten Personen gewaltbereit seien. Daraus ergibt sich, dass sich der Bundesrat in der Hauptsache bisher nicht geäussert hat und somit nicht befangen ist.

IV.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Rechtmässigkeit der angeordneten Einreisesperre. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin die mangelhafte Feststellung des Sachverhaltes, da die tatsächlichen Vorkommnisse im September 2000 in Prag nicht näher abgeklärt worden seien. Weiter macht sie die unrechtmässige Erhebung von Personendaten und damit eine Verletzung ihrer Privatsphäre geltend, da Art. 3 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 3
Satz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) keine taugliche Grundlage für die erfolgte Datenerhebung darstelle. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit der verfügten Einreisesperre geltend.

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im bisherigen Verfahren sei der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt und Beweismittel nicht gewürdigt worden. Sie meint damit die durch sie bei den tschechischen Behörden im Jahr 2002 eingeholten und dem EJPD eingereichten Unterlagen (Befragungsprotokoll der tschechischen Polizei vom 27. September 2000), aus denen hervorgehe, dass die tschechische Polizei sie grundlos und willkürlich verhaftet habe. Aus diesen Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführerin in Prag an keiner Demonstration beteiligt habe, an der es zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Somit sei sie von den tschechischen Behörden zu Unrecht auf die Liste der gewalttätigen Personen gesetzt worden. Mit den notwendigen Abklärungen in Tschechien hätte das fedpol die Unschuld der Beschwerdeführerin klären können, was jedoch nicht erfolgt sei. Zudem habe auch das EJPD die nachgereichten Unterlagen in keiner Weise gewürdigt.

3. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Interpellation 02.3548 dargelegt hat, obliegt es gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
1    Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
2    Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
a  ...
b  Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;
c  Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
d  Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;
dbis  Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten;
e  Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
BWIS dem Bund, vorbeugende Massnahmen zu treffen, um frühzeitig Gefährdungen u. a. durch gewalttätigen Extremismus zu erkennen. Die Erkenntnisse sollen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone dazu dienen, rechtzeitig nach ihrem massgebenden Recht eingreifen zu können. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, haben die Sicherheitsorgane von Bund und Kantonen gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 14 Informationsbeschaffung - 1 Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
1    Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
2    Personendaten können beschafft werden durch:
a  Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen;
b  Einholen von Auskünften;
c  Einsicht in amtliche Akten;
d  Entgegennahme und Auswerten von Meldungen;
e  Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen;
f  Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen;
g  Feststellen der Bewegungen und der Kontakte von Personen.
3    Der Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig. Dasselbe gilt für das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen.
BWIS die dazu benötigten Informationen zu beschaffen. Dies kann gemäss Abs. 2 Bst. b und g der gleichen Norm u. a. durch das Einholen von Auskünften sowie das Feststellen von Bewegungen und Kontakten von Personen geschehen. Im Rahmen der gesetzlich geregelten und von Aufsichtsbehörden (inklusive Parlament) kontrollierten Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten bestehen zahlreiche Verbindungen, über welche Daten betreffend gewalttätige Extremisten weitergegeben werden. Die Beurteilung, ob eine Person nach schweizerischem Recht dem gewalttätig-extremistischen Spektrum zuzuordnen ist, erfolgt aufgrund der vom ausländischen Staat erhaltenen konkreten Detailinformation durch die zuständige Schweizer Behörde. Nur wenn über
eine Person hinreichend präzise Informationen über die Beteiligung an gewalttätigen Ereignissen vorliegen, kann sie als Risiko für die innere Sicherheit der Schweiz betrachtet werden. Die ausländischen Daten werden entsprechend differenziert beurteilt. Die Schweiz kann jedoch ausländische Informationen aus nachvollziehbaren Gründen nicht vor Ort auf ihre Richtigkeit überprüfen. Bei den vom Bundesrat gemäss BWIS genehmigten und parlamentarisch kontrollierbaren Verbindungen der Staatsschutzorgane zu ausländischen Partnerdiensten besteht jedoch nach Auffassung des Bundesrates hinreichend Gewähr, dass Daten nach mit schweizerischen Rechtsauffassungen vergleichbaren Grundsätzen erhoben werden. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass ausländische Staaten der Schweiz vorsätzlich falsche Daten über Personen übermitteln. Davon abgesehen sind die schweizerischen Staatsschutzorgane gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
BWIS gehalten, die erhaltenen Informationen nach Richtigkeit und Erheblichkeit zu bewerten. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie in jedem Einzelfall sämtliche bei den ausländischen Behörden allenfalls vorhandenen Akten einverlangen oder dass sie kontrollieren müssen, ob deren Aussagen (im vorliegenden Fall, dass und unter welchen
Umständen die Beschwerdeführerin im Rahmen einer gewalttätigen Demonstration verhaftet wurde) zutreffen oder nicht. Es würde die Möglichkeit der Behörden bei weitem übersteigen, wenn derartige Abklärungen im Vorfeld zu jeder für wenige Tage auszusprechenden Einreisesperre durchgeführt werden müssten.

Ausgehend von obigen Ausführungen ist die Schlussfolgerung des EJPD, das fedpol habe keine Veranlassung gehabt, bei den tschechischen Behörden nähere Abklärungen zu veranlassen, in keiner Weise zu beanstanden. Der Sachverhalt wurde genügend erhoben, und es liegen, wie auch das EJPD in seinem Entscheid einlässlich und korrekt ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine widerrechtliche Datenbeschaffung oder -bearbeitung erfolgt wäre, aus der die Verletzung der Privatsphäre abgeleitet werden könnte.

4. Es stellt sich somit die Frage, ob es ausgehend von den vorliegenden Daten gerechtfertigt war, der Beschwerdeführerin den Zutritt zur Schweiz aus Gründen der inneren Sicherheit für eine begrenzte Zeit zu untersagen.

Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 14 Informationsbeschaffung - 1 Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
1    Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.25
2    Personendaten können beschafft werden durch:
a  Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen;
b  Einholen von Auskünften;
c  Einsicht in amtliche Akten;
d  Entgegennahme und Auswerten von Meldungen;
e  Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen;
f  Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen;
g  Feststellen der Bewegungen und der Kontakte von Personen.
3    Der Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig. Dasselbe gilt für das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländer eine Einreisesperre verhängen. Die Verhängung der Einreisesperre obliegt nach Art. 11 Abs. 1
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 11 Besondere Zuständigkeiten - 1 Fedpol ist zuständig für die Verhängung von Einreiseverboten gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung64 legt es nach Rücksprache mit dem EDA und dem NDB dem Departement vor; dieses kann sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten.65
1    Fedpol ist zuständig für die Verhängung von Einreiseverboten gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung64 legt es nach Rücksprache mit dem EDA und dem NDB dem Departement vor; dieses kann sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten.65
2    ...66
3    Es ist die verfügende Behörde für im Ausland beantragte Ausweise gemäss Ausweisgesetz vom 22. Juni 200167.
4    Es trifft in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.68
5    Es ist zuständig für die Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; es hört den NDB vorgängig an.69
Satz 1 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD, SR 172.213.1) dem fedpol und setzt die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz voraus. Dabei muss ein Ausländer nicht bereits eine konkrete Gefährdung der Eidgenossenschaft bewirkt haben, um mit einer Einreisesperre belegt werden zu können. Die Einreisesperre kann nach ständiger Praxis vielmehr auch zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr angeordnet werden, vorausgesetzt die entsprechenden Befürchtungen sind durch das Verhalten eines Ausländers begründet und durch bestimmte Tatsachen erhärtet (VPB 54.20). Voraussetzung für eine Einreisesperre ist mithin, dass konkrete Anhaltspunkte den Schluss nahelegen, der Betroffene werde in der Schweiz mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit herbeiführen (VPB 62.28).

Ob dies im Fall der Beschwerdeführerin so war, lässt sich nicht losgelöst von der damaligen konkreten Situation beurteilen. Die damalige Sicherheits- und Gefahrenlage im Vorfeld des WEF 2001 hat das EJPD im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 15 zutreffend und umfassend dargelegt und ist daher an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Die damalige Einschätzung der Sicherheitslage ist zudem in der Zwischenzeit auch durch das Bundesgericht bestätigt worden (BGE 128 I 327 E. 4.3.1, BGE 127 I 164 E. 4b). Im Vorfeld zum WEF 2001 erschienen im Internet Aufrufe zu gewaltsamen Demonstrationen in Davos. Ein «Kleiner Ratgeber für AktivistInnen am Anti-WEF Davos 2001» gab Auskunft darüber, wie sich Demonstranten in gewaltsamem Umfeld verhalten sollen und können. Die Verhängung der Einreisesperre ist vor diesem Hintergrund zu würdigen.

Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass es anlässlich des 55. IMF[1]- und Weltbank-Gipfels im September 2000 in Prag zu gewalttätigen Demonstrationen kam und die Beschwerdeführerin als französische Studentin während dieser Tage in Prag weilte. Sie wurde auch nachweislich während dieser Tage von den tschechischen Behörden im Zusammenhang mit ebendiesen Demonstrationen festgenommen. Dies wird auch durch die seitens der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen bestätigt. Einem amtlichen, übersetzten Protokoll vom 27. September 2000 ist zu entnehmen: «Laut Erklärung der vorführenden Wache wurde die Vorgeführte als eine die öffentliche Ordnung bei den Demonstrationen gegen den Internationalen Währungsfonds und die Weltbank auf grobe Art am 27.9.2000 verletzende Person bezeichnet.» An den beschriebenen und für die Verhängung der Einreisesperre massgebenden Tatsachen ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin bei der anschliessenden Befragung zu Protokoll gab, nichts von einer Demonstration gemerkt, sich an keiner solchen beteiligt zu haben und sich lediglich zwecks Besichtigung von Denkmälern und zum Spazieren just an diesen Kravall-Tagen in Prag aufgehalten zu
haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin kurz vor dem WEF 2001 in die Schweiz einzureisen versuchte und als Bestimmungsort u. a. Davos angab. Unter diesen Umständen und aufgrund der Aktenlage geht der Bundesrat zusammen mit dem EJPD davon aus, dass die Anordnung einer beschränkten Einreisesperre gerechtfertigt war. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen.

V.

1. Die Beschwerdeführerin beantragt infolge Bedürftigkeit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des von ihr mandatierten Anwalts. Sie bringt vor, das Grundstudium abgeschlossen zu haben und zu doktorieren. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und wohne kostenlos bei einer Freundin. Von ihren Eltern werde sie mit monatlich 450 Euro unterstützt. Über weitere Einkünfte verfüge sie nicht.

2. Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG kann eine bedürftige Person, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheint, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist die bedürftige Person nicht imstande, ihre Sache selbst zu vertreten, so kann ihr die Beschwerdeinstanz ausserdem einen Anwalt beigeben.

3. Der Bundesrat hat die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bereits im Zwischenentscheid vom 14. Juni 2002 geprüft und abgelehnt. Er ist damals zum Schluss gekommen, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Studium um eine Erstausbildung handle und die familienrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber sich noch in Ausbildung befindender Kinder für Prozess- bzw. Anwaltskosten der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehe. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, als Doktorandin stehe sie nicht mehr in der Erstausbildung, weshalb die Unterstützungspflicht der Eltern dahingefallen sei.

4. Abgesehen von den nicht überzeugend dargelegten Einkommensverhältnissen stellt sich die Frage, ob die gegenwärtige Ausbildung der Beschwerdeführerin noch unter den Begriff der Erstausbildung zu subsumieren ist. Aufgrund der eingereichten Unterlagen handelt es sich um eine ans Grundstudium anschliessende vierjährige Ausbildung an der École des Hautes Études en Siences Sociales (EHESS), während welcher vorerst das «Diplôme d'études approfondies» und schliesslich das «Diplôme de doctorat» erworben werden kann. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an der EHESS immatrikuliert ist. Es ist jedoch nicht eindeutig, ob sie sich bereits im Doktorandenstadium befindet oder ob nur das generelle Ziel der Ausbildung das «Diplôme de doctorat» ist. Die Fragen, in welcher Ausbildungsphase sich die Beschwerdeführerin zurzeit tatsächlich befindet, ob dieser Ausbildungsschritt noch zur Erstausbildung gehört und ob somit die Unterstützungspflicht der Eltern noch besteht, brauchen indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, da das Begehren auf unentgeltliche Rechtspflege bereits aus einem anderen Grund abgewiesen werden muss.

5. Das Bundesgericht sieht diejenigen Prozessbegehren als aussichtslos an, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Gewinn- und Verlustchancen die Waage oder differieren diese nur gering, so gilt ein derartiger Prozess immer noch als aussichtsreich. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde. Die unentgeltliche Prozessführung deckt deshalb auch ein gewisses, vernünftiges Verlustrisiko. Die Rechtsprechung zieht das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei heran, die sich bei vernünftiger Überlegung als «Selbstzahler» zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde (VPB 64.28; BGE 124 I 307 E. 2c, BGE 122 I 271 E. 2, BGE 119 Ia 253 mit Hinweis; André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 4.37).

Im vorliegenden Fall hat sich in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts das Verfahren aus Sicht der Beschwerdeführerin als aussichtslos erwiesen (2A.578/2003; Urteil vom 10. Mai 2004), weshalb kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass auf die Beschwerde aufgrund eines übergeordneten öffentlichen Interesses eingetreten wurde (vgl. Ziff. II/2).

[1] «International Monetary Fund», Internationaler Währungsfond.

Dokumente des Bundesrates