SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG) |
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1 | Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist. |
2 | Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: |
a | den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; |
b | die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; |
c | den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; |
d | die Dauer der Probezeit; |
e | den Beschäftigungsgrad; |
f | die Lohnklasse und den Lohn; |
g | die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. |
3 | Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81 |
a | Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; |
b | Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. |
3bis | Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83 |
a | Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; |
b | Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84 |
4 | Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 97 |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 26 |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG) |
|
1 | Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist. |
2 | Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: |
a | den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; |
b | die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; |
c | den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; |
d | die Dauer der Probezeit; |
e | den Beschäftigungsgrad; |
f | die Lohnklasse und den Lohn; |
g | die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. |
3 | Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81 |
a | Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; |
b | Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. |
3bis | Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83 |
a | Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; |
b | Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84 |
4 | Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG) |
|
1 | Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist. |
2 | Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: |
a | den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; |
b | die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; |
c | den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; |
d | die Dauer der Probezeit; |
e | den Beschäftigungsgrad; |
f | die Lohnklasse und den Lohn; |
g | die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. |
3 | Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81 |
a | Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; |
b | Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. |
3bis | Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83 |
a | Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; |
b | Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84 |
4 | Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG) |
|
1 | Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist. |
2 | Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: |
a | den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; |
b | die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; |
c | den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; |
d | die Dauer der Probezeit; |
e | den Beschäftigungsgrad; |
f | die Lohnklasse und den Lohn; |
g | die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. |
3 | Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81 |
a | Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; |
b | Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. |
3bis | Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83 |
a | Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; |
b | Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84 |
4 | Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG) |
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1 | Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist. |
2 | Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: |
a | den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; |
b | die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; |
c | den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; |
d | die Dauer der Probezeit; |
e | den Beschäftigungsgrad; |
f | die Lohnklasse und den Lohn; |
g | die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. |
3 | Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81 |
a | Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; |
b | Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. |
3bis | Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83 |
a | Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; |
b | Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84 |
4 | Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG)328 |
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1 | Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: |
a | schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; |
b | wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder |
c | ein laufendes Verfahren behindert wird. |
2 | Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. |