SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz POG Art. 2 Rechtsform und Firma - 1 Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. |
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1 | Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. |
2 | Sie wird unter der Firma «Die Schweizerische Post AG, La Poste Suisse SA, La Posta Svizzera SA, La Posta Svizra SA» in das Handelsregister eingetragen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 3 Evaluationsbericht - 1 Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere: |
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1 | Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere: |
a | die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs; |
b | die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgaben der Postkommission (PostCom). |
2 | Er erstattet der Bundesversammlung alle vier Jahre Bericht. Falls erforderlich, schlägt er im Bericht Anpassungen vor. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
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1 | Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
2 | Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden. |
3 | Wer der Meldepflicht unterliegt, muss: |
a | die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen. |
b | die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; |
c | mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen; |
d | einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher. |
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1 | Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher. |
2 | Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen: |
a | Briefe ins In- und ins Ausland; |
b | Pakete ins In- und ins Ausland. |
3 | Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. |
4 | Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen. |
5 | Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst: |
a | ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist; |
b | öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft. |
6 | Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor. |
7 | Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen: |
a | die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen; |
b | Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können. |
8 | Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 4 Angaben - 1 Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: |
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1 | Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: |
a | Name, Firma und Adresse; |
b | Beschreibung der Dienstleistungen; |
c | Beschreibung der Organisation; |
d | Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen; |
e | Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz; |
f | Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. |
2 | Sie hat den Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz mit einem Handelsregisterauszug beziehungsweise einer Wohnsitzbescheinigung zu erbringen. |
3 | Befindet sich der Sitz oder der Wohnsitz einer Anbieterin im Ausland, so hat sie den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe e mit einem Handelsregisterauszug, einer Wohnsitzbescheinigung oder einem gleichwertigen Dokument zu erbringen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. |
4 | Die Anbieterin hat der PostCom Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und e innerhalb von zwei Wochen zu melden. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
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1 | Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
2 | Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: |
a | Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und |
b | abgehende Briefe im internationalen Verkehr. |
3 | Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |