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SR 814.018 VOCV Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen |
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| VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit: | ||||||
| Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; | ||||||
| Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Gesuch [3] der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). [3] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen |
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| Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen. | ||||||
| Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren |
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| Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 [1] Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland. [2] | ||||||
| Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3371; BBl 1995 III 137). [4] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AS 1996 3371; BBl 1995 III 137). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
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| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 1 Gegenstand |
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| Dieses Gesetz regelt: | ||||||
| die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze; | ||||||
| die Erhebung der Zollabgaben; | ||||||
| die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt; | ||||||
| den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG [2] obliegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 1 Gegenstand |
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| Dieses Gesetz regelt: | ||||||
| die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze; | ||||||
| die Erhebung der Zollabgaben; | ||||||
| die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt; | ||||||
| den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG [2] obliegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
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| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 10 Inländische Rückwaren |
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| Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei. | ||||||
| Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden. | ||||||
| Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden. | ||||||
| Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 10 Inländische Rückwaren |
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| Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei. | ||||||
| Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden. | ||||||
| Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden. | ||||||
| Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert. | ||||||
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SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
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| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen |
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| Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. | ||||||
| Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist. | ||||||
| Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die: | ||||||
| als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden; | ||||||
| durch- oder ausgeführt werden; | ||||||
| so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können. | ||||||
| Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien. | ||||||
| Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung. | ||||||
| Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere: | ||||||
| die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen; | ||||||
| die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe; | ||||||
| die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können; | ||||||
| das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten. | ||||||
| Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest. | ||||||
| Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen |
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| Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. | ||||||
| Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist. | ||||||
| Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die: | ||||||
| als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden; | ||||||
| durch- oder ausgeführt werden; | ||||||
| so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können. | ||||||
| Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien. | ||||||
| Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung. | ||||||
| Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere: | ||||||
| die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen; | ||||||
| die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe; | ||||||
| die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können; | ||||||
| das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten. | ||||||
| Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest. | ||||||
| Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren |
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| Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 [1] Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland. [2] | ||||||
| Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3371; BBl 1995 III 137). [4] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AS 1996 3371; BBl 1995 III 137). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren |
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| Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 [1] Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland. [2] | ||||||
| Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3371; BBl 1995 III 137). [4] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AS 1996 3371; BBl 1995 III 137). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen |
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| Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. | ||||||
| Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist. | ||||||
| Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die: | ||||||
| als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden; | ||||||
| durch- oder ausgeführt werden; | ||||||
| so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können. | ||||||
| Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien. | ||||||
| Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung. | ||||||
| Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere: | ||||||
| die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen; | ||||||
| die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe; | ||||||
| die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können; | ||||||
| das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten. | ||||||
| Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest. | ||||||
| Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen |
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| Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. | ||||||
| Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist. | ||||||
| Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die: | ||||||
| als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden; | ||||||
| durch- oder ausgeführt werden; | ||||||
| so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können. | ||||||
| Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien. | ||||||
| Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung. | ||||||
| Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere: | ||||||
| die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen; | ||||||
| die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe; | ||||||
| die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können; | ||||||
| das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten. | ||||||
| Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest. | ||||||
| Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen. | ||||||
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SR 814.018 VOCV Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) Art. 1 Begriff |
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| Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar. | ||||||
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SR 814.018 VOCV Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) Art. 2 Abgabeobjekt |
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| Der Abgabe unterliegen: | ||||||
| die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1); | ||||||
| die VOC nach Buchstabe a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2). | ||||||
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SR 814.018 VOCV Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) Art. 7 [1] |
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| Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1765). | ||||||
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SR 814.018 VOCV Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen |
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| VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit: | ||||||
| Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; | ||||||
| Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Gesuch [3] der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). [3] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 814.018 VOCV Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen |
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| VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit: | ||||||
| Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; | ||||||
| Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Gesuch [3] der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). [3] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 814.018 VOCV Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen |
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| VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit: | ||||||
| Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; | ||||||
| Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Gesuch [3] der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). [3] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 814.018 VOCV Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen |
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| VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit: | ||||||
| Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; | ||||||
| Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Gesuch [3] der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). [3] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||