VPB 67.30

(Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung vom 27. August 2002 i.S. A.K. [MAW 02.001])

Medizinalprüfungen. Meldung eines Verhinderungsgrundes.

Art. 20 Abs. 1 FMPG. Art. 41 Abs. 1 , Art. 42 Abs. 1 , Art. 42 Abs. 2 und Art. 46 AMV.

- Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen ist seit dem 1. Juni 2002 die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung zuständig (E. 1a).

- Ein Verhinderungsgrund, der die Prüfungsfähigkeit nach Ansicht der Kandidatin oder des Kandidaten aufhebt, ist unverzüglich zu melden. Erfolgt die Meldung verspätet, insbesondere erst nach Eröffnung der ungenügenden Prüfungsresultate, so gilt die Prüfung in der Regel als nicht bestanden (E. 3b).

- Die nachträgliche Meldung eines Verhinderungsgrundes ist ausnahmsweise dann beachtlich, wenn die Kandidatin oder der Kandidat aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, den Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen (E. 3b).

- Wenn die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Willensausübung während der Prüfung wieder erlangt, so ist der Verhinderungsgrund nachträglich unverzüglich zu melden und der Unter- oder Abbruch der Prüfung zu beantragen (E. 3c).

- Bei der Beurteilung, ob ein Misserfolg im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AMV bereits feststeht und daher ein Unter- oder Abbruch der Prüfung ausgeschlossen wäre, sind jene Prüfungsteile unbeachtlich, welche während des Bestehens eines Verhinderungsgrundes abgelegt worden sind (E. 4c).

Examens pour les professions médicales. Annonce d'un motif d'empêchement.

Art. 20 al. 1 LEPM. Art. 41 al. 1, art. 42 al. 1, art. 42 al. 2 et art. 46 OPMéd.

- La Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales est compétente pour traiter des recours contre les décisions du Comité directeur pour les examens fédéraux de médecine depuis le 1er juin 2002 (consid. 1a).

- Si un candidat estime qu'un motif d'empêchement le prive de sa capacité de se présenter à un examen, il doit en aviser sans délai le président local. S'il le fait tardivement, en particulier s'il ne le fait qu'après la notification de résultats insuffisants à l'examen, ce dernier est en règle générale réputé non réussi (consid. 3b).

- L'annonce d'un motif d'empêchement faite après coup peut exceptionnellement être prise en compte si le candidat n'était objectivement pas en mesure, sans qu'il y ait sa faute de sa part, de faire valoir immédiatement l'empêchement en exerçant librement sa volonté (consid. 3b).

- Si le candidat recouvre sa capacité d'exercer librement sa volonté pendant l'examen, il doit alors annoncer immédiatement le motif d'empêchement et demander la suspension ou l'arrêt de l'examen (consid. 3c).

- Pour juger si le candidat a déjà échoué à l'examen au sens de l'art. 42 al. 2 OPMéd, ce qui exclurait une suspension ou un arrêt de l'examen, il convient d'ignorer les parties de l'examen présentées alors que subsistait le motif d'empêchement (consid. 4c).

Esami per le professioni mediche. Notifica di un motivo di impedimento.

Art. 20 cpv. 1 LCPM. Art. 41 cpv. 1, art. 42 cpv. 1, art. 42 cpv. 2 e art. 46 OPMed.

- Dal 1° giugno 2002, la Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento è l'organo competente in materia di ricorsi contro le decisioni della Giunta direttiva incaricata di vegliare sul corretto svolgimento degli esami federali per le professioni mediche (consid. 1a).

- Se ritiene che un motivo gli impedisca di presentarsi agli esami, il candidato lo deve notificare subito. Se lo notifica in ritardo, in particolare dopo aver appreso che i risultati conseguiti sono insufficienti, l'esame è considerato non superato (consid. 3b).

- Un motivo d'impedimento notificato a posteriori può essere preso in considerazione solo se oggettivamente e senza colpa propria il candidato non era in grado far valere immediatamente il motivo d'impedimento mediante esercizio libero e responsabile della propria volontà (consid. 3b).

- Se riacquista la capacità di esercitare liberamente la propria volontà durante la sessione d'esame, il candidato deve notificare immediatamente il motivo d'impedimento e chiedere la sospensione o l'interruzione dell'esame (consid. 3c).

- Per giudicare se ai sensi dell'art. 42 cpv. 2 OPMed l'esito negativo dell'esame si era di fatto già delineato precludendo quindi la possibilità di una sospensione o di un'interruzione, non vanno presi in considerazione le parti dell'esame effettuate mentre sussisteva il motivo d'impedimento (consid. 4c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer hat anlässlich des ersten Teils der Schlussprüfungen für Ärzte, Session 2001 in (...), einen Misserfolg erlitten. Nachdem der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (im Folgenden: LA) eine Beschwerde gegen dieses Prüfungsresultat abgewiesen hatte, gelangte er mit Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW) und beantragte, die Beurteilung in den Fächern «allgemeine Pathologie» und «Grundlagen der psychosozialen Medizin» sei aufzuheben und es sei ihm die Wiederholung der Prüfung in diesen Fächern zu ermöglichen. Diese Anträge begründete er im Wesentlichen damit, dass er anlässlich der Prüfungen in diesen Fächern aus gesundheitlichen Gründen nicht prüfungsfähig gewesen sei.

Aus den Erwägungen:

1. Zu beurteilen ist die Verwaltungsbeschwerde gegen einen Entscheid des LA, mit dem die Beschwerde gegen eine Prüfungsverfügung der Ortspräsidentin Humanmedizin, (...), abgewiesen worden ist. Vorab ist zu prüfen, ob auf diese Beschwerde eingetreten werden kann.

a. Am 1. Juni 2002 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FMPG, SR 811.11) in Kraft getreten (vgl. Ziff. I.3 des Bundesgesetzes zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 8. Oktober 1999, AS 2002 701).

Gemäss Art. 20 Abs. 1 FMPG (in seiner heute geltenden Fassung) ist die REKO MAW zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden im Zusammenhang mit eidgenössischen Medizinalprüfungen. Da das FMPG keine Übergangsbestimmungen enthält, die sich mit der Frage der intertemporalen Anwendung von Verfahrensrecht befassen würden, und da nach herrschender Lehre und Rechtsprechung neue Verfahrensvorschriften mangels abweichender Übergangsbestimmungen mit dem Inkrafttreten sofort und in vollem Umfang anwendbar sind, ist seit dem 1. Juni 2002 die REKO MAW zur Behandlung und Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. BGE 120 Ia 101 ff. E. 1b in fine; Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1998 KV 37 S. 315 ff. E. 3b; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 29; R. A. Rhinow/B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 45).

Hieran vermag nichts zu ändern, dass gemäss Art. 46 der Allgemeinen Medizinprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1) gegen Verfügungen oder Beschwerdeentscheide des LA beim zuständigen Departement (Eidgenössisches Departement des Innern [EDI]) Beschwerde geführt werden kann. Diese Verordnungsbestimmung steht im Widerspruch zu den neuen gesetzlichen Vorschriften (Art. 20 Abs. 1 FMPG) und ist daher nicht mehr anwendbar (materielle Aufhebung, vgl. etwa M. Imboden/R. A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5. Aufl., Basel und Stuttgart 1976, S. 92).

(...)

3.a. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob die Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers in den Fächern «allgemeine Pathologie» und «Grundlagen der psychosozialen Medizin» anlässlich des ersten Teils der Schlussprüfungen für Ärzte, Session 2001 in (...), deshalb aufzuheben und der Beschwerdeführer zur Wiederholung der Prüfung in diesen Fächern zuzulassen sei, weil er während dieser Prüfungen infolge gesundheitlicher Probleme nicht prüfungsfähig gewesen sein soll.

b. Gemäss Art. 41 Abs. 1 AMV hat ein Kandidat, der wegen Erkrankung verhindert ist, eine Prüfung anzutreten, dies dem Ortspräsidenten unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise muss auch ein Kandidat, der während einer Prüfung erkrankt, dies gemäss Art. 42 Abs. 1 AMV unverzüglich dem Ortspräsidenten melden, damit dieser über den Unter- oder Abbruch der Prüfung entscheiden kann.

Erfolgt die Meldung verspätet und sind die Leistungen ungenügend, so gilt die Prüfung in der Regel als nicht bestanden (vgl. etwa VPB 45.43, VPB 43.27, VPB 42.99). Die nachträgliche Aufhebung von Prüfungsresultaten wegen Erkrankung kommt nur dann in Frage, wenn der Kandidat aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, seinen Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen - insbesondere dann, wenn ihm zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte

- seine gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu fällen, oder

- bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend seiner Einsicht zu handeln (vgl. unveröffentlichter Entscheid des LA vom 18. Juni 1997 i.S. R.D.M., S. 2).

Nach ständiger Praxis setzt die ausnahmsweise Berücksichtigung verspätet geltend gemachter gesundheitlicher Verhinderungsgründe denn auch voraus, dass kumulativ

- der Krankheitsausbruch ohne vorherige signifikante Anzeichen oder erst während des Examens erfolgte,

- während des Examens keine offensichtlichen Symptome gegeben waren,

- der Kandidat unmittelbar nach dem Examen den Arzt aufsuchte,

- der Arzt eine schwere, plötzliche Erkrankung feststellte, die zwingend zum Schluss führt, trotz fehlender offensichtlicher Symptome bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen Krankheitsausbruch und Versagen in der Prüfung,

- das Versagen im fraglichen Prüfungsteil kausal für das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesamtprüfung war (vgl. VPB 59.15, VPB 44.128).

c. Tritt während der Prüfungen eine Besserung der gesundheitlichen Situation ein, die es dem Kandidaten wieder möglich macht, seinen Entscheid über den Unter-, bzw. Abbruch oder die Fortsetzung der Prüfungen in freiem Willen zu fällen, so hat der Kandidat nachträglich seine krankheitsbedingte Verhinderung zu melden. Diese Meldung hat sofort nach Wegfall des Verhinderungsgrundes, noch vor Eröffnung der Prüfungsresultate zu erfolgen, da ansonsten eine ungerechtfertigte Bevorzugung gegenüber jenen Kandidaten droht, deren Fähigkeit eigenverantwortlicher Willensausübung infolge der Krankheit nicht beeinträchtigt ist und die daher ihre Verhinderung unverzüglich nach Krankheitsausbruch melden müssen.

d. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen über das Verhalten bei Prüfungsunfähigkeit (insbesondere bei Krankheit) ausreichend bekannt waren. Wie der LA zu Recht betont, wurde der Beschwerdeführer - wie alle andern Kandidaten - ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Unter- oder Abbruchs der Prüfungen hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäss den unwidersprochenen Angaben des LA hievon denn auch bereits im Jahre 2000 Gebrauch gemacht und wegen einer Erkrankung den ersten Teil der Schlussprüfung abgebrochen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nun geltend macht, erst nachträglich von dieser Möglichkeit erfahren, bzw. wegen sprachlicher Schwierigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen nicht richtig verstanden zu haben.

e. Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Verfahren erst nach Eröffnung der Prüfungsresultate, nachdem er von seinem Misserfolg Kenntnis erhielt, auf gesundheitliche Probleme berufen. Die Meldung des Verhinderungsgrundes erfolgte damit ohne Zweifel verspätet (nicht unverzüglich), so dass zu prüfen ist, ob die nachträgliche Berücksichtigung der geltend gemachten Erkrankung ausnahmsweise möglich ist.

4.a. Die REKO MAW erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2001, kurz vor seiner Prüfung im Fach «allgemeine Pathologie», von einem schweren Verkehrsunfall seines Vaters Kenntnis erhielt und über dessen Schicksal im Ungewissen war. Belegt ist zudem, dass er tags zuvor vom Hausarzt seines Bruders aufgefordert worden war, diesem im Zusammenhang mit einer psychischen Krisensituation beizustehen. Auch ist den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken, dass er sich in der Nacht vor der erwähnten Prüfung um seinen Bruder gekümmert hat.

Es ist durchaus nachzuvollziehen, dass diese aussergewöhnlichen Belastungen das psychische und allenfalls auch körperliche Befinden des Beschwerdeführers und damit auch die Prüfungsfähigkeit schwerwiegend beeinträchtigt haben. Dem (zweiten) ärztlichen Zeugnis von Herrn Dr. med. X. vom 4. September 2001 ist denn auch zu entnehmen, dass die Nachricht vom Unfall seines Vaters beim Beschwerdeführer einen schweren psychischen Schock ausgelöst habe (Diagnose akute posttraumatische Belastungsreaktion). Herr Dr. X., der den Beschwerdeführer allerdings erst am 13. Juli 2001 untersuchte, hielt im erwähnten Zeugnis fest, sein Patient habe sich anlässlich der Prüfung vom 4. Juli 2001 in seiner gewohnten Konzentrations- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt gefühlt.

Auch wenn sich dieses ärztliche Zeugnis nicht zur Frage äussert, ob es dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2001 überhaupt möglich gewesen wäre, in eigenverantwortlicher Weise darüber zu entscheiden, ob er die Prüfung antreten soll, kann diese Frage zugunsten des Beschwerdeführers nach Auffassung der REKO MAW bejaht werden. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers dürfte aufgrund der traumatischen Erlebnisse derart schwer beeinträchtigt gewesen sein, dass er die Möglichkeit einer Benachrichtigung der Ortspräsidentin (oder der Prüfenden) nicht in Betracht gezogen hat.

b. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, am 9. Juli 2001, anlässlich der Prüfung im Fach «Grundlagen der psychosozialen Medizin», noch immer nicht prüfungsfähig und nicht in der Lage gewesen zu sein, die Möglichkeit eines Unter- oder Abbruchs der Prüfung zu erkennen. Obwohl es durchaus denkbar ist, dass aufgrund der posttraumatischen Belastungsreaktion auch zu diesem Zeitpunkt die Entscheidfähigkeit des Beschwerdeführers noch herabgesetzt war, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf das Ausmass dieser Einschränkung.

Der LA geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2001 «sämtliche Belastungen, verursacht über den Unfall seines Vaters, der Ungewissheit über dessen Überleben/Genesung sowie den Gesundheitszustand seines Bruders, bekannt» waren (...). Den Akten seien keine Anzeichen zu entnehmen, dass er zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht in der Lage gewesen wäre, eigenverantwortlich über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden.

Es kann offen bleiben, ob diese Beurteilung, die zwar durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, zutreffend ist. Entscheidend ist nach Auffassung der REKO MAW, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben etwa ab dem 11. Juli 2001 wieder prüfungsfähig gewesen ist und sich daher auch der Tragweite seiner psychischen Probleme bewusst sein musste. Dies ergibt sich vorab daraus, dass er am 13. Juli 2001 einen Arzt aufsuchte und dieser psychische Beschwerden diagnostizierte. Zudem zeigt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 13., 19. und 24. Juli 2002 weitere Prüfungsteile erfolgreich absolvierte, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich gebessert hatte.

Es ist nach Auffassung der REKO MAW klar erwiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 13. Juli 2002 wieder fähig gewesen ist, in eigenverantwortlicher Willensausübung über die Fortsetzung oder den Abbruch der Prüfungen zu entscheiden. Der sinngemäss beantragte Beizug eines psychiatrischen Experten ist unter diesen Umständen nicht erforderlich.

c. Gemäss Art. 42 Abs. 2 AMV ist der Unter- oder Abbruch einer Prüfung allerdings nur möglich, sofern nicht bereits ein Misserfolg feststeht. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass ungenügende Prüfungsteile, die vor dem Eintritt eines Verhinderungsgrundes (insbesondere vor Krankheitsausbruch) absolviert worden sind, weiterhin berücksichtigt werden können. Die nach dem Eintritt eines Verhinderungsgrundes abgelegten Prüfungen sind dagegen für die Beurteilung der Frage, ob bereits ein Misserfolg eingetreten ist, unbeachtlich. Im vorliegenden Verfahren ist damit die erwähnte Regelung ohne Belang, hat der Beschwerdeführer doch die als ungenügend bewerteten Prüfungen in den Fächern «allgemeine Pathologie» und «Grundlagen der psychosozialen Medizin» nach dem Eintritt des Verhinderungsgrundes absolviert. Die Ortspräsidentin hätte daher auch am 13. Juli 2001 noch den Unter- oder Abbruch der zu beurteilenden Prüfung anordnen können.

d. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, nach Wegfall des Verhinderungsgrundes, spätestens also am 13. Juli 2001, unverzüglich die Ortspräsidentin über seine gesundheitlichen Probleme zu informieren (Art. 42 Abs. 1 AMV) und den Unter- oder Abbruch der Prüfung zu beantragen. Er hat von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht und sich in freiem Willen dafür entschieden, die Prüfung fortzusetzen. Die Folgen dieses Entscheides hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, rechtzeitig seine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen. Der LA hat daher zu Recht die Beschwerde gegen den Entscheid der Ortspräsidentin Humanmedizin, (...), abgewiesen und die vorliegende Verwaltungsbeschwerde ist ebenfalls abzuweisen.

(...)

Dokumente der REKO MAW