SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher. |
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1 | Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher. |
2 | Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen: |
a | Briefe ins In- und ins Ausland; |
b | Pakete ins In- und ins Ausland. |
3 | Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. |
4 | Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen. |
5 | Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst: |
a | ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist; |
b | öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft. |
6 | Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor. |
7 | Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen: |
a | die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen; |
b | Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können. |
8 | Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 11 Haftung - Anbieterinnen von Postdiensten können in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für uneingeschriebene Postsendungen beschränken oder ausschliessen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 17 Weitere Rechte und Pflichten der Post - 1 Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden. |
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1 | Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden. |
2 | Die Post kann für das Aufstellen öffentlicher Briefeinwürfe und anderer für die Grundversorgung erforderlicher Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich nutzen. |
3 | Sie kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen. |
4 | Bei der Organisation ihres Unternehmens trägt sie den Anliegen der Kantone Rechnung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |