SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 10 Verjährung - Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 9 Entstehung der Abgabeforderung - Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 10 Verjährung - Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 5 Aufforderung zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt - 1 Das BAK fordert die Trägerorganisationen von Vereinbarungen und die Verleih- und Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keiner Vereinbarung angehören, schriftlich auf, die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. |
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1 | Das BAK fordert die Trägerorganisationen von Vereinbarungen und die Verleih- und Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keiner Vereinbarung angehören, schriftlich auf, die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. |
2 | Es weist gleichzeitig auf den Zeitpunkt hin, an welchem die Wiederherstellung der Angebotsvielfalt mit einer Nachevaluation geprüft wird. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 16a |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 3 Evaluationen - 1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7 |
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1 | Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7 |
2 | Besteht begründete Annahme, dass besondere Vorkommnisse die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion beeinträchtigen, so nimmt das BAK8 eine Zwischenevaluation vor. |
3 | Das BAK nimmt zudem eine Zwischenevaluation vor, wenn dies von Verleih- und Vorführunternehmen einer bestimmten Kinoregion oder von der Trägerorganisation einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG9 gefordert wird. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll die Vielfalt und Qualität des Filmangebots sowie das Filmschaffen fördern und die Filmkultur stärken. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 4 Anhörung zu Evaluationen - 1 Das BAK gibt folgenden Vertretern der Filmbranche Gelegenheit, zu den Evaluationen Stellung zu nehmen: |
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1 | Das BAK gibt folgenden Vertretern der Filmbranche Gelegenheit, zu den Evaluationen Stellung zu nehmen: |
a | den Trägerorganisationen einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG; |
b | den Verleih- und Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keine Vereinbarung unterzeichnet haben; |
c | den schweizerischen Verbänden der Verleih- und Vorführunternehmen; |
d | wichtigen beruflichen und kulturellen Organisationen der Filmbranche. |
2 | Die Frist für die Stellungnahme beträgt bei der periodischen Evaluation 90 Tage, bei einer Zwischenevaluation nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 60 Tage.10 |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 6 Antrag zur Einführung der Abgabe - 1 Ergibt die Nachevaluation, dass die Angebotsvielfalt in der betroffenen Kinoregion nicht massgeblich verbessert wurde, so kann das BAK dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI11) die Einführung einer Abgabe beantragen. Das BAK nennt im Antrag die vorgesehene Höhe der Abgabe und den beabsichtigten Verwendungszweck des Ertrags nach Artikel 21 Absatz 3 FiG. |
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1 | Ergibt die Nachevaluation, dass die Angebotsvielfalt in der betroffenen Kinoregion nicht massgeblich verbessert wurde, so kann das BAK dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI11) die Einführung einer Abgabe beantragen. Das BAK nennt im Antrag die vorgesehene Höhe der Abgabe und den beabsichtigten Verwendungszweck des Ertrags nach Artikel 21 Absatz 3 FiG. |
2 | Bevor das EDI einen Entscheid fällt, hört es die betroffenen Kreise sowie die Eidgenössische Filmkommission an. Die Anhörungsfrist beträgt 60 Tage. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts - Die Filmverordnung vom 24. Juni 199224 und die Verordnung vom 25. November 199225 über die Gebühren für Filmverleihbewilligungen werden aufgehoben. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 22 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 22 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts - Die Filmverordnung vom 24. Juni 199224 und die Verordnung vom 25. November 199225 über die Gebühren für Filmverleihbewilligungen werden aufgehoben. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind: |
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1 | Beschwerdeinstanzen sind: |
a | der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; |
b | das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587; |
c | andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; |
d | die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. |
2 | Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90 |
3 | ...91 |
4 | Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
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1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |