SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 24 Aufgaben - 1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung: |
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1 | Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung: |
a | für die Berechnung und Ermittlung aufgrund sachgemässer aktuarieller Berechnungsgrundlagen: |
a1 | der Verpflichtungen in einer Bilanz zu Marktwerten oder zu marktnahen Werten, |
a2 | der Versicherungsrisiken im Rahmen der Solvabilität nach den Artikeln 9-9c, |
a3 | der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 16; |
b | für die Prüfung, ob der Sollbetrag des gebundenen Vermögens den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht.40 |
2 | Stellt er oder sie Unzulänglichkeiten fest, so informiert er oder sie unverzüglich die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens. |
3 | Ausserdem erstellt er oder sie regelmässig zuhanden der Geschäftsleitung oder, für die ausländischen Versicherungsunternehmen, zuhanden des oder der Generalbevollmächtigten einen Bericht. Zu den festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Bericht die vorgeschlagenen Massnahmen sowie die tatsächlich ergriffenen Massnahmen anzugeben. |
3bis | Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin kann direkt an den Verwaltungsrat gelangen.41 |
4 | Die FINMA erlässt nähere Vorschriften über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin und über den Inhalt des Berichts nach Absatz 3.42 |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 52 Allgemeine Massnahmen - (Art. 9b VAG) |
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1 | Versicherungsunternehmen müssen für die Solvabilität relevante Handlungen vor Umsetzung von der FINMA genehmigen lassen, wenn sie sich unmittelbar nach deren Umsetzung nicht im grünen Bereich befänden. Darunter fallen unter anderem Mittelabflüsse wie Dividendenzahlungen und Kapitalrückzahlungen, Ablösung passiver Rückversicherungsdeckungen, freiwillige Ablösung eigener Anleihen, gruppeninterne Vorgänge einschliesslich Transaktionen und die Zuteilung von Überschüssen an Versicherte. |
2 | Befindet sich ein Versicherungsunternehmen im gelben Bereich, so kann die FINMA unter angemessener Würdigung des Einzelfalls alle Schutzmassnahmen nach Artikel 51 VAG anwenden, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten des Versicherungsunternehmens erforderlich erscheinen, insbesondere auch die Einstellung des Neugeschäfts und die geordnete Abwicklung des bestehenden Versicherungsbestands. |
3 | Fällt ein Versicherungsunternehmen in den roten Bereich und kann es der FINMA keine Sofortmassnahmen vorlegen, die für die FINMA unmittelbar erkennbar innerhalb kurzer Zeit zu einem Verlassen des roten Bereichs führen, so darf es keine neuen Versicherungsverträge mehr abschliessen und wird abgewickelt. Die FINMA ergreift die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 51 VAG. |
4 | Die FINMA kann Versicherungsunternehmen im roten Bereich die Bewilligung gemäss Artikel 37 FINMAG47 entziehen. |
5 | Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen nach Absatz 3 genehmigen. Massgebend dafür sind insbesondere das effektive Schutzniveau der Versicherten und die Verfügbarkeit und Effektivität von Massnahmen. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 53 Massnahmenplan - (Art. 9b VAG) |
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1 | Gerät ein Versicherungsunternehmen in den gelben Bereich, so muss es der FINMA innerhalb von zwei Monaten einen auf realistischen Annahmen beruhenden Massnahmenplan zur Genehmigung vorlegen. Das Versicherungsunternehmen muss dabei einen allfälligen Stabilisierungsplan nach Artikel 22a VAG würdigen. |
2 | Der Massnahmenplan muss folgende Anforderungen erfüllen: |
a | Er muss so gestaltet sein, dass innert 24 Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Genehmigung ausgehend vom gelben Bereich mit hoher Wahrscheinlichkeit der grüne Bereich erreicht wird; die FINMA kann diese Frist verlängern. |
b | Er definiert zur Nachverfolgung der Erfüllung der Anforderungen nach Buchstabe a über die Laufzeit geeignete Zielgrössen einschliesslich des SST-Quotienten, die zu festgelegten Zeitpunkten während der Laufzeit des Massnahmenplans zu erreichen sind. |
c | Er zeigt die Erfüllung der Anforderungen nach Buchstabe a durch eine Abschätzung der Entwicklung der Zielgrössen unter verschiedenen Szenarien über die Laufzeit des Massnahmenplans. |
3 | Das Versicherungsunternehmen legt der FINMA während der Laufzeit des Massnahmenplans einen aktualisierten Massnahmenplan zur Genehmigung vor, wenn dies zur Erreichung der Zielgrössen nötig ist. |
4 | Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zum Massnahmenplan erlassen und im Einzelfall Elemente des Massnahmenplans festlegen. |
5 | Erstellt das Versicherungsunternehmen keinen von der FINMA genehmigten Massnahmenplan oder erweisen sich die im Massnahmenplan definierten Zielgrössen als nicht erreichbar, so ergreift die FINMA Massnahmen nach Artikel 51 VAG. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 741.81 Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz) - Unfallverhütungsbeitragsgesetz Unfallverhütungsbeitragsgesetz Art. 1 Erhebung - 1 Jeder Halter eines Motorfahrzeugs hat jährlich einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr zu leisten. |
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1 | Jeder Halter eines Motorfahrzeugs hat jährlich einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr zu leisten. |
2 | Der Beitrag beträgt höchstens 1 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Er wird vom Bundesrat festgelegt. |
3 | Die Haftpflichtversicherer erheben den Beitrag zusammen mit der Prämie und überweisen ihn dem «Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr». |
4 | Der Bund, seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Sie führen in ihrem Bereich eigene Unfallverhütungsmassnahmen durch. |
SR 741.81 Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz) - Unfallverhütungsbeitragsgesetz Unfallverhütungsbeitragsgesetz Art. 1 Erhebung - 1 Jeder Halter eines Motorfahrzeugs hat jährlich einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr zu leisten. |
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1 | Jeder Halter eines Motorfahrzeugs hat jährlich einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr zu leisten. |
2 | Der Beitrag beträgt höchstens 1 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Er wird vom Bundesrat festgelegt. |
3 | Die Haftpflichtversicherer erheben den Beitrag zusammen mit der Prämie und überweisen ihn dem «Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr». |
4 | Der Bund, seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Sie führen in ihrem Bereich eigene Unfallverhütungsmassnahmen durch. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 88 Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen - 1 Die Suva und die anderen Versicherer fördern die Verhütung von Nichtberufsunfällen. Sie betreiben gemeinsam eine Institution, die durch Aufklärung und allgemeine Sicherheitsvorkehren zur Verhütung von Nichtberufsunfällen beiträgt und gleichartige Bestrebungen koordiniert. |
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1 | Die Suva und die anderen Versicherer fördern die Verhütung von Nichtberufsunfällen. Sie betreiben gemeinsam eine Institution, die durch Aufklärung und allgemeine Sicherheitsvorkehren zur Verhütung von Nichtberufsunfällen beiträgt und gleichartige Bestrebungen koordiniert. |
2 | Der Bundesrat setzt auf Antrag der Versicherer einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen fest. |
3 | Die Versicherer sind verpflichtet, mit dem Ertrag aus den Prämienzuschlägen die Verhütung von Nichtberufsunfällen allgemein zu fördern. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 20 Finanzierung, Aufsicht - 1 Von jeder nach diesem Gesetz obligatorisch versicherten Person ist jährlich ein Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung zu erheben. |
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1 | Von jeder nach diesem Gesetz obligatorisch versicherten Person ist jährlich ein Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung zu erheben. |
2 | Das EDI setzt auf Antrag der Institution den Beitrag fest. Es erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte Bericht über die Verwendung dieser Mittel.62 |
3 | Es übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Institution aus.63 Budgets, Rechnungen und Rechenschaftsbericht sind dem BAG zur Genehmigung vorzulegen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 741.81 Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz) - Unfallverhütungsbeitragsgesetz Unfallverhütungsbeitragsgesetz Art. 1 Erhebung - 1 Jeder Halter eines Motorfahrzeugs hat jährlich einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr zu leisten. |
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1 | Jeder Halter eines Motorfahrzeugs hat jährlich einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr zu leisten. |
2 | Der Beitrag beträgt höchstens 1 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Er wird vom Bundesrat festgelegt. |
3 | Die Haftpflichtversicherer erheben den Beitrag zusammen mit der Prämie und überweisen ihn dem «Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr». |
4 | Der Bund, seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Sie führen in ihrem Bereich eigene Unfallverhütungsmassnahmen durch. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 24 Aufgaben - 1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung: |
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1 | Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung: |
a | für die Berechnung und Ermittlung aufgrund sachgemässer aktuarieller Berechnungsgrundlagen: |
a1 | der Verpflichtungen in einer Bilanz zu Marktwerten oder zu marktnahen Werten, |
a2 | der Versicherungsrisiken im Rahmen der Solvabilität nach den Artikeln 9-9c, |
a3 | der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 16; |
b | für die Prüfung, ob der Sollbetrag des gebundenen Vermögens den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht.40 |
2 | Stellt er oder sie Unzulänglichkeiten fest, so informiert er oder sie unverzüglich die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens. |
3 | Ausserdem erstellt er oder sie regelmässig zuhanden der Geschäftsleitung oder, für die ausländischen Versicherungsunternehmen, zuhanden des oder der Generalbevollmächtigten einen Bericht. Zu den festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Bericht die vorgeschlagenen Massnahmen sowie die tatsächlich ergriffenen Massnahmen anzugeben. |
3bis | Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin kann direkt an den Verwaltungsrat gelangen.41 |
4 | Die FINMA erlässt nähere Vorschriften über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin und über den Inhalt des Berichts nach Absatz 3.42 |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 52 Allgemeine Massnahmen - (Art. 9b VAG) |
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1 | Versicherungsunternehmen müssen für die Solvabilität relevante Handlungen vor Umsetzung von der FINMA genehmigen lassen, wenn sie sich unmittelbar nach deren Umsetzung nicht im grünen Bereich befänden. Darunter fallen unter anderem Mittelabflüsse wie Dividendenzahlungen und Kapitalrückzahlungen, Ablösung passiver Rückversicherungsdeckungen, freiwillige Ablösung eigener Anleihen, gruppeninterne Vorgänge einschliesslich Transaktionen und die Zuteilung von Überschüssen an Versicherte. |
2 | Befindet sich ein Versicherungsunternehmen im gelben Bereich, so kann die FINMA unter angemessener Würdigung des Einzelfalls alle Schutzmassnahmen nach Artikel 51 VAG anwenden, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten des Versicherungsunternehmens erforderlich erscheinen, insbesondere auch die Einstellung des Neugeschäfts und die geordnete Abwicklung des bestehenden Versicherungsbestands. |
3 | Fällt ein Versicherungsunternehmen in den roten Bereich und kann es der FINMA keine Sofortmassnahmen vorlegen, die für die FINMA unmittelbar erkennbar innerhalb kurzer Zeit zu einem Verlassen des roten Bereichs führen, so darf es keine neuen Versicherungsverträge mehr abschliessen und wird abgewickelt. Die FINMA ergreift die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 51 VAG. |
4 | Die FINMA kann Versicherungsunternehmen im roten Bereich die Bewilligung gemäss Artikel 37 FINMAG47 entziehen. |
5 | Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen nach Absatz 3 genehmigen. Massgebend dafür sind insbesondere das effektive Schutzniveau der Versicherten und die Verfügbarkeit und Effektivität von Massnahmen. |
SR 961.011 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) - Aufsichtsverordnung AVO Art. 53 Massnahmenplan - (Art. 9b VAG) |
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1 | Gerät ein Versicherungsunternehmen in den gelben Bereich, so muss es der FINMA innerhalb von zwei Monaten einen auf realistischen Annahmen beruhenden Massnahmenplan zur Genehmigung vorlegen. Das Versicherungsunternehmen muss dabei einen allfälligen Stabilisierungsplan nach Artikel 22a VAG würdigen. |
2 | Der Massnahmenplan muss folgende Anforderungen erfüllen: |
a | Er muss so gestaltet sein, dass innert 24 Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Genehmigung ausgehend vom gelben Bereich mit hoher Wahrscheinlichkeit der grüne Bereich erreicht wird; die FINMA kann diese Frist verlängern. |
b | Er definiert zur Nachverfolgung der Erfüllung der Anforderungen nach Buchstabe a über die Laufzeit geeignete Zielgrössen einschliesslich des SST-Quotienten, die zu festgelegten Zeitpunkten während der Laufzeit des Massnahmenplans zu erreichen sind. |
c | Er zeigt die Erfüllung der Anforderungen nach Buchstabe a durch eine Abschätzung der Entwicklung der Zielgrössen unter verschiedenen Szenarien über die Laufzeit des Massnahmenplans. |
3 | Das Versicherungsunternehmen legt der FINMA während der Laufzeit des Massnahmenplans einen aktualisierten Massnahmenplan zur Genehmigung vor, wenn dies zur Erreichung der Zielgrössen nötig ist. |
4 | Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zum Massnahmenplan erlassen und im Einzelfall Elemente des Massnahmenplans festlegen. |
5 | Erstellt das Versicherungsunternehmen keinen von der FINMA genehmigten Massnahmenplan oder erweisen sich die im Massnahmenplan definierten Zielgrössen als nicht erreichbar, so ergreift die FINMA Massnahmen nach Artikel 51 VAG. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 24 Aufgaben - 1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung: |
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1 | Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung: |
a | für die Berechnung und Ermittlung aufgrund sachgemässer aktuarieller Berechnungsgrundlagen: |
a1 | der Verpflichtungen in einer Bilanz zu Marktwerten oder zu marktnahen Werten, |
a2 | der Versicherungsrisiken im Rahmen der Solvabilität nach den Artikeln 9-9c, |
a3 | der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 16; |
b | für die Prüfung, ob der Sollbetrag des gebundenen Vermögens den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht.40 |
2 | Stellt er oder sie Unzulänglichkeiten fest, so informiert er oder sie unverzüglich die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens. |
3 | Ausserdem erstellt er oder sie regelmässig zuhanden der Geschäftsleitung oder, für die ausländischen Versicherungsunternehmen, zuhanden des oder der Generalbevollmächtigten einen Bericht. Zu den festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Bericht die vorgeschlagenen Massnahmen sowie die tatsächlich ergriffenen Massnahmen anzugeben. |
3bis | Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin kann direkt an den Verwaltungsrat gelangen.41 |
4 | Die FINMA erlässt nähere Vorschriften über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin und über den Inhalt des Berichts nach Absatz 3.42 |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23 - Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23 - Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23 - Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 741.81 Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz) - Unfallverhütungsbeitragsgesetz Unfallverhütungsbeitragsgesetz Art. 1 Erhebung - 1 Jeder Halter eines Motorfahrzeugs hat jährlich einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr zu leisten. |
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1 | Jeder Halter eines Motorfahrzeugs hat jährlich einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr zu leisten. |
2 | Der Beitrag beträgt höchstens 1 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Er wird vom Bundesrat festgelegt. |
3 | Die Haftpflichtversicherer erheben den Beitrag zusammen mit der Prämie und überweisen ihn dem «Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr». |
4 | Der Bund, seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Sie führen in ihrem Bereich eigene Unfallverhütungsmassnahmen durch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 741.81 Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz) - Unfallverhütungsbeitragsgesetz Unfallverhütungsbeitragsgesetz Art. 2 Verwendung - 1 Die Mittel aus den Unfallverhütungsbeiträgen werden zur Unfallverhütung im Strassenverkehr verwendet. |
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1 | Die Mittel aus den Unfallverhütungsbeiträgen werden zur Unfallverhütung im Strassenverkehr verwendet. |
2 | Die Beteiligung an Kosten für strassenbauliche und verkehrspolizeiliche Massnahmen ist ausgeschlossen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 42 Aufgaben des Bundes - 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. |
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1 | Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. |
2 | ...8 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 42 Aufgaben des Bundes - 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. |
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1 | Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. |
2 | ...8 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 42 Aufgaben des Bundes - 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. |
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1 | Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. |
2 | ...8 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) MinöStG Art. 18 Steuerrückerstattung - 1 Die Steuer wird rückerstattet: |
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1 | Die Steuer wird rückerstattet: |
a | für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden; |
b | für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt. |
1bis | Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23 |
1ter | Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24 |
2 | Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.25 |
3 | Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist. |
3bis | Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.26 |
4 | Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet. |
5 | Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 25 Geschäftsbericht und Aufsichtsbericht - 1 Die Versicherungsunternehmen erstellen jährlich auf den 31. Dezember den Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung, Lagebericht und, wenn das Gesetz dies vorschreibt, Konzernrechnung.43 Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonglomerats, so ist in jedem Fall eine Konzernrechnung einzureichen. |
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2 | Sie erstellen zudem jährlich einen Aufsichtsbericht. Die FINMA legt fest, welche Anforderungen dieser Bericht erfüllen muss, und bezeichnet die beizulegenden Informationen und Unterlagen. |
3 | Die Versicherungsunternehmen reichen der FINMA den Geschäftsbericht sowie den Aufsichtsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr spätestens am darauffolgenden 30. April ein.44 |
4 | Die ausländischen Versicherungsunternehmen reichen für ihre Geschäfte in der Schweiz einen getrennten Geschäftsbericht sowie einen getrennten Aufsichtsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ein. |
5 | Die FINMA kann: |
a | unterjährige Berichterstattungen anordnen; |
b | besondere Anforderungen an den Geschäftsbericht stellen; |
c | Daten zur Jahresberichterstattung, zum Versicherungsmarkt und zur Transparenz veröffentlichen.45 |
6 | Bei der Veröffentlichung der Daten nach Absatz 5 Buchstabe c berücksichtigt sie die Offenlegung durch die Versicherungsunternehmen sowie das Informationsbedürfnis der Versicherten und der Öffentlichkeit.46 |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 24 Aufgaben - 1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung: |
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1 | Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung: |
a | für die Berechnung und Ermittlung aufgrund sachgemässer aktuarieller Berechnungsgrundlagen: |
a1 | der Verpflichtungen in einer Bilanz zu Marktwerten oder zu marktnahen Werten, |
a2 | der Versicherungsrisiken im Rahmen der Solvabilität nach den Artikeln 9-9c, |
a3 | der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 16; |
b | für die Prüfung, ob der Sollbetrag des gebundenen Vermögens den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht.40 |
2 | Stellt er oder sie Unzulänglichkeiten fest, so informiert er oder sie unverzüglich die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens. |
3 | Ausserdem erstellt er oder sie regelmässig zuhanden der Geschäftsleitung oder, für die ausländischen Versicherungsunternehmen, zuhanden des oder der Generalbevollmächtigten einen Bericht. Zu den festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Bericht die vorgeschlagenen Massnahmen sowie die tatsächlich ergriffenen Massnahmen anzugeben. |
3bis | Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin kann direkt an den Verwaltungsrat gelangen.41 |
4 | Die FINMA erlässt nähere Vorschriften über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin und über den Inhalt des Berichts nach Absatz 3.42 |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23 - Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist. |