VPB 60.80

(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 2. Oktober 1995)

Zollrückerstattung. Aufklärungspflicht.

Verbindlichkeit des Abfertigungsantrages.

Der Zollmeldepflichtige hat den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration einzureichen. Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet - vorbehältlich der Revisionsergebnisse - die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben. Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt Gesuchen um Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle steht (E. 2.a).

Gesetzliche Aufklärungspflicht der Zollverwaltung?

Eine allgemeine Aufklärungspflicht der Zollverwaltung oder deren Pflicht, den Zollpflichtigen auf eine allenfalls mögliche Zollbegünstigung oder -befreiung aufmerksam zu machen, kann aus der Zollgesetzgebung nicht abgeleitet werden (E. 3.a).

Aufklärungspflicht der Zollverwaltung aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben?

Der Zollverwaltung obliegt auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht eine allgemeine Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht. Demgegenüber ist auch sie verpflichtet, sich im Einzelfall nach Treu und Glauben zu verhalten, was in concreto zu einer Verpflichtung führen kann, wonach der Zollpflichtige über die massgeblichen rechtlichen Verhältnisse ins Bild zu setzen ist (E. 3.b.bb).

Folgen der Beweislosigkeit.

Nach der objektiven Beweislastregel ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Zollbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Zollpflicht als solche begründen oder die Zollforderung erhöhen, das heisst für die zollbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Zollpflichtige für die zollaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Zollbefreiung oder Zollbegünstigung bewirken (E. 3.b.cc).

Remboursement de droits de douane. Devoir d'informer.

Caractère obligatoire d'une demande de dédouanement.

La personne assujettie au contrôle douanier doit demander le dédouanement et remettre une déclaration conforme à la destination des marchandises. La déclaration acceptée lie celui qui l'a établie et sert de base - sous réserve des résultats de la vérification - pour la détermination des droits de douane et des autres droits. Elle ne peut être remplacée, complétée, rectifiée ou détruite que si la demande en a été faite avant que la vérification de la marchandise n'ait été ordonnée et avant que l'acquit de douane n'ait été établi. Si ce dernier est déjà établi, le bureau de douane peut faire droit à des demandes d'allégement douanier, d'exemption douanière ou de modification du genre de dédouanement si l'envoi se trouve encore sous contrôle officiel de la douane, de la poste ou du chemin de fer (consid. 2.a).

Devoir légal d'informer de la part de l'Administration des douanes?

On ne peut déduire de la législation douanière que l'administration ait une obligation générale d'informer l'assujetti ou de le rendre attentif à la possibilité éventuelle d'allégement douanier ou d'exemption douanière (consid. 3.a).

Obligation d'informer imposée à l'Administration des douanes par le principe de la bonne foi?

De ce point de vue, un devoir général d'informer ou même de conseiller n'incombe pas non plus à l'Administration des douanes. Toutefois, elle doit se comporter dans chaque cas particulier selon le principe de la bonne foi, ce qui concrètement peut conduire à l'obligation de renseigner la personne assujettie aux droits de douane sur les dispositions juridiques déterminantes (consid. 3.b.bb).

Conséquences de l'absence de preuve.

Selon la règle sur le fardeau objectif de la preuve, l'impossibilité de prouver un fait doit être jugée au détriment de la partie sur laquelle le fardeau pèse. Il revient à l'autorité douanière de démontrer les faits qui motivent l'assujettissement douanier ou une perception plus élevée des droits. En revanche, c'est à l'assujetti de prouver les faits qui entraînent l'exemption douanière ou l'allégement des droits de douane (consid. 3.b.cc).

Restituzione dei diritti doganali. Obbligo di informare.

Obbligo di richiesta di sdoganamento.

La persona soggetta all'obbligo della denunzia doganale deve presentare la richiesta di sdoganamento e inoltrare la dichiarazione delle merci a seconda della loro destinazione. La dichiarazione accettata vincola il dichiarante e costituisce - salvo il risultato della visita - la base per determinare il dazio e le altre tasse. Essa può essere sostituita, integrata, rettificata o annullata soltanto se viene fatta domanda in tal senso prima dell'ordine della visita e dell'emissione delle bollette doganali. Una volta che la bolletta è emessa, l'ufficio doganale può dare seguito alle richieste di agevolezze del traffico, di franchigia doganale o di cambiamento del modo di sdoganamento, se la spedizione è ancora sotto controllo ufficiale della dogana, delle poste o delle ferrovie (consid. 2.a).

Obbligo legale di informare da parte della dogana?

Dalla legislazione doganale non si evince che la dogana abbia un obbligo generale di informare o di rendere attento un contribuente circa la possibilità delle agevolezze del traffico o della franchigia doganale (consid. 3.a).

Obbligo di informare da parte della dogana secondo il principio della buona fede?

Anche sotto l'aspetto della buona fede, la dogana non soggiace all'obbligo di informare né all'obbligo di consulenza. D'altra parte anche la dogana è tenuta ad agire nel singolo caso secondo la buona fede; ciò può significare che la dogana ha l'obbligo di mettere al corrente il contribuente doganale circa i rapporti giuridici determinanti (consid. 3.b.bb).

Conseguenze dell'assenza di prove.

In base alla regola oggettiva dell'onere probatorio è necessario pronunciarsi in modo pregiudizievole verso chi si assume l'onere probatorio. L'autorità doganale si assume l'onere probatorio per fatti che motivano gli obblighi doganali in quanto tali o che aumen-tano il credito del dazio, vale a dire per fatti che motivano e aumentano i dazi. D'altra parte il contribuente si deve assumere l'onere probatorio per fatti che annullano o diminuiscono i dazi, vale a dire per fatti che comportano la franchigia doganale o le agevolezze del traffico (consid. 3.b.cc).

Sachverhalt:

A. Das Zollinspektorat Kreuzlingen-Emmishofen fertigte in der Zeit vom 16. März bis 15. April 1994 auf Antrag der Firma X insgesamt vier Sendungen Baumwollgarne aus Deutschland zur Einfuhr ab. Das Zollamt Kreuzlingen-Emmishofen erhob daraufhin Abgaben (Zoll und statistische Gebühr) im Gesamtbetrag von Fr. 3831.30. Da die Empfängerfirma Y die Grossistenerklärung abgegeben hatte, wurden die Sendungen warenumsatzsteuerfrei abgefertigt.

B. Am 15. April 1994 beantragte die Firma Y eine Freipassbewilligung zum Dämpfen, Knäueln und Verpacken von Garnen im Lohnveredelungsverkehr. Die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) erteilte ihr am 19. April 1994 die entsprechende Bewilligung.

C. Mit Schreiben vom 28. April beziehungsweise 9. Mai 1994 erhob die Firma X im Auftrag der Firma Y Beschwerde gegen die Abfertigung der vier Sendungen und ersuchte um die nachträgliche Umwandlung der Zollabfertigung in einen Freipass oder, falls dies nicht möglich sei, um Rückerstattung der Einfuhrabgaben bei Wiederausfuhr der Ware. Zur Begründung brachte die Firma X im wesentlichen vor, die Firma Y habe sich beim Zollamt Au und bei der Direktion des III. Zollkreises über die Verzollungsmodalitäten erkundigt und sei offensichtlich nicht über die Möglichkeit der Freipassabfertigung informiert worden. Als Beweis legte sie der Beschwerde die mittlerweile erteilte Freipassbewilligung sowie eine interne Aktennotiz der Firma Y bei. Daraus geht hervor, dass sich die Firma Y im Januar 1994 und im März 1994 offenbar telefonisch beim Zollamt Au und bei der Zollkreisdirektion III über Ursprungsfragen erkundigt hatte. Die Firma Y hält darin fest, dass sie von diesen Zollstellen nicht auf die Möglichkeit der Freipassabfertigung hingewiesen worden sei. Erst am 14. April 1994 habe sie von der Firma X davon erfahren, woraufhin sie bei der OZD das entsprechende Gesuch gestellt habe.

D. Mit Entscheid vom 25. Mai 1994 wies die Zollkreisdirektion Schaffhausen die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie aus, die vom Zollmeldepflichtigen eingereichte Deklaration sei für den Antragsteller in allen Teilen verbindlich. Nachträglich könne ein ausgestellter Verzollungsausweis nur dann geändert werden, wenn die Ware die amtliche Kontrolle noch nicht verlassen habe. Da die vier Sendungen die amtliche Kontrolle bereits verlassen hätten, sei die nachgesuchte Umwandlung in eine Freipassabfertigung aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten telefonischen Anfragen bei der Zollkreisdirektion Chur und beim Zollamt Au hätten nur Ursprungsfragen zum Gegenstand gehabt. In den Gesprächen sei offensichtlich nicht erwähnt worden, dass die einzuführenden Waren für die Wiederausfuhr bestimmt gewesen seien, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts ableiten könne.

Gegen diesen Entscheid liess die Firma Y bei der OZD Beschwerde führen. Sie beantragte erneut eine Rückerstattung der Einfuhrabgaben für die vier Sendungen Baumwollgarn. Zur Begründung machte sie geltend, anlässlich der fraglichen Telefonate sei nicht nur über Fragen des Ursprungs der Baumwolle gesprochen worden, sondern es sei der ganze Produktionsverlauf der Baumwolle (Einfuhr aus Jordanien, Veredelung in Deutschland, Einfuhr in die Schweiz zwecks Fertigstellung für den Detailverkauf, Ausfuhr) geschildert worden.

E. Mit Beschwerdeentscheid vom 15. November 1994 hiess die OZD die Beschwerde im Umfang von Fr. 318.70 gut, indem sie für die vierte der fraglichen Sendungen die definitive Abfertigung in eine Freipassabfertigung umwandelte. Im übrigen, das heisst bezüglich der ersten drei Sendungen, wies sie die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, Anträge auf definitive Einfuhrabgaben seien für den Aussteller verbindlich. Sie dürften nur ersetzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht werde. Sei der Zollausweis ausgestellt, so könne Gesuchen um Zollbegünstigung beziehungsweise Änderung der Abfertigungsart nur entsprochen werden, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle stehe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Umwandlung der Verzollungsausweise in Freipässe seien in bezug auf die ersten drei Sendungen nicht erfüllt. Im Falle der vierten Sendung sei der Zollausweis (Fr. 318.70) erst am 19. April 1994 ausgestellt worden. Das Gesuch der Firma Y um Freipassbewilligung im Lohnveredelungsverkehr vom 15. April 1994 sei bei der OZD bereits am 18. April 1994 eingegangen. Anlässlich dieses Schreibens habe sich die Firma
Y auch um Einbezug der bereits verzollten Lieferungen in die Freipassabfertigung bemüht. Dem Schreiben könne daher die Eigenschaft eines fristgerechten Gesuchs um Zollbegünstigung beziehungsweise Änderung der Abfertigungsart im Sinne des Art. 49 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
der V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) zuerkannt werden, weshalb die Beschwerde bezüglich der vierten Sendung gutzuheissen sei. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Telefongespräche stellt sich die OZD auf den Standpunkt, dem Zollpflichtigen obliege die volle Verantwortung für die Ausstellung des Abfertigungsantrages, die Aufgaben der OZD beschränkten sich auf eine einfache Auskunftspflicht, eine eigentliche Beraterfunktion komme der Zollverwaltung in ihrer Eigenschaft als Veranlagungsbehörde nicht zu.

F. Gegen diesen Beschwerdeentscheid lässt die Firma Y Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben. Sie beantragt die Rückerstattung der Einfuhrabgaben der Sendungen (eins bis drei sinngemäss) mit der Begründung, der Zollverwaltung obliege nicht nur eine einfache Auskunftspflicht, weshalb im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Freipassabfertigung hätte aufmerksam gemacht werden müssen.

Die OZD schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält dafür, die Auskunftspflicht der Zollverwaltung erstrecke sich nur auf die im Rahmen des Zollverfahrens zu erfüllenden Pflichten des Zollpflichtigen wie beispielsweise das Deklarieren und das Mitwirken bei Revisionen. Die Verwaltung sei jedoch nicht verpflichtet, den Einzelnen auf eine Zollbegünstigung ausdrücklich aufmerksam zu machen.

Aus den Erwägungen:

2.a. Gemäss Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze eingeführt werden, nach Tarif zu verzollen, soweit nicht Staatsverträge, besondere Gesetzesbestimmungen oder Verordnungen Ausnahmen festsetzen (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht). Eine Ausnahme vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht sieht Art. 17
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 17 - 1 Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen.
1    Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen.
1bis    In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13
2    Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14
3    Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind.
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) beziehungsweise Art. 39 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 39 Vernichtung im Zollgebiet - (Art. 11 Abs. 4 ZG)
ZV vor. Danach wird für Waren, die zur Veredelung vorübergehend eingeführt werden, nach den Vorschriften über den Freipassverkehr Zollermässigung oder gänzliche Zollbefreiung gewährt (vgl. Art. 47 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG). Der Antrag auf Freipassabfertigung ist durch Einreichung einer Zolldeklaration auf dem hierfür bestimmten amtlichen Formular zu stellen (Art. 105 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 105 Form der Zollanmeldung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
ZV).

Nach Art. 31 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil - 1 Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
1    Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
2    Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3    Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
ZG hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration einzureichen. Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet - vorbehältlich der Revisionsergebnisse - die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung - 1 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
ZG). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt Gesuchen um Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle steht (Art. 49 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV; unveröffentlichter Entscheid der ZRK vom 28. September 1995 i.S. F. SA gegen OZD, ZRK 867/94, mit diversen Hinweisen).

b. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, im Zeitpunkt der Zollabfertigungen keine Freipässe mit den dafür vorgesehenen Formularen, sondern definitive Einfuhrverzollungen beantragt zu haben. Das Zollamt hat die Anträge auf definitive Einfuhrabfertigung auch bezüglich der drei noch in Frage stehenden Sendungen angenommen und die entsprechenden Zollausweise (18., 29. März und 6. April 1994) ausgestellt. Zwar kann das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. April 1994 betreffend Freipassbewilligung im Lohnveredelungsverkehr - wie die OZD einräumt - als Gesuch um Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart im Sinne von Art. 49 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV gewertet werden. Jedoch erfolgte es zu einem Zeitpunkt, an dem sich die Sendungen unbestrittenermassen nicht mehr unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle, sondern im freien schweizerischen Verkehr befanden. Das Gesuch wurde angesichts des unmissverständlichen Gesetzestextes und der klaren Rechtsprechung verspätet eingereicht.

Die erhobenen Einfuhrabgaben sind demzufolge grundsätzlich geschuldet, was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wird. Sie hält vielmehr dafür, die Zollverwaltung habe sie auf die Möglichkeit der Freipassabfertigung hinweisen müssen. Sinngemäss macht sie geltend, der Verwaltung obliege eine Aufklärungspflicht.

3. Es bleibt somit zu prüfen, ob eine derartige Aufklärungspflicht der Zollverwaltung gesetzlich verankert ist (a) oder ob sie vorliegend allenfalls auf dem Grundsatz von Treu und Glauben basiert (b).

a. Laut Art. 1 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
ZG hat derjenige, welcher Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu beachten. Gemäss den in Art. 31
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil - 1 Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
1    Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
2    Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3    Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
ZG festgehaltenen Grundsätzen obliegt ihm unter anderem die Pflicht, den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen, und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen. Damit überbindet das Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen (Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG) die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht (vgl. Blumenstein Ernst / Locher Peter, System des Steuerrechts, Zürich 1992, S. 361).

Der Zollmeldepflichtige ist zwar befugt, sich vor Abgabe der Zolldeklaration von der Zollabfertigungsstelle die erforderlichen Aufschlüsse über die zu erfüllenden Pflichten erteilen zu lassen und von den Tarifen, dem Warenverzeichnis und der Zollgesetzgebung Kenntnis zu nehmen (Art. 32
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung - 1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG, Art. 47 Abs. 7
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 47 Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG)
1    Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden.
2    Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.
3    Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.
4    Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.
ZV). Allerdings beschränken sich die von der Zollverwaltung unter diesen Vorgaben zu erteilenden Auskünfte nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf die vom Zollmeldepflichtigen im Rahmen des Zollverfahrens zu erfüllenden Pflichten (Art. 32
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung - 1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG). Daraus eine allgemeine Aufklärungspflicht der Zollverwaltung oder deren Pflicht, den Zollpflichtigen auf eine allenfalls mögliche Zollbegünstigung oder -befreiung aufmerksam zu machen, ableiten zu wollen, geht deshalb fehl. Auch die übrigen Bestimmungen der Zollgesetzgebung sehen eine Aufklärungspflicht, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht vor.

b.aa. Allgemeine Regeln, wonach eine Aufklärungspflicht der Verwaltung auf dem Grundsatz von Treu und Glauben basiert, lassen sich aus Lehre und Rechtsprechung nicht ableiten.

In BGE 112 V 115 hat das Bundesgericht den Anspruch des Betroffenen auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung aufgrund des Vertrauensschutzes bejaht. Allerdings bestand im damals zu beurteilenden Fall - anders als hier - eine gesetzlich gebotene Aufklärungspflicht. Gemäss einem Teil der Lehre können sich für die Verwaltung vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene, auf dem Prinzip von Treu und Glauben beruhende Nebenpflichten, so beispielsweise eine Aufklärungspflicht, ergeben (Weber-Dürler Beatrice, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel / Frankfurt am Main 1983, S. 41; Imboden Max / Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel / Frankfurt am Main 1990, Nr. 74 B V b). Andere Autoren halten gar dafür, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergäbe sich für die Verwaltung im Verkehr mit dem Bürger eine allgemeine Beratungs- und Belehrungspflicht (Egli Anton, Treu und Glauben im Sozialversicherungsrecht, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins [ZBJV], Bd. 113, S. 393; Bosshardt Oskar, Treu und Glauben im Steuerrecht, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 13 58, 99). Immerhin räumen diese ein, der Richter habe im Einzelfall aufgrund der besonderen Verhältnisse
zu ermessen, wie weit eine solche Aufklärungspflicht überhaupt gehen soll. So besteht gemäss Bundesgericht die Pflicht der Vormundschaftsbehörde, Kontakt zum leiblichen Vater zu suchen, dessen Existenz und Bemühen um sein Kind ihr nicht unbekannt bleiben konnten, und ihn darüber aufzuklären, dass seine Zustimmung zur Adoption erst nach der Herstellung des Kindesverhältnisses zwischen ihm und dem Kind einzuholen ist (BGE 111 V 28 hat das Bundesgericht eine besondere Aufklärungspflicht der Krankenkasse über die rechtliche Wirkung einer erteilten Kostengutsprache verneint. Eine Informationspflicht schweizerischer Konsulate gegenüber Schweizerbürgern über die schweizerische Gesetzgebung hat es grundsätzlich bejaht, aber offengelassen, wie weit diese Pflicht zu fassen ist (BGE 105 Ib 154). Eine Pflicht der Steuerverwaltung, den Steuerpflichtigen auf den Widerstand aufmerksam zu machen, dem ihre neue Praxis begegnet, besteht nicht (BGE 102 Ib 45). In BGE 99 Ia 339 hat das Bundesgericht auch die Pflicht verneint, den Betroffenen auf die mögliche Änderung von rechtlichen Bestimmungen aufmerksam zu machen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich keine Pflicht der Steuerbehörden zur spontanen Warnung vor allenfalls
vermeidbaren Steuertatbeständen ableiten (ASA 43 260).

bb. Die ZRK erachtet es angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts als höchst fraglich, ob der Zollverwaltung, die es täglich mit Tausenden von Zollpflichtigen zu tun hat, eine allgemeine Aufklärungs-, ja sogar eine Beratungspflicht obliegt. Eine derart weitreichende Pflicht würde den Aufgabenkreis sowie die Kapazitäten der Zollverwaltung sprengen, deren Arbeitsabläufe schlechthin zum Stillstand bringen und dem in Art. 31
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil - 1 Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
1    Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
2    Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3    Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
ZG verankerten Selbstdeklarationsprinzip zuwiderlaufen. Es kann nicht allgemeine Aufgabe und Pflicht der Zollverwaltung sein, die Zollpflichtigen auf eine für sie günstigere Abfertigungsart, auf eine Zollbegünstigung oder -befreiung, vorliegendenfalls auf die Freipassabfertigung, aufmerksam zu machen. Selbstverständlich ist demgegenüber auch die Zollverwaltung verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, was im konkreten Einzelfall zu einer Verpflichtung führen kann, wonach der Zollpflichtige über die massgeblichen rechtlichen Verhältnisse ins Bild zu setzen ist. Beispielsweise ist ein Zollbeamter, der aufgrund der klaren Sachverhaltsdarstellung des auskunftsersuchenden Zollpflichtigen zum Schluss gelangt, dass dieser die Ware lediglich zur Veredelung vorübergehend in die
Schweiz einführen will und sich aus Unwissenheit nur über die Ursprungsregeln (nicht auch über jene für den Veredelungsverkehr) erkundigt, gegebenenfalls gehalten, auf die entsprechende Zollbefreiung im Freipassverkehr aufmerksam zu machen. Er darf sich aufgrund von Treu und Glauben nicht die Unwissenheit oder den Irrtum des Zollpflichtigen zu Nutzen machen. Allerdings setzt diese Verpflichtung des Zollbeamten voraus, dass er in guten Treuen annehmen musste, der Auskunftsersuchende erkundige sich nicht nur über eine Zollbegünstigung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln, sondern er beabsichtige darüber hinaus die Ware nicht definitiv, vielmehr nur vorübergehend zwecks Veredelung, in die Schweiz einzuführen.

cc. Im vorliegenden Fall hält die Beschwerdeführerin dafür, dass entgegen der Auffassung der OZD nicht nur Fragen betreffend die Ursprungsregeln (Präferenzbehandlung) Gegenstand der fraglichen Telefongespräche bildeten. Vielmehr sei auch davon die Rede gewesen, dass die Ware nach erfolgter Veredelung in der Schweiz wieder ins Ausland exportiert würde.

In Würdigung der von ihr der Verwaltung als Beweis vorgelegten Aktenstücke (Notiz vom 25. April 1994, Schreiben vom 6. Juni 1994 an die Firma X) gilt der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung der Beschwerdeführerin als nicht erwiesen. Zunächst ist nämlich fraglich, ob die von ihr eigens erstellten Schriften überhaupt zum Beweis geeignet sind. Im übrigen enthält die fragliche Notiz ohnehin absolut keinen Hinweis dafür, dass anlässlich der Telefonate mit der Zollverwaltung (5. Januar beziehungsweise 25. März 1994) auch über etwas anderes als Ursprungsregeln gesprochen wurde. Im erwähnten Schreiben an die Firma X behauptet die Beschwerdeführerin in überdies unbegründeter und unbelegter Weise, sie habe dem Beamten anlässlich des Telefongespräches vom 25. März 1994 den gesamten Produktionsablauf der Ware (Einfuhr, Veredelung, Ausfuhr) detailliert geschildert. Ebensowenig vermag die Beschwerdeführerin rechtsgenügend darzutun, dass die Beamten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und des daraus resultierenden Informationsstandes in guten Treuen hätten annehmen müssen, sie führe die Ware lediglich zwecks Veredelung in die Schweiz ein, mit der Absicht, diese sodann wieder auszuführen. Jedenfalls lässt sich aus den genannten
Unterlagen oder aus den übrigen Akten nicht schliessen, die Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt dergestalt geschildert, dass die Beamten daraus hätten schliessen müssen, sie beabsichtige die Ware in der Schweiz nur zu veredeln. Für eine derart unvollständige Sachverhaltsschilderung spricht auch der Umstand, wonach selbst die Firma Z, als internationales Transportunternehmen zweifelsohne Spezialistin in Zollfragen, anlässlich der Telefonate mit der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 1993 beziehungsweise 24. März 1994, gemäss der hiervor zitierten Notiz ebensowenig auf die Möglichkeit der Freipassabfertigung im Veredelungsverkehr hinwies und nur über Fragen betreffend die Ursprungsregeln Auskunft erteilte.

Es stellt sich nun die Frage, welche Rechtsfolge aus dem Umstand abzuleiten ist, dass der Wahrheitsgehalt der erwähnten Behauptung der Beschwerdeführerin als nicht bewiesen gilt. Gelangt die urteilende Behörde aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht - das heisst sie ist unbewiesen - so fragt es sich, ob zum Nachteil der Zollbehörde oder des Zollpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 280; Zweifel Martin, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Zollbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Zollpflicht als solche begründen oder die Zollforderung erhöhen, das heisst für die zollbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Zollpflichtige für die zollaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Zollbefreiung oder Zollbegünstigung bewirken (vgl. ASA 60 416, 59 634, 55 627; BGE 92 I 255 ff.; Blumenstein/Locher, a. a. O., S. 351;
Gygi, a. a. O., S. 282; Zweifel, a. a. O., S. 48). Die Beschwerdeführerin macht eine Zollbefreiung, also eine zollaufhebende Tatsache geltend, wofür demzufolge sie beweisbelastet ist. Ihr misslingt wie hiervor gezeigt der Beweis, dass die Zollbeamten annehmen konnten und mussten, sie erkundige sich nicht nur über eine Präferenzbehandlung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln, sondern sie beabsichtige darüberhinaus die Ware nicht definitiv, vielmehr vorübergehend zwecks Veredelung, in die Schweiz einzuführen, was - wie sie angeblich nicht wusste - zu einer Zollbefreiung geführt hätte. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall demnach nichts für sich, insbesondere nicht die geltend gemachte Aufklärungspflicht der Zollverwaltung, ableiten.

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