SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 51 Aufgabe der Kantone - 1 Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. |
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1 | Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. |
2 | Sie sorgen für die Abstimmung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198217. |
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG) |
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1 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation; |
b | zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; |
c | eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden. |
2 | Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 52 Grundsatz - 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz. |
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1 | Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz. |
2 | Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind. |
3 | Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an: |
a | Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54); |
b | Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55); |
c | Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56); |
d | Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a). |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 51 Aufgabe der Kantone - 1 Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. |
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1 | Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. |
2 | Sie sorgen für die Abstimmung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198217. |
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - (Art. 45 BBG) |
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a | einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten; |
b | zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; |
c | eine berufspädagogische Bildung von: |
c1 | 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind, |
c2 | 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |