SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 7 Auszeichnungen - Der Bund kann herausragende Leistungen in der Filmproduktion und Filmkultur mit Preisen und auf andere Weise auszeichnen. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 7 Auszeichnungen - Der Bund kann herausragende Leistungen in der Filmproduktion und Filmkultur mit Preisen und auf andere Weise auszeichnen. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 7 Auszeichnungen - Der Bund kann herausragende Leistungen in der Filmproduktion und Filmkultur mit Preisen und auf andere Weise auszeichnen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: |
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a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 11 Auszahlung des Abgabeertrags - Die Auszahlung des Abgabeertrags erfolgt durch formelle Verfügung des BAK oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag desselben mit der begünstigten Person. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 16 Meldepflicht für Vorführunternehmen - Die Vorführunternehmen melden für jede Kinowoche: |
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a | die bezahlten Eintritte pro Film und Leinwand, einschliesslich der abgerechneten Pauschalen; |
b | die vorgeführten Sprachversionen; |
c | die betriebene Leinwand; |
d | die Anzahl Vorführungen. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 6 Weiterbildung - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 12 Aufhebung der Abgabe - Ist die gesetzliche Angebotsvielfalt wiederhergestellt, so hebt das EDI die Abgabepflicht auf. Die Abgabe wird nicht länger als drei Jahre ununterbrochen erhoben. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 16 Meldepflicht für Vorführunternehmen - Die Vorführunternehmen melden für jede Kinowoche: |
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a | die bezahlten Eintritte pro Film und Leinwand, einschliesslich der abgerechneten Pauschalen; |
b | die vorgeführten Sprachversionen; |
c | die betriebene Leinwand; |
d | die Anzahl Vorführungen. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 16 Meldepflicht für Vorführunternehmen - Die Vorführunternehmen melden für jede Kinowoche: |
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a | die bezahlten Eintritte pro Film und Leinwand, einschliesslich der abgerechneten Pauschalen; |
b | die vorgeführten Sprachversionen; |
c | die betriebene Leinwand; |
d | die Anzahl Vorführungen. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 16 Meldepflicht für Vorführunternehmen - Die Vorführunternehmen melden für jede Kinowoche: |
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a | die bezahlten Eintritte pro Film und Leinwand, einschliesslich der abgerechneten Pauschalen; |
b | die vorgeführten Sprachversionen; |
c | die betriebene Leinwand; |
d | die Anzahl Vorführungen. |
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV) FiV Art. 16 Meldepflicht für Vorführunternehmen - Die Vorführunternehmen melden für jede Kinowoche: |
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a | die bezahlten Eintritte pro Film und Leinwand, einschliesslich der abgerechneten Pauschalen; |
b | die vorgeführten Sprachversionen; |
c | die betriebene Leinwand; |
d | die Anzahl Vorführungen. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 6 Voraussetzungen - Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden, wenn: |
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a | der Bund ein Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat; |
b | die Aufgabe aufgrund einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung von den Kantonen nicht selbständig erfüllt oder gefördert werden muss; |
c | die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt wird; |
d | die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen; und |
e | die Aufgabe nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer oder rationeller erfüllt werden kann. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 7 Besondere Grundsätze - Bestimmungen über Finanzhilfen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten: |
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a | Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können. |
b | Das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der Aufgabenerfüllung bestimmen das Ausmass der Finanzhilfe. |
c | Der Empfänger erbringt die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann. |
d | Der Empfänger ergreift die ihm zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und schöpft die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten aus. |
e | Finanzhilfen werden global oder pauschal festgesetzt, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können. |
f | Wenn möglich werden zeitlich befristete Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen vorgesehen. |
g | Auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen wird in der Regel verzichtet. |
h | Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze. |
i | Finanzhilfen an die Kantone können im Rahmen von Programmvereinbarungen gewährt und global oder pauschal festgesetzt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |