SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 51 Zuständigkeiten und Gesuch - (Art. 45 und 46 BBG) |
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1 | Über die eidgenössische Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen von Bildungsgängen für Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung entscheiden: |
a | die Kantone, sofern es sich um Bildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben handelt, mit Ausnahme von gesamtschweizerischen Bildungsgängen; |
b | das SBFI bei gesamtschweizerischen Bildungsgängen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben und bei allen andern Bildungsgängen. |
2 | Dem Gesuch um Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, die Angaben machen über: |
a | das Leistungsangebot; |
b | die Qualifikation der Lehrenden; |
c | die Finanzierung; |
d | die Qualitätsentwicklung. |