VPB 53.20

(Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. November 1988).

Art. 52 Abs. 1 BtG. Mit einer vorläufigen Dienstenthebung ausgesprochener Entzug der Besoldung, des Ortszuschlags und der Zulagen.

- Gegen den Entzug dieser vermögensrechtlichen Ansprüche durch einen Departementsvorsteher ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

- In bezug auf die Beschwerdefrist ist dieser Entzug als Endverfügung zu betrachten.

- Die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsführung zum Nachteil des Bundes rechtfertigt für sich allein genommen den Entzug.

Art. 52 al. 1er StF. Privation du traitement, de l'indemnité de résidence et des allocations prononcée avec la suspension du fonctionnaire.

- La privation de ces prestations pécuniaires statuée par un chef de département est sujette au recours de droit administratif.

- Quant au délai de recours, cette privation est assimilée à une décision finale.

- L'ouverture d'une enquête pénale pour gestion déloyale au détriment de la Confédération justifie à elle seule la privation.

Art. 52 cpv. 1 OF Privazione dello stipendio dell'indennità di residenza e degli assegni, pronunciata con l'esonero del funzionaria.

- Contro la privazione di queste prestazioni pecuniarie decise da un capo di Dipartimento è dato il ricorso di diritto amministrativo.

- Per quanto concerne il termine di ricorso, tale privazione è assimilata a una decisione finale.

- L'apertura di un'inchiesta penale per gestione sleale ai danni della Confederazione giustifica da sola la privazione.

I

A. ... X wird vorgeworfen, er habe während der Arbeitszeit und mit Messgeräten, Fahrzeugen und Computern des Bundes Arbeiten für Dritte ausgeführt, die er sich privat bezahlen liess; diese Arbeiten seien von der Wahlbehörde nie bewilligt worden.

Mit Verfügung vom 6. Juli 1988 enthob das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) X vorläufig seines Amtes. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

B. Mit einer weiteren Verfügung entzog das EDI am 10. August 1988 rückwirkend auf den 6. Juli 1988 die Besoldung, den Ortszuschlag und die Zulagen.

C. X reichte am 14. September 1988 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 10. August 1988 sei aufzuheben.

...

E. Da X am 22. September 1988 ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte, löste das EDI sein Dienstverhältnis auf den 30. September 1988 auf.

II

1.a. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegen die vorläufige Dienstenthebung als solche (dazu hätte er schon gegen die erste Verfügung vom 6. Juli 1988 Beschwerde führen müssen), sondern bloss gegen den Entzug der Besoldung, des Ortszuschlags und der Zulagen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrifft daher vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis eines Bundesbeamten. Nach Art. 116 Bst. a OG, Art. 60 Abs. 1 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) und Art. 72 Abs. 1 der Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959 (BO [1], SR 172.221.101) steht für solche Ansprüche grundsätzlich die verwaltungsrechtliche Klage zur Verfügung. Art. 117 Bst. c OG sieht jedoch vor, dass die verwaltungsrechtliche Klage nicht zulässig ist, wenn die Erledigung des Streites einer Behörde im Sinne von Art. 98 Bst. b -h OG zusteht.

Für den Entzug der Besoldung, des Ortszuschlags und der Zulagen nach Art. 52 Abs. 1 BtG ist der Departementsvorsteher zuständig, wenn die Massnahme einen Beamten seines Departements betrifft (Art. 65 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BO [1]). Der Beschwerdeführer war Beamter des EDI, weshalb der Vorsteher dieses Departements zuständig war, die angefochtene Massnahme zu verfügen. Nach Art. 98 Bst. b OG ist gegen die Verfügung des Departementes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, auch wenn der Streit um vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geht (Art. 117 Bst. c OG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 99 -101 OG liegt nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zulässig.

b. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit der Zustellung der angefochtenen Verfügung einzureichen; richtet sich die Beschwerde jedoch gegen eine Zwischenverfügung, beträgt die Frist nur zehn Tage (Art. 106 Abs. 1 OG). Eine Zwischenverfügung ist zudem nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 45 - 1 È ammissibile il ricorso contro le decisioni incidentali notificate separatamente e concernenti la competenza o domande di ricusazione.
1    È ammissibile il ricorso contro le decisioni incidentali notificate separatamente e concernenti la competenza o domande di ricusazione.
2    Tali decisioni non possono più essere impugnate ulteriormente.
VwVG; BGE 112 Ib 421 f. E. 2c, mit Hinweisen).

Die vorläufige Dienstenthebung und der damit verbundene Entzug des Diensteinkommens bedeutet für den betroffenen Beamten einen schweren Eingriff in seine Rechtssphäre. Ausserdem wird das von der Dienstenthebung unabhängige Disziplinar- oder Strafverfahren in keiner Weise verzögert, wenn die vorläufige Dienstenthebung gerichtlich angefochten wird. Deshalb behandelte das Bundesgericht in BGE 104 Ib 133 f. E. 2 die vorläufige Dienstenthebung als Endverfügung. Der damit verbundene Entzug der Besoldung und der übrigen vermögensrechtlichen Ansprüche ist in dieser Hinsicht der vorläufigen Dienstenthebung gleichzustellen und ebenfalls als Endverfügung zu betrachten. Die gegenüber einer Zwischenverfügung erweiterte Anfechtbarkeit rechtfertigt sich, denn der Verlust des Diensteinkommens trifft den Beamten härter als die vorläufige Dienstenthebung allein. Damit gilt für die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde die längere Beschwerdefrist von 30 Tagen.

c. und d. ...

e. Die vorläufige Dienstenthebung und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Massnahmen nach Art. 52 Abs. 1 BtG sind keine Disziplinarstrafen im Sinne von Art. 104 Bst. c Ziff. 2
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 45 - 1 È ammissibile il ricorso contro le decisioni incidentali notificate separatamente e concernenti la competenza o domande di ricusazione.
1    È ammissibile il ricorso contro le decisioni incidentali notificate separatamente e concernenti la competenza o domande di ricusazione.
2    Tali decisioni non possono più essere impugnate ulteriormente.
OG. Die Überprüfung durch das Bundesgericht beschränkt sich deshalb auf die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 104 Bst. a
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 45 - 1 È ammissibile il ricorso contro le decisioni incidentali notificate separatamente e concernenti la competenza o domande di ricusazione.
1    È ammissibile il ricorso contro le decisioni incidentali notificate separatamente e concernenti la competenza o domande di ricusazione.
2    Tali decisioni non possono più essere impugnate ulteriormente.
und b OG).

2.a. Nach Art. 52 Abs. 1 BtG kann die sofortige vorläufige Enthebung des Beamten vom Dienste verfügt werden, wenn dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen lassen. Zugleich können Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen gekürzt oder entzogen werden. Die vorläufige Dienstenthebung soll einerseits ermöglichen, die Disziplinar- oder Strafuntersuchung ungestört durchzuführen. Anderseits soll sie erlauben, einen Beamten aus dem Dienst zu entfernen, wenn seine weitere Beschäftigung für die Verwaltung nicht mehr zumutbar ist oder wenn das Ansehen der Verwaltung Schaden leiden könnte.

b. Die Besoldung und die weiteren finanziellen Ansprüche des Beamten dürfen im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung entzogen werden, wenn ein ernsthafter Verdacht besteht, dass die Dienstenthebung durch schuldhaftes Verhalten des Beamten veranlasst wurde oder dass der Beamte dem Bund Schaden verursacht hat. Ob einem Beamten sein Diensteinkommen entzogen werden soll, muss die Verwaltung aufgrund einer vorläufigen Beurteilung des Sachverhalts entscheiden. Dabei verfügt sie über einen weiten Ermessensspielraum. Da die vorläufige Dienstenthebung und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Massnahmen auch der Strafuntersuchung und der Abwehr eines dem Bund drohenden Schadens dienen, muss ein ernsthafter Verdacht gegenüber dem Beamten genügen.

c. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Y führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsführung zum Nachteil des Bundes. Ungetreue Geschäftsführung nach Art. 159
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 159 - Il datore di lavoro che disattende l'obbligo di versare trattenute salariali quale pagamento di imposte, tasse, premi e contributi d'assicurazione, oppure di utilizzarle altrimenti a favore del lavoratore e cagiona in tal modo a quest'ultimo un danno patrimoniale, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.
StGB ist ein Vermögensdelikt, das einen Vermögensschaden voraussetzt. Damit besteht gegen den Beschwerdeführer ein ernsthafter Verdacht, er habe den Bund am Vermögen geschädigt. Das allein rechtfertigt es, ihm die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis zu entziehen. Ausserdem besteht gegen ihn ein ebenso ernsthafter Verdacht, zur vorsorglichen Dienstenthebung durch eigenes Verschulden Anlass gegeben zu haben. Auch dies ergibt sich aus der blossen Tatsache, dass gegen ihn die erwähnte Strafuntersuchung geführt wird, denn eine strafrechtliche Verurteilung kommt nur wegen schuldhaften Verhaltens in Frage.

d. Der Beamte darf durch den Entzug seiner vermögensrechtlichen Ansprüche nicht in eine Notlage gebracht werden. Der Beschwerdeführer ist jedoch bis heute in keine Notlage geraten. Er hätte auch ohne weiteres eine andere Arbeit annehmen können, sofern sich dabei keine Unvereinbarkeit mit dem immer noch fortbestehenden Dienstverhältnis ergeben hätte. Das EDI hat damit dem Beschwerdeführer die Besoldung, den Ortszuschlag und die Zulagen zu Recht entzogen und das Ermessen weder missbraucht noch überschritten. Der Entzug des Gehalts ist im übrigen auch verhältnismässig, denn er dauerte wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses auf Ende September 1988 nur drei Monate.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im summarischen Verfahren mit kurzer Begründung abzuweisen (Art. 109 Abs. 1
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 159 - Il datore di lavoro che disattende l'obbligo di versare trattenute salariali quale pagamento di imposte, tasse, premi e contributi d'assicurazione, oppure di utilizzarle altrimenti a favore del lavoratore e cagiona in tal modo a quest'ultimo un danno patrimoniale, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.
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SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 159 - Il datore di lavoro che disattende l'obbligo di versare trattenute salariali quale pagamento di imposte, tasse, premi e contributi d'assicurazione, oppure di utilizzarle altrimenti a favore del lavoratore e cagiona in tal modo a quest'ultimo un danno patrimoniale, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.
OG).

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