VPB 52.61

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 7. September 1988 [Datum korrigiert gemäss VPB 53/II S. 232])

Bodenverbesserungen. Bundesbeiträge an Meliorationen. Angesichts der Beschwerdelegitimation von Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz müssen in Zukunft Verfügungen über die Gewährung solcher Beiträge dem Gesuchsteller und den übrigen Parteien schriftlich oder durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.

Améliorations foncières. Subventions fédérales. Eu égard à la qualité pour recourir des associations pour la protection de la nature et du paysage, les décisions relatives à l'octroi de telles subventions doivent dorénavant être notifiées au requérant et aux autres parties par écrit ou publication dans une feuille officielle.

Bonifiche fondiarie. Sussidi federali per le bonifiche fondiarie. Considerata la legittimazione a ricorrere delle associazioni per la protezione della natura e del paesaggio, le decisioni relative alla concessione di tali sussidi dovranno d'ora in poi essere notificate al richiedente e alle altre parti per scritto o mediante pubblicazione in un foglio ufficiale.

I

A. Am 7. März 1979 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich ein Meliorationsprojekt für eine Güter- und Waldzusammenlegung Uster genehmigt. Ferner hat der Regierungsrat des Kantons Zürich am 11. Juni 1980 der Meliorationsgemeinschaft Uster die Bewilligung zur Erstellung eines neuen Wegnetzes im Gebiet des Greifensees erteilt. Der Begründung dieses Entscheides ist zu entnehmen, dass die Anlage sich im Einklang mit den Bestimmungen der kantonalen Landschaftsschutz-Verordnung Greifensee befinde. Das projektierte Wegnetz diene nicht nur der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern schliesse auch bestehende Lücken im Seeuferweg.

B. Am 26. August 1985 hat das Eidgenössische Meliorationssamt dem Kanton Zürich an die Gesamtmelioration Uster, 7. Etappe, einen Bundesbeitrag von Fr. 132 912.- zugesichert. In diesem Bundesbeitrag ist auch die Subvention für die Wege Nr. 24 und 25 mit einer Länge von ca. 1200 m enthalten; der entsprechende Anteil des Bundes beträgt ca. Fr. 15 840.-.

Gegen diese Verfügung hat der Schweizer Heimatschutz am 9. November 1985 beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) eine Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die «Wege Nr. 24 und 25 baulich und rechtlich via Beitragsbedingungen wieder aufzuheben»; ferner sei festzustellen, dass die Beitragszusicherung nichtig sei wegen formungültiger Eröffnung.

Das EVD ist auf die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 1986 nicht eingetreten. Der Begründung ist zu entnehmen, dass es an einem eigenen und aktuellen Rechtsschutzinteresse mangle; abgesehen davon seien die Belange des Natur- und Heimatschutzes im kantonalen Verfahren zu berücksichtigen.

C. Gegen diesen Entscheid hat der Schweizer Heimatschutz am 19. Januar 1987 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht mit folgenden Anträgen:

«1. Auf die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes sei einzutreten.

2. Es seien Vorkehren zu treffen, damit künftig ähnliche Fragen der Melioration zusammen mit dem Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz und den schweizerischen Organisationen koordiniert behandelt und gesetzgemäss gelöst werden.

3. Für den Schweizer Heimatschutz seien die Kosten ausser Ansatz zu lassen.»

H. Am 18. Dezember 1987 fand ein Augenschein mit einer nachfolgenden Instruktionsverhandlung statt. Der Beschwerdeführer hat dabei seine Anträge in dem Sinne präzisiert, dass er zukünftig bei gleichgelagerten Fällen eine formgültige Eröffnung der Beitragszusicherung an Meliorationen verlange; im weitern werde keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes betreffend das nunmehr fertige Wegnetz verlangt.

II

1.a. Nach Art. 99 Bst. h OG in Verbindung mit Art. 68 der V vom 14. Juni 1971 über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten (Bodenverbesserungs-Verordnung, SR 913.1) und Art. 72 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
. VwVG fallen Beschwerden über die Ausrichtung von Subventionen an Bodenverbesserungen in die Zuständigkeit des Bundesrates (VPB 44.84). Dieser überprüft die angefochtene Verfügung nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG in vollem Umfang.

b. Die Gewährung von Beiträgen an Meliorationen ist nach Art. 2 Bst. c des BG vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) Bundesaufgabe. Somit steht gesamtschweizerischen Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, wie hier dem Schweizer Heimatschutz, gegen Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in dieser Materie nach Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
Abs. l NHG und Art. 48 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG das Beschwerderecht zu (BGE 112 Ib 71 E. 2, BGE 110 Ib 161).

Dieses Beschwerderecht wird vom Bundesamt für Landwirtschaft beziehungsweise vom EVD übrigens nicht mehr bestritten, sondern sogar ausdrücklich anerkannt.

c. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann bei der Prüfung des Beschwerderechtes vom Erfordernis eines aktuellen Interesses (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) dann abgewichen werden, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung durch die Verwaltungsjustizbehörden kaum je möglich wäre. Allerdings prüfen sie - gleich wie das Bundesgericht - eine Beschwerde trotz des Wegfalls des praktischen Interesses nur, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und wenn an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 111 Ib 59 E. 2 mit Hinweisen, BGE 106 Ib 112 E. Ib, BGE 104 Ib 319; Grisel André, Traité de droit administratif suisse, Neuenburg 1984, Bd. 2, S. 878; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 51).

Ein solches Interesse besteht hier. Würde nämlich nicht ein für allemal geprüft, ob Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Meliorationen ausser dem Beitragsempfänger zusätzlich auch gesamtschweizerischen Landschaftsschutzvereinigungen eröffnet werden müssten, so wären die Verwaltungsjustizbehörden im nachhinein immer wieder mit derselben Frage nach der richtigen Eröffnung solcher Verfügungen konfrontiert. Dies gilt es zu vermeiden, schon nur aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtsklarheit; vor allem gilt es zu verhindern, was mangels eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers hier ausser Frage steht, dass nämlich unter Umständen Bundesbeiträge nachträglich zurückgefordert werden müssen, weil das Werk mit dem Bundesrecht nicht vereinbar ist.

Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Der vorliegende Streit dreht sich ausschliesslich um die Frage, ob die Zusicherung von Bundesbeiträgen an Meliorationen neben dem Beitragsempfänger auch von gesamtschweizerischen Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, angefochten werden kann. Dazu ist folgendes zu bemerken:

a. Art. 48 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ermächtigt zur Beschwerde neben den Betroffenen jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt. Nach Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG steht, soweit gegen Verfügungen von Bundesbehörden die Beschwerde an den Bundesrat zulässig ist, das Beschwerderecht auch gesamtschweizerischen Organisationen zu, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen. Voraussetzung ist indessen, dass die in Frage stehende Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Art. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG ergangen ist. Dies ist hier der Fall, zählt doch die Gewährung von Beiträgen an Meliorationen zu den Bundesaufgaben (BGE 112 Ib 71 E. 2; s. oben Ziff. II. 1.b).

b. Beschwerdeberechtigte Organisationen, die im Rechtsmittelverfahren Parteistellung haben, können von ihrem Beschwerderecht nur Gebrauch machen, wenn ihnen die anfechtbare Verfügung in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Für die beschwerdeberechtigten Organisationen beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu laufen (Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
, 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
, 36
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG; BGE 101 Ib 192, BGE 102 Ib 93, BGE 104 V 166 E. 3, BGE 106 V 97; Grisel, a.a.O., Bd. 2, S. 878; Gygi, a.a.O., S. 51). Die Form der Mitteilung hängt davon ab, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen von vorneherein bekannt sind. Lassen sie sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so ist die Verfügung durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt zu eröffnen (Art. 36 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG; Matter Fritz, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1985, Art. 55, N 20, 21).

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Eidgenössische Meliorationsamt anzuweisen, seine Verfügungen betreffend die Gewährung von Bundesbeiträgen an Meliorationen künftig in einem amtlichen Blatt zu eröffnen, soweit die Eröffnung nicht schriftlich möglich ist (Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
., Art. 36 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74
a  gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b  gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c  in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d  in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
VwVG).

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