TPF 2018 43, p.43

8. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 12. März 2018 (RR.2017.260)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Einrede des politischen Delikts
Art. 3 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen

Bestechungsdelikte und Geldwäscherei sind keine Straftaten mit politischem Charakter im Sinne des Art. 3 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG, auch wenn die gewaschenen Vermögenswerte in der Folge politischen Parteien zufliessen (E. 5.3.25.3.3).

Entraide internationale en matière pénale; objection de délit politique
Art. 3 al. 1 EIMP, art. 4 par. 1 let. a du Traité d'entraide judiciaire en matière pénale entre la Confédération Suisse et la République du Pérou

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La corruption et le blanchiment d'argent ne sont pas des délits à caractère politique au sens de l'art. 3 al. 1 EIMP, même si les valeurs recyclées sont versées par la suite à des partis politiques (consid. 5.3.25.3.3).

Assistenza internazionale in materia penale; obiezione di reato politico
Art. 3 cpv. 1 AIMP, art. 4 par. 1 lett. a del Trattato di assistenza giudiziaria in materia penale tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica del Perù
Corruzione e riciclaggio non sono reati di carattere politico ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 AIMP anche se i valori riciclati confluiscono in seguito a partiti politici (consid. 5.3.25.3.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Strafverfolgungsbehörden von Peru führten eine Strafuntersuchung gegen B., C., D. und E. wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei von aus Korruption und anderen Delikten stammenden Vermögenswerten. Am 6. November 2015 richtete die zuständige peruanische Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an die hiesigen Behörden. Darin wurde u.a. um Bekanntgabe allfälliger auf A. (die Schwägerin der beschuldigten B.) lautender Konten bei der Bank F. oder bei der Bank G. gebeten. Zudem ersuchte die peruanische Staatsanwaltschaft um die Herausgabe der Unterlagen zu allfälligen solchen Konten. Die ersuchende Behörde ging davon aus, dass die Beschuldigte B. Gelder illegaler Herkunft auf diese Konten in der Schweiz habe überweisen lassen. Am 30. Juni 2016 erfolgte eine Ergänzung bzw. Erweiterung dieses Rechtshilfeersuchens. Nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bewilligte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Unterlagen zu verschiedenen auf A. lautenden Konten bei der Bank F., der Bank G., der Bank I. und der Bank J. sowie von Informationen zum Tresorfach 1 bei der Bank H. (Inhaberin A.) an die ersuchende Behörde. Gegen die entsprechende Schlussverfügung liess A. bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.

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Aus den Erwägungen:

4.
4.1 Das dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegende Strafverfahren steht im Zusammenhang mit angeblichen Unregelmässigkeiten bei der Finanzierung der Wahlkampagnen von 2006 und 2011 des Präsidentschaftskandidaten K. der Partei L. Gemäss Ersuchen soll B., Gründerin der Partei L. und Ehefrau des 2011 gewählten, mittlerweile ehemaligen Staatspräsidenten, gemeinsam mit den eingangs erwähnten Mitbeschuldigten Gelder illegaler Herkunft als Beiträge für den Wahlkampf deklariert und auf diesem Weg gewaschen haben. Ein Teil dieser Beiträge soll zudem von B. für den persönlichen Gebrauch abgezweigt worden sein. Weiter wird den Beschuldigten vorgeworfen, Gelder der brasilianischen Unternehmen M. S.A. und N. S.A. in Empfang genommen zu haben mit dem Zweck, diese Unternehmen bei Projektvergaben zu begünstigen. Im Rechtshilfeersuchen werden verschiedene Sachverhaltskomplexe geschildert, welche nachfolgend kurz zusammengefasst werden.
4.2 Die Partei L. soll der Peruanischen Nationalen Stelle für Wahlprozesse den Betrag von PEN 20'697'043. als Beiträge und Spenden für die Wahlkampagne 2011 deklariert haben. Die Mehrheit der aufgelisteten Beitragszahler und Spender habe anlässlich von Befragungen durch die Staatsanwaltschaft jedoch abgestritten, je Beiträge an die Partei L. geleistet zu haben. Die ersuchende Behörde geht davon aus, dass mit falschen Angaben bezweckt wurde, die illegale Herkunft von Parteispenden zu verschleiern. Ein Teil der Gelder soll aus dem informellen Goldbergbau, Spenden der venezolanischen Regierung sowie von brasilianischen Unternehmen stammen. Ein Teil dieser illegalen Gelder sei zudem als Zahlungen für angeblich geleistete Beratungsdienste von B. deklariert worden, ohne dass entsprechende Dienstleistungen erbracht worden seien. Ein Teil der Beiträge sei direkt an B. weitergeflossen und für den Erwerb von Immobilien und weitere persönliche Ausgaben verwendet worden.
4.3 Die Partei L. soll für ihre Wahlkampagnen eine Zahlung von USD 400'000. des brasilianischen Unternehmens M. S.A. entgegengenommen haben. Ein Teil dieses Geldes sei tatsächlich für den Wahlkampf verwendet, nicht aber bei der Peruanischen Nationalen Stelle für Wahlprozesse deklariert worden. Ein weiterer Teil dieser Beiträge sei für den Erwerb von Immobilien eingesetzt sowie auf Konten eigens dafür gegründeter Gesellschaften überwiesen worden. Es bestehe zudem der

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Verdacht, dass die M. S.A. für die Präsidentschaftswahlkampagnen der Partei L. für die Jahre 2006 und 2011 noch weitere Beiträge geleistet habe. Diesbezüglich könne nicht ausgeschlossen werden, diese seien mit dem Hintergedanken geleistet worden, das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt bei öffentlichen Ausschreibungen zu begünstigen.
4.4 Im Anschluss an ein Treffen zwischen B., K. und Vertretern des brasilianischen Unternehmens N. S.A. im Jahre 2008 habe Letzteres die Wahlkampagne der Partei L. mit einem monatlichen Beitrag von USD 10'000. unterstützt. Später seien diese Beiträge als Zahlungen für Beratungsdienstleistungen seitens B. verbucht worden, wobei solche Dienstleistungen jedoch nie erbracht worden seien. Im Juni 2010 sei es zu einem weiteren Treffen zwischen B., K. und Vertretern der N. S.A. gekommen. Von Seiten des Unternehmens sei hierbei mitgeteilt worden, es benötige im Rahmen von drei konkreten Projekten die Unterstützung der Partei L. Beim Wasserkraftwerk O. habe die N. S.A. Unterstützung benötigt, um noch ausstehende Bewilligungen zu erhalten, welche sie jedoch trotz des grossen politischen Einflusses der Partei L. in der Region nicht erhalten habe. Im Zusammenhang mit dem Bau des Spitals P. soll die N. S.A. die Wahlkampagne des Kandidaten Q. der Partei L. für die Regionalwahlen unterstützt haben. Nachdem dieser zum Regionalpräsidenten gewählt worden sei, soll die N. S.A. mit B. und Q. die notwendigen Schritte zur Begünstigung der N. S.A. eingeleitet haben. Das Bauprojekt sei in der Folge der N. S.A. zugesprochen worden. Anschliessend habe die N. S.A. eine Kommission von 2.5 % des Gesamtwerts des Bauprojekts in bar an B. geleistet. Das Geld sei für die Präsidentschaftswahlkampagne 2011 verwendet worden. Insgesamt sollen so zwischen Ende 2012 und 2014 USD 1.5 Millionen aus Brasilien eingeführt und übergeben worden sein.

4.5 Schliesslich sei die Präsidentschaftswahlkampagne 2006 auch vom damaligen venezolanischen Präsidenten R. über die Gesellschaft S. finanziell unterstützt worden. Diesbezüglich bestehe der Verdacht, dass zu diesem Zweck öffentliche Gelder Venezuelas unterschlagen worden seien.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Gegenstand des Verfahrens im ersuchenden Staat handle es sich um Taten mit politischem Charakter. Die Leistung von Rechtshilfe sei daher gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a des Vertrags vom 21. April 1997 zwischen der Schweizerischen

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Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.964.1; nachfolgend «Rechtshilfevertrag») bzw. auf Art. 3 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG zu verweigern.

5.2
5.2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Rechtshilfevertrags kann die Rechtshilfe u.a. dann verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische oder als damit im Zusammenhang stehende strafbare Handlungen angesehen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG wird einem Ersuchen u.a. dann nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat. Von vornherein ausgeschlossen ist die Einrede des politischen Delikts bei Ersuchen an die Schweiz in den (hier nicht gegebenen) Fällen von Art. 3 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
lit. ad IRSG. Weder im Rechtshilfevertrag noch im IRSG wird der Begriff des «politischen Delikts» näher definiert (vgl. für das IRSG BGE 142 IV 175 E. 4.3 S. 179). In Literatur und Rechtsprechung wird diesbezüglich zwischen sogenannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unterschieden (BGE 142 IV 175 E. 4.8).
5.2.2 Bei absolut politischen Delikten steht das geschützte Rechtsgut in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich (ausschliesslich) gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung und Landesoder Hochverrat. Nicht unter die absolut politischen Delikte fallen Straftaten, deren objektiver Tatbestand keinen Angriff auf den Staat und dessen grundlegende Institutionen umfasst, etwa der (auch politisch motivierte) Mordanschlag auf einen Journalisten, ein politisch stark konnotierter Abgabebetrug oder illegale Kriegswaffengeschäfte mit Beteiligung von Behördenvertretern (BGE 142 IV 175 E. 4.8.1 m.w.H.; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).
5.2.3 Ein relativ politisches Delikt liegt nach der Bundesgerichtspraxis vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die (bei Ersuchen an die Schweiz) in den Augen des schweizerischen Rechtshilferichters (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG: «nach schweizerischer Auffassung») vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht

TPF 2018 43, p.48

im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest «einigermassen verständlich» erscheinen zu lassen (BGE 142 IV 175 E. 4.8.2 m.w.H.; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). Zu denken ist hier insbesondere an den Einsatz von illegalen Mitteln gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes (BGE 142 IV 175 E. 4.8.3). 5.2.4 Falls weder ein absolut noch ein relativ politisches Delikt vorliegt, besteht kein Ausschlussgrund aufgrund der verfolgten Deliktsart (BGE 142 IV 175 E. 4.8.5).

5.3
5.3.1 Die von den peruanischen Strafverfolgungsbehörden untersuchten Straftaten stellen offensichtlich keine absolut politischen Delikte im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung dar. Das wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Sie hält diese jedoch für relativ politische Delikte. So seien die angebliche Entgegennahme illegaler Gelder und deren falsche Deklaration als Wahlspenden erfolgt, um sich im Kampf um das Präsidentenamt einen Vorteil zu verschaffen. Allfällige Bestechungszahlungen durch die brasilianischen Unternehmen seien erfolgt, um Einfluss auf politische Entscheidungsträger nehmen zu können. Umstände, Beweggründe und Ziele der untersuchten Handlungen wiesen somit eindeutig einen politischen Charakter auf.
5.3.2 Die untersuchten Straftaten spielten sich tatsächlich in einem politischen Umfeld ab. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass es sich bei ihnen grundsätzlich um gemeinrechtliche Delikte handelt. Die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Bestechungsdelikte wurden nicht im Rahmen eines eigentlichen Kampfes um die Macht im Staat begangen und stehen auch nicht in einem engen Zusammenhang mit diesem Kampf. Bei Bestechungsdelikten stehen aus Sicht der Beteiligten primär finanzielle bzw. wirtschaftliche Interessen im Vordergrund. Sie stellen keine politischen Delikte im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG dar (vgl. hierzu auch schon BGE 126 II 316 E. 4b S. 324; 117 Ib 64 E. 5c S. 89; Urteil des Bundesgerichts 1A.158/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 2.9; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.164 vom 14. Januar 2015 E. 4.3).

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5.3.3 Dasselbe gilt letztlich auch für die angebliche Entgegennahme illegaler Gelder und die dadurch mutmasslich begangenen Geldwäschereidelikte. Durch diese wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Es handelt sich um ein typisches Anschlussdelikt. Aufgrund seiner Stellung im Gesetz schützt der Tatbestand nach schweizerischer Auffassung in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 326 m.w.H.) und gegebenenfalls auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen (BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330). Aufgrund ihrer Natur als Anschlussdelikt hängt die Strafbarkeit der Geldwäscherei im Wesentlichen vom Bestehen einer Vortat und der eigentlichen Geldwäschereihandlung ab. Darauf fokussieren sich aufgrund der Ausführungen im Rechtshilfeersuchen auch die Ermittlungen der peruanischen Strafverfolgungsbehörden. Dass allenfalls gewaschene Vermögenswerte in einem weiteren Schritt einer politischen Partei zugeflossen sein sollen, macht die Geldwäscherei als solche nicht zu einem Delikt mit vorwiegend politischem Charakter. Hierfür fehlt es an dem für das Vorliegen eines relativ politischen Delikts notwendigen engen Zusammenhang der eigentlichen Straftat mit dem verfolgten politischen Zweck (vgl. zum in der Regel fehlenden engen Zusammenhang von Vermögensdelikten und dem mit dem Vermögensdelikt verfolgten politischen Zweck ROUILLER, L'évolution du concept de délit politique en droit de l'entraide internationale en matière pénale, ZStrR 1986, S. 24 ff., 32 f.). Diesbezüglich kann zudem festgehalten werden, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (gemeinrechtliche) Straftaten im Zusammenhang mit der Finanzierung politischer Parteien in keinem Fall politische Delikte gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG darstellen (BGE 124 II 184 E. 4b/aa; 115 Ib 68 E. 5b S. 86 [Abgabebetrug]). Sofern die angeblich aus illegalen Quellen stammenden Mittel von den Beschuldigten teilweise für private Zwecke eingesetzt worden sein sollen, steht das Vorliegen eines politischen Delikts ohnehin nicht zur Diskussion. Die untersuchten Delikte weisen nach dem Gesagten allenfalls eine gewisse politische Konnotation auf, stellen aber auch keine relativ politischen Delikte im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung dar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

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