IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 31 Ausführung der Ersuchen - 1. Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen. |
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1 | Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen. |
2 | Entspricht ein Ersuchen dem Vertrag, so leitet es die Zentralstelle des ersuchten Staats an die zuständige oder die von ihr bestimmte Behörde des Bundes oder eines seiner Gliedstaaten zur Ausführung weiter. Die Behörde, der ein Ersuchen zugeleitet wird, verfügt bei seiner Ausführung über alle Befugnisse und die Zwangsgewalt, die ihr in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bezüglich einer unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Tat zusteht. Stellt die Schweiz das Ersuchen, so ermächtigt dieser Absatz, das Erscheinen und die Aussage eines Zeugen, die Vorlage von Schriftstücken, Akten und Beweisstücken durch eine «Grand Jury» erzwingen zu lassen. |
3 | Die Behörde, an die ein Ersuchen gemäss Absatz 2 weitergeleitet wird, erlässt, wenn nötig, nach ihrem eigenen Verfahrensrecht die erforderlichen Verfahrensurkunden, um das Erscheinen und eine Erklärung oder Zeugenaussage von Personen oder die Herausgabe oder Sicherstellung von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken zu verlangen. |
4 | Die Ausführung eines Ersuchens kann mit Zustimmung der Zentralstelle des ersuchenden Staats einer dafür geeigneten Privatperson übertragen werden, wenn die Umstände dies erfordern. |
5 | Ein Ersuchen wird so schnell ausgeführt, wie es die Umstände gestatten. |
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 7 Anwendbares Recht - 1 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). |
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 12 - 1 Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34 |
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 31 Ausführung der Ersuchen - 1. Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen. |
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1 | Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen. |
2 | Entspricht ein Ersuchen dem Vertrag, so leitet es die Zentralstelle des ersuchten Staats an die zuständige oder die von ihr bestimmte Behörde des Bundes oder eines seiner Gliedstaaten zur Ausführung weiter. Die Behörde, der ein Ersuchen zugeleitet wird, verfügt bei seiner Ausführung über alle Befugnisse und die Zwangsgewalt, die ihr in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bezüglich einer unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Tat zusteht. Stellt die Schweiz das Ersuchen, so ermächtigt dieser Absatz, das Erscheinen und die Aussage eines Zeugen, die Vorlage von Schriftstücken, Akten und Beweisstücken durch eine «Grand Jury» erzwingen zu lassen. |
3 | Die Behörde, an die ein Ersuchen gemäss Absatz 2 weitergeleitet wird, erlässt, wenn nötig, nach ihrem eigenen Verfahrensrecht die erforderlichen Verfahrensurkunden, um das Erscheinen und eine Erklärung oder Zeugenaussage von Personen oder die Herausgabe oder Sicherstellung von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken zu verlangen. |
4 | Die Ausführung eines Ersuchens kann mit Zustimmung der Zentralstelle des ersuchenden Staats einer dafür geeigneten Privatperson übertragen werden, wenn die Umstände dies erfordern. |
5 | Ein Ersuchen wird so schnell ausgeführt, wie es die Umstände gestatten. |
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 12 - 1 Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34 |
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 7 Anwendbares Recht - 1 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). |
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 7 Anwendbares Recht - 1 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). |
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 12 - 1 Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34 |
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 31 Ausführung der Ersuchen - 1. Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen. |
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1 | Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen. |
2 | Entspricht ein Ersuchen dem Vertrag, so leitet es die Zentralstelle des ersuchten Staats an die zuständige oder die von ihr bestimmte Behörde des Bundes oder eines seiner Gliedstaaten zur Ausführung weiter. Die Behörde, der ein Ersuchen zugeleitet wird, verfügt bei seiner Ausführung über alle Befugnisse und die Zwangsgewalt, die ihr in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bezüglich einer unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Tat zusteht. Stellt die Schweiz das Ersuchen, so ermächtigt dieser Absatz, das Erscheinen und die Aussage eines Zeugen, die Vorlage von Schriftstücken, Akten und Beweisstücken durch eine «Grand Jury» erzwingen zu lassen. |
3 | Die Behörde, an die ein Ersuchen gemäss Absatz 2 weitergeleitet wird, erlässt, wenn nötig, nach ihrem eigenen Verfahrensrecht die erforderlichen Verfahrensurkunden, um das Erscheinen und eine Erklärung oder Zeugenaussage von Personen oder die Herausgabe oder Sicherstellung von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken zu verlangen. |
4 | Die Ausführung eines Ersuchens kann mit Zustimmung der Zentralstelle des ersuchenden Staats einer dafür geeigneten Privatperson übertragen werden, wenn die Umstände dies erfordern. |
5 | Ein Ersuchen wird so schnell ausgeführt, wie es die Umstände gestatten. |