TPF 2017 93, p.93

17. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. AG gegen Eidgenössische Zollverwaltung vom 3. Juli 2017 (BV.2017.21)

Hausdurchsuchung; Beschlagnahme; Zollpfandrecht; Beweissicherung
Art. 46 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
, 48 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 48 - 1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
1    Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
2    Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.
3    Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung.54
4    Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.
VStrR, Art. 83 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
, 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG, Art. 212 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV
Eine verwaltungsstrafrechtliche Hausdurchsuchung kann auch zwecks Vornahme einer Beschlagnahme als Zollpfand angeordnet werden (E. 2.2). Eine zollpfandrechtliche Beschlagnahme kann nicht mit Beschwerde nach Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR angefochten werden, sondern unterliegt der Beschwerde nach Art. 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG (E. 3.2). Dient ein Zollpfand auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Verwaltungsstrafverfahren, so ist nebst der Zollbeschlagnahmeverfügung auch eine verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahmeverfügung zu erlassen, gegen welche die Beschwerde nach Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR offen steht (E. 3.3).

Perquisition domiciliaire; séquestre; droit de gage douanier; conservation des preuves

Art. 46 al. 2, 48 al. 1 DPA, art. 83 al. 1, 116 LD, art. 212 al. 2 OD
Une perquisition domiciliaire selon le droit pénal administratif peut également être ordonnée aux fins de séquestre destiné à sécuriser un gage douanier (consid. 2.2). L'acte qui ordonne un séquestre relevant du droit de gage douanier ne peut pas être attaqué par un recours au sens de l'art. 26 al. 1 DPA, mais selon celui prévu à l'art. 116 LD (consid. 3.2). Si un gage douanier constitue également un moyen de conservation de la preuve dans une procédure de droit pénal administratif, une ordonnance de séquestre de droit pénal administratif susceptible de recours au sens de l'art. 26 al. 1 DPA doit être rendue en plus de l'ordonnance de séquestre douanier (consid. 3.3).

Perquisizione domiciliare; sequestro; diritto di pegno doganale; messa al sicuro delle prove

Art. 46 cpv. 2, 48 cpv. 1 DPA, art. 83 cpv. 1, 116 LD, art. 212 cpv. 2 OD
Una perquisizione domiciliare di diritto penale amministrativo può essere ordinata anche per far valere mediante sequestro un diritto di pegno doganale (consid. 2.2). Una decisione di sequestro di questo genere non può essere impugnata mediante reclamo ai sensi dell'art. 26 cpv. 1 DPA, ma soggiace a ricorso giusta l'art. 116 LD (consid. 3.2). Se il pegno doganale serve anche quale mezzo per garantire le prove nell'ambito di un procedimento penale amministrativo, oltre alla decisione di sequestro doganale deve essere emanata

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anche una decisione di sequestro di diritto penale amministrativo, impugnabile mediante ricorso ai sensi dell'art. 26 cpv. 1 DPA (consid. 3.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Rahmen der gegen B. gerichteten Zollstrafuntersuchung beschlagnahmte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) insgesamt dreizehn Kunstgegenstände als Zollpfand und belegte diese mit einem Verfügungsverbot. Da B. seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, bat die EZV diesen, ihr mitzuteilen, wo sich die gegen Verfügungsverbot als Zollpfänder beschlagnahmten Kunstgegenstände befinden. B. teilte der EZV mit, er habe keine Kenntnis von mit einem Verfügungsverbot belegten Kunstgegenständen. In der Folge stellte die EZV zudem fest, dass sich eines der betroffenen Kunstwerke in Grossbritannien befinde. Am 27. Februar 2017 teilte die EZV B. mit, sie werde die Verwertung der dreizehn beschlagnahmten Kunstgegenstände anordnen. Diese seien am 7. März 2017 um 8 Uhr in C. für den Abtransport durch die EZV bereitzustellen. Als die Kunstgegenstände zu besagtem Termin nicht bereitgestellt waren, eröffnete die EZV gegen B. und allenfalls beteiligte Drittpersonen umgehend eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Zollpfandunterschlagung gemäss Art. 122
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer:
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer:
a  eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
b  ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
2    Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0). Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die EZV am 7. März 2017 einen Durchsuchungsbefehl für eine Durchsuchung bei der A. AG. Als Ziel der Durchsuchung wurde dabei genannt: «Feststellung und Sicherstellung der betroffenen Kunstobjekte im Hotel A., welche bereits als Zollpfand in der Strafuntersuchung gegen Verfügungsverbot beschlagnahmt wurden oder Gegenstand des Verfahrens sind». Die entsprechende Hausdurchsuchung erfolgte am selben Tag. Hierbei wurden zahlreiche Zollpfänder festund sichergestellt. Dagegen erhob die A. AG Beschwerde zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte die Feststellung, dass die Durchsuchung des Hotels A. unter Verletzung von Bundesrecht erfolgt und unangemessen gewesen sei. Zudem seien die anlässlich besagter Hausdurchsuchung erfolgten Beschlagnahmen aufzuheben und die Kunstgegenstände zurückzugeben.
Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl bzw. gegen die Hausdurchsuchung vom 7. März 2017 nicht ein. Auf die Beschwerde gegen die erfolgten Zollpfandbeschlagnahmen trat sie nicht ein. Die gegen die erfolgten Beweismittelbeschlagnahmen gerichtete Beschwerde hiess sie teilweise gut. Sie wies die EZV an, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich mache, welche der betroffenen Kunstgegenstände

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warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 In erster Linie richtet sich die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl vom 7. März 2017 und die darauf gestützte Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin vom selben Tag.
2.2 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.21 vom 12. Dezember 2016 E. 1.2; BV.2015.22 vom 10. Mai 2016 E. 2.3). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtet, ist festzuhalten, dass Letztere bereits abgeschlossen ist, weshalb es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt. Eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung drängt sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der angefochtenen Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und da kein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beurteilung besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2004 34 E. 2.2). Namentlich stösst die Kritik der Beschwerdeführerin ins Leere, die Beschwerdegegnerin habe in unzulässiger Weise eine strafprozessuale Hausdurchsuchung angeordnet, nur um eine verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme vorzunehmen. Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 48 - 1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
1    Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
2    Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.
3    Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung.54
4    Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.
VStrR dürfen Räumlichkeiten u.a. dann durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte darin befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Beschlagnahme zur Sicherung gesetzlicher Pfandrechte ist in allgemeiner Weise auch in Art. 46 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR vorgesehen, womit klar wird, dass im Rahmen einer laufenden Zollstrafuntersuchung eine Hausdurchsuchung nach Art. 48 f
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 48 - 1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
1    Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
2    Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.
3    Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung.54
4    Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.
. VStrR auch zwecks Vornahme einer Beschlagnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG angeordnet werden kann. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist insofern nicht zu beanstanden.

TPF 2017 93, p.96

3.
3.1 Mit ihrem zweiten Beschwerdeantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der anlässlich erwähnter Hausdurchsuchung erfolgten Beschlagnahmen von Kunstwerken als Zollpfänder und deren Rückgabe an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu vor, auf diesen Antrag könne nicht eingetreten werden.

3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2017 bei der Beschwerdeführerin erfolgten Beschlagnahmen primär gestützt auf Art. 83 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG zur Geltendmachung des Zollpfandrechts erfolgten. Diese zollrechtliche Beschlagnahme ist von der strafprozessualen Beschlagnahme gemäss Art. 46 f
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
. VStrR zu unterscheiden (vgl. zur Abgrenzung CADOSCH, Stämpflis Handkommentar, 2009, Art. 83
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG N. 4). Während Letztere gestützt auf Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann, dient die zollrechtliche Beschlagnahme primär der Sicherstellung der Zollforderung (Art. 212 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV; Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1) und unterliegt der Beschwerde nach Art. 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 S. 651). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist im vorliegenden Fall die Oberzolldirektion (vgl. Art. 116 Abs. 1bis
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG). Die den vorliegenden Beschlagnahmeprotokollen beigegebene Rechtsmittelbelehrung entspricht diesen Ausführungen und ist das Zollpfand betreffend korrekt. Soweit sich die Beschwerde gegen die erfolgte Beschlagnahme von Kunstgegenständen als Zollpfand richtet, ist auf sie nicht einzutreten.
3.3 Gemäss Art. 212 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV dient das Zollpfand aber auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Strafoder Verwaltungsstrafverfahren. Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin durch entsprechende Kennzeichnung auf den vorliegenden Beschlagnahmeprotokollen zu verstehen gegeben, dass die beschlagnahmten Gegenstände «ausserdem ein Beweismittel im Sinne von Art. 212 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 212 Zweck - (Art. 82 ZG)
1    Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2    Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.
ZV» bilden. In der Sache erging somit nebst der zollrechtlichen Beschlagnahme auch eine Beweismittelbeschlagnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR, gegen welche die Beschwerde nach Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR offen steht. Eine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung kann den Beschlagnahmeprotokollen jedoch nicht entnommen werden. Ausser dem erwähnten Hinweis kann der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung auch nicht entnommen werden, welchen Bezug die einzelnen beschlagnahmten Kunstwerke zu welchem Strafverfahren aufweisen und inwiefern sie damit als Beweismittel in Frage kommen könnten. So können beispielsweise lediglich die dreizehn bereits

TPF 2017 93, p.97

vor dem 7. März 2017 als Zollpfand beschlagnahmten Kunstwerke mit dem Verdacht der Zollpfandunterschlagung in Verbindung gebracht werden. Beschlagnahmt wurden am 7. März 2017 aber wesentlich mehr als dreizehn Kunstgegenstände. Wie und weshalb diese Beweismittel bilden, ist aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres erkennbar. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin keine Begründung bzw. Spezifikation für die erfolgte Beweismittelbeschlagnahme nachgeliefert. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.17 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich macht, welche der betroffenen Kunstgegenstände warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen.

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