TPF 2013 84, p.84

8. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 2. Mai 2013 (RR.2012.268)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Beschwerdelegitimation der als Auskunftsperson einvernommenen Person.

Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG

Wird eine Person im Rechtshilfeverfahren als Auskunftsperson einvernommen, weil sie als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, ohne jedoch selber beschuldigt zu sein (vgl. Art. 178 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a  sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b  zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c  wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d  ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e  als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f  in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g  in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
StPO), erscheint es als gerechtfertigt, deren Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls gleich zu handhaben wie diejenige der beschuldigten Person, d.h. ohne Einschränkung (E. 2.2).

Entraide judiciaire internationale en matière pénale; qualité pour recourir de la personne entendue à titre de renseignements.

Art. 80h let. b EIMP

Si une personne est entendue à titre de renseignements dans le cadre d'une procédure d'entraide judiciaire, parce qu'il n'est pas exclu qu'elle soit auteur ou participant à l'infraction sous enquête, sans pour autant être prévenue ellemême (cf. art. 178 let. d CPP), il apparaît justifié de traiter sa qualité pour recourir par rapport à la remise du procès-verbal d'audition concerné de la même manière que celle du prévenu, c'est-à-dire sans restrictions (consid. 2.2).

Assistenza internazionale in materia penale; legittimazione ricorsuale della persona informata sui fatti.

Art. 80h lett. b AIMP

Se una persona viene interrogata nel quadro di una procedura di assistenza in materia penale in qualità di persona informata sui fatti poiché non può essere esclusa una sua correità o complicità nei reati oggetto di inchiesta, senza però che sia formalmente imputata (v. art. 178 lett. d CPP), si giustifica un suo trattamento equivalente a quello dell'imputato in merito alla legittimazione a ricorrere contro la consegna di un suo verbale di interrogatorio, ovvero una legittimazione senza limitazioni (consid. 2.2).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die norwegische Staatsanwaltschaft Økokrim führt ein Strafverfahren gegen die im Düngermarkt marktführende B. ASA, eine Gesellschaft mit Sitz in Norwegen, wegen Verdachts auf Bestechung fremder Amtsträger. Die norwegischen Strafverfolgungsbehörden vermuten unter anderem, dass auch die in der Schweiz domizilierte F. AG und deren Verwaltungsrat A. in die untersuchten Vorgänge involviert sein könnten. In diesem Zusammenhang gelangten die norwegischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2011 und dessen Ergänzung vom 1. November 2011 an die Schweiz. Im Ergänzungsersuchen ersuchten sie u. a. um die rechtshilfeweise Einvernahme von A. Mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und am 15. November 2011 befragte die Bundesanwaltschaft A. als Auskunftsperson. Mit Schlussverfügung vom 15. Oktober 2012 ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 15. November 2011 an. Mit Schreiben vom 15. November 2012 erhob A. Beschwerde gegen die vorgenannte Schlussverfügung.

Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde ein und wies sie ab.

Aus den Erwägungen:

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die
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Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (Art. 9a lit. c
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV).

Ordnet die ausführende Behörde rechtshilfeweise die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens (s. hierzu im Einzelnen TPF 2007 79) oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist. Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme wie hier in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der strafprozessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafverfahren einvernommen wurde. So kann der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge sich nur gegen die Weitergabe des Einvernahmeprotokolls zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2). Wurde ein im ausländischen Strafverfahren Beschuldigter auf Rechtshilfeersuchen hin in der Schweiz einvernommen, verlangte die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 1.2 zur Bejahung von dessen Beschwerdelegitimation unter Hinweis auf die vorstehende Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation des Zeugen noch, dass die gemachten Aussagen die beschuldigte Person persönlich betreffen und sich diese auf ihr Aussageverweigerungsrecht beruft. Im Entscheid RR.2009.243 vom 15. April 2010, E. 2.2 bejahte die Beschwerdekammer die Legitimation des im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls seiner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigter ohne Einschränkung (in diesem Sinne auch GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter 13. Dezember 2010, S. 12; davon ausgehend ebenfalls ANDREAS J. KELLER, Praxis der Rechtshilfe in Strafsachen
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ausgewählte formellund materiellrechtliche Fragestellungen, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amtsund Rechtshilfe, St. Gallen 2009, S. 61100, S. 71).
Wird rechtshilfeweise eine Person als Auskunftsperson einvernommen, weil sie ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Art. 178 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a  sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b  zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c  wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d  ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e  als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f  in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g  in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
StPO), erscheint es als gerechtfertigt, deren Beschwerdelegitimation gleich zu handhaben wie diejenige der beschuldigten Person, d.h. ohne Einschränkung (s. auch BOMIO/GLASSEY, a.a.O., S. 12). Liegen hingegen andere Gründe für deren rechtshilfeweise Einvernahme als Auskunftsperson vor, ist im Einzelnen zu prüfen, ob aufgrund dieser Umstände im Unterschied zur vorstehenden Ausgangslage eine grössere Nähe zur Stellung des Zeugen besteht, weshalb es als angebracht erscheinen würde, die Beschwerdelegitimation der rechtshilfeweise einvernommenen Auskunftsperson nach der für den Zeugen geltenden Regelung zu richten.
Gemäss den bisherigen Ermittlungen im norwegischen Strafverfahren besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in die zu untersuchenden Straftaten involviert sein könnte. Er ist aber nicht beschuldigt und wurde dementsprechend rechtshilfeweise als Auskunftsperson einvernommen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint er durch die angeordnete Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme an die ersuchende Behörde persönlich und direkt betroffen, weshalb seine Beschwerdelegitimation ohne weiteres zu bejahen ist. Nach dem Gesagten ist auf seine Beschwerde einzutreten.

TPF 2013 84, p.88