TPF 2004 58, p.58

16. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom 16. Dezember 2004 (BK_H 213/04)

Haftbefehl; Haftbestätigung.

Art. 45 Ziff. 1 BStP

Es liegt in der Kompetenz der Bundesanwaltschaft, jederzeit auch während eines bereits laufenden Haftverfahrens einen Haftbefehl auszustellen und anschliessend das Haftbestätigungsverfahren durchzuführen, wenn dies zur Sicherung des Strafverfahrens notwendig erscheint.

TPF 2004 58, p.59

Mandat d'arrêt; confirmation de la détention.

Art. 45 ch. 1 PPF

Le Ministère public de la Confédération est compétent, en tout temps même pendant une procédure de détention en cours pour décerner un mandat d'arrêt, puis pour conduire la procédure en confirmation de la détention, lorsque cela apparaît nécessaire pour assurer le bon déroulement de la procédure pénale.

Ordine di arresto; conferma dell'arresto.

Art. 45 n. 1 PP

Rientra nella competenza del Ministero pubblico della Confederazione emettere un ordine di arresto in qualsiasi momento anche durante una procedura di arresto già in corso e quindi eseguire la procedura di conferma dell'arresto se ciò risulta necessario per garantire il procedimento penale.

BGE 131 I 66 (= Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2005 vom 3. Februar 2005): Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden konnte.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Strafverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen Vermögensdelikten stellte die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04) fest, dass sich A. aus formellen Gründen widerrechtlich in Haft befinde, hiess die entsprechende Beschwerde von A. gut und wies das Haftverlängerungsbegehren der Bundesanwaltschaft (BA) ab. Am 25. November 2004 verhaftete die BA A. wegen Kollusionsund Fluchtgefahr erneut. A. beantragt mittels Beschwerde die Aufhebung des Haftbestä- tigungsentscheides des Untersuchungsrichteramtes vom 28. November 2004 und die sofortige Freilassung.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerdeschrift vom 30. November 2004 vor, die Verhaftung des Beschwerdeführers durch die

TPF 2004 58, p.60

Beschwerdegegnerin vom 25. November 2004 und der angefochtene Entscheid missachteten den Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04), mit welchem inhaltlich die Haftentlassung des Beschwerdeführers verfügt worden sei. Beim vorliegenden Haftverfahren handelt es sich um ein von Grund auf neues Verfahren, welches mit der Haftanordnung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2004 seinen Anfang nahm, und in welchem sämtliche Haftvoraussetzungen und - gründe neu zu prüfen sind. Gemäss Art. 45 Ziff. 1 BStP liegt es in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, jederzeit einen Haftbefehl auszustellen und anschliessend das Haftbestätigungsverfahren durchzuführen, wenn dies zur Sicherung des Strafverfahrens notwendig erscheint. Mit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04) wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer aus formellen Gründen widerrechtlich in Haft befinde. Die Beschwerdegegnerin war deshalb gezwungen, zur Wahrung der Interessen der Strafverfolgung ein neues Haftverfahren einzuleiten, in welchem (auch) die materiellen Haftvoraussetzungen überprüft werden können. Die Einleitung eines neuen Haftverfahrens war zudem auch unabhängig vom Ausgang des vorangehenden Verfahrens notwendig, weil die Haft im kantonalen Verfahren lediglich wegen Kollusionsgefahr angeordnet worden war, sich in der Zwischenzeit jedoch neue Indizien ergeben hatten, welche eine Fluchtgefahr nahe legten. Art. 51 Abs. 2 BStP hat zur Folge, dass sich das Haftverfahren unterschiedlich gestaltet, je nachdem ob die Haft wegen Kollusionsgefahr allein oder wegen Fluchtgefahr allein bzw. wegen beiden Haftgründen angeordnet wurde. Ein Konflikt des vorliegenden Verfahrens mit dem vorangehenden Haftverfahren ist deshalb entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gegeben.