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SR 442.1 KFG Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsgesetz Art. 12 Förderung der musikalischen Bildung |
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| Der Bund fördert in Ergänzung zu kantonalen und kommunalen Bildungsmassnahmen die musikalische Bildung. | ||||||
| Er fördert die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern sowie das Angebot an Musiklagern und Musikkursen für Kinder und Jugendliche. Dazu führt er das Programm «Jugend und Musik». [1] | ||||||
| Er kann den Vollzug des Programms «Jugend und Musik» auf Dritte übertragen. [2] | ||||||
| Er fördert musikalisch Begabte durch spezifische Massnahmen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5587; BBl 2015 497). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5587; BBl 2015 497). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 49; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 67a [1] Musikalische Bildung |
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| Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften. | ||||||
| Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 23. Sept. 2012 (BB vom 15. März 2012, BRB vom 29. Jan. 2013 - AS 2013 435; BBl 2009 613; 2010 1; 2012 3443, 6899; 2013 1135). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
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| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
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| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 67a [1] Musikalische Bildung |
||||||
| Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften. | ||||||
| Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 23. Sept. 2012 (BB vom 15. März 2012, BRB vom 29. Jan. 2013 - AS 2013 435; BBl 2009 613; 2010 1; 2012 3443, 6899; 2013 1135). | ||||||
|
SR 442.1 KFG Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsgesetz Art. 12 Förderung der musikalischen Bildung |
||||||
| Der Bund fördert in Ergänzung zu kantonalen und kommunalen Bildungsmassnahmen die musikalische Bildung. | ||||||
| Er fördert die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern sowie das Angebot an Musiklagern und Musikkursen für Kinder und Jugendliche. Dazu führt er das Programm «Jugend und Musik». [1] | ||||||
| Er kann den Vollzug des Programms «Jugend und Musik» auf Dritte übertragen. [2] | ||||||
| Er fördert musikalisch Begabte durch spezifische Massnahmen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5587; BBl 2015 497). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5587; BBl 2015 497). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 49; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 442.1 KFG Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsgesetz Art. 12 Förderung der musikalischen Bildung |
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| Der Bund fördert in Ergänzung zu kantonalen und kommunalen Bildungsmassnahmen die musikalische Bildung. | ||||||
| Er fördert die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern sowie das Angebot an Musiklagern und Musikkursen für Kinder und Jugendliche. Dazu führt er das Programm «Jugend und Musik». [1] | ||||||
| Er kann den Vollzug des Programms «Jugend und Musik» auf Dritte übertragen. [2] | ||||||
| Er fördert musikalisch Begabte durch spezifische Massnahmen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5587; BBl 2015 497). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5587; BBl 2015 497). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 49; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 442.1 KFG Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsgesetz Art. 28 Förderungskonzepte |
||||||
| Das EDI erlässt Förderungskonzepte für einzelne Bereiche der Kulturförderung nach den Artikeln 9a, 10, 12-15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18. [1] | ||||||
| Die Förderungskonzepte legen die Förderungsziele, die Förderungsinstrumente und die massgeblichen Kriterien für die Förderung fest. | ||||||
| Sie werden in Form einer Verordnung und in der Regel für die Geltungsdauer der Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 27 Absatz 3 erlassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5587; BBl 2015 497). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 67a [1] Musikalische Bildung |
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| Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften. | ||||||
| Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 23. Sept. 2012 (BB vom 15. März 2012, BRB vom 29. Jan. 2013 - AS 2013 435; BBl 2009 613; 2010 1; 2012 3443, 6899; 2013 1135). | ||||||
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SR 415.011 VSpoFöP Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP) Art. 5 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse |
||||||
| An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. ... [1] | ||||||
| Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so müssen in jeder Teilgruppe mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. [2] | ||||||
| Die Gruppengrössen sind in Anhang 2 festgelegt. | ||||||
| [1] Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119). | ||||||
|
SR 415.011 VSpoFöP Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP) Art. 21 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung |
||||||
| Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die: | ||||||
| Schweizer oder Liechtensteiner Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; | ||||||
| im Kursjahr das 17. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 30, 33 und 42). | ||||||
| Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter Schulsport werden zugelassen: | ||||||
| Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs an einer pädagogischen Hochschule mit einer Ausrichtung auf den Sport- und Bewegungsunterricht; | ||||||
| Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines sportwissenschaftlichen Studiengangs oder einer verwandten Disziplin an einer universitären Hochschule; | ||||||
| pädagogisch ausgebildete Fachpersonen, die schulnahe Betreuungsaufgaben erfüllen. [3] | ||||||
| Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator von J+S-Angeboten oder von Angeboten der Kaderbildung tätig sind. | ||||||
| Die Zulassung zu Kursen und Modulen der Kaderbildung kann abhängig gemacht werden: | ||||||
| von sportartspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten; | ||||||
| von Qualifikationen in vorangehenden Kursen oder Modulen; | ||||||
| vom Umfang der bisher ausgeübten Leitertätigkeit; | ||||||
| vom Bestehen von Eignungstests; | ||||||
| von Qualifikationen, die ausserhalb des Programmes J+S erworben worden sind, namentlich vom Abschluss eines Nothelfer- oder Rettungsschwimmkurses. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Nicht zur Kaderbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit in J+S wiederholt nicht an Vorgaben von J+S gehalten haben. | ||||||
| Das BASPO entscheidet auf Antrag des Organisators der Kaderbildung über die Zulassung zur Kaderbildung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218). | ||||||
|
SR 415.011 VSpoFöP Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP) Art. 21 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung |
||||||
| Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die: | ||||||
| Schweizer oder Liechtensteiner Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; | ||||||
| im Kursjahr das 17. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 30, 33 und 42). | ||||||
| Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter Schulsport werden zugelassen: | ||||||
| Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs an einer pädagogischen Hochschule mit einer Ausrichtung auf den Sport- und Bewegungsunterricht; | ||||||
| Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines sportwissenschaftlichen Studiengangs oder einer verwandten Disziplin an einer universitären Hochschule; | ||||||
| pädagogisch ausgebildete Fachpersonen, die schulnahe Betreuungsaufgaben erfüllen. [3] | ||||||
| Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator von J+S-Angeboten oder von Angeboten der Kaderbildung tätig sind. | ||||||
| Die Zulassung zu Kursen und Modulen der Kaderbildung kann abhängig gemacht werden: | ||||||
| von sportartspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten; | ||||||
| von Qualifikationen in vorangehenden Kursen oder Modulen; | ||||||
| vom Umfang der bisher ausgeübten Leitertätigkeit; | ||||||
| vom Bestehen von Eignungstests; | ||||||
| von Qualifikationen, die ausserhalb des Programmes J+S erworben worden sind, namentlich vom Abschluss eines Nothelfer- oder Rettungsschwimmkurses. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Nicht zur Kaderbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit in J+S wiederholt nicht an Vorgaben von J+S gehalten haben. | ||||||
| Das BASPO entscheidet auf Antrag des Organisators der Kaderbildung über die Zulassung zur Kaderbildung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218). | ||||||