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SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 7 Anwendbares Recht |
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| Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
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SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 12 Steuerbefreiung |
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| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird; | ||||||
| die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [3] der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [3] SR 641.81 | ||||||
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SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 12 Steuerbefreiung |
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| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird; | ||||||
| die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [3] der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [3] SR 641.81 | ||||||
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SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 22 Steuerobjekt |
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| Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland. | ||||||
| Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 2 Internationales Recht |
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| Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. | ||||||
| Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 7 Grundsatz |
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| Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden. | ||||||
| [1] SR 632.10 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 10 Inländische Rückwaren |
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| Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei. | ||||||
| Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden. | ||||||
| Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden. | ||||||
| Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 16 Waren des Reiseverkehrs |
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| Der Bundesrat kann Waren des Reiseverkehrs für ganz oder teilweise zollfrei erklären oder Pauschalansätze festlegen, die mehrere Abgaben oder verschiedene Waren umfassen. | ||||||
| Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen; | ||||||
| menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung; | ||||||
| Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c; | ||||||
| Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG [1] zollfrei sind; | ||||||
| Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden; | ||||||
| Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss; | ||||||
| Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme; | ||||||
| Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden; | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG); | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f; | ||||||
| Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12. | ||||||
| Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 54 Bemessungsgrundlage [1] |
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| Die Steuer wird berechnet: | ||||||
| auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden; | ||||||
| auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG [2]) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden; | ||||||
| auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden; | ||||||
| auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde; | ||||||
| auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; | ||||||
| auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; | ||||||
| auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. | ||||||
| Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss. | ||||||
| In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: | ||||||
| die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer; | ||||||
| die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt. | ||||||
| Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. | ||||||
| Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] SR 631.0 [3] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357). [4] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 54 Bemessungsgrundlage [1] |
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| Die Steuer wird berechnet: | ||||||
| auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden; | ||||||
| auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG [2]) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden; | ||||||
| auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden; | ||||||
| auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde; | ||||||
| auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; | ||||||
| auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; | ||||||
| auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. | ||||||
| Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss. | ||||||
| In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: | ||||||
| die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer; | ||||||
| die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt. | ||||||
| Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. | ||||||
| Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] SR 631.0 [3] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357). [4] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357). | ||||||
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
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| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
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SR 641.511 AStV Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) Art. 1 Steuerbefreiungen |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Automobilen, die zollfrei sind:als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,als Motorfahrzeuge für Invalide,als Kriegsmaterial des Bundes,im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut, | ||||||
| als Motorfahrzeuge für Invalide, | ||||||
| als Kriegsmaterial des Bundes, | ||||||
| im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 1995 [1] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; | ||||||
| Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; | ||||||
| ... | ||||||
| Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind; | ||||||
| Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist. | ||||||
| Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [3], ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird. [4] | ||||||
| Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit: | ||||||
| die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c; | ||||||
| die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden. [5] | ||||||
| Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. | ||||||
| [1] SR 741.41 [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). [3] SR 631.0 [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 37 Behälter - (Art. 9 Abs. 3 ZG) |
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| Behälter nach dem Zollabkommen vom 2. Dezember 1972 [1] über Behälter von 1972 dürfen nach einer grenzüberschreitenden Verwendung für einen einzigen Transport innerhalb des Zollgebiets verwendet werden (Art. 9 Abs. 1 und Anlage 3 des Zollabkommens). | ||||||
| [1] SR 0.631.250.112 | ||||||
|
IR 0.632.31 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.) Art. 17 Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte |
||||||
| Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten: | ||||||
| Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde, oder | ||||||
| Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden. | ||||||
| Im Sinne dieses Artikels sind unter «öffentlichen Unternehmen» zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst. | ||||||
| Die Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 18 sind auch auf die Tätigkeit öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausgestatteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird. | ||||||
| Absatz 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang Q anwendbar. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen. | ||||||
| Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden. | ||||||
| Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen. | ||||||
|
IR 0.632.31 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.) Art. 17 Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte |
||||||
| Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten: | ||||||
| Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde, oder | ||||||
| Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden. | ||||||
| Im Sinne dieses Artikels sind unter «öffentlichen Unternehmen» zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst. | ||||||
| Die Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 18 sind auch auf die Tätigkeit öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausgestatteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird. | ||||||
| Absatz 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang Q anwendbar. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen. | ||||||
| Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden. | ||||||
| Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen. | ||||||
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SR 641.511 AStV Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) Art. 1 Steuerbefreiungen |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Automobilen, die zollfrei sind:als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,als Motorfahrzeuge für Invalide,als Kriegsmaterial des Bundes,im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut, | ||||||
| als Motorfahrzeuge für Invalide, | ||||||
| als Kriegsmaterial des Bundes, | ||||||
| im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 1995 [1] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; | ||||||
| Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; | ||||||
| ... | ||||||
| Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind; | ||||||
| Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist. | ||||||
| Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [3], ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird. [4] | ||||||
| Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit: | ||||||
| die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c; | ||||||
| die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden. [5] | ||||||
| Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. | ||||||
| [1] SR 741.41 [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). [3] SR 631.0 [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 7 Grundsatz |
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| Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden. | ||||||
| [1] SR 632.10 | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 50 Anwendbares Recht |
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| Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. | ||||||
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SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 22 Steuerobjekt |
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| Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland. | ||||||
| Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 2 Internationales Recht |
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| Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. | ||||||
| Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt. | ||||||
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
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| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen; | ||||||
| menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung; | ||||||
| Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c; | ||||||
| Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG [1] zollfrei sind; | ||||||
| Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden; | ||||||
| Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss; | ||||||
| Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme; | ||||||
| Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden; | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG); | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f; | ||||||
| Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12. | ||||||
| Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
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SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 7 Anwendbares Recht |
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| Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
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SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 12 Steuerbefreiung |
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| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird; | ||||||
| die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [3] der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [3] SR 641.81 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 10 Inländische Rückwaren |
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| Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei. | ||||||
| Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden. | ||||||
| Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden. | ||||||
| Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 10 Inländische Rückwaren |
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| Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei. | ||||||
| Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden. | ||||||
| Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden. | ||||||
| Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 10 Inländische Rückwaren |
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| Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei. | ||||||
| Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden. | ||||||
| Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden. | ||||||
| Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 10 Inländische Rückwaren |
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| Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei. | ||||||
| Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden. | ||||||
| Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden. | ||||||
| Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 10 Inländische Rückwaren |
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| Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei. | ||||||
| Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden. | ||||||
| Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden. | ||||||
| Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert. | ||||||
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SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 12 Steuerbefreiung |
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| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird; | ||||||
| die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [3] der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [3] SR 641.81 | ||||||
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SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 12 Steuerbefreiung |
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| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird; | ||||||
| die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [3] der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [3] SR 641.81 | ||||||
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SR 641.511 AStV Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) Art. 1 Steuerbefreiungen |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Automobilen, die zollfrei sind:als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,als Motorfahrzeuge für Invalide,als Kriegsmaterial des Bundes,im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut, | ||||||
| als Motorfahrzeuge für Invalide, | ||||||
| als Kriegsmaterial des Bundes, | ||||||
| im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 1995 [1] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; | ||||||
| Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; | ||||||
| ... | ||||||
| Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind; | ||||||
| Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist. | ||||||
| Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [3], ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird. [4] | ||||||
| Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit: | ||||||
| die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c; | ||||||
| die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden. [5] | ||||||
| Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. | ||||||
| [1] SR 741.41 [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). [3] SR 631.0 [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren |
||||||
| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen; | ||||||
| menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung; | ||||||
| Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c; | ||||||
| Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG [1] zollfrei sind; | ||||||
| Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden; | ||||||
| Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss; | ||||||
| Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme; | ||||||
| Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden; | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG); | ||||||
| Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e; | ||||||
| Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f; | ||||||
| Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12. | ||||||
| Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien. | ||||||
| [1] SR 631.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 54 Bemessungsgrundlage [1] |
||||||
| Die Steuer wird berechnet: | ||||||
| auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden; | ||||||
| auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG [2]) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden; | ||||||
| auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden; | ||||||
| auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde; | ||||||
| auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; | ||||||
| auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; | ||||||
| auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. | ||||||
| Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss. | ||||||
| In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: | ||||||
| die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer; | ||||||
| die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt. | ||||||
| Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. | ||||||
| Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] SR 631.0 [3] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357). [4] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 54 Bemessungsgrundlage [1] |
||||||
| Die Steuer wird berechnet: | ||||||
| auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden; | ||||||
| auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG [2]) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden; | ||||||
| auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden; | ||||||
| auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde; | ||||||
| auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; | ||||||
| auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; | ||||||
| auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. | ||||||
| Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss. | ||||||
| In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: | ||||||
| die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer; | ||||||
| die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt. | ||||||
| Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. | ||||||
| Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] SR 631.0 [3] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357). [4] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 28. April 2016, veröffentlicht am 10. Mai 2016, betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1357). | ||||||
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IR 0.632.31 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.) Art. 17 Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte |
||||||
| Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten: | ||||||
| Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde, oder | ||||||
| Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden. | ||||||
| Im Sinne dieses Artikels sind unter «öffentlichen Unternehmen» zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst. | ||||||
| Die Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 18 sind auch auf die Tätigkeit öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausgestatteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird. | ||||||
| Absatz 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang Q anwendbar. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen. | ||||||
| Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden. | ||||||
| Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen. | ||||||
|
IR 0.632.31 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.) Art. 17 Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte |
||||||
| Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten: | ||||||
| Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde, oder | ||||||
| Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden. | ||||||
| Im Sinne dieses Artikels sind unter «öffentlichen Unternehmen» zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst. | ||||||
| Die Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 18 sind auch auf die Tätigkeit öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausgestatteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird. | ||||||
| Absatz 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang Q anwendbar. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen. | ||||||
| Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden. | ||||||
| Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen. | ||||||
|
SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 22 Steuerobjekt |
||||||
| Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland. | ||||||
| Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. | ||||||
|
SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 25 Steuerobjekt |
||||||
| Der Steuer unterliegen die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von Automobilen im Inland. | ||||||
| Als Herstellung gelten der Bau von Automobilen und die Montage wichtiger Teile. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. | ||||||
|
SR 641.511 AStV Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) Art. 1 Steuerbefreiungen |
||||||
| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Automobilen, die zollfrei sind:als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,als Motorfahrzeuge für Invalide,als Kriegsmaterial des Bundes,im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut, | ||||||
| als Motorfahrzeuge für Invalide, | ||||||
| als Kriegsmaterial des Bundes, | ||||||
| im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 1995 [1] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; | ||||||
| Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; | ||||||
| ... | ||||||
| Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind; | ||||||
| Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist. | ||||||
| Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [3], ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird. [4] | ||||||
| Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit: | ||||||
| die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c; | ||||||
| die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden. [5] | ||||||
| Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. | ||||||
| [1] SR 741.41 [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). [3] SR 631.0 [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). | ||||||
|
SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 12 Steuerbefreiung |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird; | ||||||
| die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [3] der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [3] SR 641.81 | ||||||
|
SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 12 Steuerbefreiung |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird; | ||||||
| die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [3] der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [3] SR 641.81 | ||||||
|
SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 12 Steuerbefreiung |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird; | ||||||
| die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [3] der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [3] SR 641.81 | ||||||
|
SR 641.511 AStV Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) Art. 1 Steuerbefreiungen |
||||||
| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Automobilen, die zollfrei sind:als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,als Motorfahrzeuge für Invalide,als Kriegsmaterial des Bundes,im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut, | ||||||
| als Motorfahrzeuge für Invalide, | ||||||
| als Kriegsmaterial des Bundes, | ||||||
| im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 1995 [1] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; | ||||||
| Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; | ||||||
| ... | ||||||
| Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind; | ||||||
| Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist. | ||||||
| Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [3], ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird. [4] | ||||||
| Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit: | ||||||
| die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c; | ||||||
| die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden. [5] | ||||||
| Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. | ||||||
| [1] SR 741.41 [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). [3] SR 631.0 [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). | ||||||
|
SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 12 Steuerbefreiung |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird; | ||||||
| die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [3] der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [3] SR 641.81 | ||||||
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SR 641.51 AStG Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) Art. 12 Steuerbefreiung |
||||||
| Von der Steuer befreit sind: | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird; | ||||||
| die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind; | ||||||
| die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [3] der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. | ||||||
| Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien. | ||||||
| Er regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [3] SR 641.81 | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 10 Inländische Rückwaren |
||||||
| Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei. | ||||||
| Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden. | ||||||
| Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden. | ||||||
| Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert. | ||||||
|
SR 641.511 AStV Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) Art. 1 Steuerbefreiungen |
||||||
| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Automobilen, die zollfrei sind:als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,als Motorfahrzeuge für Invalide,als Kriegsmaterial des Bundes,im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut, | ||||||
| als Motorfahrzeuge für Invalide, | ||||||
| als Kriegsmaterial des Bundes, | ||||||
| im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 1995 [1] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; | ||||||
| Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; | ||||||
| ... | ||||||
| Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind; | ||||||
| Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist. | ||||||
| Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [3], ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird. [4] | ||||||
| Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit: | ||||||
| die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c; | ||||||
| die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden. [5] | ||||||
| Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. | ||||||
| [1] SR 741.41 [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). [3] SR 631.0 [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). | ||||||
|
SR 641.511 AStV Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) Art. 1 Steuerbefreiungen |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Automobilen, die zollfrei sind:als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,als Motorfahrzeuge für Invalide,als Kriegsmaterial des Bundes,im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut, | ||||||
| als Motorfahrzeuge für Invalide, | ||||||
| als Kriegsmaterial des Bundes, | ||||||
| im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 1995 [1] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; | ||||||
| Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; | ||||||
| ... | ||||||
| Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind; | ||||||
| Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist. | ||||||
| Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [3], ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird. [4] | ||||||
| Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit: | ||||||
| die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c; | ||||||
| die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden. [5] | ||||||
| Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. | ||||||
| [1] SR 741.41 [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). [3] SR 631.0 [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). | ||||||
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SR 641.511 AStV Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) Art. 1 Steuerbefreiungen |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Automobilen, die zollfrei sind:als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,als Motorfahrzeuge für Invalide,als Kriegsmaterial des Bundes,im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut, | ||||||
| als Motorfahrzeuge für Invalide, | ||||||
| als Kriegsmaterial des Bundes, | ||||||
| im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 1995 [1] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; | ||||||
| Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; | ||||||
| ... | ||||||
| Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind; | ||||||
| Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist. | ||||||
| Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [3], ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird. [4] | ||||||
| Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit: | ||||||
| die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c; | ||||||
| die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden. [5] | ||||||
| Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. | ||||||
| [1] SR 741.41 [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). [3] SR 631.0 [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 10 Inländische Rückwaren |
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| Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei. | ||||||
| Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden. | ||||||
| Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden. | ||||||
| Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert. | ||||||
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SR 641.511 AStV Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) Art. 1 Steuerbefreiungen |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Automobilen, die zollfrei sind:als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,als Motorfahrzeuge für Invalide,als Kriegsmaterial des Bundes,im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut, | ||||||
| als Motorfahrzeuge für Invalide, | ||||||
| als Kriegsmaterial des Bundes, | ||||||
| im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 1995 [1] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; | ||||||
| Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; | ||||||
| ... | ||||||
| Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind; | ||||||
| Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist. | ||||||
| Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [3], ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird. [4] | ||||||
| Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit: | ||||||
| die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c; | ||||||
| die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden. [5] | ||||||
| Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. | ||||||
| [1] SR 741.41 [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). [3] SR 631.0 [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). | ||||||
|
SR 641.511 AStV Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) Art. 1 Steuerbefreiungen |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Automobilen, die zollfrei sind:als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,als Motorfahrzeuge für Invalide,als Kriegsmaterial des Bundes,im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut, | ||||||
| als Motorfahrzeuge für Invalide, | ||||||
| als Kriegsmaterial des Bundes, | ||||||
| im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 1995 [1] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; | ||||||
| Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; | ||||||
| ... | ||||||
| Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind; | ||||||
| Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist. | ||||||
| Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [3], ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird. [4] | ||||||
| Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit: | ||||||
| die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c; | ||||||
| die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden. [5] | ||||||
| Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. | ||||||
| [1] SR 741.41 [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). [3] SR 631.0 [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). | ||||||
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SR 641.511 AStV Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) Art. 1 Steuerbefreiungen |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Automobilen, die zollfrei sind:als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,als Motorfahrzeuge für Invalide,als Kriegsmaterial des Bundes,im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut, | ||||||
| als Motorfahrzeuge für Invalide, | ||||||
| als Kriegsmaterial des Bundes, | ||||||
| im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 1995 [1] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; | ||||||
| Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; | ||||||
| ... | ||||||
| Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind; | ||||||
| Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist. | ||||||
| Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [3], ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird. [4] | ||||||
| Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit: | ||||||
| die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c; | ||||||
| die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden. [5] | ||||||
| Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. | ||||||
| [1] SR 741.41 [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). [3] SR 631.0 [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 10 Inländische Rückwaren |
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| Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei. | ||||||
| Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden. | ||||||
| Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden. | ||||||
| Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert. | ||||||
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SR 641.511 AStV Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV) Art. 1 Steuerbefreiungen |
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| Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: | ||||||
| Automobilen, die zollfrei sind:als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,als Motorfahrzeuge für Invalide,als Kriegsmaterial des Bundes,im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut, | ||||||
| als Motorfahrzeuge für Invalide, | ||||||
| als Kriegsmaterial des Bundes, | ||||||
| im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen; | ||||||
| Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 1995 [1] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; | ||||||
| Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen; | ||||||
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| Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind; | ||||||
| Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist. | ||||||
| Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [3], ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird. [4] | ||||||
| Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit: | ||||||
| die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c; | ||||||
| die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden. [5] | ||||||
| Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. | ||||||
| [1] SR 741.41 [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). [3] SR 631.0 [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 651). | ||||||