Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5148/2014

Urteil vom 22. Juni 2015

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Pascal Mollard,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Oesterhelt,
Parteien
dipl. Steuerexperte, LL.M.,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Basel,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Vorinstanz.

Gegenstand Automobilsteuer und Einfuhrsteuer.

Sachverhalt:

A.
Am 8. Januar 2014 meldete die A._______ AG (nachfolgend: Spediteurin) bei der Zollstelle Basel/Weil am Rhein-Autobahn (nachfolgend: Zollstelle) eine für B._______ (nachfolgend: Importeur) mit Wohnsitz in C._______ (im Kanton D._______) bestimmte Sendung eines Personenwagens des Typs Ferrari 250 GT SWB mit der Fahrgestell-Nr. [...] im elektronischen Verfahren (e-dec) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

B.

Das Selektionsergebnis des EDV-Systems der Zollverwaltung lautete auf «gesperrt». Nach einer formellen Überprüfung der Zollanmeldung - eine Beschau wurde nicht durchgeführt - erhob die Zollstelle aufgrund der Einfuhr mit «Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...]» vom 8. Januar 2014 unter anderem eine Automobilsteuer von Fr. 562'711.90.

Mit «Veranlagungsverfügung MWST Nr. [...]» gleichen Datums setzte die Zollstelle die infolge der Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer - insbesondere unter Einbezug der Automobilsteuer von Fr. 562'711.90 in die Bemessungsgrundlage - auf Fr. 1'170'440.70 fest.

C.

Mit einem der Zollstelle am 26. Februar 2014 übergebenen, auf den 25. Februar 2014 datierenden Schreiben ersuchte die Spediteurin um Rückerstattung der Automobilsteuer und sinngemäss um Erstattung der Mehrwertsteuer, soweit diese unter Einbezug der Automobilsteuer erhoben worden war.

Die Zollstelle überwies dieses Schreiben am 28. Februar 2014 zuständigkeitshalber der Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion). Diese nahm die Eingabe der Spediteurin als Beschwerde entgegen.

D.

Mit Beschwerdeentscheid vom 25. Juli 2014 wies die Zollkreisdirektion (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig ab.

E.

Dagegen liess die Spediteurin am 12. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids sei ihr ein Betrag von Fr. 607'728.85 zurückzuerstatten, nämlich die erhobene Automobilsteuer und die - aufgrund des vorinstanzlichen Einbezugs dieser Steuer in die Einfuhrsteuerbemessungsgrundlage - erhobene Mehrwertsteuer. Eventualiter verlangt sie, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin fordert sodann Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes. Schliesslich verlangt sie im Sinne von Beweisanträgen eine Inspektion des streitbetroffenen Ferraris sowie die Befragung eines Ferrari-Experten namens E._______.

F.

In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) namens der Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte dazu mit Datum vom 14. November 2014 unaufgefordert eine Stellungnahme ein, in welcher sie an ihren Beschwerdeanträgen festhält.

G.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die vorliegend streitbetroffene Einfuhr erfolgte im Jahr 2014. Somit ist das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) anwendbar.

Für die Automobilsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 7
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 7 Anwendbares Recht - Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
AStG). Als Ausführungserlass zum AStG ist die Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV; SR 641.511) anwendbar.

Auf die nach dem 31. Dezember 2009 erfolgte Einfuhr findet sodann das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) Anwendung. Soweit die Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. MWSTG nichts anderes anordnen, gilt für die Einfuhrsteuer ebenfalls die Zollgesetzgebung (vgl. Art. 50
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
MWSTG).

1.2

1.2.1

1.2.1.1 Bei nicht erstinstanzlichen Entscheiden (bzw. Beschwerdeentscheiden) der Zollkreisdirektionen handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. Art. 116 Abs. 1bis
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
e contrario in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG; ausführlich dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl. 2007, N. 447). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit prinzipiell zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Indes ist Folgendes zu beachten:

1.2.1.2 Im Bereich der Einfuhrsteuer besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Steuerrückerstattung für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern (Art. 59 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung - 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
1    Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
2    Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nachträglicher Veranlagung der Gegenstände nach den Artikeln 34 und 51 Absatz 3 ZG103 oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Artikeln 49 Absatz 4, 51 Absatz 3, 58 Absatz 3 und 59 Absatz 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann.
3    Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
4    Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem BAZG.
5    Sie steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist.
6    Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
MWSTG). Dieser Anspruch kann auch nach Ablauf der in Art. 34 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG statuierten 30-tägigen Frist für Berichtigungsanträge (vgl. dazu hinten E. 2.1.2) und nach Ablauf der 60-tägigen Frist für Beschwerden gegen die Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 116 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG (vgl. dazu hinten E. 2.1.3) geltend gemacht werden, nämlich innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (Art. 59 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung - 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
1    Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
2    Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nachträglicher Veranlagung der Gegenstände nach den Artikeln 34 und 51 Absatz 3 ZG103 oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Artikeln 49 Absatz 4, 51 Absatz 3, 58 Absatz 3 und 59 Absatz 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann.
3    Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
4    Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem BAZG.
5    Sie steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist.
6    Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
MWSTG). Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die eingeführten Gegenstände den Gewahrsam der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) verlassen haben, gestellte Begehren um Erstattung der zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Einfuhrsteuer sind an die Zollkreisdirektion zu richten, in deren Kreis die Einfuhrveranlagung stattfand (vgl. Ziff. 4.11.1 Abs. 4 der Publikation 52.01 der EZV mit dem Titel «Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen [Einfuhrsteuer]», Ausgabe 2012 [gültig ab 1. Juli 2012]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.5.3).

Beim vorliegenden Entscheid vom 25. Juli 2014 handelt es sich vor diesem Hintergrund insoweit, als die Zollkreisdirektion damit sinngemäss über die Frage einer teilweisen Rückerstattung der Einfuhrsteuer befunden hat, streng genommen nicht um einen Beschwerdeentscheid, sondern um eine erstinstanzliche Verfügung. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen ist grundsätzlich nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern nach Art. 116 Abs. 1bisZG die OZD zuständig. Es wäre im vorliegenden Fall jedoch nicht sachgerecht, alleine aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Entscheid der Zollkreisdirektion vom 25. Juli 2014 - soweit die Einfuhrsteuer betreffend - um eine erstinstanzliche Verfügung handelt, die von der Beschwerdeführerin nunmehr erhobene Beschwerde zu splitten und die Teilproblematik Einfuhrsteuer zuständigkeitshalber an die OZD zum Entscheid zu überweisen. Da sich die OZD bereits in der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 sinngemäss dahingehend geäussert hat, dass kein Anspruch auf Rückerstattung von Einfuhrsteuern besteht, und dementsprechend ein allfälliger Beschwerdeentscheid ihrerseits erwartungsgemäss gleich lauten würde wie der angefochtene Entscheid der Zollkreisdirektion, mit welchem letztere Behörde (ebenfalls sinngemäss) einen solchen Anspruch verneint hatte, käme eine Überweisung an die OZD zum Entscheid beschränkt auf die Frage der Einfuhrsteuer einem prozessualen Leerlauf gleich. Demzufolge ist aus prozessökonomischen Gründen auf eine Spaltung des Rechtsmittelweges zu verzichten und ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren (auch) in Bezug auf die Einfuhrsteuer zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 3.2.1).

1.2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Die Beschwerde wurde formgerecht (vgl. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) sowie innert der Beschwerdefrist (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22 - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
und Art. 20 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG) eingereicht.

1.2.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (sog. «antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 136 I 229 E. 5.3).

2.

2.1

2.1.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts prinzipiell nur den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.2, mit Hinweisen).

2.1.2 Hat die Zollstelle eine Veranlagungsverfügung ausgestellt, kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Berichtigung der Veranlagung einreichen, unter Beilage einer berichtigten Zollanmeldung (Art. 34 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG). Änderungsanträge für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als 30 Tagen verlassen haben, sind allenfalls als Beschwerden nach VwVG zu behandeln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.4, A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; Patrick Raedersdorf, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Handkommentar ZG], Art. 34 N. 4). Nach Ablauf der 30-tägigen Frist darf jedoch nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG (dazu sogleich E. 2.1.3) gemacht werden, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG hätte bilden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3935/2014 vom 27. April 2015 E. 2.5).

2.1.3 Gegen (zollrechtliche) Veranlagungsverfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und Abs. 3 ZG innert 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Auf das Beschwerdeverfahren findet dabei im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG).

2.2

2.2.1 Zwar enthält das AStG keine Vorschrift zur Berichtigung der Veranlagung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei der Automobilsteuer ein Gesuch um Berichtigung der Veranlagung nach Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG gestellt werden kann, da das AStG ein entsprechendes Berichtigungsverfahren nicht ausschliesst und damit die Zollgesetzgebung gilt (vgl. Art. 7
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 7 Anwendbares Recht - Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
AStG sowie vorn E. 1.1 Abs. 2; s. dazu ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 3.1). Gleich wie im Zollrecht lässt sich dabei nichts zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens nach Art. 33 Abs. 1
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 33 Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und an die Oberzolldirektion
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann innerhalb von 60 Tagen seit Ausstellen der Veranlagungsverfügung Beschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben werden.16
2    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.17
AStG (vgl. dazu sogleich E. 2.2.2) machen, was bereits Gegenstand der Berichtigung hätte bilden können (vgl. E. 2.1.2).

2.2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 33 Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und an die Oberzolldirektion
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann innerhalb von 60 Tagen seit Ausstellen der Veranlagungsverfügung Beschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben werden.16
2    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.17
AStG kann gegen Verfügungen der Zollämter im Bereich der Automobilsteuer innert 60 Tagen Beschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben werden.

3.

3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. MWSTG) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 22 Steuerobjekt
1    Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland.
2    Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.
AStG). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 2 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
ZG, Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG, Art. 53
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
MWSTG sowie Art. 7
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 7 Anwendbares Recht - Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
und Art. 12 Abs. 1
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 12 Steuerbefreiung
1    Von der Steuer befreit sind:
a  die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
b  die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
c  die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
d  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
e  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
2    Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3    Er regelt die Einzelheiten.
AStG).

Wer Zoll- oder Steuerfreiheit geltend macht, ist für die entsprechenden zoll- oder steueraufhebenden Tatsachen beweisbelastet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2).

3.2

3.2.1 Grundsätzlich zollfrei ist insbesondere die Einfuhr inländischer Rückwaren: Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 10 Inländische Rückwaren
1    Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4    Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
ZG sind inländische Waren, welche unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, zollfrei. Verändert wieder eingeführte Waren sind nach Art. 10 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 10 Inländische Rückwaren
1    Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4    Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
ZG zollfrei, «wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden». Rückwaren, die nicht zum ursprünglichen Versender zurückkommen, dürfen nur innert fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden (Art. 10 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 10 Inländische Rückwaren
1    Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4    Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
ZG).

3.2.2 Die bei inländischen Rückwaren unter bestimmten Voraussetzungen greifende Zollbefreiung bezweckt, eine Ware, welche bei ihrer (Wieder-)Einfuhr prinzipiell zollpflichtig wäre, ohne zusätzliche Abgaben wieder dem freien Verkehr zuzuführen, weil sie aus wirtschaftlicher Sicht unabhängig vom physischen Verlassen des schweizerischen Territoriums stets zum «inländischen» Markt zählte (vgl. Ivo Gut, in: Handkommentar ZG, Vorbemerkungen zu den Rückwaren [Art. 10 und 11], N. 2). Der Anspruch auf zollfreie Wiedereinfuhr inländischer Rückwaren bildet somit eine gesetzlich statuierte Ausnahme vom zollrechtlichen Territorialitätsprinzip, nach welchem unter Vorbehalt von Sondervorschriften im Rahmen eines Zollverfahrens sowie vorbehältlich anderer Ausnahmen jede Ware des freien Inlandverkehrs ihren zollrechtlichen Status mit dem Überschreiten der Zollgrenze verliert (Arpagaus, a.a.O., N. 540).

3.2.3 Zu den inländischen Rückwaren können einzig Waren zählen, die entweder in der Schweiz erzeugt oder aber nach erfolgter Verzollung in den freien inländischen Verkehr überführt worden sind (Arpagaus, a.a.O., N. 541; vgl. dazu ferner den - allerdings mit Urteil des Bundesgerichts 2A.251/1997 vom 25. November 1998 aufgehobenen - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 07/96 vom 5. Mai 1997 E. 4a/cc).

3.2.4 Nach Ziff. 1 Abs. 3 der Publikation 18.85 der EZV mit dem Titel «Zoll- und Steuerbehandlung von inländischen Rückwaren» in der ab dem 1. September 2011 gültigen Fassung (nachfolgend: Publikation 18.85) handelt es sich bei im Ausland veredelten, bearbeiteten, verarbeiteten, ausgebesserten, instand gesetzten, abgepackten, geeichten, regulierten oder in der Funktion kontrollierten Gegenständen nicht um inländische Rückwaren. In der Doktrin wird indessen teilweise angenommen, dass Waren auch dann als im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 10 Inländische Rückwaren
1    Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4    Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
ZG unverändert (und damit als grundsätzlich zollfrei wieder einführbare inländische Rückwaren) gelten, wenn sie im Ausland nur behandelt wurden, um ihren Zustand zu erhalten (in diesem Sinne Gut, a.a.O., Art. 10 N. 4; vgl. dazu auch Regine Schluckebier, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 53 N. 66).

Eine Ware, die im Ausland lediglich zu einem bestimmten Zweck gebraucht wurde, gilt zollrechtlich als unverändert (Ziff. 2.1 Abs. 1 der Publikation 18.85; Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003 [nachfolgend: Botschaft zum ZG], BBl 2004, 594 ff., 597; Arpagaus, N. 541; Gut, a.a.O., Art. 10 N. 6; Schluckebier, a.a.O., Art. 53 N. 64).

3.2.5 Die Fünfjahresfrist von Art. 10 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 10 Inländische Rückwaren
1    Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4    Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
ZG (vgl. E. 3.2.1) wurde mit dem Erlass des ZG eingeführt, weil der Gesetzgeber der Auffassung war, dass der Beweis für das Bestehen des Anspruchs auf Zollbefreiung erschwert ist, wenn die Ware an eine andere Person als an den ursprünglichen Versender zurückkommt (vgl. Botschaft zum ZG, BBl 2004, 597).

3.2.6 Nach dem früheren Zollrecht waren aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführte Waren, welche unverändert zurückgesandt wurden, nur zollfrei, wenn die Rücksendung an den Absender in der Schweiz oder in dessen Auftrag sowie für dessen Rechnung an einen Dritten erfolgte (Art. 16 Abs. 1 des früheren Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG; BS 6 465] sowie Art. 37 Abs. 1 der früheren Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz [aZV; BS 6 514]; vgl. dazu BGE 103 Ib 282 E. 2a, 102 Ib 340 E. 1). Der Gesetzgeber folgte bei Erlass dieser altrechtlichen Regelung einer Empfehlung des Brüsseler Zollrates vom 6. Juni 1967 betreffend wieder eingeführte Waren (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Änderung des Zollgesetzes vom 16. August 1972, BBl 1972 II 228 ff., 231). Diese Empfehlung lautet (soweit hier interessierend) wie folgt (abrufbar auf www.wcoomd.org > ABOUT US > LEGAL INSTRUMENTS > Recommendations > Recommendations Related to Procedures and Facilitation > Recommendations Concerning Duty Reliefs, Repayment and Remission > Reimported Goods [zuletzt eingesehen am 9. Juni 2015]):

«THE CUSTOMS CO-OPERATION COUNCIL [...]

RECOMMENDS that Members of the Council and members of the United Nations Organization or its specialized agencies, and Customs or Economic Unions, should allow admission of re-imported goods free of import duties and taxes. [...]

Such admission may be made subject to the following conditions:

[...]

(c) that the goods are produced to the Customs at re-importation in the same state as they were at exportation, this condition being regarded as fulfilled even if, during their stay abroad, the goods have been used, damaged or broken or have deteriorated;

(d) that the goods are reimported by the person (natural or legal) who exported them or by a person duly authorized by him in this regard;

[...]

(f) that the goods are reimported within a reasonable period after their exportation [...].»

Mit Blick darauf, dass es sich nach dem Wortlaut des Dokuments um eine «Recommendation» bzw. um eine Empfehlung handelt, kommt dem zitierten Abschnitt als sog. soft law keine weitergehende rechtliche Bindungswirkung zu.

3.3 Für die Automobilsteuer sieht Art. 12 Abs. 1
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 12 Steuerbefreiung
1    Von der Steuer befreit sind:
a  die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
b  die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
c  die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
d  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
e  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
2    Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3    Er regelt die Einzelheiten.
AStG verschiedene Befreiungstatbestände vor, nämlich - soweit vorliegend interessierend - die Befreiung der Einfuhr von Automobilen, welche aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind (Bst. a der Bestimmung), sowie die Befreiung der Einfuhr und der Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind (Bst. d der Bestimmung). Die Regelung der Einzelheiten ist nach Art. 12 Abs. 3
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 12 Steuerbefreiung
1    Von der Steuer befreit sind:
a  die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
b  die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
c  die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
d  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
e  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
2    Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3    Er regelt die Einzelheiten.
AStG dem Bundesrat übertragen.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. f
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV)
AStV Art. 1 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Automobilen, die zollfrei sind:
a1  als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,
a2  als Motorfahrzeuge für Invalide,
a3  als Kriegsmaterial des Bundes,
a4  im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen;
b  Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c  Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
d  ...
e  Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind;
f  Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist.
2    Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20054, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.5
3    Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:
a  die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c;
b  die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden.6
4    Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden.
AStV ist von der Automobilsteuer befreit die Einfuhr von Automobilen, «die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist».

3.4 Die mehrwertsteuerliche Behandlung inländischer Rückwaren weicht namentlich insofern von der erwähnten, heute geltenden zollrechtlichen Regelung ab, als gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
MWSTG eine Einfuhrsteuerbefreiung nur unter der Voraussetzung greift, dass die Ware wieder an den ursprünglichen Absender zurückgesandt wird (vgl. dazu Gut, a.a.O., Art. 10 N. 12 f.).

Die Einfuhrsteuer wird auf dem Entgelt bemessen, wenn der Gegenstand in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
MWSTG). In die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind, soweit sie nicht bereits darin enthalten sind, insbesondere die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer (vgl. Art. 54 Abs. 3 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
MWSTG).

3.5

3.5.1 Das internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren vom 18. Mai 1973 (Kyoto-Abkommen; SR 0.631.20) trat für die Schweiz am 13. Juli 1977 in Kraft. Gemäss dessen Art. 2 Satz 1 verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Vereinfachung und die Harmonisierung der Zollverfahren zu fördern und sich zu diesem Zweck unter den im Kyoto-Abkommen vorgesehenen Bedingungen nach den Normen und empfohlenen Praktiken in den Anlagen zu diesem Übereinkommen zu richten.

Anhang III Anlage B Kapitel 2 des am 26. Juni 1999 abgeschlossenen (und für die Schweiz am 3. Februar 2006 in Kraft getretenen) Protokolls zur Änderung des Kyoto-Abkommens (SR 0.631.21) enthält Regelungen zur «Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand», worunter nach den Begriffsbestimmungen dieses Kapitels das Zollverfahren verstanden wird, «mit dem Waren frei von Einfuhrzöllen und -steuern zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagt werden dürfen, sofern sie im Ausland weder bearbeitet, verarbeitet noch ausgebessert worden sind und sofern alle Beträge, die aufgrund einer Rückerstattung, eines Erlasses oder aufgrund von Subventionen oder sonstigen Vergütungen bei der Ausfuhr gewährt worden sind, oder alle Beträge, die im Rahmen einer bedingten Abgabenbefreiung nicht erhoben worden sind, entrichtet wurden» (Wortlaut der in AS 2009 1195 ff., 1204, abgedruckten Übersetzung des französischen Originaltextes. Der erwähnte Anhang III trat für die Schweiz am 8. Dezember 2008 in Kraft).

Die «Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand» wird gemäss Ziff. 2.3 Anhang III Anlage B Kapitel 2 des genannten Protokolls, wenn es die Umstände rechtfertigen, auch dann gestattet, wenn die Ware von einer anderen Person als dem Exporteur eingeführt wird. Nach Ziff. 2.5 Anhang IIII Anlage B Kapitel 2 dieses Protokolls wird die «Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand» nicht deshalb verweigert, «weil die Waren während ihres Aufenthalts im Ausland Behandlungen unterzogen wurden, die zu ihrer Erhaltung oder zu ihrem Unterhalt erforderlich waren, sofern durch diese Behandlungen nicht der Wert erhöht wurde, den die Waren im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr hatten» (Wortlaut gemäss der in AS 2009 1195 ff., 1204 f., abgedruckten Übersetzung des französischen Originaltextes).

3.5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2
IR 0.632.31 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.)
EFTA Art. 17 Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte - 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten:
1    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten:
a  Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde, oder
b  Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden.
2    Im Sinne dieses Artikels sind unter «öffentlichen Unternehmen» zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst.
3    Die Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 18 sind auch auf die Tätigkeit öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausgestatteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird.
4    Absatz 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang Q anwendbar. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.
5    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden.
6    Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen.
des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; nachfolgend: EFTA-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft getreten am 3. Mai 1960) in der Fassung vor dem am 1. Juni 2002 erfolgten Inkrafttreten des in Vaduz abgeschlossenen Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (AS 2003 2685 ff.; nachfolgend: Vaduzer Abkommen) wurden Waren, die aus dem Gebiet eines EFTA-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausgeführt und seit ihrer Ausfuhr nicht bearbeitet wurden, bei der Wiedereinfuhr in das Gebiet des ersteren Mitgliedstaates frei von mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen (indessen konnten danach Vergünstigungen, welche wegen der Ausfuhr aus dem Gebiet des ersteren Mitgliedstaates in Form von Zollrückvergütungen, Zollbefreiungen oder in anderer Form gewährt wurden, rückgängig gemacht werden).

In der konsolidierten Fassung des EFTA-Übereinkommens in Form des Vaduzer Abkommens wurde die erwähnte Abkommensvorschrift gestrichen (Arpagaus, a.a.O., N. 541 Fn. 1910).

4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (also nicht wie selbständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 136 II 337 E. 5.1, 131 II 562 E. 3.2, 130 I 26 E. 2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.3).

4.2 Die vorfrageweise Feststellung einer Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit führt indes nicht zur Aufhebung einer bundesrätlichen Verordnung, sondern zur Nichtanwendung der entsprechenden Bestimmung und zur Aufhebung der darauf gestützten Verfügung (BGE 107 Ib 243 E. 4b in fine; Urteil des Bundesgerichts 2C_735/729/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.3.3, A-1381/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2.4, A 3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.4).

5.

Vorliegend besteht unter den Verfahrensbeteiligten Uneinigkeit betreffend die Frage, ob anlässlich der am 8. Januar 2014 veranlagten Einfuhr eines Personenwagens des Typs Ferrari 250 GT SWB durch die Beschwerdeführerin eine Befreiung von der Automobilsteuer Platz greift.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe vom 25./26. Februar 2014 im Zusammenhang mit der erwähnten Einfuhr erstmals um Rückerstattung der Automobilsteuer bzw. um Befreiung von dieser Steuer ersucht. Es kann hier offen gelassen werden, ob dieser Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Insbesondere muss hier nicht geklärt werden, ob die geltend gemachte Befreiung von der Automobilsteuer allenfalls mangels eines rechtzeitigen Berichtigungsgesuches gar nicht zum Thema des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hätte gemacht werden können (vgl. E. 2.2.1). Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird, besteht im gegenwärtig zu beurteilenden Fall ohnehin kein Anspruch auf Befreiung von der Automobilsteuer.

6.

6.1 Der vorliegend streitbetroffene Ferrari 250 GT SWB mit der Fahrgestell-Nr. [...] war unbestrittenermassen nach erfolgter Verzollung anlässlich einer ersten Einfuhr in die Schweiz in den freien inländischen Verkehr überführt worden und befand sich nach einer darauffolgenden Ausfuhr im Ausland. Im Januar 2014 wurde er aufgrund eines Kaufs durch den Importeur wieder in die Schweiz eingeführt.

6.2 Nach insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz erfolgte die Wiedereinfuhr im Januar 2014 mehr als fünf Jahre nach der Ausfuhr des Fahrzeuges und kam dieses dabei nicht an seinen ursprünglichen Versender zurück (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Diese Darstellung deckt sich mit den Angaben in der aktenkundigen Fahrzeugbiographie des Ferrari-Experten E._______. Danach wurde der fragliche Ferrari im Jahr 1978 von einer in F._______ wohnhaften Person nach Deutschland verkauft und befand er sich anschliessend bis zur Einfuhr im Jahr 2014 ausserhalb der Schweiz (vgl. Beschwerdebeilage 3).

6.3 Unbestrittenermassen wurden am streitbetroffenen Ferrari in der Zeit zwischen der Ausfuhr und der Wiedereinfuhr verschiedene Arbeiten vorgenommen. Nach der erwähnten Fahrzeugbiographie wurde das Fahrzeug unter anderem im Jahr 1983 mit breiteren Heckrädern, einem Seitenauspuffsystem sowie mit modernen schwarzen Rückspiegeln versehen. Gemäss der Fahrzeugbiographie wurde der Ferrari ferner im Februar 2000 überholt und wurde ihm dabei eine neue Karosserie verliehen.

Nach Darstellung der Beschwerdeführerin erfolgten die im Ausland am Fahrzeug vorgenommenen Modifikationen zu Rennzwecken und wurden sie vor der Wiedereinfuhr des Personenwagens in die Schweiz wieder rückgängig gemacht. Als Beweis für ihre Behauptung, dass der Personenwagen vor der Wiedereinfuhr wieder in den Originalzustand gesetzt worden sei, legt die Beschwerdeführerin nebst der genannten Fahrzeugbiographie ein Authentizitätszertifikat von S._______ vom 19. Juni 2008 ins Recht. Zudem legt sie einen Bericht der Motorfahrzeug-Prüfstation G._______ vom 12. Juni 2014 vor. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat diese Behörde darin dem fraglichen Ferrari gestützt auf eine Inspektion den Status «Veteran» zugestanden, was unter Berücksichtigung einer (ebenfalls aktenkundigen) Weisung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 3. November 2008 bedeute, dass das Fahrzeug seiner ursprünglichen Ausführung entsprochen habe. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang den Beweisantrag, es sei eine Inspektion des Fahrzeuges durchzuführen und E._______ sei zu befragen.

Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist der Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht davon abhängig, ob die erwähnte Ausstattung des Fahrzeuges mit breiteren Heckrädern, einem Seitenauspuffsystem, schwarzen Rückspiegeln sowie einer neuen Karosserie und allfällige weitere, nach der Ausfuhr im Ausland vorgenommene Änderungen vor der Wiedereinfuhr des Ferraris in die Schweiz «rückgängig» gemacht worden sind. Es kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Inspektion und die Befragung E._______s als Auskunftsperson oder Zeugen verzichtet werden (vgl. E. 1.3). Auch lässt sich der Vorinstanz vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit Recht vorwerfen, sie habe den Ferrari zu Unrecht nicht auf seinen Originalzustand hin inspiziert (vgl. dazu Beschwerde, Rz. 7; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. November 2014, Rz. 6).

7.

Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Einfuhr des Ferraris im Jahr 2014 grundsätzlich sowohl einen automobil- als auch einen einfuhrsteuerpflichtigen Tatbestand begründete. Streitig und zu klären ist aber, ob dieser Ferrari anlässlich der Wiedereinfuhr im Januar 2014 trotz Verwirklichung eines prinzipiell steuerpflichtigen Tatbestandes von der Automobilsteuer befreit war.

7.1 Es fragt sich zunächst, ob vorliegend aufgrund eines internationalen Abkommens eine Befreiung von der Automobilsteuer greift (vgl. E. 3.1 und E. 3.3).

7.1.1 Das Änderungsprotokoll zum Kyoto-Abkommen vom 26. Juni 1999 sieht - wie erwähnt - für gewisse Fälle der Wiedereinfuhr einer Ware in unverändertem Zustand die Möglichkeit der Veranlagung unter Befreiung «von Einfuhrzöllen und steuern» vor (vgl. E. 3.5.1).

Indessen lässt sich das streitbetroffene Fahrzeug mit Blick auf die daran im Ausland vorgenommenen Arbeiten (vgl. E. 6.3) nicht als im Sinne der einschlägigen Regelungen des Änderungsprotokolls unverändert wieder eingeführt qualifizieren:

Zum einen können das Anbringen von breiteren Heckrädern, der Einbau eines Seitenauspuffsystems, das Montieren von Rückspiegeln und das Auswechseln der Karosserie nicht als Behandlungen qualifiziert werden, welche im Sinne der vorn (in E. 3.5.1) genannten Vorschrift im Anhang III des fraglichen Änderungsprotokolls zur Erhaltung oder zum Unterhalt des Fahrzeuges erforderlich waren. Dies gilt umso mehr, als das streitbetroffene Fahrzeug - wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt - zu den Oldtimern zählt, die «gerade dann besonders viel wert [sind], wenn sie sich im Originalzustand befinden» (Beschwerde, Rz. 18). Letzteres lässt darauf schliessen, dass die erwähnten Arbeiten wertvermindernd wirkten. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche diese Arbeiten trotz der damit verbundenen Wertverminderung als für die Erhaltung oder den Unterhalt des Fahrzeuges erforderlich erscheinen lassen. Mit anderen Worten liegt eine Behandlung vor, welche über das hinausgeht, was das Änderungsprotokoll als eine die Anwendbarkeit der darin enthaltenen Befreiungsvorschrift nicht ausschliessende Behandlung bezeichnet.

Zum anderen dürfte zwar das im Ausland nach Darstellung der Beschwerdeführerin vorgenommene Rückgängigmachen der genannten Arbeiten - sollte es tatsächlich erfolgt sein - dazu geführt haben, dass der Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt seiner Wiedereinfuhr demjenigen Wert entsprach, welcher sich ergeben hätte, wenn im Ausland von vornherein auf die angeblich zur Vorbereitung von Rennen durchgeführten Arbeiten verzichtet worden wäre. Als entscheidend erscheint jedoch, dass diese Arbeiten eine vorübergehende, bewusst in Kauf genommene Wertreduktion zur Folge hatten. Weil das Fahrzeug im Ausland auf diese Weise wissentlich und willentlich wertverändernden Massnahmen unterzogen wurde, muss nämlich davon ausgegangen werden, dass es bereits aufgrund dieser Arbeiten (nicht nur in territorialer Hinsicht, sondern auch) bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor seiner Wiedereinfuhr nicht mehr dem «inländischen» Markt zugehörte. Damit besteht aber seit der Durchführung dieser Arbeiten - auch im Zusammenhang mit dem Kyoto-Abkommen - kein Grund mehr für eine Durchbrechung des zollrechtlichen Territorialitätsprinzips aufgrund der Wiedereinfuhr einer unveränderten Rückware (vgl. zum Zweck der Befreiung von unveränderten Rückwaren vorn E. 3.2.2). Daran kann auch das (allfällige) Rückgängigmachen der wertvermindernden Arbeiten nichts mehr ändern.

Es kommt hinzu, dass die in Frage stehende Abgabebefreiung des Kyoto-Abkommens in Fällen, bei welchen - wie vorliegend (E. 6.2) - die Wiedereinfuhr einer Ware durch eine andere Person als durch den Exporteur erfolgt, nicht nur vom unveränderten Zustand, sondern auch davon abhängig ist, dass die Umstände eine Abgabebefreiung rechtfertigen (E. 3.5.1). Im Fall des streitbetroffenen Ferraris besteht kein Anlass, entsprechende Umstände anzunehmen, weil soweit ersichtlich keine Beziehung zwischen der Importeurin und dem ursprünglichen Versender existiert und die (allenfalls nach der Ausfuhr zunächst noch vorhanden gewesene) Beziehung zur inländischen Wirtschaft infolge des Ablaufs von über 35 Jahren bis zur Wiedereinfuhr nicht mehr vorgelegen haben oder jedenfalls nur noch schwach ausgeprägt gewesen sein dürfte.

Nach dem Gesagten lässt sich im vorliegenden Fall aus dem Kyoto-Abkommen keine Befreiung von der Automobilsteuer ableiten. Offen bleiben kann hier, ob die erwähnten Regelungen des am 26. Juni 1999 abgeschlossenen Änderungsprotokolls zum Kyoto-Abkommen self-executing-Charakter besitzen, also unmittelbar anwendbar sind (vgl. dazu BGE 124 IV 23 E. 4b). Ferner muss nach dem Ausgeführten an dieser Stelle nicht geklärt werden, ob diese Regelungen für die schweizerische Automobilsteuer überhaupt gelten.

7.1.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf Art. 17 Abs. 2
IR 0.632.31 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.)
EFTA Art. 17 Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte - 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten:
1    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten:
a  Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde, oder
b  Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden.
2    Im Sinne dieses Artikels sind unter «öffentlichen Unternehmen» zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst.
3    Die Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 18 sind auch auf die Tätigkeit öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausgestatteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird.
4    Absatz 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang Q anwendbar. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.
5    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden.
6    Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen.
EFTA-Übereinkommen in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Vaduzer Abkommens. Indessen lässt sich gestützt auf diese Vorschrift schon deshalb nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, weil sie durch das Vaduzer Abkommen am 1. Juni 2002 aufgehoben worden ist und sie somit schon in zeitlicher Hinsicht nicht auf die vorliegend streitbetroffene Einfuhr im Jahr 2014 zur Anwendung kommt (vgl. E. 3.5.2). Im Übrigen greift diese Vorschrift auch deshalb nicht, weil es sich bei der Automobilsteuer nicht um eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle handelt:

Der Automobilsteuer unterliegen nebst der Einfuhr von steuerpflichtigen Automobilen ins Inland (Art. 22 Abs. 1
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 22 Steuerobjekt
1    Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland.
2    Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.
AStG) auch die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von Automobilen im Inland (Art. 25 Abs. 1
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 25 Steuerobjekt
1    Der Steuer unterliegen die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von Automobilen im Inland.
2    Als Herstellung gelten der Bau von Automobilen und die Montage wichtiger Teile. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.
AStG). Es handelt sich deshalb um eine als interne Steuer ausgestaltete Abgabe, welche grundsätzlich in gleicher Weise importierte wie im Inland hergestellte Waren belastet. Da die Automobilsteuer somit nicht nur einseitig ausländische Waren wegen ihres Grenzübertritts belastet, lässt sie sich nicht als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle qualifizieren (vgl. Entscheid der ZRK vom 29. August 2001, VPB 66.44 E. 5a/aa).

7.1.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die erwähnte Empfehlung des Brüsseler Zollrates vom 6. Juni 1967 beruft (vgl. Beschwerde, Rz. 27) und sinngemäss geltend machen sollte, es ergebe sich daraus ein abkommensrechtlicher Anspruch auf Befreiung von der Automobilsteuer, stösst sie ins Leere:

Zum einen entfaltet der einschlägige Passus dieser Empfehlung - wie ausgeführt - keine rechtliche Bindungswirkung (vgl. E. 3.2.6). Zum anderen ist das in dieser Empfehlung für die Abgabefreiheit aufgestellte Erfordernis, dass die Ware durch den Exporteur oder eine von diesem beauftragte Person wieder eingeführt wird, im hier zu beurteilenden Fall nicht erfüllt (vgl. E. 3.2.6 und E. 6.2). Ferner kann vorliegend nicht im Sinne der Empfehlung davon ausgegangen werden, dass das von der Beschwerdeführerin wieder eingeführte Fahrzeug im Ausland lediglich gebraucht oder beschädigt wurde, es defekt geworden ist oder an Wert verloren hat (vgl. E. 3.2.6). Darüber hinaus ist angesichts des Umstandes, dass sich das Fahrzeug den Angaben in der aktenkundigen Fahrzeugbiographie zufolge vor der Wiedereinfuhr während über 35 Jahren im Ausland befand (vgl. E. 6.2), ohne Weiteres anzunehmen, dass es nicht im Sinne der Empfehlung des Brüsseler Zollrates innert angemessener Frist («within a reasonable period») nach der Ausfuhr wieder eingeführt worden ist.

7.1.4 Nach dem Ausgeführten besteht vorliegend kein sich aus einem internationalen Abkommen ergebender Anspruch auf Befreiung von der Automobilsteuer.

7.2 Zu klären bleibt, ob der streitbetroffene Ferrari aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Bst. f
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV)
AStV Art. 1 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Automobilen, die zollfrei sind:
a1  als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,
a2  als Motorfahrzeuge für Invalide,
a3  als Kriegsmaterial des Bundes,
a4  im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen;
b  Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c  Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
d  ...
e  Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind;
f  Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist.
2    Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20054, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.5
3    Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:
a  die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c;
b  die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden.6
4    Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden.
AStV (vgl. E. 3.3) im Jahr 2014 befreit von der Automobilsteuer eingeführt werden konnte. Es drängt sich in diesem Zusammenhang auf, vorab diese Bestimmung auf ihre Gesetzeskonformität hin zu überprüfen (vgl. E. 4).

7.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die in Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 12 Steuerbefreiung
1    Von der Steuer befreit sind:
a  die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
b  die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
c  die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
d  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
e  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
2    Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3    Er regelt die Einzelheiten.
AStG vorgesehene Befreiung der Einfuhr von aufgrund besonderer Umstände zollfreien Automobilen auch den Fall der zollbefreiten Einfuhr eines Automobils infolge Wiedereinfuhr als inländische Rück- bzw. Retourware erfasst. Denn nach der Botschaft zum AStG gelten als «aufgrund besonderer Umstände zollfrei» im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 12 Steuerbefreiung
1    Von der Steuer befreit sind:
a  die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
b  die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
c  die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
d  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
e  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
2    Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3    Er regelt die Einzelheiten.
AStG insbesondere «schweizerische Retourwaren, d.h. aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführte Automobile, die unverändert ins Inland zurückkehren, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist» (Botschaft betreffend das Automobilsteuergesetz vom 25. Oktober 1995, BBl 1995 IV 1689 ff., 1699 f.). Infolgedessen wurde dem Bundesrat mit Art. 12 Abs. 3
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 12 Steuerbefreiung
1    Von der Steuer befreit sind:
a  die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
b  die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
c  die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
d  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
e  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
2    Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3    Er regelt die Einzelheiten.
AStG auch die Befugnis eingeräumt, Einzelheiten im Zusammenhang mit der Automobilsteuerbefreiung von inländischen Rückwaren zu regeln.

7.2.2 Die hier interessierende Vorschrift von Art. 1 Abs. 1 Bst. f
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV)
AStV Art. 1 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Automobilen, die zollfrei sind:
a1  als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,
a2  als Motorfahrzeuge für Invalide,
a3  als Kriegsmaterial des Bundes,
a4  im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen;
b  Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c  Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
d  ...
e  Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind;
f  Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist.
2    Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20054, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.5
3    Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:
a  die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c;
b  die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden.6
4    Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden.
AStV sprengt indessen den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich, soweit damit die Automobilsteuerbefreiung bei inländischen Rückwaren in Fällen, bei welchen ein Automobil nicht an den ursprünglichen Versender zurückkommt und für die entsprechende Wiedereinfuhr das neue Zollrecht gilt, nicht wie die Zollfreiheit davon abhängig gemacht wird, dass die Wiedereinfuhr innert fünf Jahren nach der Ausfuhr erfolgt (vgl. zu dieser zollrechtlichen Regelung vorn E. 3.2.1 und E. 3.2.5). Entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 12 Steuerbefreiung
1    Von der Steuer befreit sind:
a  die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
b  die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
c  die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
d  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
e  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
2    Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3    Er regelt die Einzelheiten.
AStG darf nämlich im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nur bei Zollfreiheit eine Automobilsteuerbefreiung vorgesehen werden. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass an der hiervor (E. 7.2.1) zitierten Stelle aus der Botschaft zum AStG weder vom seinerzeit geltenden Ausschluss der Zollfreiheit bei Rücksendung der Ware an eine andere Person als an den Absender (E. 3.2.6) noch vom Erfordernis der Einhaltung einer Wiedereinfuhrfrist die Rede ist. Denn der Gesetzgeber hätte bei Erlass des ZG die Verweisung auf das Zollrecht in Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 12 Steuerbefreiung
1    Von der Steuer befreit sind:
a  die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
b  die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
c  die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
d  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
e  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
2    Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3    Er regelt die Einzelheiten.
AStG modifiziert, wenn er die Geltung der dabei neu eingeführten Fünfjahresfrist von Art. 10 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 10 Inländische Rückwaren
1    Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4    Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
ZG für die Automobilsteuer hätte ausschliessen wollen.

7.2.3 Nach dem Ausgeführten ist Art. 1 Abs. 1 Bst. f
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV)
AStV Art. 1 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Automobilen, die zollfrei sind:
a1  als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,
a2  als Motorfahrzeuge für Invalide,
a3  als Kriegsmaterial des Bundes,
a4  im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen;
b  Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c  Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
d  ...
e  Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind;
f  Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist.
2    Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20054, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.5
3    Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:
a  die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c;
b  die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden.6
4    Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden.
AStV jedenfalls in den Fällen, bei welchen sich - wie hier - die Zollfreiheit nach dem neuen Zollrecht richtet, die Rückware nicht an den ursprünglichen Versender zurückkommt und die Wiedereinfuhr mehr als fünf Jahre nach der Ausfuhr erfolgt, offensichtlich gesetzwidrig und damit nicht anzuwenden. Da Letzteres vorliegend der Fall ist (vgl. E. 1.1 Abs. 1 und E. 6.2), lässt sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Steuerbefreiung nicht auf Art. 1 Abs. 1 Bst. f
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV)
AStV Art. 1 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Automobilen, die zollfrei sind:
a1  als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,
a2  als Motorfahrzeuge für Invalide,
a3  als Kriegsmaterial des Bundes,
a4  im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen;
b  Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c  Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
d  ...
e  Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind;
f  Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist.
2    Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20054, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.5
3    Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:
a  die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c;
b  die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden.6
4    Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden.
AStV stützen.

Im Übrigen würde Art. 1 Abs. 1 Bst. f
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV)
AStV Art. 1 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Automobilen, die zollfrei sind:
a1  als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,
a2  als Motorfahrzeuge für Invalide,
a3  als Kriegsmaterial des Bundes,
a4  im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen;
b  Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c  Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
d  ...
e  Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind;
f  Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist.
2    Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20054, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.5
3    Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:
a  die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c;
b  die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden.6
4    Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden.
AStV selbst dann, wenn das Erfordernis der Einhaltung der Wiedereinfuhrfrist von Art. 10 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 10 Inländische Rückwaren
1    Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4    Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
ZG in der vorliegenden Konstellationen nicht gelten würde, der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Automobilsteuer verleihen. Denn gegebenenfalls könnte - entsprechend den vorstehenden Ausführungen zum Kyoto-Abkommen (E. 7.1.1) - auch bei der Frage der Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Bst. f
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV)
AStV Art. 1 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Automobilen, die zollfrei sind:
a1  als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,
a2  als Motorfahrzeuge für Invalide,
a3  als Kriegsmaterial des Bundes,
a4  im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen;
b  Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c  Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
d  ...
e  Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind;
f  Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist.
2    Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20054, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.5
3    Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:
a  die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c;
b  die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden.6
4    Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden.
AStV nicht angenommen werden, dass der streitbetroffene Ferrari im Ausland im massgebenden Sinne unverändert geblieben ist. Dies würde unabhängig davon gelten, ob in diesem Zusammenhang die enge Definition des Begriffes «unverändert» gemäss Ziff. 1 Abs. 3 der Publikation 18.85 zugrunde zu legen ist oder ob auch Behandlungen des Fahrzeuges zur Erhaltung des Zustandes keine massgeblichen Veränderungen bilden (vgl. dazu vorn E. 3.2.4; wäre von der Begriffsdefinition in der Publikation 18.85 auszugehen, wäre das Fahrzeug schon deshalb nicht als unverändert zu qualifizieren, weil nach dieser Definition schon eine blosse Funktionskontrolle als eine für die Abgabebefreiung schädliche Veränderung gilt und a fortiori der An- sowie nachträgliche Abbau von Elementen wie Heckrädern sowie Rückspiegeln den Befreiungstatbestand ausschliessen muss). Denn wie beim Kyoto-Abkommen wäre auch bei Heranziehung von Art. 1 Abs. 1 Bst. f
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV)
AStV Art. 1 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Automobilen, die zollfrei sind:
a1  als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,
a2  als Motorfahrzeuge für Invalide,
a3  als Kriegsmaterial des Bundes,
a4  im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen;
b  Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c  Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
d  ...
e  Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind;
f  Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist.
2    Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20054, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.5
3    Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:
a  die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c;
b  die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden.6
4    Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden.
AStV aufgrund der bewusst herbeigeführten (sowie allenfalls nachträglich rückgängig gemachten) Wertverminderung davon auszugehen, dass das Fahrzeug bei seiner Wiedereinfuhr wirtschaftlich gesehen nicht mehr zum «inländischen» Markt zählte und damit nicht mehr unverändert war (vgl. E. 7.1.1). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen des Zolles zum einen und der Automobilsteuer zum anderen vorbringt, dass bei Art. 1 Abs. 1 Bst. f
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV)
AStV Art. 1 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Automobilen, die zollfrei sind:
a1  als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,
a2  als Motorfahrzeuge für Invalide,
a3  als Kriegsmaterial des Bundes,
a4  im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen;
b  Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c  Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
d  ...
e  Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind;
f  Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist.
2    Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20054, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.5
3    Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:
a  die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c;
b  die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden.6
4    Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden.
AStV anders als nach Art. 10 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 10 Inländische Rückwaren
1    Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4    Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
ZG nur wertsteigernde Behandlungen als Veränderung zu betrachten seien, kann ihr mit Blick auf den bei beiden Abgaben identischen Zweck der Rückwarenregelung, das Territorialitätsprinzip bei fortbestehender wirtschaftlicher Zugehörigkeit einer Ware zum «inländischen» Markt zu durchbrechen (vgl. [zum Zollrecht] E. 3.2.2), nicht gefolgt werden.

Schliesslich stösst die Beschwerdeführerin auch insoweit ins Leere, als sie sinngemäss einen ihr zustehenden Anspruch auf Steuerbefreiung gestützt auf eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Bst. f
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV)
AStV Art. 1 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Automobilen, die zollfrei sind:
a1  als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,
a2  als Motorfahrzeuge für Invalide,
a3  als Kriegsmaterial des Bundes,
a4  im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen;
b  Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c  Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
d  ...
e  Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind;
f  Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist.
2    Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20054, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.5
3    Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:
a  die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c;
b  die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden.6
4    Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden.
AStV zu begründen sucht (vgl. Beschwerde, Rz. 25 ff.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. November 2014, Rz. 7 ff.). Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb das internationale Recht, das in der vorliegenden Konstellation keinen Anspruch auf Befreiung von der Automobilsteuer vermittelt (vgl. dazu E. 7.1), eine für die Steuerbefreiung sprechende Auslegung des innerstaatlichen schweizerischen Rechts gebieten sollte.

7.3 Da im Übrigen keine andere vorliegend einschlägige Steuerbefreiungsvorschrift ersichtlich ist, hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass der streitbetroffene Ferrari anlässlich der Einfuhr im Jahr 2014 der Automobilsteuer unterliegt.

8.

Da die Automobilsteuer - wie ausgeführt (E. 5 ff.) - zu Recht erhoben worden ist, hat die Vorinstanz richtigerweise (sinngemäss) den Betrag dieser Steuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer mit einbezogen (vgl. dazu E. 3.4).

9.

Die ausgehend von der Annahme steuerbarer Tatbestände seitens der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Automobilsteuer und der Einfuhrsteuer wird zu Recht nicht bestritten.

10.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und demzufolge abzuweisen. Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion vom 25. Juli 2014 ist - auch hinsichtlich der Kostenfolge (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Beschwerdeentscheids; Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 4bis Bst. b VwVG sowie [in Bezug auf den als erstinstanzlich zu qualifizierenden Teil des angefochtenen Entscheids] Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung [SR 631.035] in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 ff. der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllGebV; SR 172.041.1]) - zu bestätigen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 10'000.- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der genannte Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 13'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag von Fr. 10'000.- wird dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 13'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5148/2014
Datum : 22. Juni 2015
Publiziert : 02. Juli 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2015-37
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Automobilsteuer und Einfuhrsteuer


Gesetzesregister
AStG: 7 
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 7 Anwendbares Recht - Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
12 
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 12 Steuerbefreiung
1    Von der Steuer befreit sind:
a  die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
b  die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
c  die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
d  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
e  die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
2    Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3    Er regelt die Einzelheiten.
22 
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 22 Steuerobjekt
1    Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland.
2    Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.
25 
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 25 Steuerobjekt
1    Der Steuer unterliegen die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von Automobilen im Inland.
2    Als Herstellung gelten der Bau von Automobilen und die Montage wichtiger Teile. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.
33
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 33 Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und an die Oberzolldirektion
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann innerhalb von 60 Tagen seit Ausstellen der Veranlagungsverfügung Beschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben werden.16
2    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.17
AStV: 1
SR 641.511 Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV)
AStV Art. 1 Steuerbefreiungen - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Automobilen, die zollfrei sind:
a1  als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut,
a2  als Motorfahrzeuge für Invalide,
a3  als Kriegsmaterial des Bundes,
a4  im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen;
b  Motorkarren nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c  Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
d  ...
e  Automobilen, die zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden sind;
f  Automobilen, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unverändert wieder eingeführt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder sofern die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist.
2    Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20054, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.5
3    Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:
a  die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2-4 sowie b und c;
b  die Lieferung von Automobilen, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden; nicht von der Steuer befreit ist die Überlassung von Automobilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden.6
4    Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
MWSTG: 50 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
53 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
54 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
59
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung - 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
1    Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
2    Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nachträglicher Veranlagung der Gegenstände nach den Artikeln 34 und 51 Absatz 3 ZG103 oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Artikeln 49 Absatz 4, 51 Absatz 3, 58 Absatz 3 und 59 Absatz 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann.
3    Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
4    Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem BAZG.
5    Sie steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist.
6    Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
SR 0.632.31: 17
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
20 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
22 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22 - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 2 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
10 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 10 Inländische Rückwaren
1    Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4    Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
21 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
34 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZTG: 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
BGE Register
102-IB-340 • 103-IB-282 • 107-IB-243 • 124-IV-23 • 130-I-26 • 131-II-562 • 136-I-229 • 136-II-337
Weitere Urteile ab 2000
2A.251/1997
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
einfuhr • bundesverwaltungsgericht • ausfuhr • vorinstanz • automobil • weiler • bundesrat • zollgesetz • tag • mehrwertsteuer • zollbefreiung • wert • frist • frage • mitgliedstaat • bundesgericht • stelle • delegierter • abgabefreiheit • zollgebiet
... Alle anzeigen
BVGer
A-1381/2013 • A-1878/2014 • A-2890/2011 • A-3479/2012 • A-3935/2014 • A-5069/2010 • A-5148/2014 • A-5216/2014 • A-53/2013 • A-573/2013 • A-6660/2011 • A-917/2014
AS
AS 2009/1195 • AS 2003/2685
BBl
1972/II/228 • 1995/IV/1689 • 2004/594 • 2004/597
VPB
66.44