SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 4 Voraussetzungen - 1 Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss: |
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1 | Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss: |
a | zuverlässig sein (Art. 5); |
b | finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); |
c | fachlich geeignet sein (Art. 7); und |
d | über einen tatsächlichen und dauerhaften Sitz in der Schweiz verfügen. |
2 | Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die: |
a | in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht; und |
b | den Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat. |
3 | Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein. |
4 | Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. |
5 | Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 3 Zulassungsbewilligung - 1 Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.13 |
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1 | Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.13 |
1bis | Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig: |
a | eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern; |
b | die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt.14 |
1ter | Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die: |
a | mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern; |
b | Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern; |
c | für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen; |
d | ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden.15 |
2 | Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar.16 |
3 | Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden. |
4 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 199917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen).18 |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 53 Fahrzeuge - 1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
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1 | Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
2 | Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 22 |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 7 Personenbeförderung von geringer Bedeutung - 1 Skilifte und Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion benötigen eine Bewilligung des Kantons. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr - 1 Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 89 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 89 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung - Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 8b Entzug der Sicherheitsgenehmigung - Das BAV entzieht die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung - Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 89 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 8 Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession - 1 Der Bundesrat entzieht die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 8 Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession - 1 Der Bundesrat entzieht die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung - 1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
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1 | Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
1bis | Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.28 |
2 | Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.29 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung - Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 8b Entzug der Sicherheitsgenehmigung - Das BAV entzieht die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung - Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 13 - Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung - 1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
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1 | Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
1bis | Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.28 |
2 | Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.29 |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 8 Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession - 1 Der Bundesrat entzieht die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 8 Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession - 1 Der Bundesrat entzieht die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 8 Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession - 1 Der Bundesrat entzieht die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 22 |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 61 Verwaltungsmassnahmen - 1 Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr - 1 Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 3 Zulassungsbewilligung - 1 Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.13 |
|
1 | Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.13 |
1bis | Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig: |
a | eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern; |
b | die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt.14 |
1ter | Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die: |
a | mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern; |
b | Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern; |
c | für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen; |
d | ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden.15 |
2 | Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar.16 |
3 | Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden. |
4 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 199917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen).18 |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr - 1 Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 11 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt. |
|
1 | Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt. |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. |
3 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt. |
3bis | Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft.37 |
4 | Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 44 Voraussetzungen der Erteilung - 1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
|
1 | Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
a | die Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten; |
b | ... |
c | die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Angebotes im Rahmen eines oder mehrerer öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den betreffenden direkten Teilstrecken nicht ernsthaft beeinträchtigt wird; |
d | ... |
e | die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen; |
f | im Verkehr eine Kooperation zwischen schweizerischen und ausländischen Unternehmen besteht; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen; |
g | sämtliche beteiligten Unternehmen über eine Mindestversicherung nach Artikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195935 verfügen, die in sämtlichen betroffenen Staaten gilt; |
h | sämtliche beteiligten Unternehmen im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind; |
i | der Verkehrsdienst im Einklang mit den Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer betrieben werden kann. |
2 | Die Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Zustimmung sämtlicher betroffenen Staaten vorliegt. |
3 | Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann von jedem beteiligten Unternehmen eine Bankgarantie von 15 000 Franken für die erste Bewilligung und 5 000 Franken für jede weitere Bewilligung verlangen. Diese dient der Deckung allfälliger Ansprüche der schweizerischen Behörden, insbesondere im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Beförderungen sowie die Sicherheit im Strassenverkehr. |
4 | Für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeit der Fahrerinnen und Fahrer, insbesondere der bei Gesuchstellung eingereichten Dienstpläne, ist der Niederlassungskanton des geschäftsführenden Unternehmens zuständig. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 44 Voraussetzungen der Erteilung - 1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
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1 | Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
a | die Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten; |
b | ... |
c | die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Angebotes im Rahmen eines oder mehrerer öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den betreffenden direkten Teilstrecken nicht ernsthaft beeinträchtigt wird; |
d | ... |
e | die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen; |
f | im Verkehr eine Kooperation zwischen schweizerischen und ausländischen Unternehmen besteht; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen; |
g | sämtliche beteiligten Unternehmen über eine Mindestversicherung nach Artikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195935 verfügen, die in sämtlichen betroffenen Staaten gilt; |
h | sämtliche beteiligten Unternehmen im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind; |
i | der Verkehrsdienst im Einklang mit den Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer betrieben werden kann. |
2 | Die Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Zustimmung sämtlicher betroffenen Staaten vorliegt. |
3 | Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann von jedem beteiligten Unternehmen eine Bankgarantie von 15 000 Franken für die erste Bewilligung und 5 000 Franken für jede weitere Bewilligung verlangen. Diese dient der Deckung allfälliger Ansprüche der schweizerischen Behörden, insbesondere im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Beförderungen sowie die Sicherheit im Strassenverkehr. |
4 | Für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeit der Fahrerinnen und Fahrer, insbesondere der bei Gesuchstellung eingereichten Dienstpläne, ist der Niederlassungskanton des geschäftsführenden Unternehmens zuständig. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 44 Voraussetzungen der Erteilung - 1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
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1 | Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
a | die Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten; |
b | ... |
c | die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Angebotes im Rahmen eines oder mehrerer öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den betreffenden direkten Teilstrecken nicht ernsthaft beeinträchtigt wird; |
d | ... |
e | die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen; |
f | im Verkehr eine Kooperation zwischen schweizerischen und ausländischen Unternehmen besteht; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen; |
g | sämtliche beteiligten Unternehmen über eine Mindestversicherung nach Artikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195935 verfügen, die in sämtlichen betroffenen Staaten gilt; |
h | sämtliche beteiligten Unternehmen im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind; |
i | der Verkehrsdienst im Einklang mit den Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer betrieben werden kann. |
2 | Die Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Zustimmung sämtlicher betroffenen Staaten vorliegt. |
3 | Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann von jedem beteiligten Unternehmen eine Bankgarantie von 15 000 Franken für die erste Bewilligung und 5 000 Franken für jede weitere Bewilligung verlangen. Diese dient der Deckung allfälliger Ansprüche der schweizerischen Behörden, insbesondere im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Beförderungen sowie die Sicherheit im Strassenverkehr. |
4 | Für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeit der Fahrerinnen und Fahrer, insbesondere der bei Gesuchstellung eingereichten Dienstpläne, ist der Niederlassungskanton des geschäftsführenden Unternehmens zuständig. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 44 Voraussetzungen der Erteilung - 1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
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1 | Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
a | die Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten; |
b | ... |
c | die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Angebotes im Rahmen eines oder mehrerer öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den betreffenden direkten Teilstrecken nicht ernsthaft beeinträchtigt wird; |
d | ... |
e | die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen; |
f | im Verkehr eine Kooperation zwischen schweizerischen und ausländischen Unternehmen besteht; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen; |
g | sämtliche beteiligten Unternehmen über eine Mindestversicherung nach Artikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195935 verfügen, die in sämtlichen betroffenen Staaten gilt; |
h | sämtliche beteiligten Unternehmen im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind; |
i | der Verkehrsdienst im Einklang mit den Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer betrieben werden kann. |
2 | Die Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Zustimmung sämtlicher betroffenen Staaten vorliegt. |
3 | Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann von jedem beteiligten Unternehmen eine Bankgarantie von 15 000 Franken für die erste Bewilligung und 5 000 Franken für jede weitere Bewilligung verlangen. Diese dient der Deckung allfälliger Ansprüche der schweizerischen Behörden, insbesondere im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Beförderungen sowie die Sicherheit im Strassenverkehr. |
4 | Für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeit der Fahrerinnen und Fahrer, insbesondere der bei Gesuchstellung eingereichten Dienstpläne, ist der Niederlassungskanton des geschäftsführenden Unternehmens zuständig. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 53 Fahrzeuge - 1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
|
1 | Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
2 | Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 47 Entzug der Bewilligung - (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 4 Voraussetzungen - 1 Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss: |
|
1 | Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss: |
a | zuverlässig sein (Art. 5); |
b | finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); |
c | fachlich geeignet sein (Art. 7); und |
d | über einen tatsächlichen und dauerhaften Sitz in der Schweiz verfügen. |
2 | Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die: |
a | in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht; und |
b | den Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat. |
3 | Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein. |
4 | Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. |
5 | Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 4 Voraussetzungen - 1 Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss: |
|
1 | Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss: |
a | zuverlässig sein (Art. 5); |
b | finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); |
c | fachlich geeignet sein (Art. 7); und |
d | über einen tatsächlichen und dauerhaften Sitz in der Schweiz verfügen. |
2 | Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die: |
a | in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht; und |
b | den Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat. |
3 | Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein. |
4 | Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. |
5 | Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 53 Fahrzeuge - 1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
|
1 | Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
2 | Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 53 Fahrzeuge - 1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
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1 | Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
2 | Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 53 Fahrzeuge - 1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
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1 | Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
2 | Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 53 Fahrzeuge - 1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
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1 | Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
2 | Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 53 Fahrzeuge - 1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
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1 | Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
2 | Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 53 Fahrzeuge - 1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
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1 | Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
2 | Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 53 Fahrzeuge - 1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
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1 | Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
2 | Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 53 Fahrzeuge - 1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
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1 | Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
2 | Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 53 Fahrzeuge - 1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
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1 | Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
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SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen - 1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 53 Fahrzeuge - 1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
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1 | Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
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1 | Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. |
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