[AZA 0/2]
2A.550/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

21. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und
Gerichtsschreiberin Blaser.

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In Sachen
Reisebüro A.________, Inhaber B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli, Frutigenstrasse 6, Postfach, Thun,

gegen
Eigenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

betreffend
Widerruf der Bewilligung Nr. A 8 für den
grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strecke
Genf-Thayngen(-Warszawa), hat sich ergeben:

A.- Mit Verfügung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements vom 24. Dezember 1992 wurde der Einzelfirma Reisebüro A.________, Inhaber B.________, mit Wirkung ab 1. Januar 1993 eine bis zum 31. Dezember 1995 befristete Automobilkonzession I (Nr. 490) erteilt für die regelmässige gewerbsmässige Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen auf der Strecke Zürich-Thayngen(-Wroclaw) mit Absetzen bzw. Aufnahme von Reisenden auf dem schweizerischen Teilstück in Zürich. Am 15. April 1996 bewilligte das Bundesamt für Verkehr die Linienführung von Zürich bis Warszawa mit Aufnahme- bzw. Absetzmöglichkeit von Reisenden in Zürich (neu Bewilligung Nr. A 8) sowie am 15. März 1999 die Streckenführung von Genf bis Warszawa (Ausdehnung der Bewilligung Nr. A 8), je gültig bis 31. Dezember 2000.

B.- Im Zusammenhang mit einer von der Stadtpolizei Zürich (Gewerbepolizei/ARV-Kontrolle) beabsichtigten Überprüfung der Arbeits- und Ruhezeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer erklärte B.________ am 15. September 1999, er führe diese Kontrollen nicht selber durch, da das auf der Strecke Genf-Warszawa eingesetzte Fahrzeug der polnischen Stiftung X.________, Warschau, vermietet werde. Nach einer ersten Orientierung am 1. Oktober 1999, dass damit die Voraussetzungen für die Bewilligung Nr. A 8 nicht mehr gegeben wären, sowie dem Eingang der angeforderten Fahrzeugausweiskopien stellte das Bundesamt für Verkehr am 3. November 1999 fest, dass von den vier dem Reisebüro zur Verfügung stehenden, als Mietfahrzeuge zugelassenen Wagen nebst einem 14-plätzigen Kleinbus lediglich das an die Stiftung X.________ vermietete Fahrzeug auf der fraglichen Strecke einsetzbar war. Am 21. Januar 2000 forderte es das Reisebüro A.________ unter Androhung des Bewilligungsentzugs auf, bis zum 18. Februar 2000 von der Vermietung der im Linienverkehr nach Polen eingesetzten Fahrzeuge abzusehen und die Kontrollschilder mit den in Art. 82 Abs. 1 lit. a
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 82 Arten von Kontrollschildern - 1 Es werden abgegeben:
1    Es werden abgegeben:
a  Kontrollschilder mit weissem Grund und schwarzer Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger;
b  Kontrollschilder mit hellblauem Grund und schwarzer Schrift für Arbeitsfahrzeuge;
c  Kontrollschilder mit hellbraunem Grund und schwarzer Schrift für Ausnahmefahrzeuge;
d  Kontrollschilder mit hellgrünem Grund und schwarzer Schrift für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
e  Kontrollschilder mit gelbem Grund und schwarzer Schrift für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;
f  Kontrollschilder mit schattenschwarzem Grund und weisser Schrift für Armeefahrzeuge; lassen sich diese Kontrollschilder nicht zweckmässig anbringen, so werden Wappen, Buchstabe und Nummer in einem schattenschwarzen Feld auf die Karosserie aufgemalt;
g  ...
2    Besonders gekennzeichnet werden:
a  die Schilder für die provisorische Zulassung nach Artikel 18 VVV308;
b  ...
c  die Händlerschilder mit dem Buchstaben «U»;
d  die Schilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten mit dem Zeichen «CD», «CC» oder «AT» auf dunkelgrünem oder dunkelblauem Feld.
3    Ein Schilderwechsel ist vorzunehmen, wenn sich die Fahrzeugeinteilung ändert und für die neue Fahrzeugart eine andere Schilderart bestimmt ist. Kein Schilderwechsel ist erforderlich:
a  bei Motorfahrzeugen bis höchstens 3500 kg Gesamtgewicht, wenn sich die Einteilung für höchstens sechs zusammenhängende Monate ändert;
b  bei den übrigen Motorfahrzeugen, wenn sich die Einteilung für höchstens drei zusammenhängende Monate ändert.311
der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr (VZV;
SR 741. 51) beschriebenen Kennzeichen zu versehen.

Unter Hinweis darauf, dass wiederholt einschlägige Vorschriften verletzt und Anordnungen der Stadtpolizei Zürich sowie des Bundesamtes für Verkehr nicht eingehalten worden seien, entzog das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation dem Reisebüro A.________ am 7. September 2000 die Bewilligung Nr. A 8 für regelmässige gewerbsmässige Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Linienverkehr auf der Strecke Genf-Thayngen mit sofortiger Wirkung, ohne Entschädigung sowie mit sofortiger Einstellung des Verkehrs.

C.- Hiergegen hat B.________ am 16. November 2000 beim Bundesrat Beschwerde eingereicht mit den Anträgen, den Widerruf der Bewilligung Nr. A 8 für den grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strecke Genf-Thayngen(-Warszawa) aufzuheben und ihm den Weiterbetrieb der Personenbeförderung auf der genannten Linie zu bewilligen.

Das Bundesamt für Verkehr schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

D.- Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überwies die Eingabe am 28. November 2000 dem Bundesgericht, da entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen stehe. Am 4. Dezember 2000 bestätigte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 wurde festgestellt, dass der Beschwerde in Bezug auf die Gebührenauferlegung gemäss angefochtenem Entscheid von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme; im Übrigen wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügungen der Departemente (Art. 97 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 82 Arten von Kontrollschildern - 1 Es werden abgegeben:
1    Es werden abgegeben:
a  Kontrollschilder mit weissem Grund und schwarzer Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger;
b  Kontrollschilder mit hellblauem Grund und schwarzer Schrift für Arbeitsfahrzeuge;
c  Kontrollschilder mit hellbraunem Grund und schwarzer Schrift für Ausnahmefahrzeuge;
d  Kontrollschilder mit hellgrünem Grund und schwarzer Schrift für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
e  Kontrollschilder mit gelbem Grund und schwarzer Schrift für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;
f  Kontrollschilder mit schattenschwarzem Grund und weisser Schrift für Armeefahrzeuge; lassen sich diese Kontrollschilder nicht zweckmässig anbringen, so werden Wappen, Buchstabe und Nummer in einem schattenschwarzen Feld auf die Karosserie aufgemalt;
g  ...
2    Besonders gekennzeichnet werden:
a  die Schilder für die provisorische Zulassung nach Artikel 18 VVV308;
b  ...
c  die Händlerschilder mit dem Buchstaben «U»;
d  die Schilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten mit dem Zeichen «CD», «CC» oder «AT» auf dunkelgrünem oder dunkelblauem Feld.
3    Ein Schilderwechsel ist vorzunehmen, wenn sich die Fahrzeugeinteilung ändert und für die neue Fahrzeugart eine andere Schilderart bestimmt ist. Kein Schilderwechsel ist erforderlich:
a  bei Motorfahrzeugen bis höchstens 3500 kg Gesamtgewicht, wenn sich die Einteilung für höchstens sechs zusammenhängende Monate ändert;
b  bei den übrigen Motorfahrzeugen, wenn sich die Einteilung für höchstens drei zusammenhängende Monate ändert.311
OG in Verbindung mit Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und Art. 98 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG), sofern nicht ein Ausschlussgrund nach Art. 99
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
-102
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG vorliegt.

Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist der Widerruf der dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (Personenbeförderungsgesetz; PBG; SR 744. 10) in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
der Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession (VPK; SR 744. 11) eingeräumten Bewilligung Nr. A 8 für den grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strecke Genf-Thayngen(-Warszawa) (Art. 4 Abs. 4
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
PBG in Verbindung mit Art. 45
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
VPK). Eine solche Bewilligung gilt als Konzession im Sinne von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
aBV bzw.
Art. 92
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
1    Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
2    Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
BV (vgl. BBl 1997 I 271; Art. 4
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
PBG in Verbindung mit Art. 6
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
und Art. 37 ff
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
. VPK). Auf deren Erteilung besteht infolge des klaren Wortlauts von Art. 40 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VPK ein Rechtsanspruch, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sowohl gegen die Erteilung, die Verweigerung wie auch gegen den Widerruf einer solchen Bewilligung steht demnach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 lit. d
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
e contrario sowie Art. 101 lit. d
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
OG; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 1997 in ZBl 99/1998 S. 272 E. 1a-c).

b) Der Beschwerdeführer kann vorliegend mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen, nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 104
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
OG). Das Bundesgericht überprüft die Feststellung des Sachverhalts sowie die Anwendung des Bundesrechts von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 1
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
und Art. 114
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
OG). Massgebend sind demnach grundsätzlich die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände (vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 333).

c) Die dem vorliegend streitigen Verfügungswiderruf zugrundeliegende Bewilligung Nr. A 8 war bis zum 31. Dezember 2000 befristet. Damit würde es dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlen (vgl. Art. 103 lit. a
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
OG). Die Beschwerde ist indessen dennoch anhandzunehmen, da die Umstände des Widerrufs in die Beurteilung eines Gesuchs um Erneuerung bzw. Wiedererteilung der Bewilligung einfliessen können (vgl. BGE 118 Ib 1 E. 6b S. 8; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 154 f.).

2.- Nach Art. 2
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als:
a  regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden;
b  gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende:
b1  gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird,
b2  kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.
2    Überdies gelten als:
a  Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen;
b  Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen;
c  Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden.
3    Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck.
PBG hat der Bund, unter Vorbehalt von Art. 3
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 3 Erschliessungsfunktion
1    Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst.
2    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Siedlung als Ortschaft nach Absatz 1 gilt; insbesondere legt er die minimale Einwohnerzahl fest.
PBG (Ausnahmen) sowie Art. 6
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
1    Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
2    Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
3    Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.7 Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
4    Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.8
5    Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20199 über das öffentliche Beschaffungswesen.10
PBG (grenzüberschreitender Verkehr), das ausschliessliche Recht, Reisende (gewerbsmässig) mit regelmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse eingeschränkt ist. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann nach Anhören der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Konzessionen erteilen (Art. 4 Abs. 1
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
PBG). Nebst den in Art. 4 Abs. 2
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
PBG genannten Bedingungen muss für die Bewilligungserteilung im Bereich des grenzüberschreitenden Linienverkehrs insbesondere nachgewiesen werden, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist und die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die der Transportunternehmung unmittelbar zur Verfügung stehen (Art. 21
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 21 Verspätung: Anspruch auf Weiterfahrt - Führt eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr dazu, dass Reisende den geplanten Kurs verpassen, so haben die Reisenden Anspruch auf Weiterfahrt ohne Nachzahlung mit dem nächsten geeigneten Kurs.
PBG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VPK). Das Departement kann die Konzession widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind, wenn die Unternehmung die ihr nach Gesetz und Konzession auferlegten Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt oder öffentliche Interessen dies rechtfertigen (Art. 4 Abs. 4
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
PBG in Verbindung mit Art. 45
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
VPK).

Nach den Feststellungen der Vorinstanz sowie den Angaben des Beschwerdeführers vermietete das Reisebüro A.________ im gewerbsmässigen Personenbeförderungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen zumindest das grössere der hierbei benutzten Fahrzeuge seit Jahren an die Stiftung X.________, welche bei diesen Fahrten polnische Chauffeure einsetzte. Mit Schreiben vom 1. Oktober bzw. vom 3. November 1999 machte das hierüber erst kurz zuvor informierte Bundesamt für Verkehr den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass damit das gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. e
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
VPK festgelegte Konzessionserfordernis eines dem Bewilligungsinhaber unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeuges nicht erfüllt sei und setzte ihm mit Schreiben vom 21. Januar 2000 bis zum 18. Februar 2000 Frist an, um von der weiteren Vermietung abzusehen und entsprechend die Fahrzeugkontrollschilder zu wechseln. Gemäss Bestätigungen der Stadtpolizei Zürich vom 20. April 2000 bzw. der Police Cantonale Vaud vom 14. August 2000 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nach und verstiess damit weiterhin gegen die Bestimmungen betreffend die Personenbeförderung. Sein Einwand, nicht gewusst zu haben, dass er sich mit der Fahrzeugvermietung gesetzes- und konzessionswidrig
verhalte, vermag demnach nicht durchzudringen, umso weniger, als bereits mit den Verfügungen betreffend die Bewilligungserteilung ausdrücklich auf die massgeblichen Personenbeförderungsbestimmungen verwiesen wurde. Von einer treuwidrigen, unverhältnismässigen oder gar willkürlichen Vorgehensweise der Behörden (Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) oder einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Nichts zu ändern an den Gesetzesverstössen vermag auch, dass der Beschwerdeführer den grösseren der beiden eingesetzten Wagen mittlerweile offenbar verkauft und selber angemietet hat.

Wohl sind diese neuen Vorbringen an sich beachtlich (vgl.
Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., S. 333), doch lassen sie noch nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sehe von einer Weitervermietung ab und führe die fraglichen Fahrten nun mit eigenem Personal durch, zumal er dies lange Zeit als wirtschaftlich nicht tragbar dargestellt hat.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, dadurch, dass der grenzüberschreitende Linienverkehr zwischen der Schweiz und Polen durch die polnische Fahrzeugmieterin mit polnischen Chauffeuren sichergestellt wurde, keine Kenntnis hatte, ob die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer nach den schweizerischen Bestimmungen eingehalten waren. Wird zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er gegenüber diesen Fahrern jeweils nicht als Arbeitgeber im Sinne von Art. 2 lit. d der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung; ARV 1; SR 822. 221) auftrat, war er zwar aufgrund der Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht dazu verpflichtet, laufend selber anhand der verfügbaren Kontrollmittel zu überwachen, dass die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit beachtet worden sind (Art. 16 Abs. 1
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 16 Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
1    Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a  die Tageslenkzeit;
b  die wöchentliche Arbeitszeit und den aktuellen Wochendurchschnitt;
c  die Bereitschaftszeit;
d  die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
e  die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten;
f  allfällige Arbeitszeiten bei andern Arbeitgebern.101
2    Selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen halten folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a  die Tageslenkzeit;
b  die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
c  die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten.102
3    Für Führer und Führerinnen, deren Tageslenkzeit aufgrund einer summarischen Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich.
4    Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 für den vorletzten Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die Schweiz möglich ist.103
4bis    Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Aufstellung aushändigen.104
5    Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen, die die Aufstellung oder die Verwaltung der Speicherdaten durch Dritte ausführen lassen, bleiben für die Richtigkeit der Angaben, die Sicherung und Aufbewahrung der heruntergeladenen Daten sowie deren Vollständigkeit verantwortlich.105
6    Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.106
ARV 1). Er hatte aber als Konzessionsinhaber für deren Einhaltung Gewähr zu bieten und hätte sich entsprechend informieren müssen, um gegebenenfalls gegenüber den Vollzugsbehörden jederzeit Auskunft geben zu können (Art. 45
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VPK). Inwieweit allenfalls auch an nicht bewilligten schweizerischen Haltestellen
Reisende aufgenommen bzw. abgesetzt wurden, hat vorliegend mangels abschliessender Abklärungen offen zu bleiben. Dessen ungeachtet steht fest, dass der Beschwerdeführer weder unmittelbar über die fraglichen Fahrzeuge verfügte noch im Übrigen die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Bestimmungen gewährleistete, insbesondere der Normen betreffend die Personenbeförderung, den Strassenverkehr sowie den Arbeitnehmerschutz.

3.- Nach dem Gesagten ist das Vorgehen des Departementes bundesrechtlich nicht zu beanstanden und erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 16 Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
1    Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a  die Tageslenkzeit;
b  die wöchentliche Arbeitszeit und den aktuellen Wochendurchschnitt;
c  die Bereitschaftszeit;
d  die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
e  die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten;
f  allfällige Arbeitszeiten bei andern Arbeitgebern.101
2    Selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen halten folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a  die Tageslenkzeit;
b  die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
c  die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten.102
3    Für Führer und Führerinnen, deren Tageslenkzeit aufgrund einer summarischen Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich.
4    Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 für den vorletzten Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die Schweiz möglich ist.103
4bis    Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Aufstellung aushändigen.104
5    Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen, die die Aufstellung oder die Verwaltung der Speicherdaten durch Dritte ausführen lassen, bleiben für die Richtigkeit der Angaben, die Sicherung und Aufbewahrung der heruntergeladenen Daten sowie deren Vollständigkeit verantwortlich.105
6    Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.106
in Verbindung mit Art. 153
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 16 Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
1    Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a  die Tageslenkzeit;
b  die wöchentliche Arbeitszeit und den aktuellen Wochendurchschnitt;
c  die Bereitschaftszeit;
d  die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
e  die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten;
f  allfällige Arbeitszeiten bei andern Arbeitgebern.101
2    Selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen halten folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a  die Tageslenkzeit;
b  die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
c  die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten.102
3    Für Führer und Führerinnen, deren Tageslenkzeit aufgrund einer summarischen Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich.
4    Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 für den vorletzten Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die Schweiz möglich ist.103
4bis    Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Aufstellung aushändigen.104
5    Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen, die die Aufstellung oder die Verwaltung der Speicherdaten durch Dritte ausführen lassen, bleiben für die Richtigkeit der Angaben, die Sicherung und Aufbewahrung der heruntergeladenen Daten sowie deren Vollständigkeit verantwortlich.105
6    Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.106
und Art. 153a
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 16 Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
1    Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a  die Tageslenkzeit;
b  die wöchentliche Arbeitszeit und den aktuellen Wochendurchschnitt;
c  die Bereitschaftszeit;
d  die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
e  die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten;
f  allfällige Arbeitszeiten bei andern Arbeitgebern.101
2    Selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen halten folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a  die Tageslenkzeit;
b  die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
c  die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten.102
3    Für Führer und Führerinnen, deren Tageslenkzeit aufgrund einer summarischen Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich.
4    Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 für den vorletzten Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die Schweiz möglich ist.103
4bis    Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Aufstellung aushändigen.104
5    Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen, die die Aufstellung oder die Verwaltung der Speicherdaten durch Dritte ausführen lassen, bleiben für die Richtigkeit der Angaben, die Sicherung und Aufbewahrung der heruntergeladenen Daten sowie deren Vollständigkeit verantwortlich.105
6    Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.106
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 21. März 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.550/2000
Datum : 21. März 2001
Publiziert : 21. März 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strassenbau und Strassenverkehr
Gegenstand : [AZA 0/2] 2A.550/2000/bol II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
AKV: 6  37  40  45
ARV 1: 16
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 16 Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
1    Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a  die Tageslenkzeit;
b  die wöchentliche Arbeitszeit und den aktuellen Wochendurchschnitt;
c  die Bereitschaftszeit;
d  die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
e  die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten;
f  allfällige Arbeitszeiten bei andern Arbeitgebern.101
2    Selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen halten folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a  die Tageslenkzeit;
b  die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
c  die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten.102
3    Für Führer und Führerinnen, deren Tageslenkzeit aufgrund einer summarischen Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich.
4    Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 für den vorletzten Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die Schweiz möglich ist.103
4bis    Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Aufstellung aushändigen.104
5    Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen, die die Aufstellung oder die Verwaltung der Speicherdaten durch Dritte ausführen lassen, bleiben für die Richtigkeit der Angaben, die Sicherung und Aufbewahrung der heruntergeladenen Daten sowie deren Vollständigkeit verantwortlich.105
6    Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.106
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
92
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
1    Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
2    Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
OG: 97  98  99  101  102  103  104  105  114  153  153a  156
PBG: 2 
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als:
a  regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden;
b  gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende:
b1  gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird,
b2  kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.
2    Überdies gelten als:
a  Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen;
b  Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen;
c  Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden.
3    Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck.
3 
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 3 Erschliessungsfunktion
1    Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst.
2    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Siedlung als Ortschaft nach Absatz 1 gilt; insbesondere legt er die minimale Einwohnerzahl fest.
4 
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
6 
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
1    Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
2    Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
3    Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.7 Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
4    Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.8
5    Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20199 über das öffentliche Beschaffungswesen.10
21
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 21 Verspätung: Anspruch auf Weiterfahrt - Führt eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr dazu, dass Reisende den geplanten Kurs verpassen, so haben die Reisenden Anspruch auf Weiterfahrt ohne Nachzahlung mit dem nächsten geeigneten Kurs.
VZV: 82
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 82 Arten von Kontrollschildern - 1 Es werden abgegeben:
1    Es werden abgegeben:
a  Kontrollschilder mit weissem Grund und schwarzer Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger;
b  Kontrollschilder mit hellblauem Grund und schwarzer Schrift für Arbeitsfahrzeuge;
c  Kontrollschilder mit hellbraunem Grund und schwarzer Schrift für Ausnahmefahrzeuge;
d  Kontrollschilder mit hellgrünem Grund und schwarzer Schrift für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
e  Kontrollschilder mit gelbem Grund und schwarzer Schrift für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;
f  Kontrollschilder mit schattenschwarzem Grund und weisser Schrift für Armeefahrzeuge; lassen sich diese Kontrollschilder nicht zweckmässig anbringen, so werden Wappen, Buchstabe und Nummer in einem schattenschwarzen Feld auf die Karosserie aufgemalt;
g  ...
2    Besonders gekennzeichnet werden:
a  die Schilder für die provisorische Zulassung nach Artikel 18 VVV308;
b  ...
c  die Händlerschilder mit dem Buchstaben «U»;
d  die Schilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten mit dem Zeichen «CD», «CC» oder «AT» auf dunkelgrünem oder dunkelblauem Feld.
3    Ein Schilderwechsel ist vorzunehmen, wenn sich die Fahrzeugeinteilung ändert und für die neue Fahrzeugart eine andere Schilderart bestimmt ist. Kein Schilderwechsel ist erforderlich:
a  bei Motorfahrzeugen bis höchstens 3500 kg Gesamtgewicht, wenn sich die Einteilung für höchstens sechs zusammenhängende Monate ändert;
b  bei den übrigen Motorfahrzeugen, wenn sich die Einteilung für höchstens drei zusammenhängende Monate ändert.311
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BGE Register
118-IB-1
Weitere Urteile ab 2000
2A.550/2000
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BBl
1997/I/271