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Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. SA gegen Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD)
A 3577/2012 vom 26. Februar 2013

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Voraussetzungen für die Befreiung des Leasinggebers von der Solidarhaftung. Erfolglose Mahnung der OZD. Berechnung der Frist von 60 Tagen. Auslegung des Begriffs « Kündigung ».

Art. 36b SVAV.

1. Die erfolglose Mahnung der OZD an den Halter muss sich nicht notwendigerweise auf dasjenige Fahrzeug beziehen, für dessen LSVA-Ausstände die Solidarhaftung droht; es genügt eine erfolglose Mahnung an den betreffenden Halter in Bezug auf LSVA-Ausstände anderer Fahrzeuge (E. 3.2).

2. Befreiung von der Solidarhaftung bei Bezahlung aller ausstehenden Abgaben für das Fahrzeug innerhalb einer Frist von 60 Tagen; Berechnung der Frist (E. 2.4 und 3.3).

3. Keine Befreiung von der Solidarhaftung, wenn die Leasinggeberin zwar den Leasingvertrag im zivilrechtlichen Sinn gekündigt, aber keine weiteren, auf die Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Schritte unternommen hat (E. 3.4).

Redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations (RPLP). Conditions de la libération du donneur de leasing de sa responsabilité solidaire. Mise en demeure par la DGD restée sans effet. Calcul du délai de 60 jours. Interprétation de la notion de « résiliation ».

Art. 36b ORPL.

1. La mise en demeure infructueuse du détenteur par la DGD ne doit pas nécessairement se rapporter au véhicule pour lequel une RPLP pendante implique une responsabilité solidaire; il suffit d'une mise en demeure restée sans effet du détenteur concerné en relation avec une RPLP pendante pour un autre véhicule (consid. 3.2).

2. Libération de la responsabilité solidaire en cas de paiement de toutes les redevances dues pour le véhicule dans un délai de 60 jours; calcul du délai (consid. 2.4 et 3.3).

3. Pas de libération de la responsabilité solidaire si le donneur de leasing a certes résilié le contrat au sens du droit civil, mais n'a pas entrepris de démarches supplémentaires visant la restitution du véhicule (consid. 3.4).

Tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (TTPCP). Condizioni per la liberazione del fornitore del leasing dalla responsabilità solidale. Diffida presentata invano dalla DGD. Calcolo del termine di 60 giorni. Interpretazione del concetto di « recesso ».

Art. 36b OTTP.

1. La diffida presentata invano dalla DGD al detentore non deve necessariamente riguardare il veicolo oggetto delle tasse impagate suscettibili di comportare la responsabilità solidale; è sufficiente una diffida indirizzata al detentore in questione per tasse impagate dovute su altri veicoli (consid. 3.2).

2. Liberazione dalla responsabilità solidale in caso di pagamento di tutte le tasse scoperte dovute per il veicolo entro 60 giorni; calcolo del termine (consid. 2.4 e 3.3).

3. Il fornitore del leasing non è liberato dalla responsabilità solidale se, pur essendo receduto dal contratto di leasing ai sensi del diritto privato, non ha intrapreso alcun passo ulteriore per ottenere la restituzione del veicolo (consid. 3.4).


Am 24. Januar 2011 schlossen die A. SA als Leasinggeberin und die B. (nachfolgend: Leasingnehmerin) einen Leasingvertrag betreffend den Sattelschlepper X. mit Vertragsbeginn am 4. Februar 2011.

Am 26. Januar 2011 teilte die Oberzolldirektion (OZD) gestützt auf eine Anfrage der A. SA mit, dass die Leasingnehmerin ihre Zahlungsverpflichtungen einhalte und dem Abschluss des Leasingvertrages nichts entgegenstehe.

Am 14. und 18. April 2011 mahnte die OZD die Leasingnehmerin bezüglich einer Rechnung betreffend die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für das Fahrzeug Y.

Am 31. Mai 2011 informierte die OZD die A. SA, dass sie die Leasingnehmerin mehrmals erfolglos gemahnt habe und dass die A. SA für künftige Abgaben solidarisch hafte, falls sie innert 60 Tagen den Leasingvertrag nicht kündige oder innert 60 Tagen nicht alle ausstehenden Abgaben für die Fahrzeuge X. und Z. vollständig bezahlt würden.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 bat die A. SA die Leasingnehmerin, den ausstehenden Betrag bis spätestens 8. Juli 2011 zu begleichen, ansonsten der Leasingvertrag automatisch nach Fristablauf aufgelöst werde. Das Fahrzeug X. sei unverzüglich zu deponieren, ausser die LSVA werde bezahlt.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 erklärte die OZD die A. SA für die LSVA der Periode August 2011 bis Februar 2012 betreffend den Sattelschlepper X. solidarisch haftbar. Dagegen gelangte die A. SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 5. Juli 2012 ans Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur allfälligen Neuberechnung der geschuldeten Abgabe an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

2.1 Nach Art. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 1 - 1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
1    Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2    Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a  die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b  die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG, SR 641.81) bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Art. 1 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 1 - 1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
1    Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2    Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a  die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b  die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
SVAG); zudem soll die Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden (Art. 1 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 1 - 1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
1    Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
2    Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
a  die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
b  die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
SVAG). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die in- und ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 2
und 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
SVAG). Die Abgabe bemisst sich grundsätzlich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern, wobei sie zusätzlich emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden kann (Art. 6 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz - 1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
und 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz - 1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
SVAG).

2.2 Abgabepflichtig für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
SVAG die Halterin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer. Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
SVAG). Von dieser Kompetenz hat er in Art. 36 ff
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
. der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) Gebrauch gemacht.

So statuiert Art. 36 Abs. 1bis Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV, dass neben der Halterin oder dem Halter für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
und 36b SVAV solidarisch haftbar sind: die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.

Diese auf Verordnungsstufe geregelte Haftungsausdehnung wurde in der Rechtsprechung, soweit hier interessierend, als gesetzes- und verfassungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprinzip genügend, erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.1).

2.3 Um das Risiko der solidarisch haftbaren Personen nach Art. 36 Abs. 1bis
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV einzudämmen, sehen Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
und 36b SVAV ein frei wählbares, zweistufiges Verfahren vor. Dieses besteht zunächst aus einer Anfrage an die OZD (Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV) und einer späteren Mitteilung der OZD (Art. 36b SVAV).

2.3.1 Die Anfrage an die OZD im Sinne von Art. 36a Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV beinhaltet, dass die nach Art. 36 Abs. 1bis
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger zum Gebrauch überlassen will, bei Vertragsabschluss bei der OZD anfragen kann, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs (falls es sich nicht um dieselbe Person handelt) zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Gemäss Art. 36a Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV hat eine solche Anfrage die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters (Art. 36a Abs. 2 Bst. a
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV), die Angaben zum Fahrzeug (Art. 36a Abs. 2 Bst. b
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV) und die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei beziehungsweise der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung zu enthalten (Art. 36a Abs. 2 Bst. c
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV). Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die OZD in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das
Fahrzeug (Art. 36a Abs. 3
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV).

2.3.2 Art. 36b SVAV regelt die spätere Mitteilung der OZD, wobei für die Anwendung dieser Bestimmung vorausgesetzt wird, dass das Fahrzeug, für welches eine solidarische Haftung droht, zuvor Gegenstand einer Anfrage der solidarisch haftbaren Person gemäss Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.3). Art. 36b SVAV lautet wie folgt:

« Stellt die OZD nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Bst. b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt sie, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt sie dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:

a. sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder

b. alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden. »

Art. 36b SVAV verlangt also zunächst, dass die Solidarhaftung der nach Art. 36 Abs. 1bis
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV solidarisch haftbaren Person durch die OZD angedroht wurde (Mitteilung der OZD) und gibt der solidarisch haftbaren Person anschliessend die Möglichkeit, die drohende Solidarhaftung abzuwenden, wenn sie oder die Halterin des Fahrzeugs innerhalb von 60 Tagen handelt, sei es, indem das Vertragsverhältnis gekündigt oder alle LSVA-Ausstände für das Fahrzeug beglichen werden.

2.4

2.4.1 Was die Berechnung der in Art. 36b SVAV vorgesehenen Frist von 60 Tagen anbelangt, muss entschieden werden, ob es sich um eine verfahrensrechtliche Frist oder um eine Frist des materiellen Rechts handelt. Fristen des materiellen Rechts sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich auf materielle Rechtswirkungen beziehen und diese begrenzen (Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N. 1). Während für die Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen des öffentlichen Rechts das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) massgebend ist, kommt das VwVG bei materiell-rechtlichen Fristen des öffentlichen Rechts nicht zur Anwendung. Für die Berechnung von solchen materiell-rechtlichen Fristen sind die Grundsätze des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) beizuziehen, wenn eigene Vorschriften fehlen (Cavelti, a.a.O., Art. 20 N. 1; mit Bezug auf Verjährungsfristen vgl. Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Basel 1976, Nr. 34 B. IV b).

Entscheidend ist, dass, wenn die Frist von Art. 36b SVAV unbenutzt abläuft, das heisst, innert der Frist weder die Zahlung noch die Kündigung erfolgt, Solidarhaftung eintritt. Das Einhalten oder Nichteinhalten der Frist ist also für die materielle Rechtsstellung der allenfalls solidarisch haftbaren Person ausschlaggebend. Der Fristablauf erzeugt somit materielle Rechtswirkungen, weshalb es sich um eine Frist des materiellen Rechts handelt. Für die Berechnung der Frist ist daher das VwVG nicht anwendbar. Da das SVAG und die SVAV für die Berechnung der Frist keine eigenen Vorschriften enthalten, sind - wie eben dargelegt - die Grundsätze des OR analog anzuwenden.

2.4.2 Für die Berechnung von nach Tagen bestimmten Fristen sieht Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 77 - 1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1    Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1  wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
2  wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
3  wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
2    In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
3    Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
OR Folgendes vor: « Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablauf einer bestimmten Frist nach Abschluss eines Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt: wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet wird [...]. » In gleicher Weise wird die Frist gemäss Art. 77 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 77 - 1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1    Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1  wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
2  wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
3  wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
2    In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
3    Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
OR auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem anderen Zeitpunkt an zu laufen hat. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag (Art. 78 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 78 - 1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag40, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
1    Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag40, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
2    Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
OR). Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen, SR 173.110.3).

3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin Leasinggeberin des LSVA-pflichtigen Sattelschleppers X. war. Als Leasinggeberin eines solchen Fahrzeugs gehört sie zu den in Art. 36 Abs. 1bis Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV genannten Personen und damit zum Kreis der solidarisch Haftbaren für die LSVA (E. 2.2), sofern sie sich nicht gestützt auf Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV und Art. 36b SVAV von der Solidarhaftung befreit hat. Ob dies geschehen ist, ist im Folgenden zu prüfen.

3.1

3.1.1 Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV ermöglicht der allenfalls solidarisch haftbaren Person, ihr Haftungsrisiko zu minimieren, indem sie bei Vertragsabschluss eine Anfrage an die OZD richten kann. Falls die Vertragspartei zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die OZD in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug (E. 2.3.1).

3.1.2 Vorliegend wurde als Beginn des Leasingvertrages der 4. Februar 2011 vereinbart. Die Anfrage der Beschwerdeführerin an die OZD gemäss Art. 36a
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV erfolgte am 25. Januar 2011. Am 26. Januar 2011 teilte die OZD der Beschwerdeführerin mit, dass aus ihrer Sicht dem Vertragsabschluss mit der Leasingnehmerin nichts entgegenstehe. Damit wurde das Verfahren gemäss Art. 36a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV eingehalten, mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin für die LSVA in Bezug auf ihr Leasingfahrzeug nur dann solidarisch haftet, wenn die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 36b SVAV erfüllt sind (E. 2.3.2). Darauf ist als Nächstes einzugehen.

3.2 Eine Voraussetzung der Haftung nach Art. 36b SVAV ist zunächst, dass die Halterin des Leasingfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder durch die OZD erfolglos gemahnt wurde (E. 2.3.2).

3.2.1 Vorliegend nahm die OZD in ihrer Mitteilung gemäss Art. 36b SVAV vom 31. Mai 2011 zu Recht nicht Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmerin; die Konkurseröffnung erfolgte erst (...). Die vorliegende Prüfung hat sich daher auf die Frage zu beschränken, ob die Leasingnehmerin durch die OZD erfolglos gemahnt worden ist. Wie sich den Akten entnehmen lässt, mahnte die OZD die Leasingnehmerin am 14. und 28. April 2011, weil diese die LSVA-Rechnung (...) vom 1. März 2011, zahlbar bis 31. März 2011, betreffend das Fahrzeug Y. nicht bezahlt hatte. Als ihre Mahnungen erfolglos blieben, teilte die OZD der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Mai 2011 mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für die Fahrzeuge X. und Z. solidarisch hafte, wenn sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündige oder alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt würden.

3.2.2 Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob die OZD zu Recht die Solidarhaftung gegenüber der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Fahrzeug X. androhte, nachdem sich die Mahnungen auf das Fahrzeug Y. bezogen.

3.2.2.1 Aus dem Wortlaut von Art. 36b SVAV geht nicht eindeutig hervor, ob es als Voraussetzung der Solidarhaftung genügt, dass die Leasingnehmerin bezüglich einer beliebigen LSVA-Rechnung der OZD gemahnt wurde, oder ob sich die Mahnung auf dasselbe Fahrzeug beziehen muss, das in der Folge Gegenstand der Solidarhaftung sein soll. Der Sinngehalt der Norm ist daher aufgrund der übrigen Auslegungselemente zu bestimmen (...).

3.2.2.2 In Bezug auf das systematische Auslegungselement ist zunächst festzustellen, dass Art. 36b SVAV in einem engen Sinnzusammenhang zu Art. 36a
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV steht, weil Art. 36b SVAV nur Anwendung findet, wenn das Verfahren gemäss Art. 36a
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV eingehalten wurde (vgl. E. 2.3 und 2.3.2). Wie in Art. 36b SVAV ist auch in Art. 36a Abs. 3
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV die Formulierung enthalten, wonach die OZD in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hinzuweisen hat, dass die Leasingnehmerin zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Auch hier lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen, ob sich die erfolglose Mahnung einzig auf das Fahrzeug bezieht, das Gegenstand der Anfrage ist. Eine solche Interpretation ergibt jedoch faktisch keinen Sinn, denn im Zeitpunkt, in dem eine Anfrage gestellt wird, ist das zu vermietende oder zu leasende Objekt regelmässig noch nicht in Verkehr gesetzt. Um die Bestimmung nicht ihres Sinngehalts zu entleeren, muss sich der Passus « erfolglos gemahnt » in Art. 36a Abs. 3
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV folglich auch auf erfolglose Mahnungen beziehen können, die ein anderes Fahrzeug betreffen als dasjenige, das Gegenstand der Anfrage ist. Aufgrund des engen Sinnzusammenhangs von Art. 36b SVAV mit Art. 36a
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV drängt es sich auf, im Rahmen
von Art. 36b SVAV eine beliebige erfolglose LSVA-Mahnung als Voraussetzung der Solidarhaftung genügen zu lassen.

3.2.2.3 Sinn und Zweck der Solidarhaftung ist es im Wesentlichen, eine möglichst hohe Einbringlichkeit der LSVA für den Staat sicherzustellen (ausführlich dazu E. 3.4.2.4). Mit anderen Worten sollen durch das Institut der Solidarhaftung die Abgabeausfälle minimiert werden. Um diesen Zweck zu erreichen, ist es dienlich, wenn die Solidarhaftung möglichst nahtlos an den Zeitpunkt anknüpft, an dem der Abgabepflichtige selbst die LSVA nicht mehr bezahlt beziehungsweise bezahlen kann. Dies bedingt, dass die Mitteilung betreffend Zahlungsschwierigkeiten des Abgabepflichtigen möglichst frühzeitig erfolgt, was für die Auslegung spricht, dass Auslöser für die Solidarhaftung eine beliebige erfolglose LSVA-Mahnung sein kann. Die gegenteilige Interpretation, nämlich dass eine Solidarhaftung für ein bestimmtes Fahrzeug nur dann droht beziehungsweise eintritt, wenn Abgaben für dasselbe Fahrzeug bereits Gegenstand einer Mahnung waren, würde es dem Abgabepflichtigen ermöglichen, die Bezahlung von LSVA hinauszuzögern, wodurch sich das Verlustrisiko des Staates erheblich erhöht. Zusammenfassend legen Sinn und Zweck der Solidarhaftung nahe, eine beliebige LSVA-Mahnung an die Adresse des nämlichen Abgabepflichtigen als
Haftungsvoraussetzung nach Art. 36b SVAV genügen zu lassen.

3.2.2.4 Namentlich den Materialien lässt sich in Bezug auf den Sinngehalt der « erfolglosen Mahnung » gemäss Art. 36b SVAV nichts entnehmen, weshalb das historische Auslegungselement nicht weiterhilft.

3.2.3 Bei diesem Auslegungsergebnis durfte die OZD die Mitteilung vom 31. Mai 2011 auch auf erfolglose Mahnungen stützen, die den Sattelschlepper Y. betrafen, und gestützt darauf betreffend den Sattelschlepper X. die Solidarhaftung androhen. Insoweit ist das Vorgehen der OZD korrekt. Die Beschwerdeführerin haftet somit für die LSVA solidarisch, wenn sie sich nicht gestützt auf Art. 36b Bst. a
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
oder b SVAV von der Haftung befreien kann. Darauf ist als Nächstes einzugehen (E. 3.3 und 3.4).

3.3 Die Solidarhaftung kann nach Art. 36b Bst. b
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV abgewendet werden, wenn alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden (E. 2.3.2).

3.3.1 Die 60-tägige Frist wird durch die Zustellung der Mitteilung der OZD ausgelöst; bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung, die wirksam wird, wenn sie beim Empfänger eintrifft (vgl. Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl., Zürich 2008, Rz. 196). In analoger Anwendung von Art. 77
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OR Art. 77 - 1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1    Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
1  wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
2  wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
3  wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
2    In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
3    Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
OR beginnt die Frist am Tag nach der Zustellung der Mitteilung der OZD zu laufen und endet nach 60 Tagen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, gilt in analoger Anwendung von Art. 78
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 78 - 1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag40, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
1    Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag40, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
2    Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
OR als letzter Tag der Frist der darauffolgende Werktag (E. 2.4.2).

3.3.2 Vorliegend wurde die Mitteilung der OZD vom 31. Mai 2011 der Beschwerdeführerin - wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Auszug aus Track & Trace ergibt - am 1. Juni 2011 per Post zugestellt. Die 60-tägige Frist begann also am 2. Juni 2011 zu laufen und endete nach Ablauf von 60 Tagen, in casu am 1. August 2011. Der 1. August ist in der Schweiz ein staatlich anerkannter Feiertag, weshalb die Frist erst am 2. August 2011 ablief. Es bleibt zu prüfen, ob per Stichtag 2. August 2011 alle ausstehenden Abgaben für das Fahrzeug X. vollständig bezahlt wurden.

Gemäss Aufstellung der OZD hatte die Leasingnehmerin zwar die zweifach gemahnte Rechnung (...) vom 1. März 2011, zahlbar bis 31. März 2011, betreffend das Fahrzeug Y. am 10. Juni 2011 bezahlt. Per 2. August 2011 befand sie sich jedoch mit der Rechnung (...) vom 31. Mai 2011, zahlbar bis 30. Juni 2011 und gemahnt am 22. Juli 2011, betreffend den Sattelschlepper X. im Zahlungsrückstand. Diese Rechnung wurde trotz Mahnung erst am 8. November 2011 beglichen. Somit waren vorliegend nicht alle ausstehenden Abgaben für das Leasingfahrzeug X. innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt. Damit ist die Beschwerdeführerin für die LSVA solidarisch haftbar, es sei denn, sie habe den Leasingvertrag im Sinne von Art. 36b Bst. a
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV gekündigt. Darauf ist als Nächstes einzugehen.

3.4 Art. 36b Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV sieht die Möglichkeit vor, sich von der Solidarhaftung zu befreien, wenn die Leasinggeberin den Vertrag innerhalb von 60 Tagen kündigt (E. 2.3.2). Ob eine solche Kündigung des Leasingvertrages erfolgt ist, ist umstritten.

3.4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie den Leasingvertrag mit Schreiben vom 1. Juni 2011 an die Leasingnehmerin per 8. Juli 2011 aufgelöst hat, denn die OZD habe ihr nie mitgeteilt, dass die Leasingnehmerin die ausstehenden LSVA-Beträge bezahlt habe. Die OZD bringt dagegen vor, dass der Zustellnachweis der Kündigung nicht erbracht worden sei. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass eine Kündigung erfolgt sei, zumal die Leasingnehmerin den geleasten und auf sie eingelösten Sattelschlepper bis Februar 2012 weiter genutzt habe. Die Beschwerdeführerin habe das ihr Zumutbare nicht unternommen, der Leasingnehmerin das Fahrzeug zu entziehen.

3.4.2 Vorab ist zu prüfen, was unter einer Kündigung im Sinne von Art. 36b Bst. a
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV zu verstehen ist, weshalb die Bestimmung auszulegen ist (...).

3.4.2.1 Bei der Gesetzesauslegung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Die Kündigung als Rechtsbegriff ist eine Willenserklärung, die zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen führt, sofern das Gesetz oder die Vertragsbestimmungen diese Möglichkeit zulassen (BGE 123 III 246 E. 3; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 391). Als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Kündigung nur dann wirksam, wenn sie gegenüber einer bestimmten Person abgegeben wird und dem Empfänger auch tatsächlich zugeht (BGE 113 II 259 E. 2a; Gauch/ Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 195f.). Die Kündigung als Gestaltungsrecht ist grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich (BGE 109 II 319 E. 4b, BGE 108 II 102 E. 2a; zum Ganzen vgl. Theo Guhl/Alfred Koller/Anton K. Schnyder/Jean Nicolas Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, Rz. 36 S. 13). Wird der Eintritt der Kündigung jedoch von einer Bedingung abhängig gemacht, deren Eintritt allein vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt, so ist dies zulässig (BGE 123 III 246 E. 3).

Nach dem klaren Wortlaut umfasst der Begriff « Kündigung » die Abgabe und den Empfang einer einseitigen Willenserklärung mit dem Inhalt, ein Vertragsverhältnis aufzulösen. Von diesem klaren Wortlaut darf abgewichen werden, wenn sich aus den weiteren Auslegungselementen triftige Gründe ergeben, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (...). Ob solche triftigen Gründe für eine Abweichung vom Wortlaut von Art. 36b Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV vorliegen, ist als Nächstes zu prüfen.

3.4.2.2 Der systematische Zusammenhang von Art. 36b SVAV mit den Art. 36
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
und 36a
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV stellt klar, dass sich die Kündigung auf den Leasingvertrag beziehungsweise den Mietvertrag bezieht, den die allenfalls solidarisch haftbare Person mit dem Halter des Fahrzeugs geschlossen hat. Es geht also um die Auflösung eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses. Dies stützt die Auslegung, dass die Kündigung im engen zivilrechtlichen Sinn, nämlich als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der das Vertragsverhältnis beendet werden soll, zu verstehen ist.

3.4.2.3 Im Rahmen der historischen Auslegung ist festzuhalten, dass der hier massgebende Verordnungsgeber nach dem Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 22. Januar 2008 zuhanden des Bundesrates mit der Schaffung von Art. 36b SVAV beabsichtigte, die solidarische Haftung von Eigentümern, Vermietern und Leasinggebern - im Fall einer vorgängigen Anfrage bei der OZD - jedenfalls dann greifen zu lassen, wenn diese das Fahrzeug dem Halter nicht innerhalb der 60-tägigen Frist seit der schriftlichen Mitteilung der OZD entziehen. Falls eine fristgerechte Rückgabe des Fahrzeugs nicht möglich ist, muss die allenfalls solidarisch haftende Person nach dem Willen des Verordnungsgebers nachweisen, dass sie alles ihr Zumutbare (z.B. eingereichte Klage beim Gericht um Herausgabe des Fahrzeugs) unternommen hat, um das Fahrzeug zurückzuerhalten (vgl. Bericht des EFD vom 22. Januar 2008 zuhanden des Bundesrates betreffend Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe; Änderung der SVAV).

Entgegen dem Wortlaut von Art. 36b SVAV verdeutlicht die historische Auslegung, dass es nicht dem Willen des Verordnungsgebers entsprach, dem Begriff « Kündigung » den engen zivilrechtlichen Sinn beizumessen, sondern dass eine Kündigung gemäss Art. 36b SVAV neben der Willenserklärung zur Vertragsauflösung auch Handlungen umfassen muss, die der Durchsetzung dieser Willenserklärung dienen.

3.4.2.4 Die mit der Verordnungsanpassung am 1. April 2008 - konkret mit der Einfügung von Art. 36
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
, 36a
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
und 36b SVAV - erfolgte Ausdehnung der Solidarhaftung auf Eigentümer, Vermieter und Leasinggeber von Fahrzeugen bezweckte zu verhindern, dass sich inländische Transportunternehmen (insbes. durch Neugründungen von Unternehmen oder durch das Vorschieben anderer Personen als neue Fahrzeughalter) der Leistung von LSVA entziehen können. Denn solches Verhalten führte zu Einnahmeausfällen beziehungsweise Mindereinnahmen beim Bund und zu nicht tolerierbaren Wettbewerbsverzerrungen. Weil die Mitwirkung von einzelnen Leasinggebern massgeblich dazu beitrug, dass eine solche unerwünschte « LSVA-Prellung » erst möglich wurde, sollten mittels Ausdehnung der Solidarhaftung Fahrzeugeigentümer, Vermieter und Leasinggeber in die Verantwortung genommen werden. Die drohende Solidarhaftung sollte namentlich dazu veranlassen, genauer zu prüfen, wem ein Fahrzeug überlassen wird (vgl. zum Ganzen Erläuternder Bericht des EFD, Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], Bern, im Juli 2006, < http://www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2006, besucht am 26. Februar 2013).

Unter Berücksichtigung des Zweckgedankens, der mit der Haftungsausdehnung auf Eigentümer, Vermieter und Leasinggeber verfolgt wird, nämlich zu verhindern, dass eine «LSVA-Prellung» begünstigt wird, erscheint es nicht sachgerecht, den Begriff der Kündigung auf seinen zivilrechtlichen Gehalt zu reduzieren. Eine « LSVA-Prellung » wird erst dann effektiv erschwert, wenn die Kündigung tatsächlich durchgesetzt wird, namentlich indem Schritte unternommen werden, um dem Leasingnehmer das Fahrzeug zu entziehen. Somit bekräftigt das Abstellen auf die Zweckvorstellung die historische Auslegung, wonach die allenfalls solidarisch haftende Person neben der auf Auflösung des Vertragsverhältnisses gerichteten Willenserklärung weitere Schritte zu unternehmen hat, um zu verhindern, dass mit ihrem Fahrzeug weiter gefahren wird.

3.4.2.5 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 36b SVAV und dem Sinn und Zweck der Solidarhaftung im Bereich der LSVA triftige Gründe, um vom Wortlaut von Art. 36b Bst. a
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1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV abzuweichen. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb geboten, weil es sich um eine neuere Bestimmung handelt, weshalb dem Willen des Verordnungsgebers besonderes Gewicht beizumessen ist (...).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Begriff der « Kündigung » gemäss Art. 36b Bst. a
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SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
1    Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV entgegen dem Wortlaut nicht auf seinen zivilrechtlichen Gehalt beschränkt, sondern impliziert, dass vom Eigentümer, Vermieter oder Leasinggeber weitere auf die Rückgabe des Fahrzeugs gerichtete Schritte unternommen werden müssen.

3.4.3 Vorliegend reicht die Beschwerdeführerin als Nachweis der erfolgten Kündigung ein Schreiben vom 1. Juni 2011 zu den Akten. Darin teilt sie der Leasingnehmerin unter Hinweis auf die Mitteilung der OZD vom 31. Mai 2011 mit, dass der Leasingvertrag automatisch nach Fristablauf aufgelöst werde, wenn der ausstehende Betrag nicht bis spätestens am 8. Juli 2011 beglichen werde. Zudem forderte sie die Leasingnehmerin auf, das geleaste Fahrzeug bei der C. AG in (...) unverzüglich zu deponieren, wobei diese Aufforderung nur gegen Bezahlung der verfallenen LSVA-Schuld annulliert werde.

Gemäss den unwiderlegt gebliebenen Ausführungen der OZD ist das Leasingfahrzeug X. nach der geltend gemachten Kündigung nicht bei der C. AG deponiert worden, sondern es wurde von der Leasingnehmerin bis Februar 2012 weiter benutzt. Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Schritte eingeleitet hat, die Kündigung des Leasingvertrages und damit die Rückgabe ihres Fahrzeugs durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat das Vertragsverhältnis also bereits aus diesem Grund nicht im Sinne von Art. 36b Bst. a
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a  für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b  für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
2    Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
SVAV gekündigt.