SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten - 1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. |
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1 | Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. |
2 | Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen: |
a | eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer; |
b | eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis; |
c | Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis; |
d | Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält. |
3 | Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen. |
4 | Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 17 Entzug der Zulassung - 1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43 |
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1 | Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43 |
2 | Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die rechtlichen Pflichten wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz. |
3 | Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung. |
4 | Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a.44 |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten - 1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. |
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1 | Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. |
2 | Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen: |
a | eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer; |
b | eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis; |
c | Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis; |
d | Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält. |
3 | Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen. |
4 | Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 17 Entzug der Zulassung - 1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43 |
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1 | Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43 |
2 | Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die rechtlichen Pflichten wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz. |
3 | Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung. |
4 | Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a.44 |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen. |
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1 | Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen. |
2 | Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen. |
3 | Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten. |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen. |
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1 | Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen. |
2 | Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen. |
3 | Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten. |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 28 Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde). |
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1 | Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde). |
2 | Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus (Art. 38).59 |
3 | Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung. |
4 | Die Aufsichtsbehörde wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.60 |
5 | Sie ist im Bereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.61 |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 3 Grundsatz - 1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung. |
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1 | Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung. |
2 | Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen. |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 15 Zulassung und Registrierung - 1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von: |
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1 | Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von: |
a | Revisorinnen und Revisoren; |
b | Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten; |
c | staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen; |
d | Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG32) gemäss Artikel 9a. |
1bis | Sie kann die Zulassung auf die Erbringung bestimmter Arten von Revisionsdienstleistungen für bestimmte Gesellschaften des öffentlichen Interesses beschränken.33 |
2 | Sie führt ein Register über die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen. Das Register ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert. Der Bundesrat regelt den Inhalt des Registers. |
3 | Die registrierten natürlichen Personen und Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von eingetragenen Tatsachen mitteilen. |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 15 Zulassung und Registrierung - 1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von: |
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1 | Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von: |
a | Revisorinnen und Revisoren; |
b | Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten; |
c | staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen; |
d | Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG32) gemäss Artikel 9a. |
1bis | Sie kann die Zulassung auf die Erbringung bestimmter Arten von Revisionsdienstleistungen für bestimmte Gesellschaften des öffentlichen Interesses beschränken.33 |
2 | Sie führt ein Register über die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen. Das Register ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert. Der Bundesrat regelt den Inhalt des Registers. |
3 | Die registrierten natürlichen Personen und Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von eingetragenen Tatsachen mitteilen. |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten - 1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. |
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1 | Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. |
2 | Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen: |
a | eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer; |
b | eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis; |
c | Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis; |
d | Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält. |
3 | Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen. |
4 | Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 3 Grundsatz - 1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung. |
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1 | Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung. |
2 | Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen. |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 17 Entzug der Zulassung - 1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43 |
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1 | Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43 |
2 | Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die rechtlichen Pflichten wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz. |
3 | Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung. |
4 | Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a.44 |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten - 1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. |
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1 | Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. |
2 | Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen: |
a | eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer; |
b | eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis; |
c | Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis; |
d | Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält. |
3 | Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen. |
4 | Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 22 Einzutragende nachträgliche Entscheide und ihre Struktur - (Art. 21 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StReG) |
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1 | Folgende nachträglichen Entscheide müssen in VOSTRA eingetragen werden: |
a | die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder eines Freiheitsentzugs, einschliesslich der Umwandlungsfälle (Art. 86 StGB17, Art. 28 Abs. 1 JStG18); |
b | folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Probezeit einer bedingten Entlassung aus der Strafe nach Buchstabe a: |
b1 | der Widerruf (Art. 89 Abs. 1 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 31 Abs. 1 JStG), |
b10 | die Aufhebung der Zuteilung der Begleitperson, |
b11 | die Erteilung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 29 Abs. 2 JStG), |
b12 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
b13 | die Änderung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); |
b2 | der Nichtwiderruf (Art. 89 Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), |
b3 | der Teilwiderruf (Art. 31 Abs. 1 JStG), |
b4 | die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, |
b5 | die Verwarnung (Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), |
b6 | die Verlängerung der Probezeit (Art. 87 Abs. 3 StGB, Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), |
b7 | die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
b8 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
b9 | die Anordnung der Zuteilung einer Begleitperson (Art. 29 Abs. 3 JStG), |
c | die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 1 StGB) oder einer Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB); |
d | folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Probezeit einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Buchstabe c: |
d1 | der Widerruf (Art. 62a Abs. 1 Bst. a StGB, Art. 62a Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64a Abs. 3 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB), |
d10 | die Änderung einer Weisung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
d11 | die Anordnung einer ambulanten Behandlung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB), |
d12 | die Änderung der Massnahme (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB), |
d13 | die Aufhebung der Massnahme mit Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB); |
d2 | der Nichtwiderruf (Art. 62a Abs. 5 StGB), |
d3 | die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 62a Abs. 2 StGB), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, |
d4 | die Verwarnung (Art. 62a Abs. 5 Bst. a StGB), |
d5 | die Verlängerung der Probezeit (Art. 62a Abs. 5 Bst. d StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64a Abs. 2 StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB), |
d6 | die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
d7 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
d8 | die Erteilung einer Weisung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. c StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
d9 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
e | die endgültige Entlassung aus: |
e1 | der vollständig vollzogenen Freiheitsstrafe (Art. 88 StGB), sofern im dazugehörigen Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid, der auf dieses Grundurteil Bezug nimmt, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG19 angeordnet wurde und beim Vollzug dieses Grundurteils der bedingte oder teilbedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe widerrufen wurde, |
e2 | der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG), |
e3 | der Verwahrung (Art. 64a Abs. 5 StGB); |
f | folgende Entscheide mit Bezug zu einer bedingten oder teilbedingten Strafe infolge Nichtbewährung während der Probezeit oder aus anderen Gründen: |
f1 | der Widerruf (Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 40 Abs. 1 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG), |
f10 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG), |
f11 | die Änderung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG); |
f2 | der Nichtwiderruf (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 55 Abs. 1 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 46a MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), |
f3 | der Teilwiderruf (Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG), |
f4 | die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 40 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 43 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, |
f5 | die Verwarnung (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), |
f6 | die Verlängerung der Probezeit (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), |
f7 | die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG), |
f8 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 54 MStG), |
f9 | die Erteilung einer Weisung (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG), |
g | die Aufhebung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer eintragungspflichtigen Schutzmassnahme nach JStG (Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 61 Abs. 4 dritter Satz StGB, Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 1 Bst. a-c StGB, Art. 63a Abs. 2 Bst. a-c StGB, Art. 63a Abs. 3 StGB, Art. 64 Abs. 3 StGB, Art. 64c Abs. 6 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG); |
h | die Änderung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer eintragungspflichtigen Schutzmassnahme nach JStG (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62c Abs. 3 StGB, Art. 62c Abs. 4 StGB, Art. 62c Abs. 6 StGB, Art. 63b Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 3 StGB, Art. 65 Abs. 1 erster Satz StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG); |
i | die nachträgliche Anordnung einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung (Art. 65 Abs. 1 erster und zweiter Satz StGB, Art. 65 Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG); |
j | folgende flankierende Anordnungen während einer laufenden ambulanten Behandlung: |
j1 | die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
j2 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
j3 | die Erteilung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
j4 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
j5 | die Änderung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); |
k | folgende selbständige zusätzliche Anordnungen, die das Verhältnis von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen im Vollzug betreffen: |
k1 | der Vollzug der Reststrafe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 63b Abs. 2 StGB, Art. 63b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 3 JStG), |
k2 | das Absehen vom Vollzug der Reststrafe (Art. 63b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 2 JStG, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 2 und 3 JStG), |
k3 | der nachträglich bedingte Vollzug der Reststrafe (Art. 62c Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 63b Abs. 4 zweiter Satz StGB), |
k4 | der Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zugunsten der laufenden Massnahme (Art. 65 Abs. 1 dritter Satz StGB, Art. 32 Abs. 4 erster Satz JStG); |
l | folgende Entscheide im Zusammenhang mit Tätigkeits- sowie Kontakt- und Rayonverboten: |
l1 | die Aufhebung des Verbots (Art. 67c Abs. 4-6 StGB, Art. 50c Abs. 4-6 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG), |
l10 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 StGB, Art. 50c Abs. 7 MStG, Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
l11 | die Erteilung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
l12 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
l13 | die Änderung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); |
l2 | die inhaltliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), |
l3 | die zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), |
l4 | die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67d Abs. 1 StGB, Art. 50d Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), |
l5 | die Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 2bis und Art. 67b Abs. 5 StGB, Art. 50 Abs. 2bis und Art. 50b Abs. 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), |
l6 | die Anordnung eines neuen Verbots (Art. 67d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 50d Abs. 1 und 2 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19 Abs. 4 JStG), |
l7 | der Widerruf des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB), |
l8 | die Verlängerung der Probezeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB), |
l9 | die Anordnung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 und 7bis StGB, Art. 50c Abs. 7 und 7bis MStG), |
m | die Begnadigung (Art. 383 StGB, Art. 232a MStG) und die Amnestie (Art. 384 StGB, Art. 232e MStG); |
n | die Erklärung zur Vollstreckbarkeit des Grundurteils in der Schweiz (Art. 106 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198120); |
o | folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Landesverweisung: |
o1 | der Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB), |
o2 | die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB); |
p | die nachträgliche Anordnung einer Strafe nach Artikel 100ter Ziffer 4 StGB in der Fassung vom 18. März 197121. |
2 | Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheiden, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind, sind in Anhang 3 geregelt. |
3 | Eingetragen werden müssen auch alle ausländischen nachträglichen Entscheide, die den in Absatz 1 aufgeführten Entscheiden funktional gleichgestellt sind. |
4 | Bei den nachträglichen Entscheiden wird auch die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums nach Artikel 44 eingetragen, sofern das tatsächliche Vollzugsende nicht durch einen echten nachträglichen Entscheid belegt werden kann. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 22 Einzutragende nachträgliche Entscheide und ihre Struktur - (Art. 21 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StReG) |
|
1 | Folgende nachträglichen Entscheide müssen in VOSTRA eingetragen werden: |
a | die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder eines Freiheitsentzugs, einschliesslich der Umwandlungsfälle (Art. 86 StGB17, Art. 28 Abs. 1 JStG18); |
b | folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Probezeit einer bedingten Entlassung aus der Strafe nach Buchstabe a: |
b1 | der Widerruf (Art. 89 Abs. 1 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 31 Abs. 1 JStG), |
b10 | die Aufhebung der Zuteilung der Begleitperson, |
b11 | die Erteilung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 29 Abs. 2 JStG), |
b12 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
b13 | die Änderung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); |
b2 | der Nichtwiderruf (Art. 89 Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), |
b3 | der Teilwiderruf (Art. 31 Abs. 1 JStG), |
b4 | die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, |
b5 | die Verwarnung (Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), |
b6 | die Verlängerung der Probezeit (Art. 87 Abs. 3 StGB, Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), |
b7 | die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
b8 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
b9 | die Anordnung der Zuteilung einer Begleitperson (Art. 29 Abs. 3 JStG), |
c | die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 1 StGB) oder einer Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB); |
d | folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Probezeit einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Buchstabe c: |
d1 | der Widerruf (Art. 62a Abs. 1 Bst. a StGB, Art. 62a Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64a Abs. 3 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB), |
d10 | die Änderung einer Weisung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
d11 | die Anordnung einer ambulanten Behandlung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB), |
d12 | die Änderung der Massnahme (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB), |
d13 | die Aufhebung der Massnahme mit Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB); |
d2 | der Nichtwiderruf (Art. 62a Abs. 5 StGB), |
d3 | die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 62a Abs. 2 StGB), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, |
d4 | die Verwarnung (Art. 62a Abs. 5 Bst. a StGB), |
d5 | die Verlängerung der Probezeit (Art. 62a Abs. 5 Bst. d StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64a Abs. 2 StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB), |
d6 | die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
d7 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
d8 | die Erteilung einer Weisung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. c StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
d9 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
e | die endgültige Entlassung aus: |
e1 | der vollständig vollzogenen Freiheitsstrafe (Art. 88 StGB), sofern im dazugehörigen Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid, der auf dieses Grundurteil Bezug nimmt, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG19 angeordnet wurde und beim Vollzug dieses Grundurteils der bedingte oder teilbedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe widerrufen wurde, |
e2 | der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG), |
e3 | der Verwahrung (Art. 64a Abs. 5 StGB); |
f | folgende Entscheide mit Bezug zu einer bedingten oder teilbedingten Strafe infolge Nichtbewährung während der Probezeit oder aus anderen Gründen: |
f1 | der Widerruf (Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 40 Abs. 1 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG), |
f10 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG), |
f11 | die Änderung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG); |
f2 | der Nichtwiderruf (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 55 Abs. 1 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 46a MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), |
f3 | der Teilwiderruf (Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG), |
f4 | die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 40 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 43 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, |
f5 | die Verwarnung (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), |
f6 | die Verlängerung der Probezeit (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), |
f7 | die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG), |
f8 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 54 MStG), |
f9 | die Erteilung einer Weisung (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG), |
g | die Aufhebung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer eintragungspflichtigen Schutzmassnahme nach JStG (Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 61 Abs. 4 dritter Satz StGB, Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 1 Bst. a-c StGB, Art. 63a Abs. 2 Bst. a-c StGB, Art. 63a Abs. 3 StGB, Art. 64 Abs. 3 StGB, Art. 64c Abs. 6 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG); |
h | die Änderung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer eintragungspflichtigen Schutzmassnahme nach JStG (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62c Abs. 3 StGB, Art. 62c Abs. 4 StGB, Art. 62c Abs. 6 StGB, Art. 63b Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 3 StGB, Art. 65 Abs. 1 erster Satz StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG); |
i | die nachträgliche Anordnung einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung (Art. 65 Abs. 1 erster und zweiter Satz StGB, Art. 65 Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG); |
j | folgende flankierende Anordnungen während einer laufenden ambulanten Behandlung: |
j1 | die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
j2 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
j3 | die Erteilung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
j4 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
j5 | die Änderung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); |
k | folgende selbständige zusätzliche Anordnungen, die das Verhältnis von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen im Vollzug betreffen: |
k1 | der Vollzug der Reststrafe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 63b Abs. 2 StGB, Art. 63b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 3 JStG), |
k2 | das Absehen vom Vollzug der Reststrafe (Art. 63b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 2 JStG, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 2 und 3 JStG), |
k3 | der nachträglich bedingte Vollzug der Reststrafe (Art. 62c Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 63b Abs. 4 zweiter Satz StGB), |
k4 | der Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zugunsten der laufenden Massnahme (Art. 65 Abs. 1 dritter Satz StGB, Art. 32 Abs. 4 erster Satz JStG); |
l | folgende Entscheide im Zusammenhang mit Tätigkeits- sowie Kontakt- und Rayonverboten: |
l1 | die Aufhebung des Verbots (Art. 67c Abs. 4-6 StGB, Art. 50c Abs. 4-6 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG), |
l10 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 StGB, Art. 50c Abs. 7 MStG, Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
l11 | die Erteilung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
l12 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
l13 | die Änderung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); |
l2 | die inhaltliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), |
l3 | die zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), |
l4 | die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67d Abs. 1 StGB, Art. 50d Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), |
l5 | die Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 2bis und Art. 67b Abs. 5 StGB, Art. 50 Abs. 2bis und Art. 50b Abs. 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), |
l6 | die Anordnung eines neuen Verbots (Art. 67d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 50d Abs. 1 und 2 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19 Abs. 4 JStG), |
l7 | der Widerruf des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB), |
l8 | die Verlängerung der Probezeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB), |
l9 | die Anordnung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 und 7bis StGB, Art. 50c Abs. 7 und 7bis MStG), |
m | die Begnadigung (Art. 383 StGB, Art. 232a MStG) und die Amnestie (Art. 384 StGB, Art. 232e MStG); |
n | die Erklärung zur Vollstreckbarkeit des Grundurteils in der Schweiz (Art. 106 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198120); |
o | folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Landesverweisung: |
o1 | der Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB), |
o2 | die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB); |
p | die nachträgliche Anordnung einer Strafe nach Artikel 100ter Ziffer 4 StGB in der Fassung vom 18. März 197121. |
2 | Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheiden, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind, sind in Anhang 3 geregelt. |
3 | Eingetragen werden müssen auch alle ausländischen nachträglichen Entscheide, die den in Absatz 1 aufgeführten Entscheiden funktional gleichgestellt sind. |
4 | Bei den nachträglichen Entscheiden wird auch die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums nach Artikel 44 eingetragen, sofern das tatsächliche Vollzugsende nicht durch einen echten nachträglichen Entscheid belegt werden kann. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung StReV Art. 22 Einzutragende nachträgliche Entscheide und ihre Struktur - (Art. 21 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StReG) |
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1 | Folgende nachträglichen Entscheide müssen in VOSTRA eingetragen werden: |
a | die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder eines Freiheitsentzugs, einschliesslich der Umwandlungsfälle (Art. 86 StGB17, Art. 28 Abs. 1 JStG18); |
b | folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Probezeit einer bedingten Entlassung aus der Strafe nach Buchstabe a: |
b1 | der Widerruf (Art. 89 Abs. 1 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 31 Abs. 1 JStG), |
b10 | die Aufhebung der Zuteilung der Begleitperson, |
b11 | die Erteilung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 29 Abs. 2 JStG), |
b12 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
b13 | die Änderung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); |
b2 | der Nichtwiderruf (Art. 89 Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), |
b3 | der Teilwiderruf (Art. 31 Abs. 1 JStG), |
b4 | die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, |
b5 | die Verwarnung (Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), |
b6 | die Verlängerung der Probezeit (Art. 87 Abs. 3 StGB, Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG), |
b7 | die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
b8 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
b9 | die Anordnung der Zuteilung einer Begleitperson (Art. 29 Abs. 3 JStG), |
c | die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 1 StGB) oder einer Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB); |
d | folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Probezeit einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Buchstabe c: |
d1 | der Widerruf (Art. 62a Abs. 1 Bst. a StGB, Art. 62a Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64a Abs. 3 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB), |
d10 | die Änderung einer Weisung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
d11 | die Anordnung einer ambulanten Behandlung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB), |
d12 | die Änderung der Massnahme (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB), |
d13 | die Aufhebung der Massnahme mit Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB); |
d2 | der Nichtwiderruf (Art. 62a Abs. 5 StGB), |
d3 | die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 62a Abs. 2 StGB), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, |
d4 | die Verwarnung (Art. 62a Abs. 5 Bst. a StGB), |
d5 | die Verlängerung der Probezeit (Art. 62a Abs. 5 Bst. d StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64a Abs. 2 StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB), |
d6 | die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
d7 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
d8 | die Erteilung einer Weisung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. c StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
d9 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
e | die endgültige Entlassung aus: |
e1 | der vollständig vollzogenen Freiheitsstrafe (Art. 88 StGB), sofern im dazugehörigen Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid, der auf dieses Grundurteil Bezug nimmt, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG19 angeordnet wurde und beim Vollzug dieses Grundurteils der bedingte oder teilbedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe widerrufen wurde, |
e2 | der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG), |
e3 | der Verwahrung (Art. 64a Abs. 5 StGB); |
f | folgende Entscheide mit Bezug zu einer bedingten oder teilbedingten Strafe infolge Nichtbewährung während der Probezeit oder aus anderen Gründen: |
f1 | der Widerruf (Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 40 Abs. 1 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG), |
f10 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG), |
f11 | die Änderung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG); |
f2 | der Nichtwiderruf (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 55 Abs. 1 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 46a MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), |
f3 | der Teilwiderruf (Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG), |
f4 | die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 40 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 43 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird, |
f5 | die Verwarnung (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), |
f6 | die Verlängerung der Probezeit (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG), |
f7 | die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG), |
f8 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 54 MStG), |
f9 | die Erteilung einer Weisung (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG), |
g | die Aufhebung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer eintragungspflichtigen Schutzmassnahme nach JStG (Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 61 Abs. 4 dritter Satz StGB, Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 1 Bst. a-c StGB, Art. 63a Abs. 2 Bst. a-c StGB, Art. 63a Abs. 3 StGB, Art. 64 Abs. 3 StGB, Art. 64c Abs. 6 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG); |
h | die Änderung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer eintragungspflichtigen Schutzmassnahme nach JStG (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62c Abs. 3 StGB, Art. 62c Abs. 4 StGB, Art. 62c Abs. 6 StGB, Art. 63b Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 3 StGB, Art. 65 Abs. 1 erster Satz StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG); |
i | die nachträgliche Anordnung einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung (Art. 65 Abs. 1 erster und zweiter Satz StGB, Art. 65 Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG); |
j | folgende flankierende Anordnungen während einer laufenden ambulanten Behandlung: |
j1 | die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
j2 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
j3 | die Erteilung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
j4 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
j5 | die Änderung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); |
k | folgende selbständige zusätzliche Anordnungen, die das Verhältnis von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen im Vollzug betreffen: |
k1 | der Vollzug der Reststrafe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 63b Abs. 2 StGB, Art. 63b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 3 JStG), |
k2 | das Absehen vom Vollzug der Reststrafe (Art. 63b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 2 JStG, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 2 und 3 JStG), |
k3 | der nachträglich bedingte Vollzug der Reststrafe (Art. 62c Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 63b Abs. 4 zweiter Satz StGB), |
k4 | der Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zugunsten der laufenden Massnahme (Art. 65 Abs. 1 dritter Satz StGB, Art. 32 Abs. 4 erster Satz JStG); |
l | folgende Entscheide im Zusammenhang mit Tätigkeits- sowie Kontakt- und Rayonverboten: |
l1 | die Aufhebung des Verbots (Art. 67c Abs. 4-6 StGB, Art. 50c Abs. 4-6 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG), |
l10 | die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 StGB, Art. 50c Abs. 7 MStG, Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB), |
l11 | die Erteilung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
l12 | die Aufhebung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB), |
l13 | die Änderung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB); |
l2 | die inhaltliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), |
l3 | die zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), |
l4 | die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67d Abs. 1 StGB, Art. 50d Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), |
l5 | die Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 2bis und Art. 67b Abs. 5 StGB, Art. 50 Abs. 2bis und Art. 50b Abs. 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG), |
l6 | die Anordnung eines neuen Verbots (Art. 67d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 50d Abs. 1 und 2 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19 Abs. 4 JStG), |
l7 | der Widerruf des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB), |
l8 | die Verlängerung der Probezeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB), |
l9 | die Anordnung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 und 7bis StGB, Art. 50c Abs. 7 und 7bis MStG), |
m | die Begnadigung (Art. 383 StGB, Art. 232a MStG) und die Amnestie (Art. 384 StGB, Art. 232e MStG); |
n | die Erklärung zur Vollstreckbarkeit des Grundurteils in der Schweiz (Art. 106 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198120); |
o | folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Landesverweisung: |
o1 | der Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB), |
o2 | die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB); |
p | die nachträgliche Anordnung einer Strafe nach Artikel 100ter Ziffer 4 StGB in der Fassung vom 18. März 197121. |
2 | Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheiden, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind, sind in Anhang 3 geregelt. |
3 | Eingetragen werden müssen auch alle ausländischen nachträglichen Entscheide, die den in Absatz 1 aufgeführten Entscheiden funktional gleichgestellt sind. |
4 | Bei den nachträglichen Entscheiden wird auch die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums nach Artikel 44 eingetragen, sofern das tatsächliche Vollzugsende nicht durch einen echten nachträglichen Entscheid belegt werden kann. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
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1 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. |
2 | Zu berücksichtigen sind insbesondere: |
a | strafrechtliche Verurteilungen; |
b | bestehende Verlustscheine. |
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 21 Finanzierung - 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren. |
|
1 | Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren. |
2 | Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, erhebt die Aufsichtsbehörde von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen eine jährliche Aufsichtsabgabe. Diese wird auf der Grundlage der Kosten des Rechnungsjahres erhoben und trägt der wirtschaftlichen Bedeutung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen Rechnung. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gebührenansätze, die Bemessung der Aufsichtsabgabe und deren Aufteilung auf die beaufsichtigten Revisionsunternehmen. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 40 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen - 1 Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. |
|
1 | Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. |
2 | ...117 |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 38 Zulassung - 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für: |
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1 | Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für: |
a | die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs; |
b | die Erneuerung der Zulassung; |
c | den Wechsel der Zulassungsart; |
d | die Übertragung der Zulassung (Art. 21a). |
2 | Die Gebühr pro Zulassung beträgt für:111 |
a | natürliche Personen: 800 Franken; |
b | Revisionsunternehmen: 1500 Franken. |
3 | ...112 |
4 | Bei aussergewöhnlichem Aufwand wird die doppelte Gebühr erhoben. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. |
5 | Von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Die Gebühr beträgt mindestens 5000 Franken. Gebührenpflichtig sind auch Unternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellen. |
6 | Stellt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen mehrere Zulassungsgesuche gleichzeitig, so werden die Zulassungsgebühren nach Aufwand erhoben.113 |
7 | ...114 |
8 | Prüft ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nur Personen nach Artikel 1b BankG115 (Art. 11a Abs. 1 Bst. abis), so beträgt die Gebühr 1500 Franken.116 |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 39 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen - 1 Die Gebühren für die Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen werden nach Zeitaufwand festgelegt. |
|
1 | Die Gebühren für die Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen werden nach Zeitaufwand festgelegt. |
2 | Der Tagesansatz für das Personal der Aufsichtsbehörde beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 1000 und 2500 Franken pro Person. Der Tagessatz für beigezogene Drittpersonen richtet sich nach den marktüblichen Ansätzen. |
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung RAV Art. 40 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen - 1 Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. |
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1 | Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. |
2 | ...117 |