SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 24e Änderung und Widerruf der Konzession - 1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
2 | Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 24e Änderung und Widerruf der Konzession - 1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
2 | Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 24e Änderung und Widerruf der Konzession - 1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
2 | Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 24e Änderung und Widerruf der Konzession - 1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
2 | Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 22 Nutzung des Funkfrequenzspektrums - 1 Das Funkfrequenzspektrum darf unter Einhaltung der Nutzungsvorschriften frei genutzt werden. |
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1 | Das Funkfrequenzspektrum darf unter Einhaltung der Nutzungsvorschriften frei genutzt werden. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Nutzung bestimmter Frequenzen nur zulässig ist: |
a | mit einer Konzession des BAKOM oder, in den Fällen nach Artikel 22a, der ComCom; |
b | nach einer Meldung an das BAKOM; |
c | mit einem Fähigkeitszeugnis. |
3 | Einschränkungen nach Absatz 2 sieht er nur vor: |
a | zur Vermeidung funktechnischer Störungen; |
b | zur Gewährleistung der technischen Qualität von Fernmeldediensten und anderen Funkanwendungen; |
c | zur Sicherstellung der effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums; oder |
d | in Fällen, in denen andere Erlasse oder Staatsverträge vorsehen, dass das Frequenzspektrum nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde genutzt werden darf. |
4 | Für diejenigen Frequenzbereiche, für deren Zuteilung die Armee oder der Zivilschutz gemäss dem nationalen Frequenzzuweisungsplan zuständig ist, sieht der Bundesrat keine Einschränkungen nach Absatz 2 vor. |
5 | Er legt die Nutzungsvorschriften und die Voraussetzungen für die Erteilung der Fähigkeitszeugnisse fest. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 24 Verfahren zur Erteilung der Konzession - 1 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Funkkonzessionen. Dieses folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Die von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben werden vertraulich behandelt. |
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1 | Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Funkkonzessionen. Dieses folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Die von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben werden vertraulich behandelt. |
2 | Das öffentliche Beschaffungsrecht ist nicht anwendbar. |
3 | Der Bundesrat kann für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung und für das Beschwerdeverfahren insbesondere zur Beurteilung der Eingaben und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von den folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196881 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) abweichen: |
a | Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG); |
b | Mitwirkung der Parteien (Art. 13 VwVG); |
c | Akteneinsicht (Art. 26-28 VwVG); |
d | rechtliches Gehör (Art. 30 und 31 VwVG); |
e | Eröffnung und Begründung von Verfügungen (Art. 34 und 35 VwVG). |
4 | Zwischenverfügungen im Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung sind nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 24e Änderung und Widerruf der Konzession - 1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
2 | Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden. |
SR 784.102.1 Verordnung vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) - Fernmelde-Konzessionsverordnung VNF Art. 17 Konzessionsgesuch - 1 Wer eine Konzession erwerben will, muss der Konzessionsbehörde ein Gesuch einreichen. |
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1 | Wer eine Konzession erwerben will, muss der Konzessionsbehörde ein Gesuch einreichen. |
2 | Die Gesuchstellerin muss alle Angaben machen, die für die Prüfung des Gesuchs und der Konzessionsvoraussetzungen sowie für den Inhalt der Konzession erforderlich sind. |
3 | Sie muss auf Verlangen eine technisch verantwortliche Person bezeichnen. |
4 | Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können. |
5 | Die Gesuchstellerin darf das Frequenzspektrum erst nutzen, wenn ihr die Konzessionsbehörde die Konzession erteilt hat. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 24e Änderung und Widerruf der Konzession - 1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
2 | Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 24e Änderung und Widerruf der Konzession - 1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
2 | Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 24e Änderung und Widerruf der Konzession - 1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
2 | Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 24e Änderung und Widerruf der Konzession - 1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
2 | Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 24e Änderung und Widerruf der Konzession - 1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
2 | Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 24e Änderung und Widerruf der Konzession - 1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Konzessionsbehörde kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. |
2 | Die Konzessionärin wird angemessen entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden. |