ZGB.
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 657 |
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| Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. | ||||||
| Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 657 |
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| Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. | ||||||
| Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 657 |
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| Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. | ||||||
| Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 152 Recht auf Beweis |
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| Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. | ||||||
| Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 397 Fristen |
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| Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. | ||||||
| Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruches kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Fall von Artikel 396 Absatz 1 Buchstabe b. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 963 |
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| Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht. | ||||||
| Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag. | ||||||
| Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden. | ||||||
ZGB), darf nicht etwa abgeleitet werden, die Parteien seien durch den Abschluss der Konvention nicht gebunden und könnten diese bis zum Entscheid des Gerichtes einseitig widerrufen. Das Gesetz lässt im Gegenteil die Möglichkeit einer vertraglichen Bindung der Parteien zu, indem es den Abschluss von Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung ausdrücklich vorsieht und nur deren gerichtliche Genehmigung vorbehält. Der einseitige Widerruf ist daher bei einer solchen Vereinbarung ebensowenig zulässig wie bei einem andern Vertrag (BGE 60 II 170 /171; nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 6. Mai 1971 i.S. Bernhardsgrütter c. Lautenschlager, Erw. 2, und vom 9. Dezember 1971 i.S. Jäckle c. Jäckle, Erw. 3a; HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 186). Vor der Genehmigung kommt höchstens eine Anfechtung wegen Willensmängeln in Frage (so das Zürcher Obergericht in ZR 1944 Nr. 104a; HINDERLING, a.a.O. S. 186/187). Diese Möglichkeit wurde zwar in BGE 60 II 82 verneint; in jenem Entscheid ging es aber um die hier nicht zu beurteilende Frage, ob eine bereits gerichtlich genehmigte Vereinbarung wegen Willensmängeln angefochten werden könne. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Der Beklagte hat sich zwar im kantonalen Verfahren beiläufig auf Grundlagenirrtum berufen mit der Begründung, die Parteien hätten sich bei Vertragsabschluss vorgestellt, dass der
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 963 |
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| Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht. | ||||||
| Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag. | ||||||
| Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden. | ||||||