SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung - 1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
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1 | Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
2 | Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren. |
3 | Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102. |
4 | Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung - 1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
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1 | Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
2 | Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren. |
3 | Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102. |
4 | Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 55 Lager für Massengüter - 1 In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. |
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1 | In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. |
2 | Sie dürfen höchstens zwei Jahre gelagert werden. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. |
3 | Die Einlagerung von Massengütern ist bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 55 Lager für Massengüter - 1 In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. |
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1 | In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. |
2 | Sie dürfen höchstens zwei Jahre gelagert werden. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. |
3 | Die Einlagerung von Massengütern ist bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung - 1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
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1 | Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
2 | Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren. |
3 | Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102. |
4 | Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 55 Lager für Massengüter - 1 In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. |
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1 | In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. |
2 | Sie dürfen höchstens zwei Jahre gelagert werden. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. |
3 | Die Einlagerung von Massengütern ist bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 55 Lager für Massengüter - 1 In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. |
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1 | In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. |
2 | Sie dürfen höchstens zwei Jahre gelagert werden. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. |
3 | Die Einlagerung von Massengütern ist bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung - 1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
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1 | Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
2 | Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren. |
3 | Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102. |
4 | Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 55 Lager für Massengüter - 1 In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. |
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1 | In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. |
2 | Sie dürfen höchstens zwei Jahre gelagert werden. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. |
3 | Die Einlagerung von Massengütern ist bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung - 1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
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1 | Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
2 | Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren. |
3 | Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102. |
4 | Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 55 Lager für Massengüter - 1 In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. |
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1 | In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. |
2 | Sie dürfen höchstens zwei Jahre gelagert werden. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. |
3 | Die Einlagerung von Massengütern ist bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung - 1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
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1 | Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
2 | Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren. |
3 | Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102. |
4 | Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung - 1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
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1 | Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
2 | Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren. |
3 | Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102. |
4 | Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken. |