|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 33 [1] |
||||||
| Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen: | ||||||
| Einsprachen gegen die Enteignung; | ||||||
| Begehren nach den Artikeln 7-10; | ||||||
| Begehren um Sachleistung (Art. 18); | ||||||
| Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12); | ||||||
| die geforderte Enteignungsentschädigung. | ||||||
| Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24). | ||||||
| Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden. | ||||||
| Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 115 [1] |
||||||
| Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. [2] | ||||||
| Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||||||
| Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. | ||||||
| Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 5 |
||||||
| Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. | ||||||
| Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 676 |
||||||
| Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden. [1] | ||||||
| Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit. | ||||||
| Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 662 |
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| Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde. | ||||||
| Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war. | ||||||
| Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Gerichts erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen worden ist. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 731 |
||||||
| Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. | ||||||
| Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum. | ||||||
| Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 69 |
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| Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. | ||||||
| Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 614.0 FKG Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) - Finanzkontrollgesetz Art. 19 Sonderregelungen |
||||||
| Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird. [1] | ||||||
| Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851). | ||||||
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SR 614.0 FKG Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) - Finanzkontrollgesetz Art. 19 Sonderregelungen |
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| Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird. [1] | ||||||
| Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851). | ||||||
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SR 614.0 FKG Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) - Finanzkontrollgesetz Art. 19 Sonderregelungen |
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| Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird. [1] | ||||||
| Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851). | ||||||
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SR 614.0 FKG Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) - Finanzkontrollgesetz Art. 19 Sonderregelungen |
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| Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird. [1] | ||||||
| Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851). | ||||||
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SR 614.0 FKG Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) - Finanzkontrollgesetz Art. 19 Sonderregelungen |
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| Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird. [1] | ||||||
| Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851). | ||||||
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SR 614.0 FKG Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) - Finanzkontrollgesetz Art. 19 Sonderregelungen |
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| Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird. [1] | ||||||
| Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851). | ||||||
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SR 614.0 FKG Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) - Finanzkontrollgesetz Art. 19 Sonderregelungen |
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| Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird. [1] | ||||||
| Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851). | ||||||
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SR 614.0 FKG Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) - Finanzkontrollgesetz Art. 19 Sonderregelungen |
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| Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird. [1] | ||||||
| Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851). | ||||||
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SR 614.0 FKG Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) - Finanzkontrollgesetz Art. 19 Sonderregelungen |
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| Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird. [1] | ||||||
| Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851). | ||||||
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SR 614.0 FKG Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) - Finanzkontrollgesetz Art. 19 Sonderregelungen |
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| Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird. [1] | ||||||
| Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851). | ||||||
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SR 614.0 FKG Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) - Finanzkontrollgesetz Art. 19 Sonderregelungen |
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| Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird. [1] | ||||||
| Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 63 [1] |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse: | ||||||
| Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten. | ||||||
| Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern. | ||||||
| Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater. | ||||||
| Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 614.0 FKG Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) - Finanzkontrollgesetz Art. 19 Sonderregelungen |
||||||
| Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstehen nicht: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ausgenommen die Militärversicherung, sofern deren Führung der SUVA übertragen wird. [1] | ||||||
| Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851). | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 34 |
||||||
| Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch. | ||||||
| Das Vorbereitungsverfahren ist entsprechend zu beschränken, wenn eine Beschränkung der Antwort gemäss Artikel 30 stattgefunden hat oder eine solche Anordnung nunmehr zweckmässig erscheint. Es kann auch auf eine einzelne materielle Frage beschränkt werden, durch deren Beurteilung der Rechtsstreit voraussichtlich seinen Abschluss finden wird. | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 35 |
||||||
| In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktionsrichter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vorzuladen. | ||||||
| Der Instruktionsrichter führt darauf das Beweisverfahren durch. | ||||||
| Die Beweisführung wird auf die Hauptverhandlung verschoben, wenn die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht aus besondern Gründen geboten ist. | ||||||
| Im Einverständnis mit den Parteien kann die mündliche Vorbereitungsverhandlung unterbleiben. | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 35 |
||||||
| In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktionsrichter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vorzuladen. | ||||||
| Der Instruktionsrichter führt darauf das Beweisverfahren durch. | ||||||
| Die Beweisführung wird auf die Hauptverhandlung verschoben, wenn die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht aus besondern Gründen geboten ist. | ||||||
| Im Einverständnis mit den Parteien kann die mündliche Vorbereitungsverhandlung unterbleiben. | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 115 [1] |
||||||
| Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. [2] | ||||||
| Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||||||
| Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. | ||||||
| Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 115 [1] |
||||||
| Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. [2] | ||||||
| Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||||||
| Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. | ||||||
| Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 115 [1] |
||||||
| Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. [2] | ||||||
| Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||||||
| Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. | ||||||
| Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||