SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 18 Bezeichnung der Grundstücke - 1 Jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück wird so bezeichnet, dass es landesweit eindeutig identifizierbar ist. |
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1 | Jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück wird so bezeichnet, dass es landesweit eindeutig identifizierbar ist. |
2 | Die Bezeichnung beinhaltet: |
a | die Gemeinde und eine Grundstücksnummer; ist die Gemeinde grundbuchmässig in mehrere Einheiten aufgeteilt, so werden auch diese angegeben; |
b | für den Datenaustausch zwischen Informatiksystemen eine eidgenössische Grundstücksidentifikation (E-GRID). |
3 | Die Bezeichnung des Grundstücks im Plan für das Grundbuch stimmt mit derjenigen im Hauptbuch überein. |
4 | Wird ein Hauptbuchblatt geschlossen, so wird die Bezeichnung nicht für ein anderes Grundstück verwendet. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 11 - Das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs enthält die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge sowie die Bezeichnungen der ihnen gehörenden Grundstücke. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
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1 | Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
a | mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder |
b | Stockwerkeigentum ist. |
2 | Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. |
3 | Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und |
b | für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. |
4 | Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und |
b | für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. |
5 | Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: |
a | die Bezeichnung des Stammgrundstücks; |
b | bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; |
c | bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
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1 | Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
a | mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder |
b | Stockwerkeigentum ist. |
2 | Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. |
3 | Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und |
b | für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. |
4 | Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und |
b | für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. |
5 | Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: |
a | die Bezeichnung des Stammgrundstücks; |
b | bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; |
c | bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
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1 | Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
a | mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder |
b | Stockwerkeigentum ist. |
2 | Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. |
3 | Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und |
b | für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. |
4 | Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und |
b | für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. |
5 | Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: |
a | die Bezeichnung des Stammgrundstücks; |
b | bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; |
c | bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
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1 | Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
a | mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder |
b | Stockwerkeigentum ist. |
2 | Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. |
3 | Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und |
b | für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. |
4 | Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und |
b | für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. |
5 | Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: |
a | die Bezeichnung des Stammgrundstücks; |
b | bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; |
c | bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
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1 | Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
a | mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder |
b | Stockwerkeigentum ist. |
2 | Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. |
3 | Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und |
b | für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. |
4 | Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und |
b | für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. |
5 | Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: |
a | die Bezeichnung des Stammgrundstücks; |
b | bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; |
c | bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
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1 | Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
a | mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder |
b | Stockwerkeigentum ist. |
2 | Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. |
3 | Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und |
b | für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. |
4 | Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und |
b | für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. |
5 | Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: |
a | die Bezeichnung des Stammgrundstücks; |
b | bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; |
c | bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
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1 | Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
a | mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder |
b | Stockwerkeigentum ist. |
2 | Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. |
3 | Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und |
b | für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. |
4 | Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und |
b | für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. |
5 | Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: |
a | die Bezeichnung des Stammgrundstücks; |
b | bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; |
c | bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
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1 | Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
2 | Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente. |
3 | Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen. |
4 | ...23 |
5 | Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24 |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
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1 | Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
a | mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder |
b | Stockwerkeigentum ist. |
2 | Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. |
3 | Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und |
b | für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. |
4 | Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und |
b | für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. |
5 | Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: |
a | die Bezeichnung des Stammgrundstücks; |
b | bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; |
c | bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen - 1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
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1 | Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er: |
a | mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder |
b | Stockwerkeigentum ist. |
2 | Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. |
3 | Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und |
b | für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. |
4 | Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: |
a | auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und |
b | für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. |
5 | Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: |
a | die Bezeichnung des Stammgrundstücks; |
b | bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; |
c | bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 966 - 1 Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen. |
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1 | Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen. |
2 | Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 481 - 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. |
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1 | Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. |
2 | Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 481 - 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. |
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1 | Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. |
2 | Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
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1 | Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: |
1 | auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; |
2 | auf Grund einer Pfändung; |
3 | auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. |
2 | Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |