und Art. 87
OG; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges.
87 OG; esaurimento delle istanze cantonali.
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RS 101 Cost. Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Art. 4 Lingue nazionali |
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| Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio. | ||||||
und Art. 87
OG). Gemäss §§ 242 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt kann gegen Endurteile des Dreiergerichtes innert zehn Tagen beim Appellationsgericht Beschwerde geführt werden. Diese ist ausdrücklich vorgesehen auch gegen solche Entscheide des Dreiergerichtes, durch die die Vollstreckung eines Schiedsspruches oder des Urteiles eines ausländischen Gerichtes bewilligt oder verweigert wurde (§ 242 Abs. 1 Ziff. 3). Das hier in Frage stehende Urteil des Dreiergerichtes war demnach grundsätzlich weiterziehbar, also nicht letztinstanzlich im Sinne der Art. 86 Abs. 2
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OG.
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OG entgegen, dass der Rechtssuchende zuvor von den zur Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen hat; verzichtet er darauf, so begibt er sich damit auch des Rechtes, gegen das unterinstanzliche kantonale Urteil staatsrechtliche Beschwerde führen zu können (BGE 66 I 174ff.).