98 Ia 647
92. Urteil vom 23. November 1972 i.S. Miwag Mikrowellen AG gegen Husqvarna Vapensfabriks Aktiebolag und Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt.
Regeste (de):
- Art. 86 Abs. 2
und Art. 87
OG; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges.
- Wer darauf verzichtet hat, einen unterinstanzlichen kantonalen Entscheid an die kantonale Rechtsmittelbehörde weiterzuziehen, kann diesen Entscheid - soweit das OG die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges vorschreibt - auch nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten.
Regeste (fr):
- Art. 86 al. 2 et 87 OJ; épuisement des instances cantonales.
- Celui qui a renoncé à porter devant l'autorité cantonale de recours la décision d'une autorité cantonale inférieure ne peut pas non plus attaquer cette décision par la voie du recours de droit public, lorsque l'OJ prescrit l'épuisement préalable des instances cantonales.
Regesto (it):
- Art. 86 cpv. 2 e
87 OG; esaurimento delle istanze cantonali.
- Chi ha rinunciato ad aggravarsi dinnanzi all'autorità cantonale di ricorso contro una decisione dell'autorità cantonale inferiore, non può più impugnare detta decisione con ricorso di diritto pubblico, ove l'OG prescriva l'esaurimento previo delle istanze cantonali.
Sachverhalt ab Seite 647
BGE 98 Ia 647 S. 647
A.- In einem Verfahren auf Vollstreckung eines ausländischen Schiedsgerichtsurteils wurde vor dem Zivilgericht (Dreiergericht) Basel-Stadt folgender Vergleich abgeschlossen: "Die Parteien anerkennen die Zuständigkeit des Dreiergerichtes, gleichgültig, ob das Dreiergericht die Anwendbarkeit des Konkordates betr. Schiedsgerichtsbarkeit bejaht oder verneint." Das Gericht fällte daraufhin folgendes Urteil:
BGE 98 Ia 647 S. 648
"Die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches vom 15. September 1971 wird bescheinigt. Der Beklagte trägt die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von Fr. 500.-- sowie die ausserordentlichen Kosten."
B.- Gegen diesen Entscheid führt die vollstreckungsbeklagte Firma staatsrechtliche Beschwerde. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil verletze Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
C.- Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Zivilgericht stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein aus folgenden
Erwägungen
Erwägungen:
1. Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde erst zulässig, nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist (Art. 86 Abs. 2
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2. Die Beschwerdeführerin scheint dies nicht zu bestreiten. Sie wendet aber ein, dass die Parteien auf einen Weiterzug verzichtet hätten, weshalb der Entscheid des Dreiergerichtes als letztinstanzlich anzusehen sei. Ob durch den abgeschlossenen Vergleich auf das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 242 ZPO wirklich vollumfänglich verzichtet werden wollte, kann offen bleiben, ebenso die Frage, ob eine solche Vereinbarung überhaupt rechtswirksam wäre (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 514 f.).
BGE 98 Ia 647 S. 649
Liegt ein solcher Verzicht nicht vor oder ist er nicht rechtswirksam, so erweist sich der angefochtene Entscheid des Dreiergerichtes nicht als letztinstanzlich. Ist hingegen der Verzicht auf die kantonalrechtliche Beschwerde für die Parteien verbindlich, so steht der Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde die zwingende Vorschrift der Art. 86 Abs. 2
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