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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 25 |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht: | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; | ||||||
| den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. | ||||||
| Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. | ||||||
| Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 25 |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht: | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; | ||||||
| den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. | ||||||
| Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. | ||||||
| Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 25 |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht: | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; | ||||||
| den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. | ||||||
| Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. | ||||||
| Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 33 |
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| Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher. | ||||||
| Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt. | ||||||
| Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 25 |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht: | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; | ||||||
| den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. | ||||||
| Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. | ||||||
| Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 37 |
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| Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 39 |
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| Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. | ||||||
| Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. | ||||||
| Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. | ||||||
| Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 25 |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht: | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; | ||||||
| den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. | ||||||
| Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. | ||||||
| Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 33 |
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| Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher. | ||||||
| Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt. | ||||||
| Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 33 |
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| Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher. | ||||||
| Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt. | ||||||
| Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 25 |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht: | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; | ||||||
| den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. | ||||||
| Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. | ||||||
| Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 25 |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht: | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; | ||||||
| den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. | ||||||
| Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. | ||||||
| Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 33 |
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| Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher. | ||||||
| Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt. | ||||||
| Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 25 |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht: | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; | ||||||
| den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. | ||||||
| Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. | ||||||
| Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 25 |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht: | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; | ||||||
| den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. | ||||||
| Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. | ||||||
| Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 33 |
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| Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher. | ||||||
| Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt. | ||||||
| Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 25 |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht: | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; | ||||||
| den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. | ||||||
| Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. | ||||||
| Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 33 |
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| Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher. | ||||||
| Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt. | ||||||
| Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 25 |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht: | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; | ||||||
| den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. | ||||||
| Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. | ||||||
| Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 25 |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht: | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; | ||||||
| den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. | ||||||
| Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. | ||||||
| Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 25 |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht: | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; | ||||||
| den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. | ||||||
| Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. | ||||||
| Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig. | ||||||