Cst.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 6 |
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| Der Staat setzt sich zum Ziel: | ||||||
| das Gemeinwohl und den kantonalen Zusammenhalt; | ||||||
| die harmonische Einbindung des Einzelnen in die Gesellschaft; | ||||||
| die Erhaltung der physischen Lebensgrundlagen und die nachhaltige Bewahrung der natürlichen Ressourcen; | ||||||
| den Schutz der Interessen der kommenden Generationen; | ||||||
| den Klima- und Biodiversitätsschutz sowie die Bekämpfung der Klimaerwärmung und des damit verbundenen Klimawandels. | ||||||
| Der Staat achtet in seinem Handeln darauf, dass: | ||||||
| Würde, Rechte und Freiheiten der Personen geschützt sind; | ||||||
| die öffentliche Ordnung gewahrt ist; | ||||||
| Gerechtigkeit und Frieden durchgesetzt und die Bemühungen zur Konfliktverhütung unterstützt werden; | ||||||
| die Familie als Grundbaustein der Gesellschaft anerkannt ist; | ||||||
| Frauen und Männer in den Behörden ausgewogen vertreten sind; | ||||||
| dem Umweltnotstand Rechnung getragen wird. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 18. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375Art. 2, 1245). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 18. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375Art. 2, 1245). | ||||||