StGB. Sie hielt dafür, dass nicht Händler sein könne, wer für das eigene Geschäft Frauen anwerbe. Die Annahme von Frauenhandel setze voraus, dass ein Dritter hinzutrete, welchem die angeworbenen Frauen überliefert würden. Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass der Begriff des Handeltreibens im Sinne von Art. 202
StGB weiter als der übliche Begriff des Handels gehe; denn Ziff. 1 der zitierten Bestimmung stemple bereits das Anwerben, Verschleppen oder Entführen zum Handel, d.h. das durch Art. 202
StGB geschützte Rechtsgut liege bereits im Schutz der Frauen und Kinder davor, dass sie angeworben, verschleppt oder entführt würden, um der Unzucht zugeführt zu werden. Das Schutzbedürfnis der potentiellen Opfer hange nicht davon ab, ob der Täter in Gewinnsucht Handel treibe. Art. 202
StGB setze denn auch keine Gewinnsucht oder Gewerbsmässigkeit voraus.
StGB lassen sich mit guten Gründen beide Auffassungen vertreten und es fragt sich, welcher Sinngehalt dieser Bestimmung zukommt. a) In den verschiedenen Vorentwürfen zum StGB wurde der Tatbestand des Frauen- oder Mädchenhandels verschieden, enger oder weiter als in der heutigen Fassung, umschrieben. Die schweizerische Gesetzgebung wurde indessen massgeblich von den internationalen Übereinkommen her beeinflusst, welche im Bestreben abgeschlossen worden waren, den international tätigen, bestens organisierten Mädchenhändlern das Handwerk zu legen, welche insbesondere die Bordelle in aller Welt mit immer neuer "Ware" versorgten oder aber auch Lebemännern
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 1 |
||||||
| Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. | ||||||
StGB nur Anwendung findet, wenn der Täter tatsächlich Handel treibt, nicht dagegen wenn er, ohne an einem Handeltreiben beteiligt zu sein, Frauen anwirbt, verschleppt oder entführt, wenngleich in beiden Fällen seine Tätigkeit objektiv genau die gleiche sein kann. Dies lässt sich insbesondere den Voten in den parlamentarischen Beratungen entnehmen. b) Den gleichen Schluss erlaubt die teleologische Auslegungsmethode. Die Bestimmungen über den Frauen- und Kinderhandel sollen dem international tätigen, organisierten Händlertum den Riegel schieben, welches insbesondere den Nachschub "lebender Ware" für die Bordelle in aller Welt besorgt. Zu diesem Zwecke wurden denn auch die verschiedenen internationalen Abkommen geschlossen, von welchen seinerseits Art. 202
StGB ausging. Diese Bestimmung will also die Lieferanten gewerbsmässiger Kuppler, die Vermittlung "lebender Ware" an diese treffen (THORMANN/VAN OVERBECK, Schweiz.
StGB; HAFTER, Frauen- und Kinderhandel, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Band 46, 1932, S. 295; SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, S. 424, Nr. 650). c) Im Schrifttum behauptet einzig Stämpfli, jede der angeführten Handlungen (Anwerben, Verschleppen, Entführen) stehe selbständig unter Strafe; er setzt nicht voraus, dass diese Tätigkeiten mit einem Handeltreiben in Verbindung stehen müssen (STÄMPFLI, SJZ, Band 22, S. 296). Demgegenüber erklärt HAFTER (Schweizerisches Strafrecht, bes. Teil I, S. 154), dass alles, was der Frauen- oder Kinderhändler im einzelnen vorkehre, nur Teil des Handeltreibens sei. Der Händler werde, bis er ein Geschäft abgeschlossen habe, Art. 202
StGB regelmässig mehrfach erfüllen: Er treffe Anstalten, seine Beziehungen spielen zu lassen, unterhandle, werbe an und verschleppe vielleicht auch. Alle diese Tätigkeiten müssten unter dem Gesichtspunkt des Handeltreibens zu einer Deliktseinheit zusammengefasst werden. In gleicher Weise verstehen THORMANN/VAN OVERBECK (a.a.O.. N. 4) und SCHWANDER (a.a.O.) das Anwerben, Verschleppen oder Entführen als Teilakte des Handeltreibens, und auch LOGOZ (Commentaire du Code pénal suisse, partie spéciale I, p. 346) legt das Schwergewicht auf den Begriff des Handeltreibens (commerce). Wenn aber die in Art. 202 Ziff. 1
StGB aufgeführten Tätigkeiten als Teilakt des Handeltreibens zu verstehen sind, so muss umgekehrt geschlossen werden, dass diese Handlungen nur dann unter Art. 202
StGB fallen können, wenn ihnen im Rahmen eines Frauen- oder Kinderhandels Bedeutung zukommt (HAFTER, Frauen- und Kinderhandel, a.a.O.). Daher kann nicht schon jedes Anwerben, Verschleppen oder Entführen als Frauen- oder Kinderhandel angesprochen werden. Dies ist auch daraus abzuleiten, dass verschiedene andere Bestimmungen des StGB Schutz gegen solche Handlungen bieten; so sind insbesondere Art. 182
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 182 [1] |
||||||
| Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. | ||||||
| Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige [2] Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807). [2] AS 2012 7501 [3] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 183 [1] |
||||||
| Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241). | ||||||
StGB genannte Tätigkeiten nicht Teilakte dieses Handeltreibens dar, so entfällt die Strafbarkeit nach der genannten Bestimmung. Eine andere Betrachtungsweise würde den Tatbestand von Art. 202
StGB übermässig ausweiten; auf diese Gefahr machte neben Bundesrat Häberlin auch HAFTER in seinem Aufsatz über Frauen- und Kinderhandel (a.a.O.) aufmerksam. So müsste, wenn man Art. 202
StGB anders als hier dargelegt auslegen wollte, möglicherweise bereits ein aktiver Zuhälter als Frauenhändler bestraft werden, der eine Frau, die sich bisher nicht als Dirne betätigte, auf die Strasse schickt. Desgleichen müsste jeder Kuppler, welcher der Unzucht einer neu in seinen "Dienst" tretenden Prostituierten - sei sie dies bereits oder nicht - Vorschub leistet, nach Art. 202
StGB bestraft werden. Denn in beiden Fällen muss die Frau zuerst angeworben werden: im Falle des Zuhälters dazu, dass sie überhaupt der gewerbsmässigen Unzucht nachgeht, und im Falle des Kupplers dazu, dass dieser ihr seine eigenen Kunden zuführen kann. Diese Tragweite kommt Art. 202
StGB nicht zu.