Urteilskopf
95 II 280
35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juni 1969 i.S. Casutt gegen Walser.
Regeste (de):
- Art. 29 Abs. 5 OG.
- Prozessuale Wirkungen der erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgten Bezeichnung eines Parteivertreters durch das Bundesgericht.
Regeste (fr):
- Art. 29 al. 5 OJ.
- Conséquences quant à la procédure de la désignation d'un mandataire par le Tribunal fédéral, laquelle a lieu après l'expiration du délai du recours en réforme.
Regesto (it):
- Art. 29 cpv. 5 OG.
- Conseguenze processuali della designazione d'un mandatario da parte del Tribunale federale, avvenuta solo dopo ch'è spirato il termine di ricorso per riforma.
Erwägungen ab Seite 280
BGE 95 II 280 S. 280
Die erst nach Ablauf der Berufungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 5 OG erfolgte Ernennung eines Vertreters rechtfertigt auch den zusätzlichen Schriftenwechsel. Auf die als "Ergänzung zur Berufung" bezeichnete Eingabe des ernannten Vertreters vom 8. April 1969 und die Vernehmlassung des Beklagten hiezu ist daher einzugehen. Art. 55 OG betreffend die Anforderungen, denen eine Berufungsschrift genügen muss, gilt jedoch auch für die Ergänzung. Die Ernennung eines Vertreters und der zusätzliche Schriftenwechsel haben nicht zur Folge, dass die vom Kläger persönlich eingereichte Berufungsschrift unbeachtlich würde. Der ernannte Vertreter hat sie denn auch nicht widerrufen, sondern nur ergänzt. Eine Ausnahme macht das Rechtsbegehren: Der Vertreter beantragt ausser der Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 37'000.-- nebst Zins nur noch die Zusprechung von Fr. 1'000.-- nebst Zins. Er setzt also die Gegenforderung des Klägers von Fr. 46'300.-- auf Fr. 1'000.-- herab.